TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/15 W238 2122742-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2016
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Entscheidungsdatum

15.12.2016

Norm

BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §40 Abs2
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W238 2122742-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.01.2016, Passnummer XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.01.2016, Passnummer römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 BBG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 45, Absatz eins und 2 BBG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) erfüllt XXXX die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sodass ihrem darauf gerichteten Antrag vom 17.07.2015 stattzugeben ist.Mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) erfüllt römisch 40 die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sodass ihrem darauf gerichteten Antrag vom 17.07.2015 stattzugeben ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin brachte am 17.07.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses einschließlich Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein. Den Anträgen legte die Beschwerdeführerin einen Meldezettel und weitere Unterlagen bei.1. Die Beschwerdeführerin brachte am 17.07.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses einschließlich Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein. Den Anträgen legte die Beschwerdeführerin einen Meldezettel und weitere Unterlagen bei.

2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten vom 10.09.2015 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits mittlerer Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörung nachweisbar.

02.05.08

30

2

Zustand nach Kniegelenksersatz links, Gonarthrose rechts oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar.

02.05.19

30

3

Zustand nach Brustoperation rechts 2004 zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da zwar brusterhaltende Operation angewendet wurde, jedoch ein behandlungswürdiges Lymphödem nach Ablauf der Heilungsbewährung besteht.

13.01.02

30

4

degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen.

02.01.01

20

5

nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann.

09.02.01

20

6

Depression unterer Rahmensatz, da kein ständiges Therapieerfordernis besteht.

03.06.01

10

7

Bluthochdruck

05.01.01

10

8

Verlust der Gebärmutter

08.03.02

10

9

Verlust des linken Ovars

08.03.04

10

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Die übrigen Leiden würden zu keiner Erhöhung führen, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand. Der bei der Beschwerdeführerin bestehende Zustand nach Gallenblasenentfernung ohne Therapieerfordernis erreiche bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Übergewicht und ein erhöhter Blutfettspiegel würden zwar einen Risikofaktor darstellen, könnten jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden.

Zur begehrten Zusatzeintragung wurde vom Sachverständigen ausgeführt, dass die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge hätten. Insbesondere sei eine Einschränkung der Gehfähigkeit, die eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnte, in der aktuellen Begutachtung nicht objektiviert worden. Eine erhebliche Einschränkung des Immunsystems sei nicht durch medizinische Befunde belegt.

3. Das Gutachten vom 10.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.10.2015 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt.

4. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 20.10.2015 eine Stellungnahme, in der mit näherer Begründung ausgeführt wurde, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.

5. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin bezog der begutachtende Arzt am 30.11.2015 Stellung. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass es zu keiner Änderung der Einschätzung komme.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Somit sei eine Abänderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung nicht angezeigt gewesen.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Somit sei eine Abänderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung nicht angezeigt gewesen.

Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei auch die "Durchführung der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass" nicht möglich.

Abschließend wurde in der Begründung des Bescheides angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.Abschließend wurde in der Begründung des Bescheides angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19.02.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, aus dem im Akt einliegenden orthopädischen Befund vom 06.07.2015 und aus dem Gutachten einer Sachverständigen vom 26.04.2012 gehe hervor, dass eine hochgradige radiologische Veränderung sowie eine dauerhafte maßgebliche Einschränkung der Mobilität im Alltag (insbesondere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gegeben seien. Dem beigelegten Bericht eines Schmerztherapeuten vom 05.02.2016 sei zu entnehmen, dass ein massives chronisches Schmerzsyndrom bestehe, dem ursächlich die Wirbelsäule und die orthopädische Situation zugrunde liegen würden.

Abschließend stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, auf "Neueinstufung" entsprechend den vorliegenden Unterlagen, auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Durchführung der beantragten Zusatzeintragung sowie auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO.Abschließend stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, auf "Neueinstufung" entsprechend den vorliegenden Unterlagen, auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Durchführung der beantragten Zusatzeintragung sowie auf Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO.

8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 08.03.2016 vorgelegt.

9. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Unfallchirurgie sowie durch einen Arzt für Allgemeinmedizin veranlasst.

9.1. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten Sachverständigengutachten vom 16.08.2016 führte der befasste Facharzt für Unfallchirurgie zusammenfassend Folgendes aus (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):

"Derzeitige Beschwerden:

Ich habe permanent Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Die Schmerzen nehmen beim Gehen bei kürzesten Distanzen zu. Die Schmerzen strahlen in die Beine aus, dann beginnen auch die Hüften zu schmerzen. Dann schmerzt auch das linke Knie. Gleichzeitig kann ich das rechte Bein nur schwer heben. Einen Häuserblock weit kann ich mit einem Stock gehen, darüber hinaus nehme ich einen Rollator. Weiter als 500 m kann ich nicht gehen. Die Beschwerden nehmen sukzessive zu. Die Schmerzen ziehen vom Kreuz in Richtung Leisten, es fühlt sich an, wie wenn es eingeschlafen wäre. Treppen steigen ist ein Problem, bergauf gehen ist mühsam, bergab ist schlimmer. Ich kann den rechten Arm nicht ganz in die Höhe heben. Der rechte Arm ist immer wieder gestaut, auch die restliche Brust. Frisieren kann ich mich. Fallweise schläft die rechte Hand ein. Ich kann mich nicht bücken, ich kann nichts tragen, auch keinen Rucksack, wegen der gestauten Brust rechts. Für Strecken über 500 m habe ich einen Rollstuhl, dann fahre ich mit Begleitperson.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:

...

Laufende Therapie: dzt. keine

Hilfsmittel: 1 Gehstock, anamnest. Rollmobil und Rollstuhl

...

Objektiver Untersuchungsbefund

Kommt in Flip Flops zur Untersuchung, verwendet einen Gehstock rechts. Das Gangbild ist verlangsamt, etwas mühevoll bei deutlicher Adipositas. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt.

Größe 165 cm, Gewicht ca. 116 kg

Allgemeinzustand: altersentsprechend

Ernährungszustand: massiv adipös

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch, Zustand nach Mamma-Teilresektion rechts, die Narben alt, unauffällig, auch unauffällige Narben im Bereich der rechten Achsel.

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, unauffällige Narben nach Laparoskopie

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Schultergürtel ist annähernd horizontal, annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Arm heben rechts durch Narben im Bereich der rechten Achsel behindert. Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest und altersentsprechend unauffällig.

Beweglichkeit: Schultern S rechts 30-0-110, links 30-0-160, F rechts 90-0-30, links 150-0-30, beim Nackengriff reicht rechts die Hand zum Hinterhaupt, links uneingeschränkt, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis Th12, links bis Th9. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Freies Gehen ohne Gehstock ist unsicher und wankend. Mit Gehstock rechts ist das Gangbild insgesamt sicher, Einbeinstand mit Anhalten bzw. Gehstock ist möglich. Rechts angedeutete X-Fehlstellung, links ist die Beinachse in etwa im Lot. Beinlänge rechts -1cm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist beidseits abgeflacht, Spreizfußstellung beidseits.

An der rechten Hüfte blasse, alte, 20cm lange Narbe, links etwa 25cm lange, blasse Narbe. An der rechten Hüfte besteht Stauchungsschmerz sowie Endlagenschmerz bei der Innenrotation. An der linken Hüfte besteht mäßig Endlagenschmerz bei der Außenrotation.

Rechtes Knie: Zohlentest negativ, das Gelenk ist ergussfrei, bandfest. Mäßig Druckschmerz am inneren Gelenksspalt.

Linkes Knie: blasse, etwa 20cm lange Narbe streckseitig. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Soweit bandfest.

Rechtes Sprunggelenk: über dem Außenknöchel blasse, alte, etwa 5cm lange Narbe. Das Gelenk ist bandfest, keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit, keine Schubladenzeichen.

Linkes Sprunggelenk: vom äußeren Aspekt her unauffällig. Schmerzen im Bereich des äußeren Bandapparats bei O-Vermehrung. Das Gelenk ist bandfest.

Beweglichkeit:

Hüften S 0-0-95 beidseits, R (S 90°) rechts 20-0-25, links 20-0-40, Knie S rechts 0-0- 125, links 0-0-110, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Der linke Beckenkamm steht etwa 1,5cm höher. Zarte s-förmige Skoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule, Brustkyphose regelrecht. Lendenlordose etwas abgeflacht. Der Oberkörper ist im aufrechten Stand insgesamt etwas nach vor geneigt, dadurch Hartspann lumbal. Die Lumbalregion ist druckschmerzhaft. Deutlich Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule, aufsteigend Richtung Halswirbelsäule abnehmend.

ISG beidseits druckschmerzhaft, Lasegue rechts ab 50° positiv, links negativ.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: beim Vorwärtsbeugen reichen die Fingerkuppen zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen jeweils 7cm Fingerkuppen- Kniegelenksspalt-Abstand, jeweils endlagenschmerzhaft, Rotation 30-0-30 (endlagenschmerzhaft).

Beantwortung der Fragen:

a. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung (...)

1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30%

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da deutliche radiologische Veränderungen bestehen, mäßige Beweglichkeitseinschränkung, ohne neurologisches Defizit.

2. Hüfttotalendoprothese beidseits 02.05.08 30%

Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da beidseitiger prothetischer Gelenksersatz mit gutem operativem Ergebnis, bei nur geringer Beweglichkeitseinschränkung.

3. Knietotalendoprothese links, Kniegelenksarthrose rechts 02.05.19 30%

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da links Endoprothese und beidseits geringe Beugehemmung besteht.

4. Beweglichkeitseinschränkung rechte Schulter nach Axilladissektion 02.06.01 10%

Fixer Rahmensatz

b. Stellungnahme, ab wann der Gesamt GdB anzunehmen ist.

Ab Antragstellung.

c. Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden Abl. 34-38, 45-48, 57-58.

Abl. 34-37=45-46 ist ein Pflegegeldgutachten. Bringt fachspezifisch keine Erkenntnisse.

Abi. 38 - orthop. Befundbericht Dris XXXX beschreibt als Diagnosen degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Diskopathie und Achsfehlstellung, eine Omarthrose links mehr als rechts, Zustand nach Gelenksprothesen und eine mäßige Gonarthrose rechts.Abi. 38 - orthop. Befundbericht Dris römisch 40 beschreibt als Diagnosen degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Diskopathie und Achsfehlstellung, eine Omarthrose links mehr als rechts, Zustand nach Gelenksprothesen und eine mäßige Gonarthrose rechts.

Es wird eine deutlich eingeschränkte Mobilität angeführt. Auf die Hauptursache der eingeschränkten körperlichen Wendigkeit, das erhebliche Übergewicht, wird nicht eingegangen.

...

Abl. 57-58 sind eine Medikamentenliste und die Meinung eines Kollegen, ein klinisch nachvollziehbarer Befund ist nicht enthalten.

d. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 49, 56

Die Einwendungen, dass sich der anerkannte Pflegebedarf ausschließlich aus der orthopädischen Behinderung und der dadurch bedingten Mobilitätseinschränkung ergibt, sind nicht richtig.

Bei Zustand nach Hüfttotalendoprothese beidseits und Knietotalendoprothese links besteht jeweils ein sehr guter postoperativer Zustand mit jeweils nur geringer Funktionsbehinderung an den Gelenken, auch am rechten Knie besteht ein altersentsprechender Zustand mit mäßigen degenerativen Veränderungen ohne Ergussneigung oder Instabilität. Die Sprunggelenke sind bandfest und frei beweglich. Eine relevante Einschränkung der Mobilität ergibt sich aus diesem klinischen Status nicht

Weiters bestehen mäßige degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, jedoch ohne höhergradiger Beweglichkeitseinschränkung und ohne neurologischem Defizit. Auch aus diesem Befund ist keine relevante Einschränkung der Mobilität abzuleiten.

Die eingeschränkte Mobilität und eingeschränkte körperliche Wendigkeit ergibt sich weit überwiegend aus dem erheblichen Übergewicht und der dadurch bedingten Einschränkung der körperlichen Wendigkeit.

e. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung Abl. 40-43, 51

Das Wirbelsäulenleiden wird entsprechend dem heute erhobenen klinischen Status entsprechend der EVO mit 30% bewertet. Die Beweglichkeit ist heute, im Vergleich zum Vorgutachten an der Lendenwirbelsäule vermehrt eingeschränkt.

Die Beweglichkeitseinschränkung an der rechten Schulter nach Entfernung der Achsellymphknoten wird zusätzlich berücksichtigt. Im Übrigen besteht keine geänderte Beurteilung.

f. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist.

Dauerzustand.

ad Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung

a. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Nein.

b. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Nein fachbezogen nicht.

..."

9.2. In dem ebenfalls auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.09.2016 wurde Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):

"...

Stellungnahmen zu den in der Vorschreibung aufgelisteten Punkten:

1a) Richtsatzeinschätzung nach EVO:

1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.

02.01.02 30%

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da deutliche radiologische Veränderungen bestehen, mäßige Beweglichkeitseinschränkung, ohne neurologisches Defizit.

2. Hüfttotalendoprothese beidseits.

02.05.08 30 %

Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da beidseitiger prothetischer Gelenksersatz mit gutem operativem Ergebnis, bei nur geringer Beweglichkeitseinschränkung.

3. Knietotalendoprothese links, Kniegelenksarthrose rechts.

02.05.19 30 %

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da links Endoprothese und beidseits geringe Beugehemmung besteht.

4. Zustand nach Brustoperation rechts 2004 .

13.01.02 30 %

Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da zwar brusterhaltende Operation angewendet wurde, jedoch ein behandlungswürdiges Lymphödem nach Ablauf der Heilungsbewährung besteht.

5. Beweglichkeitseinschränkung rechte Schulter nach Axilladissektion.

02.06.01 10%

Fixer Rahmensatz

6. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus.

09.02.01 20 %

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann.

7. Depression

03.06.01 10 %

Unterer Rahmensatz, da kein ständiges Therapieerfordernis besteht.

8. Bluthochdruck.

05.01.01 10 %

9. Verlust der Gebärmutter.

08.03.02 10 %

10. Verlust des linken Ovars.

08.03.04 10 %

1b) Gesamt-GdB: 50 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 infolge eines ungünstigen Zusammenwirkens mit den Gesundheitsschädigungen unter Punkt 2 bis 4 noch um 2 Stufen erhöht wird. Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung, zumal auch ein ungünstiges Zusammenwirken nicht zutreffend ist.

1c) Der Gesamt-GdB ist ab Antragstellung anzunehmen.

1d) Stellungnahmen zu den vorgelegten Unterlagen:

Abl. 34-38 - Pflegegeldgutachten in II. Instanz des Arbeits- und Sozialgerichtes für Wien vom 26. April 2012: Die Durchsicht dieses Gutachtens ergibt keine Abweichung zu der zweitinstanzlich getroffenen Entscheidung.Abl. 34-38 - Pflegegeldgutachten in römisch zwei. Instanz des Arbeits- und Sozialgerichtes für Wien vom 26. April 2012: Die Durchsicht dieses Gutachtens ergibt keine Abweichung zu der zweitinstanzlich getroffenen Entscheidung.

Abl. 38 - orthopädischer Befund Dr. XXXX vom 6. Juli 2015 mit Beschreibung einer eingeschränkten Mobilität, wobei eine Gehhilfe großteils erforderlich sei. Auch dieser Befund ergibt keine Abweichung zu der zweitinstanzlich getroffenen Begutachtung und Entscheidung.Abl. 38 - orthopädischer Befund Dr. römisch 40 vom 6. Juli 2015 mit Beschreibung einer eingeschränkten Mobilität, wobei eine Gehhilfe großteils erforderlich sei. Auch dieser Befund ergibt keine Abweichung zu der zweitinstanzlich getroffenen Begutachtung und Entscheidung.

Abl. 45 -46 RS - ident mit Abl. 34-37.

Abl. 47-48 - Bescheid der PVA vom 21. Mai 2012 und Bestätigung eines Vergleichs im Pflegegeldverfahren ohne medizinische Relevanz.

Die Durchsicht der Aktenblätter 38, 35-37, 57 ergeben keine Abweichung zu der zweitinstanzlich getroffenen Einschätzung.

Irgendwelche Anhaltspunkte für eine tatsächliche ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' ist aus diesen Befunden nicht ableitbar.

1e) Stellungnahme zu den Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs:

Abl. 49: Den Einwendungen in diesem Parteiengehör, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Fr. XXXX nicht zumutbar sei, wird entgegengehalten, dass im Bereiche der Gelenke der unteren Gliedmaßen laut orthopädischem Sachverständigengutachten der II. Instanz gering bis mäßiggradig funktionelle Einschränkungen evident sind. Auch die degenerativen Veränderungen im Bereiche der Wirbelsäule sind ohne eine höhergradige Bewegungseinschränkung.Abl. 49: Den Einwendungen in diesem Parteiengehör, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Fr. römisch 40 nicht zumutbar sei, wird entgegengehalten, dass im Bereiche der Gelenke der unteren Gliedmaßen laut orthopädischem Sachverständigengutachten der römisch zwei. Instanz gering bis mäßiggradig funktionelle Einschränkungen evident sind. Auch die degenerativen Veränderungen im Bereiche der Wirbelsäule sind ohne eine höhergradige Bewegungseinschränkung.

Aus diesem Grund ergibt sich keine relevante Einschränkung der Mobilität.

Auch aus allgemeinmedizinischer Sicht liegt kein Leiden vor, welches die ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' bedinge.

Abl. 56: In der Beschwerde vom 19. Feber 2016 bezieht sich Fr. XXXX nochmals auf das Pflegegeldgutachten Dr. XXXX vom 26. April 2012 in Kopie Abl. 45-46 und auf Abl. 57 - einem Kurzattest Dr. XXXX . Auch die Durchsicht dieser Akten ergibt keine Abweichung zu der zweitinstanzlich getroffenen Einschätzung.Abl. 56: In der Beschwerde vom 19. Feber 2016 bezieht sich Fr. römisch 40 nochmals auf das Pflegegeldgutachten Dr. römisch 40 vom 26. April 2012 in Kopie Abl. 45-46 und auf Abl. 57 - einem Kurzattest Dr. römisch 40 . Auch die Durchsicht dieser Akten ergibt keine Abweichung zu der zweitinstanzlich getroffenen Einschätzung.

Es sind auch keine zusätzlichen behinderungsrelevanten Leiden aufgelistet (...).

1f) Gegenüber dem Sachverständigengutachten vom 10. Sept. 2015 Abl. 40-43, als auch gegenüber der Stellungnahme vom 20. 0kt.2015, Abl. 51 ist insofern eine Änderung in der Beurteilung zweitinstanzlich für notwendig erachtet worden, als eine Verschlechterung im Bereiche der degenerativen Veränderungen und der Wirbelsäule von orthopädischer Seite festgestellt wurde - siehe diesbezüglich orthopädisches Sachverständigengutachten Dr. XXXX . Zusätzlich wurde von orthopädischer Seite eine Funktionseinschränkung im Bereiche der rechten Schulter mit 10 % aufgelistet.1f) Gegenüber dem Sachverständigengutachten vom 10. Sept. 2015 Abl. 40-43, als auch gegenüber der Stellungnahme vom 20. 0kt.2015, Abl. 51 ist insofern eine Änderung in der Beurteilung zweitinstanzlich für notwendig erachtet worden, als eine Verschlechterung im Bereiche der degenerativen Veränderungen und der Wirbelsäule von orthopädischer Seite festgestellt wurde - siehe diesbezüglich orthopädisches Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 . Zusätzlich wurde von orthopädischer Seite eine Funktionseinschränkung im Bereiche der rechten Schulter mit 10 % aufgelistet.

Aufgrund der zweitinstanzlich festgestellten Gesamtleidenskonstellation ergibt sich nun ein erhöhter Gesamt-GdB um 1 Stufe auf 50 %.

1g) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand.

2) Weder aus orthopädischer noch aus allgemeinmedizinischer Sicht sind die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' gegeben.

Fr. XXXX leidet nicht an einer Gesundheitsschädigung, welche nach ihrer Art und ihrer Schwere sich auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Fr. XXXX ist sehr wohl in der Lage, in einer Zeit von 10 Minuten eine Entfernung von 200-300 m zurückzulegen, wenn auch unter Zuhilfenahme eines Gehstockes. Sonstige Hilfsmittel sind behinderungsbedingt nicht notwendig. Die Funktionen im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen sind ausreichend, um unter Mitnahme eines Gehbehelfes in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen oder ein solches zu verlassen. Auch ist das Anhalten während des Transportes in einem öffentlichen Verkehrsmittel suffizient möglich.Fr. römisch 40 leidet nicht an einer Gesundheitsschädigung, welche nach ihrer Art und ihrer Schwere sich auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Fr. römisch 40 ist sehr wohl in der Lage, in einer Zeit von 10 Minuten eine Entfernung von 200-300 m zurückzulegen, wenn auch unter Zuhilfenahme eines Gehstockes. Sonstige Hilfsmittel sind behinderungsbedingt nicht notwendig. Die Funktionen im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen sind ausreichend, um unter Mitnahme eines Gehbehelfes in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen oder ein solches zu verlassen. Auch ist das Anhalten während des Transportes in einem öffentlichen Verkehrsmittel suffizient möglich.

2 a) Siehe orthopädisches Sachverständigengutachten Dr. XXXX .2 a) Siehe orthopädisches Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 .

2 b) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.

2 c) Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.

2 d) Eine schwere hämatologische Erkrankung mit dauerhaftem hochgradigem Immundefizit liegt nicht vor.

2 e) Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen sind nicht vorliegend.

2 f) Hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liegen nicht vor.

..."

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2016 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Weiters wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten vorliegen würden. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass seien aus Sicht der befassten Sachverständigen hingegen (weiterhin) nicht gegeben. Es wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2016 sei, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde.

Abschließend wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Ebenso wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nimmt, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.

Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 17.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Unter einem beantragte sie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO.Die Beschwerdeführerin stellte am 17.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Unter einem beantragte sie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO.

Seitens der belangten Behörde wurde ausschließlich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die länger als sechs Monate dauern:

1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

2. Hüfttotalendoprothese beidseits

3. Knietotalendoprothese links, Kniegelenksarthrose rechts

4. Zustand nach Brustoperation rechts 2004

5. Beweglichkeitseinschränkung rechte Schulter nach Axilladissektion

6. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

7. Depression

8. Bluthochdruck

9. Verlust der Gebärmutter

10. Verlust des linken Ovars

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten vom 16.08.2016 und vom 15.09.2016 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Datum der Einbringung der Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses einschließlich Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO basiert - ebenso wie die Feststellung über den Gegenstand des angefochtenen Bescheides - auf dem Akteninhalt.2.1. Das Datum der Einbringung der Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses einschließlich Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO basiert - ebenso wie die Feststellung über den Gegenstand des angefochtenen Bescheides - auf dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 16.08.2016 sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.09.2016. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen und dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auseinander. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen überein und wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.

Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten weichen in ihrer Einschätzung vom Vorgutachten ab und begründen widerspruchsfrei und schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung (vgl. dazu die oben wiedergegebenen Auszüge aus den Gutachten). Im Beschwerdefall kommt es durch das ungünstige Zusammenwirken des führenden Leidens 1 mit den Leiden 2 bis 4 zu einer Erhöhung im Gesamtgrad der Behinderung um zwei Stufen auf 50 v. H. Gegenüber dem Vorgutachten (GdB 40 v.H.) wurde der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr um 10 v.H. höher eingeschätzt.Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten weichen in ihrer Einschätzung vom Vorgutachten ab und begründen widerspruchsfrei und schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vergleiche dazu die oben wiedergegebenen Auszüge aus den Gutachten). Im Beschwerdefall kommt es durch das ungünstige Zusammenwirken des führenden Leidens 1 mit den Leiden 2 bis 4 zu einer Erhöhung im Gesamtgrad der Behinderung um zwei Stufen auf 50 v. H. Gegenüber dem Vorgutachten (GdB 40 v.H.) wurde der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr um 10 v.H. höher eingeschätzt.

Der Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffene Einschätzung der Sachverständigen zu entkräften (vgl. etwa VwGH 26.02.2008, 2005/11/0210 mwH), ist den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.Der Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffene Einschätzung der Sachverständigen zu entkräften vergleiche etwa VwGH 26.02.2008, 2005/11/0210 mwH), ist den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Auch haben weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde zu diesen Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs Stellung genommen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 16.08.2016 und vom 15.09.2016. Sie werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Vorliegend wurden seitens der Beschwerdeführerin - mittels zwei Antragsformularen -Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses einschließlich Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO gestellt.3.1. Vorliegend wurden seitens der Beschwerdeführerin - mittels zwei Antragsformularen -Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses einschließlich Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO gestellt.

Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar, dass über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" sowie auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht (auch) - entweder im Rahmen gesonderter Bescheide oder im Wege zusätzlicher Spruchpunkte im angefochtenen Bescheid - abgesprochen wurde.Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar, dass über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" sowie auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht (auch) - entweder im Rahmen gesonderter Bescheide oder im Wege zusätzlicher Spruchpunkte im angefochtenen Bescheid - abgesprochen wurde.

Es trifft zwar zu, dass dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" vorgenommen wurde.Es trifft zwar zu, dass dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" vorgenommen wurde.

Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" sowie auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides festgehalten wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" sowie auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides festgehalten wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.

3.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.3. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

(...)"

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(...)"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(...)"

3.4. Wie unter Punkt II.2.3. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 16.08.2016 und vom 15.09.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid - 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden die vorliegenden Gutachten von den Verfahrensparteien nicht bestritten.3.4. Wie unter Punkt römisch zwei.2.3. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 16.08.2016 und vom 15.09.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid - 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden die vorliegenden Gutachten von den Verfahrensparteien nicht bestritten.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin folglich einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. auszustellen.

3.5. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konnten schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der angefochtene Bescheid ausschließlich die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung zum Gegenstand hatte. Diesbezüglich ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).

Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen. Ebenso wenig darf das Verwaltungsgericht ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Mit einer Beschwerde kann vom Verwaltungsgericht nämlich nur eine andere Entscheidung in "derselben Sache" begehrt werden.

Da mit dem bekämpften Bescheid lediglich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen wurde, gehen Ausführungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. zur Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ins Leere.Da mit dem bekämpften Bescheid lediglich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen wurde, gehen Ausführungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. zur Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ins Leere.

Die belangte Behörde hat über die Anträge auf Ausstellung eines Parkausweises sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im angefochtenen Bescheid ausdrücklich nicht abgesprochen (vgl. dazu Pkt. I.6.), weshalb diese nicht vom Beschwerdegegenstand des gegenständlichen Verfahrens umfasst sind. Anzumerken ist, dass - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass ist. Die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung liegen im Fall der Beschwerdeführerin aktuell - auch mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten - nicht vor.Die belangte Behörde hat über die Anträge auf Ausstellung eines Parkausweises sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im angefochtenen Bescheid ausdrücklich nicht abgesprochen vergleiche dazu Pkt. römisch eins.6.), weshalb diese nicht vom Beschwerdegegenstand des gegenständlichen Verfahrens umfasst sind. Anzumerken ist, dass - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass ist. Die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung liegen im Fall der Beschwerdeführerin aktuell - auch mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten - nicht vor.

3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.6.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.6.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09 sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09 sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).

3.6.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin. Diesen - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.6.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin. Diesen - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

3.6.3. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde.3.6.3. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde.

Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2122742.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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