Entscheidungsdatum
13.12.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W203 2127149-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 26.04.2016, GZ. P1063392/7-HPA/2016, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 26.04.2016, GZ. P1063392/7-HPA/2016, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 18.11.2014 der Einberufungsbefehl zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der BF über keine eigene Wohnung.
2. Am 07.01.2015 meldete sich der BF für eine an einer näher bezeichneten Adresse gelegene Wohnung an.
3. Am 06.04.2016 beantragte der BF Wohnkostenbeihilfe für die verfahrensgegenständliche Wohnung, in der er seinen eigenen Angaben zu Folge seit 01.03.2015 wohnt.
4. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.04.2016, GZ. P1063392/7-HPA/2015, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 56 AVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 HGG 2001 abgewiesen.4. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.04.2016, GZ. P1063392/7-HPA/2015, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 abgewiesen.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Erwerb der Wohnung nicht vor dem gemäß § 31 Abs. 1 HGG entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, nämlich der Zustellung des Einberufungsbefehls, eingeleitet worden sei.Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Erwerb der Wohnung nicht vor dem gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, nämlich der Zustellung des Einberufungsbefehls, eingeleitet worden sei.
Der Bescheid wurde dem BF am 09.05.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
5. Am 13.05.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2016. Als Grund gab er an:
"Die tatsächlichen Kosten sind dennoch zu tragen."
6. Einlangend am 01.06.2016 legte die belangte Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Demnach wurde der Erwerb der verfahrensgegenständlichen Wohnung nachweislich erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren umfassend und stellte diesen in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar fest. Es bestehen keine Zweifel an den Feststellungen der belangten Behörde und der BF ist diesen mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisungung der Beschwerde):
3.2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), i. d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:3.2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, (HGG 2001), i. d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. ...
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) ..."
3.2.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles, über keine eigene Wohnung verfügte, und dass zu diesem Zeitpunkt auch der Erwerb einer eigenen Wohnung noch nicht eingeleitet worden war.
Bei der Bestimmung des § 31 Abs. 1 HGG, der zu Folge ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur dann besteht, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit - also der Zustellung - des Einberufungsbefehls bewohnt worden ist oder zumindest deren Erwerb bereits eingeleitet worden ist, handelt es sich um zwingendes Recht. Der Behörde kommt kein Ermessen zu, davon anzusehen.Bei der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, HGG, der zu Folge ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur dann besteht, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit - also der Zustellung - des Einberufungsbefehls bewohnt worden ist oder zumindest deren Erwerb bereits eingeleitet worden ist, handelt es sich um zwingendes Recht. Der Behörde kommt kein Ermessen zu, davon anzusehen.
Der Umstand, dass - wie im Beschwerdevorbringen ausgeführt - dem BF dennoch Kosten für die Benützung und den Erhalt der nach der Zustellung des Einberufungsbefehles erworbenen Wohnung erwachsen, ist für die Beurteilung des Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe nicht von Relevanz.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie festhält, dass dem BF keine Wohnkostenbeihilfe zustehe.
3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass der BF keinen Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage hierzu zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage hierzu zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, Einberufungsbefehl, Mietvertrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2127149.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017