TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/30 90/04/0134

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §13 Abs7;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Jänner 1990, Zl. 311.649/1-III/4/90, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 19. Jänner 1988 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 die Gewerbeberechtigung "Berater in Versicherungsangelegenheiten gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 2 GewO 1973" im Standort Z, A-Straße 74, entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 21. Mai 1987 sei ein Antrag der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Laut Bekanntgabe der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 9. Juni 1987 habe sie dieser zu diesem Zeitpunkt Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 59.786,10 geschuldet, die im Zuge der anhängigen Exekutionsverfahren nicht hereinzubringen gewesen seien. In ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 1987 habe sie angegeben, diesen Rückstand innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten begleichen zu wollen. Dazu habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Schreiben vom 29. Oktober 1987 mitgeteilt, daß der Rückstand nicht nur nicht beglichen worden sei, sondern bis zum 30. September 1987 auf S 65.347,22 angewachsen sei. Eine weitere Ausübung des Gewerbes sei daher nicht im Interesse der Gläubigerin gelegen, sie würde durch den Fortbestand der Versicherungspflicht lediglich ein weiteres Anwachsen der Beitragsschulden bedingen.

Einer dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 11. Oktober 1988 keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Anfrage der Berufungsbehörde im Juni 1988 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, habe ergeben, daß die Beschwerdeführerin am 12. August 1978 die letzte Beitragszahlung geleistet habe. Der angeführte Beitragsrückstand bestehe dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Weiters sei bekanntgegeben worden, daß die Beitragsrückstände bisher in den anhängigen Exekutionsverfahren nicht hereinzubringen gewesen wären und nach der Aktenlage in absehbarer Zeit nicht hereinzubringen sein würden. Die von der Beschwerdeführerin wiederholt gemachten Zahlungszusagen seien von ihr bisher nicht eingehalten worden. Die weitere Ausübung der Gewerbeberechtigung würde nur ein weiteres Anwachsen der Beitragsschulden nach sich ziehen.

Einer auch dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 11. Jänner 1990 keine Folge und bestätigte den zweitbehördlichen Bescheid gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973. Dieser Ausspruch damit begründet, wie bereits dem erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen gewesen sei, sei auf Grundlage des gesetzlichen Tatbestandes nach § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 eine Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers gestellt, dieser aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei, sofern diese Insolvenzsituation nicht durch Konkurs, Ausgleichsverfahren oder strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden sei. Daß die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht gegeben wären, weil es auf Grund der im Gesetz näher bezeichneten qualifizierten Verursachung durch einen Dritten zu der bereits im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Konkursabweisung gekommen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, obwohl sie zuletzt nochmals von der nunmehr erkennenden Behörde mit Scheiben vom 4. Dezember 1989 aufgefordert worden sei, für den Fall, daß eine Verursachung "durch Konkurs usw. eines Dritten" behauptet werden sollte, diesbezüglich konkrete Angaben unter Anschluß von Beweismitteln zu machen. Einer solchen Mitwirkung hätte es - im Falle des Vorliegens entsprechender Umstände - aber schon deshalb bedurft, weil die Behörde mangels sonstiger Unterlagen und Auskunftspersonen (wie beispielsweise des Masseverwalters im Falle eines eröffneten Konkurses) diesbezüglich auf vom Schuldner zu bezeichnende Beweismittel angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch in dieser Hinsicht verschwiegen; die amtswegigen Erhebungen hätten ebenfalls keinen Hinweis in dieser Richtung ergeben. Was die Bestimmung des § 87 Abs. 2 GewO 1973 betreffe, sei aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt festgestellt worden, daß in den Jahren 1986 bis 1988 (unter Außerachtlassung der zugunsten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bewilligten Verfahren, allfälliger Doppelbetreibungen sowie aus Zuständigkeitsgründen gemäß § 44 JN überwiesenen Verfahren) 14 Exekutionsverfahren in das Vermögen der Beschwerdeführerin bewilligt worden seien. Die ziffernmäßige Gesamtsumme dieser in Exekution gezogenen Forderungen habe S 237.472,74 s.A. betragen. Nach der Aktenlage sei es in drei Verfahren zu einer Einstellung gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 EO zufolge gänzlicher Berichtigung der betriebenen Forderungen s.A. gekommen; die ziffernmäßige Gesamtsumme der berichtigten Forderungen habe S 1550,-- s.A. betragen. Die übrigen elf Verfahren seien ergebnislos verlaufen, d.h. es sei weder zu einer Einstellung der Exekution zufolge gänzlicher Berichtigung der betriebenen Forderungen s.A. noch zu einer pfandweisen Beschreibung von Fahrnissen gekommen. Die ziffernmäßige Gesamtsumme der uneinbringlichen Forderungen habe S 235.922,74 s.A. betragen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe mit Schreiben vom 23. Dezember 1988 auf Anfrage einen Beitragsrückstand in der Höhe von S 47.173,60 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 11. Jänner 1989 seien der Beschwerdeführerin diese Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und sie sei aufgefordert worden, binnen vierwöchiger Frist eine Stellungnahme hiezu abzugeben. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin am 16. Februar 1989 persönlich im Bundesministerium vorgesprochen und habe die Berichtigung dreier exekutiv betriebener Forderungen durch Vorlage der Zahlscheine bzw. des Einstellungsbeschlusses unter Beweis gestellt; hiebei habe es sich jedoch um jene Verfahren gehandelt, deren Einstellung bereits vom Gericht bekanntgegeben worden sei. Ein weiterer Einstellungsbeschluß (E 5679/88) habe lediglich die Einstellung der Exekution durch Pfändung und Verkauf hinsichtlich der Gegenstände PZ 1 und 2 des Pfändungsprotokolles E 5679/88 des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt betroffen. Darüber hinaus sei noch eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der betreibenden Partei X-Bank vorgelegt worden, der zufolge auf die exekutiv betriebene Forderung in Höhe von S 184.260,-- s.A. bzw. S 17.373,-- s.A. zunächst sechs monatliche Raten in Höhe von je S 1.000,-- bezahlt werden sollten; die Bezahlung der ersten Rate am 19. Oktober 1988 sei ebenfalls unter Beweis gestellt worden. Eine Erfolgsrechnung für das Jahr 1988 sei ebenfalls beigebracht worden; diese habe Betriebseinnahmen in Höhe von S 123.575,-- ausgewiesen - hievon sei ein Rohertrag in Höhe von S 47.424,75 (für das Jahr 1988 brutto) der Beschwerdeführerin verblieben. Abschließend sei ersucht worden, die Frist zur Beibringung der restlichen Zahlungsbelege bis 31. Dezember 1989 zu erstrecken. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren sei aus den Akten des Bezirksgerichtes Mödling festgestellt worden, daß im Jahr 1989 (unter Außerachtlassung der gemäß § 44 JN überwiesenen sowie der noch nicht vollzogenen Verfahren) weitere fünf Exekutionsverfahren in das Vermögen der Beschwerdeführerin bewilligt worden seien. Die ziffernmäßige Gesamtsumme dieser in Exekution gezogenen Forderungen habe S 502.174,10 s.A. ergeben. Nach der Aktenlage seien diese Verfahren samt und sonders ins Leere gegangen, d.h. es sei weder zu einer pfandweisen Beschreibung von Fahrnissen noch zu einer Einstellung der Exekution (insbesondere zufolge Berichtigung der betriebenen Forderungen) gekommen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1989 seien diese ergänzenden Ermittlungsergebnisse der Beschwerdeführerin neuerlich zur Kenntnis gebracht und sie aufgefordert worden, binnen vierwöchiger Frist eine Stellungnahme hiezu abzugeben. Unter einem sei darauf hingewiesen worden, daß von einem allfälligen Gläubigerintersse nur dann ausgegangen werden könnte, wenn die Befriedigung der zuvor genannten Gläubiger bereits im Zuge der Stellungnahme durch die Vorlage von Bescheinigungsmitteln unter Beweis gestellt würde. Am 2. Jänner 1990 habe die Beschwerdeführerin wiederum persönlich vorgesprochen und vorerst angegeben, daß der Auszug aus den ihr vorgehaltenen Exekutionsverfahren aus den Jahren 1986 bis 1989 mit Ausnahme des Verfahrens E 3669/89 dem Grund und der Höhe richtig sei. Im zuletzt genannten Verfahren sei eine Zahlung in Höhe von S 7.000,-- behauptet, jedoch kein Beleg vorgelegt worden, sodaß sich die unberichtigt aushaftende Forderung der betreibenden Gläubigerin auf S 50.000,-- s.A. reduziere. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin angegeben, daß nach wie vor sämtliche in Exekution gezogenen Forderungen (mit Ausnahme der drei Verfahren aus dem Jahre 1988, in welchen das Gericht bereits die Einstellung gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 EO mitgeteilt habe) weiterhin unberichtigt aushafteten, da ihr die finanziellen Mittel zur Berichtigung fehlten. Ihr Einkommen sei nämlich stark gesunken; im Dezember 1989 habe sie beispielsweise nur S 3.000,-- brutto ins Verdienen gebracht. Hinsichtlich des Verfahrens E 8177/89 (betreibende Partei Y-Bank wegen S 440.407,95 s.A) sei noch vorgebracht worden, daß es sich hiebei um einen Kredit in Höhe von S 500.000,-- gehandelt habe, welcher als Eigenmittelersatz zur Bausparkassenfinanzierung eines Hauskaufes aufgenommen worden sei. In weiterer Folge sei das Haus versteigert worden, da die Beschwerdeführerin die anfallenden Raten nicht hätte berichtigen können. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin die Meinung vertreten, daß nicht sie den restlich aushaftenden Kredit zurückzahlen müßte, sondern vielmehr die seinerzeitige Verkäuferin des Hauses, welche den Kredit vermittelt habe. Selbst wenn man der (offenkundig unrichtigen) Rechtsansicht der Beschwerdeführerin hinsichtlich des in Rede stehenden Kredites folgen wollte, zeige sich, daß diese daneben Forderungen von über S 300.000,-- gegen sich gelten lassen müsse und das exekutive Andrängen der Gläubiger zum Großteil erfolglos geblieben sei. Es seien somit weder Umstände vorgebracht worden, die der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Halbsatz entgegenstünden, noch habe ein dieser Maßnahme entgegenstehendes Gläubigerinteresse erweislich gemacht werden können. Es habe sich vielmehr herausgestellt, daß die Beschwerdeführerin Forderungen in Höhe von über S 300.000,-- (abgesehen vom angeführten Bausparkredit) gegen sich gelten lassen müsse und eine wesentliche Abtragung dieser offenen Forderungen beim erhobenen Sachverhalt auch nicht erwartet werden könne. Es bestünden demnach keine Anhaltspunkte dafür, daß die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin nunmehr derart beschaffen wäre, daß erwartet werden könnte, daß sie (auch) den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten in Hinkunft werde nachkommen können. Es sei daher auf Grund der Sach- und Rechtslage nicht möglich gewesen, von der Gewerbeentziehung Abstand zu nehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Nichtentziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der angefochtene Bescheid gehe im wesentlichen davon aus, daß ein Konkursantrag der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei. Die Behörde erster Instanz habe nicht ausreichend überprüft, ob nicht eine qualifizierte Verursachung durch einen Dritten vorliege bzw. habe die Behörde sie nicht angeleitet, Entsprechendes vorzubringen. Die Behörde habe nicht die näheren Umstände der Verschuldung geprüft, sondern sei schlechthin von der Abweisung des Konkursantrages ausgegangen. Weiters habe die Behörde sie nicht ausreichend zur Mitwirkung angeleitet, sondern sie sei, wenn sie immer wieder persönlich bei der Behörde vorgesprochen habe, abweisend behandelt und nicht zur Mitwirkung angeleitet worden. Im Hinblick darauf lägen erhebliche Verfahrensmängel vor. Völlig unberücksichtigt geblieben sei, daß sie mit allen Kräften versucht habe, die Schulden zu tilgen und es sei nicht berücksichtigt worden, daß die von der Sozialversicherungsanstalt vorgeschriebenen Beiträge ungerechtfertigterweise betragsgemäß mit dem Höchstsatz vorgeschrieben worden seien, sodaß sie allein deshalb in die mißliche wirtschaftliche Lage gekommen sei, da zur Tilgung der Beiträge der Sozialversicherungsanstalt Kredite hätten aufgenommen werden müssen. Bei entsprechender Beweiswürdigung hätte somit die Behörde erster Instanz zu dem Schluß kommen müssen, daß auch die Insolvenzsituation durch einen Dritten herbeigeführt worden sei. Schon im Hinblick auf diese erheblichen Verfahrensmängel und die unrichtige Beweiswürdigung sei somit die belangte Behörde auch zu einem falschen rechtlichen Resultat gekommen. Verfehlt sei auch die Ansicht, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, daß der derzeit aushaftende Betrag in Höhe von S 300.000,-- nicht von ihr abgetragen werden könnte. Es sei bei der Entscheidung lediglich der Umstand berücksichtigt worden, daß ein Konkurs mangels ausreichenden Vermögens abgewiesen worden sei. Es sei jedoch nicht berücksichtigt worden, daß die mißliche wirtschaftliche Situation allein deshalb zustande gekommen sei, da die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Beiträge mit dem Höchstsatz (S 17.000,-- statt S 4.500,-- pro Monat) vorgeschrieben habe. Hätte somit die belangte Behörde ausreichend bezüglich einer qualifizierten Verursachung der mißlichen wirtschaftlichen Situation durch einen Dritten ermittelt und die Beweise richtig gewürdigt, so hätte sie schlußendlich zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes nach § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 nicht erfüllt seien und somit die Gewerbeberechtigung nicht hätte entzogen werden dürfen.

Nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Voraussetzungen für einen Ausschluß gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 zutreffen, oder wenn einer der im § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Ausschluß einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes von der Gewerbeausübung zur Folge haben, vorliegt.

Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1973 ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, über deren Vermögen schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen; ein solcher Ausschluß ist nicht auszusprechen, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist.

Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0079, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung), folgt aus den Bestimmungen der §§ 87 Abs. 1 Z. 1 und 13 Abs. 3 bis 5 GewO 1973, daß die danach von der Behörde jeweils zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ist. Dies - nämlich eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit - gilt im übrigen ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im § 87 Abs. 2 leg. cit. auch für die dort getroffene Regelung des Absehens von der im Abs. 1 Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung, da auch in dieser Hinsicht ein behördliches Ermessen nicht etwa in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eingeräumt wird. Ausgehend vom normativen Gefüge der zitierten Bestimmung ist die Gewerbeausübung einer natürlichen Person jedenfalls nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" und daher gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 von der im Abs. 1 Z. 1 dieses Paragraphen in Verbindung mit § 13 Abs. 3 bis 5 leg. cit. vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage von der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden.

Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, daß mit dem im angefochtenen Bescheid bezeichneten Gerichtsbeschluß der Antrag auf Konkurseröffnung über ihr Vermögen mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mangelnde ausreichende Feststellungen rügt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Eröffnung des Konkurses bzw. die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens die - allein maßgebliche - für die Gewerbebehörde bindende Tatsache bei der von ihr zu treffenden Entscheidung darstellt. Die Gewerbebehörde hat nur zu prüfen, ob ein derartiger Beschluß des Konkursgerichtes vorliegt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1988, Zl. 87/04/0044, und die weitere dort bezogene hg. Rechtsprechung). Wenn die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang ferner im besonderen darauf beruft, die "mißliche wirtschaftliche Situation sei deshalb zustande gekommen, da die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in ungerechtfertigter Weise Beiträge mit dem Höchstsatz vorgeschrieben habe", so kommt diesem Vorbringen abgesehen von den vorstehenden Darlegungen schon deshalb keine Relevanz zu, da hiedurch kein Tatbestand betroffen wird, der einer Gewerbeentziehung im Sinne des § 13 Abs. 3 zweiter Satz im Zusammenhalt mit Abs. 4 GewO 1973 entgegenstünde.

Wenn schließlich aber die Beschwerdeführerin darüber hinaus in allgemeiner Form in der Beschwerde weiter vorbringt, die Behörde hätte nicht ausreichend überprüft, ob nicht qualifizierte Verursachung durch einen Dritten vorliege bzw. sie sei hiezu nicht in entsprechender Weise angeleitet worden, so bietet - abgesehen von den auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid über die an die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ergangenen Aufforderungen und ihre daraufhin abgegebenen Stellungnahmen - dieses Vorbringen in seiner Allgemeinheit keine Anhaltspunkte, um etwa einen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer amtswegigen Erhebungs- und Anleitungspflicht unterlaufenen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel erkennen zu lassen.

Dem lediglich allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen, es sei unberücksichtigt geblieben, daß die Beschwerdeführerin mit allen Kräften versucht habe, die "Verschuldung zu tilgen", kommt im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 keine rechtliche Relevanz zu.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040134.X00

Im RIS seit

30.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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