TE Vwgh Beschluss 1990/10/24 90/13/0076

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, in der Beschwerdesache der S gegen den Bescheid der FLD Wien, NÖ und Bgld vom 21. Dezember 1989, Zl. 6/3-3242/89-01, betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1976 bis 1983 sowie Verspätungszuschläge zu den genannten Abgaben für die Jahre 1976 bis 1982, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1976 bis 1983 sowie Verspätungszuschläge zu den genannten Abgaben für die Jahre 1976 bis 1982 insofern stattgegeben, als sämtliche Bescheide mit Ausnahme jener für das Jahr 1983 ersatzlos aufgehoben wurden. Die Abgabenbescheide für das Jahr 1983 wurden nur deswegen nicht aufgehoben, weil mit diesen Bescheiden keine Abgaben festgesetzt worden waren, sodaß sich eine Aufhebung erübrigte.

Mit Rücksicht auf diesen Umstand wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, inwiefern sie durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden sei (Angabe des Beschwerdepunktes gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit, daß die ursprünglich ihr zugerechneten Steuerbemessungsgrundlagen mit dem angefochtenen Bescheid ihrem Lebensgefährten zugerechnet worden seien, wobei die belangte Behörde die Auffassung vertrete, daß sie von ihrem Lebensgefährten freigebige Zuwendungen erhalten habe. Ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren, daß es sich bei den ihr zur Verfügung stehenden Geldmitteln um nicht steuerbare Spielgewinne gehandelt habe, sei nach wie vor kein Glaube geschenkt worden. Sie sei insofern in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, als sie damit rechnen müsse, bezüglich der ihr angeblich zugewendeten Beträge "über kurz oder lang" zur Schenkungssteuer herangezogen zu werden.

Damit zeigt die Beschwerdeführerin aber kein subjektiv-öffentliches Recht auf, in dem sie DURCH DEN ANGEFOCHTENEN BESCHEID verletzt wird. Eine mögliche Rechtsverletzung könnte nur durch die von ihr befürchtete Vorschreibung von Schenkungssteuer eintreten, nicht jedoch durch einen Bescheid, in dessen Spruch die belangte Behörde lediglich feststellt, daß der Berufung der Beschwerdeführerin stattgegeben wird und die bisherigen Abgabenvorschreibungen ersatzlos entfallen.

Die Beschwerde war daher mangels einer Rechtsverletzungsmöglichkeit und damit mangels der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130076.X00

Im RIS seit

24.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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