TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/21 W200 2133934-1

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Veröffentlicht am 21.12.2016
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Entscheidungsdatum

21.12.2016

Norm

BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W200 2133934-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 07.07.2016, PassNr. 1730382, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 07.07.2016, PassNr. 1730382, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.Paragraph 45, Absatz eins und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein anerkannter Flüchtling aus dem Irak, stellte am 04.04.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nannte dabei als Gesundheitsschädigungen ein chronisches Cervicalsyndrom sowie eine Nervus Radialis-Läsion.

Dem Antrag angeschlossen waren Unterlagen über physikalische Therapien, ein Röntgenbefund betreffend dem rechten Oberarm, ein NLG-Befund der Universitätsklinik St. Pölten, ein Röntgenbefund der Halswirbelsäule, ein MRT-Befund der Halswirbelsäule, eine Bestätigung eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, einen Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie an einen Arzt für Allgemeinmedizin.

Das eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin von 15.06.2016 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v. H. und gestaltete sich wie folgt:

"Anamnese:

Zustand nach Oberarmfraktur, mit Radialisläsion rechts im Rahmen eines Arbeitsunfalles (Irak) 1990

Geringe Osteochondrosen C4 bis C7

Minimale Protrusionen C4/C5 und C6/C7

MRT 11.11.2015

Derzeitige Beschwerden:

Er habe keine Kraft im Bereich des Ellenbogengelenkes bei der Beugung und beim Anheben des Armes. Er könne jedoch noch gut greifen. Auch das Öffnen und Schließen von Knöpfen und feinmotorische Tätigkeiten seien im Wesentlichen gut durchführbar. Im Bereich des 1.-3. Strahls habe er gribbelartige Sensibilitätseinschränkungen. Insgesamt sei die Kraft des rechten Armes schwach. Das Tragen von Lasten sei nicht möglich, nur kleine Gegenstände können gehoben oder getragen werden. Er sei von Beruf Klima- und Kältetechniker und könne wegen des Armes nicht mehr arbeiten. Im Bereich der Halswirbelsäule habe er Schmerzen und könne diese nicht mehr so gut bewegen, vor allem bei der Drehbewegung nach rechts sei er eingeschränkt, er würde jedoch keine Schmerzmedikamente nehmen, habe regelm. physikalische Therapien, diese haben keine Besserung gebracht.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Keine

Sozialanamnese:

Beruf: Klimatechniker, Asyl seit 2010 in Österreich gemeinsam mit der Gattin/Hausfrau und den Kindern eine Wohnung, vorhandene sanitäre Anlagen und Zentralheizung

Tagesablauf: Aufstehen, beim Haushalt helfen, die Kinder versorgen, Fernsehen,

Spazierengehen, Einkaufen gemeinsam mit der Gattin, die Kinder zu Bett legen,

schlafengehen

Zusammenfassung relevanter Befunde (Inkl. Datumseingabe):

Physioambulatorium NÖGKK Behandlungsnachweis: 6mal Heilgymnastik zur Kräftigung der oberen Extremität vom 29.6.-20.7.2015, vom 31.7.-18.8.2015 sowie vom 1.2.-7.3.2016

Befund FA f. Neurologie Dr. XXXX vom 7.1.2016: Nervus radialis-Fraktur posttraumatischer Genese, NLG noch ausständig, Halswirbelsäulensymptomatik aktuell neurologisch nicht erklärbar, eventuell als posttraumatische zu interpretierenBefund FA f. Neurologie Dr. römisch 40 vom 7.1.2016: Nervus radialis-Fraktur posttraumatischer Genese, NLG noch ausständig, Halswirbelsäulensymptomatik aktuell neurologisch nicht erklärbar, eventuell als posttraumatische zu interpretieren

Dr. XXXX, FA f. Orthop. vom 24.11.2015: Radialisläsion rechts nach operierter Oberarmfraktur rechts, Cervicalsyndrom Halswirbelsäule R 5-0-70, F 5-0-40, KJA 2cm, Druckschmerz Halswirbelsäulenmuskulatur re.Dr. römisch 40 , FA f. Orthop. vom 24.11.2015: Radialisläsion rechts nach operierter Oberarmfraktur rechts, Cervicalsyndrom Halswirbelsäule R 5-0-70, F 5-0-40, KJA 2cm, Druckschmerz Halswirbelsäulenmuskulatur re.

MRT 11.11.2015: Osteochondrosen mit Uncovertebralarthrosen C4/C5, minimale Diskusprotrusionen C4/C5 und C6/C7, Wurzeltaschencysten in der Neuroforamina C5/C6 und C6/C7 bds.

Halswirbelsäulenröntgen Dr. XXXXvom 15.10.2015: degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule bei beginnender Osteochondrose im Segment C5/C6

NLG Abtlg. Neurologie KH St.Pölten vom 29.4.2015: Leitungsblock des N. radialis rechts im proximalen Unterarm- und distalen Oberarmverlauf, N. medianus zeigt eine reduzierte motorische Amplitude

Röntgen Oberarm re. Dr. XXXX, FA f. Radiologie, 13.4.2015: Zustand nach knöchern geheilter Humerusfraktur mit achsengerechter StellungRöntgen Oberarm re. Dr. römisch 40 , FA f. Radiologie, 13.4.2015: Zustand nach knöchern geheilter Humerusfraktur mit achsengerechter Stellung

Untersuchungsbefund: ( )

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: Sehvermögen regelrecht/ausreichend korrigiert – Fingerzählen auf 3 m bds

möglich

Hörvermögen/Sprachverständnis: regelrecht

Obere Extremitäten:

Schulter bds: freie Beweglichkeit

Funktionsgriffe: Kopf/Nackengriff bds: frei Schürzengriff bds: Th12

Faustschluss: bds. komplett-Greiffunktion erhalten

allgemeine Kraft: KG li. 5/5

re.: Faustschluss Anteversion des Oberarms sowie Beugung im Ellenbogengelenk KG 4-5/5

Narbe im Bereich re. Oberarm etwa 15cm bland, Hypästhesie im Narbenbereich, keine

Rötung

Diskrete Sensibilitätsreduktion im Bereich 1. bis 3. Strahl re. Hand, BSR und TSR bds.

auslösbar stgl.

Herz: rein, rhythmisch, kein Strömungsgeräusch, normofrequent

Pulmo: VA bds., kreislaufkompensiert

Abdomen: weich, keine Druckdolenz, regelrechte Darmperistaltik

Untere Extremitäten:

Hüfte re: freie Beweglichkeit

Hüfte li: freie Beweglichkeit

Knie re: freie Beweglichkeit

Knie li: freie Beweglichkeit

Allgemeine Kraft: KG: 5/5

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: R 70-0-15°, KJA 2cm, Reklination endlagig eingeschränkt,

paravertebraler Muskelhartspann re.

Brustwirbelsäule frei beweglich

Lendenwirbelsäule: FBA: 0 cm, regelrechte Funktion

( )

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB%

01

Aufbrauchserscheinungen der Halswirbelsäule Wahl dieser Position bei mäßiggradigen radiologischen degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und Therapieanwendung im Intervall Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei klinisch eindeutiger Rotationseinschränkung

020101

20

02

Läsion des Speichennerves rechts auf Höhe Oberarm bei Zustand nach Oberarmfraktur rechts/operative Versorgung 1990 im Rahmen eines Arbeitsunfalles (IRAK) Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei diskreter Schwäche im Bereich Dorsalflexion im Handgelenk und Faustgriff ohne wesentliche Einschränkung in der Alltagsversorgung.

040504

20

Gesamtgrad der Behinderung

20

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung. Leiden 2 erhöht nicht den Gesamtgrad der Behinderung bei fehlender Auswirkung auf die Gesamtfunktion.

( )"

Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 07.07.2016 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels vorliegender Voraussetzung (Gesamtgrad der Behinderung von 20%) abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte ärztliche Gutachten verwiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine rechte Hand nicht zum Essen, Schreiben, Tragen benützen könne und deshalb auch im Alltag sehr belastet sei. Diese übersteige sehr wohl einen Grad der Behinderung von 20%. Er könne seinen Hals nicht nach rechts drehen, wodurch er auch beim Spazieren oder beim Überqueren der Straße eingeschränkt sei. Angeschlossen waren der Beschwerde die bereits vorgelegten Unterlagen sowie eine Diagnosebestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

Klinischer Status – Fachstatus:

Obere Extremitäten:

Schulter bds: freie Beweglichkeit

Funktionsgriffe: Kopf/Nackengriff bds: frei, Schürzengriff bds: Th12

Faustschluss: bds. komplett-Greiffunktion erhalten, allgemeine

Kraft: KG li. 5/5

re.: Faustschluss Anteversion des Oberarms sowie Beugung im Ellenbogengelenk KG 4-5/5

Narbe im Bereich re. Oberarm etwa 15cm bland, Hypästhesie im Narbenbereich, keine Rötung

Diskrete Sensibilitätsreduktion im Bereich 1. bis 3. Strahl re. Hand, BSR und TSR bds. auslösbar stgl.

Untere Extremitäten: Hüfte re und li: freie Beweglichkeit

Knie re und li: freie Beweglichkeit

Allgemeine Kraft: KG: 5/5

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: R 70-0-15°, KJA 2cm, Reklination endlagig eingeschränkt,

paravertebraler Muskelhartspann re.

Brustwirbelsäule frei beweglich

Lendenwirbelsäule: FBA: 0 cm, regelrechte Funktion

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB%

01

Aufbrauchserscheinungen der Halswirbelsäule Wahl dieser Position bei mäßiggradigen radiologischen degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und Therapieanwendung im Intervall Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei klinisch eindeutiger Rotationseinschränkung

020101

20

02

Läsion des Speichennerves rechts auf Höhe Oberarm bei Zustand nach Oberarmfraktur rechts/operative Versorgung 1990 im Rahmen eines Arbeitsunfalles (IRAK) Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei diskreter Schwäche im Bereich Dorsalflexion im Handgelenk und Faustgriff ohne wesentliche Einschränkung in der Alltagsversorgung.

040504

20

Gesamtgrad der Behinderung

20

 

 

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.06.2016 basierend auf einer Untersuchung am 13.06.2016 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Vom bestellten Gutachter wurden alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leiden zur Kenntnis genommen und auch eingestuft. Es besteht auch kein Zweifel über deren Vorliegen.

Die Einstufung seines Halswirbelsäulenleidens erfolgte unter Pos.Nr. 020101 – Funktionseinschränkungen geringen Grades mit der nachvollziehbaren Begründung aufgrund des erhobenen Status, dass eine Rotationseinschränkung vorliege (Reklination rechts endlagig eingeschränkt). Dies ist auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anamnese, dass er bei der Drehbewegung nach rechts eingeschränkt sei, gleichzeitig aber ausführt, dass er keine Schmerzmedikation einnehme, in Einklang zu bringen. Auch im vorgelegten MRT wird eine minimale Diskusprotrusion C4/C5 und C6/C7 ohne Tangierung neuraler Strukturen und keine Spinalkanal- oder Neuroforamenstenose beschrieben. Die Ausführungen in der Beschwerde sind weder mit den vorgelegten Unterlagen noch mit dem Ergebnis der Untersuchung in Einklang zu bringen.

Vom Gutachter wurde die Läsion des Speichennervs unter Pos.Nr. 040504 (Lähmung des Nervus radialis) eingestuft, im Status wird eine diskrete Sensibilitätsreduktion im Bereich 1. bis 3. Strahl re. Hand beschrieben. Bei den unter den Pos.Nr. 04.05 einzustufenden Funktionseinschränkungen drückt der untere Wert des Rahmensatzes (konkret 10%) die Schwäche und der obere Wert (40%) die vollständige Lähmung aus. Für den erkennenden Senat ist somit – bei einer diskreten Sensibilitätsreduktion – die Einstufung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz bei einem Faustgriff ohne wesentliche Einschränkung in der Alltagsversorgung ebenso schlüssig nachvollziehbar wie die beschriebene fehlende Auswirkung des Leidens 1 auf Leiden 2. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er nicht essen, schreiben, nichts tragen könne, so ist das weder mit dem objektiven Status noch mit den Ergebnis des vorgelegten NLG-Befundes (gering reduzierte motorische Amplitude) in Einklang zu bringen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 % festgestellt wurde.

Das eingeholte vorzitierte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung eingeholt. In diesem Gutachten wird der Status des Beschwerdeführers exakt beschrieben und dieser auch entsprechend eingestuft.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Die Ausführungen in der Beschwerde waren nicht geeignet, die vorgenommene Einschätzung zu entkräften. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2133934.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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