TE Bvwg Beschluss 2016/12/21 W133 2116129-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2016
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Entscheidungsdatum

21.12.2016

Norm

AVG 1950 §53a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §24
GebAG §39
VwGVG §17
  1. AVG 1950 § 53a gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Spruch

W133 2116129-1/31Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX als nichtamtliche Sachverständige vom 09.09.2016 betreffend die Erstellung eines Gutachtens aus dem medizinischen Fachgebiet XXXX zur GZ. W133 2116129-1 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 als nichtamtliche Sachverständige vom 09.09.2016 betreffend die Erstellung eines Gutachtens aus dem medizinischen Fachgebiet römisch 40 zur GZ. W133 2116129-1 den Beschluss:

A)

Die Gebühren der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, GZ. W133 2116129-1/15Z, bestellten nichtamtlichen Sachverständigen XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit EUR 1.258,00 (inkl. USt) bestimmt.Die Gebühren der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, GZ. W133 2116129-1/15Z, bestellten nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit EUR 1.258,00 (inkl. USt) bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Antragstellerin, Fachärztin für XXXX sowie gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige, wurde mit Beschluss vom 23.06.2016, GZ. W133 2116129-1/15Z, gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtliche Sachverständige zur Erstellung eines Gutachtens für das medizinische Fachgebiet XXXX bestellt.Die Antragstellerin, Fachärztin für römisch 40 sowie gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige, wurde mit Beschluss vom 23.06.2016, GZ. W133 2116129-1/15Z, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als nichtamtliche Sachverständige zur Erstellung eines Gutachtens für das medizinische Fachgebiet römisch 40 bestellt.

Mit Schriftsatz vom 09.09.2016 legte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht das schriftlich erstellte Gutachten samt einer aufgeschlüsselten Gebührennote. Die Gesamtsumme der beantragten Gebühr beträgt EUR 1.258,00 (inkl. USt).

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2016 wurde unter anderem der beschwerdeführenden Partei Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zu den im Verfahren erstatteten drei Gutachten, darunter auch das Gutachten der Antragstellerin, zu den Gebührennoten der Gutachter und zu den Gebührenanträgen eingeräumt.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2016 wurde unter anderem der beschwerdeführenden Partei Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu den im Verfahren erstatteten drei Gutachten, darunter auch das Gutachten der Antragstellerin, zu den Gebührennoten der Gutachter und zu den Gebührenanträgen eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 06.12.2016 teilte die beschwerdeführende Partei dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass keine Einwände gegen die beantragten Gebühren der Antragstellerin erhoben werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Aufgrund der Systematik des VwGVG in Zusammenschau mit § 39 GebAG hat die gegenständliche Entscheidung mittels Beschluss zu erfolgen.Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Aufgrund der Systematik des VwGVG in Zusammenschau mit Paragraph 39, GebAG hat die gegenständliche Entscheidung mittels Beschluss zu erfolgen.

Zu A)

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei, welcher in weiterer Folge die Kostentragung mit weiterem Gerichtsbeschluss auferlegt werden wird, Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zum Gutachten, zur Gebührennote und zum Gebührenantrag eingeräumt.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei, welcher in weiterer Folge die Kostentragung mit weiterem Gerichtsbeschluss auferlegt werden wird, Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Gutachten, zur Gebührennote und zum Gebührenantrag eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 06.12.2016 teilte die beschwerdeführende Partei dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass keine Einwände gegen die beantragten Gebühren der Antragstellerin erhoben werden.

Die Gebühren der Sachverständigen werden daher in der beantragten Höhe bestimmt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind klar und bedürfen keiner weiteren Auslegung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind klar und bedürfen keiner weiteren Auslegung.

Schlagworte

ärztlicher Sachverständiger, nichtamtlicher Sachverständiger,
Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2116129.1.02

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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