Entscheidungsdatum
13.12.2016Norm
AußStrG §153Spruch
W110 2109618-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.05.2015, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.05.2015, GZ römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.03.2015 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und für Radioempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt von der belangten Behörde abgewiesen. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 01.07.2015 die dagegen erhobene Beschwerde samt Verfahrensakten.
Mit Schreiben vom 30.11.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.12.2015, teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin am 10.09.2015 verstorben sei.
Im Aktenvermerk vom 28.10.2016 des Bundesverwaltungsgerichts ist vermerkt, dass eine Abhandlung der Verlassenschaft unterblieben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Die Beschwerdeführerin ist am 10.09.2015 verstorben.
Da mit dem Tod der Beschwerdeführerin ihre Rechtsfähigkeit iSd § 9 AVG erloschen ist und eine Rechtsnachfolge mangels Abhandlung der Verlassenschaft gemäß § 153 Abs. 1 Außerstreitgesetz - AußStrG, BGBl. I 111/2003, nicht in Betracht kommt, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.Da mit dem Tod der Beschwerdeführerin ihre Rechtsfähigkeit iSd Paragraph 9, AVG erloschen ist und eine Rechtsnachfolge mangels Abhandlung der Verlassenschaft gemäß Paragraph 153, Absatz eins, Außerstreitgesetz - AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2003,, nicht in Betracht kommt, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben, Einstellung, Fernsprechentgeltzuschuss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W110.2109618.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017