TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/21 W200 2126939-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2016
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Entscheidungsdatum

21.12.2016

Norm

BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
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  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W200 2126939-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.04.2016, PassNr. 4478735, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.04.2016, PassNr. 4478735, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.Paragraph 45, Absatz eins und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 13.03.2008 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der mit Bescheid vom 15.07.2008 abgewiesen wurde (Gesamtgrad der Behinderung 40 von Hundert). Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid vom 12.12.2008 nicht Folge gegeben.

Zweitverfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 07.12.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nannte als Gesundheitsschädigungen Borrelioseinfektion, Hämochromatose, Gelenksschmerzen (Fußballen, Knie, Hüfte, beide Hände), restless-leg, Depressionen, givingway-Attacken linkes Knie.

Dem Antrag angeschlossen waren Röntgenbefunde beider Vorfüße, Beckenübersicht, Auszug aus der Ambulanzkarte der Rheumatologischen Ambulanz des Hanusch-Krankenhauses, Laborbefunde Ferritin, Arztbrief des Zentrums für Medizinische Genetik des Hanusch-Krankenhauses, fachärztlicher Befund einer Fachärztin für Neurologie, Laborbefund Borrelien, klinisch-psychologischer Befund einer Klinischen Gesundheitspsychologin, Verkehrspsychologin und Psychotherapeutin, neurologischer ärztlicher Kurzbefund, Entlassungsbericht der Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie des Hanusch-Krankenhauses samt Auszug aus der Ambulanzkarte, physiotherapeutischer Verlaufsbericht, ärztlicher Entlassungsbericht der SKA-RZ Bad Hofgastein über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 08.12.2015 bis 12.01.2016.

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 29.01.2016 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert und gestaltete sich wie folgt:

"Anamnese:

Auf die Vorgutachten wird eingangs verwiesen.

2015 ASK linkes Knie – med. Teilmeniscektomie, Plicaresektion.

Rehabilitationsaufenthalt Bad Hofgastein vom 8.12.2015 – 12.1.2016.

Derzeitige Beschwerden: Gelenksprobleme (Hände/Füße).

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Sertralin, Restex, Trittico retard, Pantoprazol, Xefo.

Sozialanamnese: Invaliditätspension, geschieden, 4 Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundnachreichung Bad Hofgastein: Z. n. ASK, med. Teilmeniscektomie und Plicaresektion, Belastungsgonarthralgien beidseits, vertebrogenes Schmerzsyndrom, PHS dext., V. a. RLS.Befundnachreichung Bad Hofgastein: Z. n. ASK, med. Teilmeniscektomie und Plicaresektion, Belastungsgonarthralgien beidseits, vertebrogenes Schmerzsyndrom, PHS dext., römisch fünf. a. RLS.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: normal

Ernährungszustand: sehr gut

Größe: 176 cm Gewicht: 82 kg Blutdruck: 150/90

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.

Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot.

Abdomen: gering über TN, reizlose Narben, unauffällige Organgrenzen.

Obere Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich, keine Konturauffälligkeiten, keine synovitischen Schwellungen, kein Tremor, altersentsprechende Fingergelenke, normale Kraftverhältnisse, verwendet eine Orthese am linken Handgelenk mit Daumeneinschluß.

Untere Extremitäten: beide Hüftgelenke sind frei beweglich; frei beweglich und >130° beugbar sind beide Kniegelenke; trägt Kniegelenksorthese links, geringe vordere Schublade, altersentsprechende Zehengelenke, keine Ödeme.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, HWS altersentsprechend frei beweglich, FBA im Stehen; 20 cm.

Gesamtmobilität - Gangbild:

kommt mit Gehstock zur Untersuchung; im Untersuchungszimmer wird ein atypisches Gangbild (barfuß) mit atypischer Fallneigung präsentiert, trägt normales Schuhwerk.

Status Psychicus:

voll orientiert, leidenszentriert, Stimmung und Antrieb gering reduziert, ausreichend kooperativ.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraus-sichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rechnungssatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Anpassungsstörung, Depression Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziert und milder Therapieansatz, Restless-legs-Syndrom mit berücksichtigt.

03.06.01

20

2

Folgezustand nach vorderer Kreuzbandplastik und Meniskusoperation im linken Kniegelenk Oberer Rahmensatz, da frei beweglich, geringe Instabilitätszeichen und reduzierte Belastbarkeit

02.05.18

20

3

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschrän-kungen vorliegen.

02.01.01

20

4

Polyarthralgien Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptomatik und fehlender relevanter Funktionseinschränkungen

02.02.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das klinisch führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 – 4 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Das Antragsleiden Hämochromatose bedingt unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Laborbefunde keinen GdB, einschätzungsrelevante Borrelieninfektionsfolgen liegen nicht vor.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Neuaufnahme von Leiden 4

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Durch die erstmalige Anwendung der EVO ergeben sich niedrigere Einzel-GdB bei Leiden 2 und 3 und damit ist auch eine Absenkung des Gesamt-GdB verbunden."

Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 01.01.2016 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an chronischer Erschöpfung, rezidivierenden depressiven Episoden und einer erheblichen Anpassungsstörung leide. Er sei psychisch nicht belastbar und aus fachärztlicher Sicht sei auch keine ehrenamtliche Tätigkeit empfehlenswert. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer deutlichen Kraftminderung der kniestabilisierenden Muskulatur links und dadurch auch an einer Gangunsicherheit und giving-way-Attacken. Er leide weiters an Coxarthrose beidseits mit deutlicher Gelenksspaltverschmälerung, was eine zusätzliche Einschränkung des Bewegungsapparates bewirke und nicht berücksichtigt worden sei. Er leide auch an intensiven Arthralgien im Großzehengrundgelenk, beiden Kniegelenken und Hüften sowie im Bereich der Hände mit deutlicher Kraftminderung. Er sei dadurch auch im Alltag eingeschränkt - insbesondere auch aufgrund der reduzierten Handkraft. Weiters leide er an einem Zustand nach Borreliose, Zustand nach mehrmaligem Aderlass und an Schmerzschäden, die sich wechselseitig negativ auf die anderen genannten Gesundheitsschädigungen auswirken würden und zu einer Leidenspotenzierung führen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge aufgrund der Beschwerde ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten ein, das Folgendes ergab:

"Anamnese:

Der BW kommt ohne Begleitung. Er werde immer um 4h wach, habe Schmerzen in den unteren Extremitäten und Schulter sowie in den Händen, bisher keine stationäre psychiatrische Behandlung

Nervenärztliche Betreuung: Dr. XXXX (zuletzt 22.8.16), keine GesprächstherapieNervenärztliche Betreuung: Dr. römisch 40 (zuletzt 22.8.16), keine Gesprächstherapie

Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Schmerzen in den Extremitäten angegeben, depressive Stimmungslage, Schlafstörung

Sozialanamnese: lebt alleine, pensioniert, kein Pflegegeld

Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): Sertralin, Parkemed , Restex , Trittico 150 2/3, Zolpidem b Bed.

Neurostatus: ( )

Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, die Beweglichkeit im Daumengrundgelenk bds schmerzhaft eingeschränkt.

Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzen und Fersenstand schmerzhaft eingeschränkt, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig

Psychiatrischer Status:

Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt labil, Stimmungslage dysthym mit Somatisierung, Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

Anpassungsstörung, Depression 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da chronischer Verlauf mit relativ geringer antidepressiver Therapie, Restless Legs Syndrom inkludiert

03.06.01

20%

Folgezustand nach vorderer Kreuzbandplastik und Meniskusoperation li Knie Oberer Rahmensatz, da frei beweglich, geringe Instabilität und reduzierte Belastbarkeit

02.05.18

20%

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkungen vorliegen

02.01.01

20%

Polyarthralgien Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptomatik und fehlender relevanter Funktionseinschränkung

02.02.01

10%

2) Gesamtgrad

der Behinderung : 20%

Das führende Leiden wird durch die anderen Leiden nicht zusätzlich ungünstig beeinflusst

3) Keine Änderung zum Vorgutachten, da die psychiatrische Symptomatik als gering einzustufen ist, die medikamentöse Behandlung nicht verändert wurde, kein stationärer Aufenthalt an einer psychiatrischen Fachabteilung stattgefunden hat und keine Psychotherapie stattfindet."

Im gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Klinischer Status - Fachstatus:

Obere Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich, keine Konturauffälligkeiten, keine synovitischen Schwellungen, kein Tremor, altersentsprechende Fingergelenke, normale Kraftverhältnisse, verwendet eine Orthese am linken Handgelenk mit Daumeneinschluß.

Untere Extremitäten: beide Hüftgelenke sind frei beweglich; frei beweglich und >130° beugbar sind beide Kniegelenke; trägt Kniegelenksorthese links, geringe vordere Schublade, altersentsprechende Zehengelenke, keine Ödeme.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, HWS altersentsprechend frei beweglich, FBA im Stehen; 20 cm.

Gesamtmobilität - Gangbild:

kommt mit Gehstock zur Untersuchung; im Untersuchungszimmer wird ein atypisches Gangbild (barfuß) mit atypischer Fallneigung präsentiert, trägt normales Schuhwerk.

Neurostatus:

Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, die Beweglichkeit im Daumengrundgelenk bds schmerzhaft eingeschränkt.

Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzen und Fersenstand schmerzhaft eingeschränkt, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig

Psychiatrischer Status:

Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt labil, Stimmungslage dysthym mit Somatisierung, Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnes- bedingten Funktionseinschränkungen, welche voraus- sichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rechnungs- satzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Anpassungsstörung, Depression 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da chronischer Verlauf mit relativ geringer antidepressiver Therapie, Restless Legs Syndrom inkludiert

03.06.01

20

2

Folgezustand nach vorderer Kreuzbandplastik und Meniskusoperation im linken Kniegelenk Oberer Rahmensatz, da frei beweglich, geringe Instabilitätszeichen und reduzierte Belastbarkeit

02.05.18

20

3

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschrän-kungen vorliegen.

02.01.01

20

4

Polyarthralgien Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptomatik und fehlender relevanter Funktionseinschränkungen

02.02.01

10

Gesamtgrad der Behinderung : 20%

Das führende Leiden wird durch die anderen Leiden nicht zusätzlich ungünstig beeinflusst

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.01.2016 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Er begründet schlüssig, dass die Antragsleiden Hämochromatose bedingt unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Laborbefunde keinen Grad der Behinderung bedingen würden und keine einschätzungsrelevanten Borrelieninfektionsfolgen vorlägen.

Die Kniegelenksbeschwerden werden vom Gutachter unter Pos.Nr. 02.05.18 eingestuft. Hinsichtlich des Kniegelenkes wird in der Anlage zur EVO ausgeführt, dass Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen einzustufen sind. Die Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.

Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht.

Unter Pos.Nr. 02.05.18 fallen Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig (Streckung/Beugung bis 0-0-90°).

Laut Status sind die beide Kniegelenke frei beweglich und > 130° beugbar, der Beschwerdeführer trägt links eine Kniegelenksorthese. Die Einstufung unter die Pos.Nr.02.05.18 ist somit die einzig mögliche, der obere Rahmensatz wird durch die geringen Instabilitätszeichen und die reduzierte Belastbarkeit sowie die Orthese erreicht. Eine höhere Einstufung (02.05.20) ist aufgrund der dafür notwendigen Streckung/Beugung bis 0-10-90° nicht möglich.

Zur Wirbelsäule wird im Status ausgeführt, dass sie unauffällig strukturiert ist und die HWS altersentsprechend frei beweglich ist. Die Einstufung unter Pos.Nr. 02.01.01 (Funktionseinschränkung geringen Grades) ist aufgrund der beschriebenen geringen Funktionseinschränkungen ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig.

Das Leiden 4 (Polyarthralgien) stuft der Gutachter unter Pos.Nr. 02.02.01 ein, da der Beschwerdeführer keine relevanten Funktionseinschränkungen aufweist, wobei die Schmerzen ("nachvollziehbare Symptomatik") in dieser Einstufung berücksichtigt sind, jedoch mangels funktioneller Auswirkungen mittleren Grades eine höhere Einstufung nicht erfolgen kann.

Die in der Beschwerde behauptete Coxathrose ist aufgrund der allgemeinmedizinischen Beschreibung im Status – beide Hüftgelenke sind frei beweglich- nicht nachvollziehbar und sind auch dem ärztlichen Entlassungsbericht des SKA-RZ Bad Hofgastein nicht zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer an intensiven Arthralgien im Großzehengrundgelenk, beiden Kniegelenken und Hüften sowie im Bereich der Hände an deutlicher Kraftminderung leidet, widerspricht ebenfalls dem im Gutachten festgehaltenen Status, wonach der Beschwerdeführer altersentsprechend Zehengelenke, frei beweglichen Kniegelenke sowie frei bewegliche Hüftgelenke aufweist.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die vom Allgemeinmediziner beschriebene Gesamtmobilität verwiesen, wonach der Beschwerdeführer im Untersuchungszimmer ein atypisches Gangbild (barfuß) mit atypischer Fallneigung präsentiert. Die Aussagekraft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Gehstock benötigt und zum Hinfallen neigt, bergen nach Ansicht des erkennenden Senates diese (vorgetäuschten) Bewegungsabläufe nicht in sich. In diesem Zusammenhang ist auch auf den vom ‚Allgemeinmediziner festgehaltenen "Status Psychicus" zu verweisen – konkret die Leidenszentriertheit.

Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde holte das BVwG ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein, das – gleichlautend zum allgemeinmedizinischen Gutachten – die psychischen Leiden des Beschwerdeführers als "Anpassungsstörung, Depression" unter Pos.Nr. 03.06.01 mit 20% (laut Anlage zur EVO: "unter Medikation stabil, soziale Integration") einstuft. Dies begründet der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit dem bestehenden chronischen Verlauf mit relativ geringer antidepressiver Therapie und er führt weiters aus, dass das Restless Legs Syndrom darin inkludiert ist.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Durch die erstmalige Anwendung der EVO ergibt sich – verglichen zum Erstverfahren mit 40% – die Einstufung mit 20%.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde und des vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf die von der erstinstanzlichen Behörde und dem BVwG eingeholten Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 % festgestellt wurde.

Die eingeholten vorzitierten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung eingeholt. In diesem Gutachten wird der Status der Beschwerdeführerin exakt beschrieben und dieser auch entsprechend eingestuft. Im vom BVwG in Auftrag gegebenen neurologisch-psychiatrischen Gutachten wurde auf die in der Beschwerde geltend gemachten diesen Fachbereich betreffenden Einwände ausreichend eingegangen, eine Stellungnahme im Parteiengehör erfolgte nicht.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Die Ausführungen in der Beschwerde waren nicht geeignet, die vorgenommene Einschätzung zu entkräften. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen – im Gegenteil hat sie im gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2126939.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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