Entscheidungsdatum
14.12.2016Norm
AVG 1950 §53bSpruch
W195 2140954-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote vom XXXX betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am XXXX im Beschwerdeverfahren zu der XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 , Honorarnote vom römisch 40 betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am römisch 40 im Beschwerdeverfahren zu der römisch 40 , beschlossen:
A)
I. Der gebührenrechtliche Anspruch von XXXX als Dolmetscher vom XXXX wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG mitrömisch eins. Der gebührenrechtliche Anspruch von römisch 40 als Dolmetscher vom römisch 40 wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG mit
€ 246,80 (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom XXXX, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den XXXX, 09.00 Uhr an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den römisch 40 , 09.00 Uhr an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.
2. In der Folge fand am XXXX die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - XXXX statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.2. In der Folge fand am römisch 40 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - römisch 40 statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
3. Unmittelbar nach der Verhandlung am XXXX legte der Antragsteller folgende Honorarnote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren zu der XXXX:3. Unmittelbar nach der Verhandlung am römisch 40 legte der Antragsteller folgende Honorarnote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren zu der XXXX:
GEBÜHRENNOTE
1. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs. 1)1. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 32, Absatz eins,)
2
22,70
EUR
45,40
2. Teilnahme an der Verhandlung
Für die erste halbe Stunde
1
24,50
EUR
24,50
Für weitere halbe Std.
9
12,40
EUR
111,60
Übersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung (pro 1000 Zeichen)
1
20,00
EUR
20,00
3. Reisekosten: § 27ff für km3. Reisekosten: Paragraph 27 f, f, für km
10
0,42
EUR
4,20
Zwischensumme
EUR
205,70
20 % USt § 31 Z.620 % USt Paragraph 31, Ziffer 6
EUR
41,14
Gesamtsumme
EUR
246,84
Aufgerundet (§ 39 Abs. 2 GebAG)Aufgerundet (Paragraph 39, Absatz 2, GebAG)
EUR
246,90
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass laut Routenplanauskunft die Fahrtdauer für die An- und Rückfahrt von der XXXX zur XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes, selbst unter Berücksichtigung eines Zeitpolsters von 15 Minuten gemäß OGH Judikatur die Fahrtdauer von einer Stunde nicht überschreite. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom römisch 40 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass laut Routenplanauskunft die Fahrtdauer für die An- und Rückfahrt von der römisch 40 zur römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes, selbst unter Berücksichtigung eines Zeitpolsters von 15 Minuten gemäß OGH Judikatur die Fahrtdauer von einer Stunde nicht überschreite.
5. In seiner Stellungnahme vom XXXX gab der Antragsteller an, dass er für die Anfahrt zum Bundesverwaltungsgericht - XXXX von seinem Büro in der XXXX 45 Minuten benötigt habe und daher gemeinsam mit der Rückfahrt die Fahrtdauer von einer Stunde überschritten habe, weshalb ihm zwei Stunden Zeitversäumnis zu vergüten seien.5. In seiner Stellungnahme vom römisch 40 gab der Antragsteller an, dass er für die Anfahrt zum Bundesverwaltungsgericht - römisch 40 von seinem Büro in der römisch 40 45 Minuten benötigt habe und daher gemeinsam mit der Rückfahrt die Fahrtdauer von einer Stunde überschritten habe, weshalb ihm zwei Stunden Zeitversäumnis zu vergüten seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG, der nach § 53b letzter Satz AVG sinngemäß auch auf Dolmetscher anzuwenden ist, bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist.Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG, der nach Paragraph 53 b, letzter Satz AVG sinngemäß auch auf Dolmetscher anzuwenden ist, bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist.
Zu A)
Gemäß § 32 Abs. 1 iVm 53 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit 53 Absatz eins, GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Im Verfahren zu XXXX wurde der Antragsteller für den XXXX als Dolmetscher zu einer Verhandlung geladen. Mit Stellungnahme vom XXXX schlüsselte der Antragsteller seinen Anfahrtsweg dahingehend auf, dass er sein Büro gegen 08:15 Uhr verlassen und 25 Minuten später, somit gegen 08:40 Uhr, begonnen habe, auf der XXXX und XXXX Parkplatz zu suchen, was wiederum 10 Minuten gedauert habe. Der anschließende Fußmarsch zum Bundesverwaltungsgericht - XXXX habe weitere 5 Minuten in Anspruch genommen, genauso wie auch die Wartezeit vor der Sicherheitsschleuse 5 Minuten gedauert habe. Somit komme er auf eine Fahrzeit von 45 Minuten für die Anfahrt.Im Verfahren zu römisch 40 wurde der Antragsteller für den römisch 40 als Dolmetscher zu einer Verhandlung geladen. Mit Stellungnahme vom römisch 40 schlüsselte der Antragsteller seinen Anfahrtsweg dahingehend auf, dass er sein Büro gegen 08:15 Uhr verlassen und 25 Minuten später, somit gegen 08:40 Uhr, begonnen habe, auf der römisch 40 und römisch 40 Parkplatz zu suchen, was wiederum 10 Minuten gedauert habe. Der anschließende Fußmarsch zum Bundesverwaltungsgericht - römisch 40 habe weitere 5 Minuten in Anspruch genommen, genauso wie auch die Wartezeit vor der Sicherheitsschleuse 5 Minuten gedauert habe. Somit komme er auf eine Fahrzeit von 45 Minuten für die Anfahrt.
Vor dem Hintergrund, dass die Angaben eines gerichtlich beeideten Dolmetschers über den Zeitaufwand solange als wahr anzunehmen sind, als nicht das Gegenteil bewiesen wird (OGH 14 Os 27/06m; OGH 11 Os 51/08x) ist unter Zugrundelegung der Aufschlüsselung der Anfahrtszeit durch den Antragsteller - wobei anzumerken ist, dass dieselbe Wegstrecke bereits zu Fuß in 50 Minuten zurückgelegt werden kann - davon auszugehen, dass die Zeitversäumnis für die An- und Rückfahrt eine Stunde überschreitet und somit in Höhe von 45,40 € zu vergüten ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 1 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.
Gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Reisegebührenvorschrift 1955 beträgt die Entschädigung für die Benützung von Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 €.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Reisegebührenvorschrift 1955 beträgt die Entschädigung für die Benützung von Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 €.
In der Honorarnote des Antragstellers wird eine Entschädigung für die Benützung des eigenen Personenkraftwagens für eine Fahrtstrecke von 10 km in Höhe von 4,20 € verrechnet.
Die auf Grund der Angaben des Antragstellers vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Fahrtstrecke beträgt laut Routenplaner 4,9 km. Diese Annahme wurde dem Antragsteller auch in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX dargelegt und wurde vom Dolmetscher in seiner Stellungnahme vom XXXX ohne Widerspruch aufgegriffen. Demnach gebührt dem Antragsteller eine Entschädigung für die An- und Rückfahrt mit dem eigenen Personenkraftwagen für 9,8 km in Höhe von 4,12 € (9,8 km x 0,42 €).Die auf Grund der Angaben des Antragstellers vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Fahrtstrecke beträgt laut Routenplaner 4,9 km. Diese Annahme wurde dem Antragsteller auch in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 dargelegt und wurde vom Dolmetscher in seiner Stellungnahme vom römisch 40 ohne Widerspruch aufgegriffen. Demnach gebührt dem Antragsteller eine Entschädigung für die An- und Rückfahrt mit dem eigenen Personenkraftwagen für 9,8 km in Höhe von 4,12 € (9,8 km x 0,42 €).
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
1. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs. 1 GebAG)1. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 32, Absatz eins, GebAG)
EUR
45,40
2. Teilnahme an der Verhandlung (§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG)2. Teilnahme an der Verhandlung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG)
Für die erste halbe Stunde
EUR
24,50
Für weitere 9 halbe Stunden
EUR
111,60
3. Übersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung (§ 54 Abs. 1 Z 4 GebAG)3. Übersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG)
EUR
20,00
4. Benützung des eigenen PKW (§ 28 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 1 GebAG)4. Benützung des eigenen PKW (Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG)
EUR
4,12
Zwischensumme
EUR
205,62
+ 20 % USt
EUR
41,12
Gesamt
EUR
246,74
Aufgerundet auf volle Cent, gemäß § 53a Abs. 2 AVGAufgerundet auf volle Cent, gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG
EUR
246,80
Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit EUR 246,80 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetschgebühren, Fahrtkosten, Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W195.2140954.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017