Entscheidungsdatum
13.12.2016Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W138 2135557-2/52E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der XXXX, vertreten durch Dr. Roland KATARY, Rechtsanwalt, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien betreffend das Vergabeverfahren "Kinder- und Jugendlichen Rehabilitation", Los 5 des Auftraggebers Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21, 1030 Wien, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien vom 23.09.2016 wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Dr. Roland KATARY, Rechtsanwalt, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien betreffend das Vergabeverfahren "Kinder- und Jugendlichen Rehabilitation", Los 5 des Auftraggebers Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21, 1030 Wien, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien vom 23.09.2016 wie folgt beschlossen:
A)
Aufgrund der Antragszurückziehung durch die XXXX, vertreten durch Dr. Roland KATARY, Rechtsanwalt, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien mit Schriftsatz vom 09.12.2016 wird das Nachprüfungsverfahren W138 2135557-2 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Aufgrund der Antragszurückziehung durch die römisch 40 , vertreten durch Dr. Roland KATARY, Rechtsanwalt, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien mit Schriftsatz vom 09.12.2016 wird das Nachprüfungsverfahren W138 2135557-2 gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 09.12.2016 vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag zurückgezogen. Die beantragte einstweilige Verfügung wurde am 03.10.2016 zu W138 2135557-1/2E erlassen.
Gem. § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG wird der Antragstellerin der entrichtete Mehrbetrag von EUR 3.078,- bezüglich der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren zurückerstattet, da der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde.Gem. Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG wird der Antragstellerin der entrichtete Mehrbetrag von EUR 3.078,- bezüglich der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren zurückerstattet, da der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde.
Das Verfahren ist somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W138.2135557.2.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017