TE Bvwg Beschluss 2016/12/21 W183 2139004-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W183 2139004-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.10.2016, Zl. Jv 55410-33a/16, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.10.2016, Zl. Jv 55410-33a/16, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.03.2016 wurde der Beschwerdeführer (BF) aufgefordert, den mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien für verfallen erklärten Geldbetrag von EUR 1.635,00 und die Einhebungsgebühr von EUR 8,00, insgesamt also EUR 1.643,00, einzuzahlen.

2. Mit Schreiben vom 03.10.2016 beantragte der BF die Stundung des geforderten Betrages bis zu seiner Entlassung. Dies begründete er damit, dass es ihm aufgrund seiner Inhaftierung derzeit nicht möglich sei, den geforderten Betrag zu begleichen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2016 (zugestellt am 11.10.2016) wurde der Antrag des BF auf Stundung der vorgeschriebenen Geldstrafe/Zwangsstrafe gemäß § 9 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) zurückgewiesen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2016 (zugestellt am 11.10.2016) wurde der Antrag des BF auf Stundung der vorgeschriebenen Geldstrafe/Zwangsstrafe gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) zurückgewiesen.

4. Mit undatiertem Schriftsatz erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er sich derzeit in Haft befinde. Da er momentan über kein Einkommen verfüge und auch nicht zur Arbeit eingeteilt worden sei, sei es ihm nicht möglich, die angefallenen Gerichtsgebühren zu begleichen.

Die Beschwerde langte am 07.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde mit Beschluss vom 08.11.2016, W183 2139004-1/3E, zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Einbringungsbehörde gemäß § 12 VwGVG weitergeleitet. Die Beschwerde langte beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien am 11.11.2016 ein.Die Beschwerde langte am 07.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde mit Beschluss vom 08.11.2016, W183 2139004-1/3E, zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Einbringungsbehörde gemäß Paragraph 12, VwGVG weitergeleitet. Die Beschwerde langte beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien am 11.11.2016 ein.

5. Mit Schriftsatz vom 14.11.2016, einlangend am 17.11.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Schreiben vom 24.11.2016 richtete das Bundesverwaltungsgericht einen Verspätungsvorhalt an den BF. Darin wurde festgehalten, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung des Bescheides betrage, und die Frist somit bereits am 08.11.2016 abgelaufen sei. Die Beschwerde sei erst am 11.11.2016 beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien eingelangt gewesen und daher stelle sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet dar. Innerhalb der gewährten zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme äußerte sich der BF nicht zum Verspätungsvorhalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der angefochtene Bescheid wurde am 11.10.2016 dem BF in der Justizanstalt zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 07.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zuständigkeitshalber mit Beschluss vom 08.11.2016 (kanzleimäßig am 09.11.2016 abgefertigt) an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Einbringungsbehörde weitergeleitet. Die Beschwerde langte beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien am 11.11.2016 ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Diese Feststellungen ergeben sich aus den vollständig vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Seitens des BF wurde auch nach Verspätungsvorhalt nichts Gegenteiliges vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.2. Gemäß 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.3.2.2. Gemäß 7 Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.

Eine Beschwerde kann nach den angeführten Rechtsgrundlagen nur dann fristwahrend erhoben werden, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist an die den Bescheid erlassen habende Verwaltungsbehörde gerichtet ist (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 13, Anm. 6). Ist dies nicht der Fall, wird die Beschwerdefrist nur gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist an die belangte Behörde weitergeleitet wird; diese Weiterleitung hat ohne unnötigen Aufschub, allerdings auf Gefahr des Beschwerdeführers zu erfolgen (vgl. § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG).Eine Beschwerde kann nach den angeführten Rechtsgrundlagen nur dann fristwahrend erhoben werden, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist an die den Bescheid erlassen habende Verwaltungsbehörde gerichtet ist vergleiche auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 13,, Anmerkung 6). Ist dies nicht der Fall, wird die Beschwerdefrist nur gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist an die belangte Behörde weitergeleitet wird; diese Weiterleitung hat ohne unnötigen Aufschub, allerdings auf Gefahr des Beschwerdeführers zu erfolgen vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG).

Der angefochtene Bescheid wurde am 11.10.2016 zugestellt. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde langte am 07.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde mit Beschluss vom 08.11.2016, W183 2139004-1/3E, zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Einbringungsbehörde gemäß § 12 VwGVG weitergeleitet. Die Beschwerde langte erst am 11.11.2016 beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ein. Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beträgt, war sie im vorliegenden Fall bereits am 08.11.2016 abgelaufen und stellt sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet dar. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen wäre nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt, (vgl. VwSlg 6999 A/1966) oder i.S.d. § 33 Abs. 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (vgl. VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221).Der angefochtene Bescheid wurde am 11.10.2016 zugestellt. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde langte am 07.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde mit Beschluss vom 08.11.2016, W183 2139004-1/3E, zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Einbringungsbehörde gemäß Paragraph 12, VwGVG weitergeleitet. Die Beschwerde langte erst am 11.11.2016 beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ein. Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beträgt, war sie im vorliegenden Fall bereits am 08.11.2016 abgelaufen und stellt sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet dar. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen wäre nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt, vergleiche VwSlg 6999 A/1966) oder i.S.d. Paragraph 33, Absatz 3, AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird vergleiche VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221).

Mit Schreiben vom 24.11.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Es erfolgte jedoch keine Stellungnahme seitens des BF innerhalb der eingeräumten Frist.

3.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war und keine über die Gewährung des Parteiengehörs hinaus gehenden Ermittlungen nötig erschienen, der gegenständliche Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung somit eindeutig war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war und keine über die Gewährung des Parteiengehörs hinaus gehenden Ermittlungen nötig erschienen, der gegenständliche Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung somit eindeutig war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslagen ergangen, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Die oben unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslagen ergangen, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Stundungsantrag, Verfall, verspätete Beschwerde,
Zurückweisung, Zustellung, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W183.2139004.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten