TE Vwgh Beschluss 1990/10/25 90/16/0157

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Veröffentlicht am 25.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §200 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, in der Beschwerdesache der H-KG gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Juli 1990, GZ. GA 14-2/H-294/1/90, betreffend vorläufige Festsetzung von Eingangsabgaben, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10. Juli 1990 den Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen insgesamt 66 vorläufige Abgabenbescheide des Hauptzollamtes Wien, womit der beschwerdeführenden Partei anläßlich der Verzollungen von Hühnern und Hühnerteilen Eingangsabgaben vorläufig vorgeschrieben worden waren, stattgegeben; unter einem war ausgesprochen worden, daß die Eingangsabgaben vorläufig festgesetzt werden.

Über diese Beschwerde wurde mit hg. Verfügung vom 27. August 1990 gemäß § 35 Abs. 2 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und die Beschwerde der belangten Behörde mit der Aufforderung zugestellt, binnen acht Wochen eine Gegenschrift einzubringen und die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die belangte Behörde hat auf Grund dieser Aufforderung die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift vom 26. September 1990 darauf hingewiesen, daß das Hauptzollamt Wien als Abgabenbehörde erster Rechtsstufe in der Zwischenzeit mit Bescheid vom 21. September 1990, Zl. 100/TB/H-2369/36.165/88, die vorläufig festgesetzten Eingangsabgaben gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt habe.

In der hierzu über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes abgegebenen schriftlichen Äußerung vom 19. Oktober 1990 hat die beschwerdeführende Partei mitgeteilt, daß sie sich durch die Erlassung des endgültigen Bescheides klaglos gestellt erachtet.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Die 66 erstinstanzlichen vorläufigen Bescheide wurden nach Erlassung der Entscheidung über die gegen sie erhobenen Berufungen und nach Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof durch den Bescheid derselben Abgabenbehörde vom 21. September 1990 gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt. Durch die Erlassung des endgültigen Bescheides gehört aber die über die Berufungen gegen die vorläufigen Bescheide ergangene, beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Berufungsentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an. Damit ist aber die beschwerdeführende Partei klaglos gestellt (siehe z.B. den im Sinne des § 43 Abs. 2, zweiter Satz, VwGG angeführten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1984, Zl. 83/16/0121, mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere in sinngemäßer Anwendung des § 56 zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160157.X00

Im RIS seit

25.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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