TE Bvwg Beschluss 2016/12/22 W131 2141255-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.12.2016

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §318 Abs1 Z7
BVergG 2006 §320 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2141255-2/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem von der anwaltlich vertretenen

Antragstellerin XXXX (= ASt) eingeleiteten NachprüfungsverfahrenAntragstellerin römisch 40 (= ASt) eingeleiteten Nachprüfungsverfahren

betreffend das Vergabeverfahren der Pensionsversicherungsanstalt (=

AG) "Remedy Wartungsleistungen, Proj.Nr. 2016/24" und dem diesbezüglichen Nichtigerklärungsbegehren wider eine Ausscheidensentscheidung beschlossen:

A)

Das Nachprüfungsverfahren gegen die Ausscheidensentscheidung, wie beim Bundesverwaltungsgericht zu obiger Geschäftszahl W131 2141255-2 protokolliert, wird ebenso wie das diesbezügliche gemäß § 319 BVergG behängende Gebührenersatzverfahren nach den diesbezüglich jeweiligen Antragszurückziehungen eingestellt.Das Nachprüfungsverfahren gegen die Ausscheidensentscheidung, wie beim Bundesverwaltungsgericht zu obiger Geschäftszahl W131 2141255-2 protokolliert, wird ebenso wie das diesbezügliche gemäß Paragraph 319, BVergG behängende Gebührenersatzverfahren nach den diesbezüglich jeweiligen Antragszurückziehungen eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Antragstellerin (ASt) zog - nach Einbringung eines Nachprüfungsantrags am 05.12.2016 - mit einem per ERV am 21.12.2016 nach Amtsstundenende eingereichten Schriftsatz (jedenfalls auch) sämtliche noch beim BVwG offenen Anträge iZm der Anfechtung der zu ihren Lasten ergangenen Ausscheidensentscheidung zurück und begehrte - von der Justizverwaltung zu erledigend, siehe idZ § 3 BVwGG iZm der hier anstehenden Justizverwaltungssache, wie insb auch durch § 11 Abs 1 Z 33 GeO der Gerichte I. und II. Instanz historisch begriffsinhaltlich prädeterminiert - die Rückzahlung von Pauschalgebühren im gesetzlichen Ausmaß, wobei der Rückzahlungsantrag vom BVwG iSd § 6 AVG weitergeleitet werden wird.Die Antragstellerin (ASt) zog - nach Einbringung eines Nachprüfungsantrags am 05.12.2016 - mit einem per ERV am 21.12.2016 nach Amtsstundenende eingereichten Schriftsatz (jedenfalls auch) sämtliche noch beim BVwG offenen Anträge iZm der Anfechtung der zu ihren Lasten ergangenen Ausscheidensentscheidung zurück und begehrte - von der Justizverwaltung zu erledigend, siehe idZ Paragraph 3, BVwGG iZm der hier anstehenden Justizverwaltungssache, wie insb auch durch Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 33, GeO der Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz historisch begriffsinhaltlich prädeterminiert - die Rückzahlung von Pauschalgebühren im gesetzlichen Ausmaß, wobei der Rückzahlungsantrag vom BVwG iSd Paragraph 6, AVG weitergeleitet werden wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die bis 21.12.2016 noch zu erledigenden Anträge betreffend Nachprüfung der Ausscheidensentscheidung und der Gebührenersatzantrag wurden entsprechend dem objektiven Sinn der Zurückziehungseingabe zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG idF BGBl I 2016/7 liegt insoweit für die Verfahrenseinstellung bei Zurückziehung von Nachprüfungsanträgen und iZm Gebührenersatzverfahren nach § 319 BVergG Einzelrichterzuständigkeit vorGemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 292, Absatz eins, BVergG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/7 liegt insoweit für die Verfahrenseinstellung bei Zurückziehung von Nachprüfungsanträgen und iZm Gebührenersatzverfahren nach Paragraph 319, BVergG Einzelrichterzuständigkeit vor

Nach § 311 BVergG wendet das BVwG iZm Nachprüfungsverfahren mangels Sonderverfahrensvorschriften im BVergG das VwGVG und subsidiär das Verfahrensrecht des AVG an.Nach Paragraph 311, BVergG wendet das BVwG iZm Nachprüfungsverfahren mangels Sonderverfahrensvorschriften im BVergG das VwGVG und subsidiär das Verfahrensrecht des AVG an.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass rücksichtlich der §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG die Einstellung von Verfahren nach Zurückziehung einer Beschwerde (bzw hier eines Nachprüfungsantrags) nicht formlos, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Siehe insoweit VwGH Zl Fr 2014/20/0047, zumal insoweit eine Parteierklärung (hier Zurückziehungsschriftsatz) einer Beurteilung dahin unterzogen wird, dass die Partei mit der als rechtsgültig beurteilten Zurückziehung ihr Rechtsschutzziel nicht weiter verfolgen will; und es idZ nicht denkunmöglich erschiene, dass eine derartige Parteierklärung von (irgend-) einer Verfahrenspartei auch anders gesehen werden könnte.Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass rücksichtlich der Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG die Einstellung von Verfahren nach Zurückziehung einer Beschwerde (bzw hier eines Nachprüfungsantrags) nicht formlos, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Siehe insoweit VwGH Zl Fr 2014/20/0047, zumal insoweit eine Parteierklärung (hier Zurückziehungsschriftsatz) einer Beurteilung dahin unterzogen wird, dass die Partei mit der als rechtsgültig beurteilten Zurückziehung ihr Rechtsschutzziel nicht weiter verfolgen will; und es idZ nicht denkunmöglich erschiene, dass eine derartige Parteierklärung von (irgend-) einer Verfahrenspartei auch anders gesehen werden könnte.

Dementsprechend ergeht gegenständlicher Einstellungsbeschluss zur Klarstellung der Verfahrenssituation.

(Betreffend die nunmehr gemäß § 318 Abs 1 Z 7 BVergG teilweise gebotene Rückzahlung der Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag ergeht iSd § 6 AVG eine gesonderte Mitteilung an die zuständige Justizverwaltungseinheit des BVwG.)(Betreffend die nunmehr gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG teilweise gebotene Rückzahlung der Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag ergeht iSd Paragraph 6, AVG eine gesonderte Mitteilung an die zuständige Justizverwaltungseinheit des BVwG.)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Ausscheidensentscheidung,
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Nachprüfungsantrag,
Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebühren, Rückzahlung,
Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Zurückziehung,
Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2141255.2.00

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten