Index
80 Land-und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz - VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Bedenken gegen die Einführung eines Kontrollzeichens (anstelle der Banderole) im Hinblick auf das Gleichheitsgebot - sachgerechte Regelung im Hinblick auf die angestrebte technische Vereinfachung und finanzielle Erleichterung für bestimmte (kleinere) Betriebe; §45 Abs1 zweiter und dritter Satz WeinG iS des Art18 B-VG hinreichend bestimmt; keine Bedenken gegen die Abgrenzung der Betriebsgröße durch den VerordnungsgeberSpruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Landeshauptmann von Niederösterreich gab mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Juli 1987 dem Antrag des Bf. (eines Weinhändlers) auf Ausgabe von 30.000 Stück Kontrollzeichen für 2-Liter-Flaschen österreichischen Weines zur Verwendung in seiner Weinkellerei in Wimpassing gemäß §45 Abs1 zweiter Satz des Weingesetzes 1985, BGBl. 444, (WeinG) idF der Nov. BGBl. 372/1986, (Nov. 1986) und §5 der V des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Juli 1986, BGBl. 469, über Größe, Form, Anbringung und Beschriftung der Banderole und des Kontrollzeichens, (WeinV 1986) keine Folge.römisch eins. 1. Der Landeshauptmann von Niederösterreich gab mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Juli 1987 dem Antrag des Bf. (eines Weinhändlers) auf Ausgabe von 30.000 Stück Kontrollzeichen für 2-Liter-Flaschen österreichischen Weines zur Verwendung in seiner Weinkellerei in Wimpassing gemäß §45 Abs1 zweiter Satz des Weingesetzes 1985, BGBl. 444, (WeinG) in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 372 aus 1986,, (Nov. 1986) und §5 der römisch fünf des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Juli 1986, Bundesgesetzblatt 469, über Größe, Form, Anbringung und Beschriftung der Banderole und des Kontrollzeichens, (WeinV 1986) keine Folge.
Der Bescheid wird im wesentlichen damit begründet, daß der Wein, den der Bf. in Flaschen abfülle, nicht aus von ihm geernteten Lesegut erzeugt, sondern von ihm im Burgenland gekauft werde, weshalb die Voraussetzungen für die Verwendung eines Kontrollzeichens (statt der Banderole) nicht erfüllt würden.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wegen Anwendung einer gleichheitswidrigen Gesetzesbestimmung (§45 Abs1 WeinG idF der Nov. 1986) und einer gleichheitswidrigen V (WeinV 1986) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird. 2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wegen Anwendung einer gleichheitswidrigen Gesetzesbestimmung (§45 Abs1 WeinG in der Fassung der Nov. 1986) und einer gleichheitswidrigen römisch fünf (WeinV 1986) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.
3. Der Landeshauptmann von Niederösterreich als bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerde begehrt.
Auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erstattete eine Äußerung, in der er die Rechtmäßigkeit der unter Pkt. 2 erwähnten generellen Normen verteidigt.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Dem Bf. geht es ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der hier maßgebenden materiellen Rechtsvorschriften.
a) aa) Das WeinG 1985 in der Stammfassung bestimmte im §45 Abs1, daß "Wein, der in Österreich in Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt wurde, nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn die Flasche oder das Behältnis mit einer Banderole versehen ist".
Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz (693 BlgNR, XVI. GP) besagen zu §45: Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz (693 BlgNR, römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode besagen zu §45:
"Österreichischer Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt in Verkehr gebracht wird, muß in Zukunft mit einer Banderole versehen sein. Ähnliche Instrumente haben sich im Ausland bestens bewährt oder werden dort als unerläßlich angesehen. Diese Maßnahme ermöglicht eine genaue Kontrolle des in Flaschen und Kleinbehältnissen in Verkehr gesetzten Weines.
Durch die Ausgabe der mit fortlaufenden Nummern versehenen Banderolen durch die Bezirksverwaltungsbehörden und der Pflicht zur Anbringung dieser Banderolen auf Flaschen und Kleinbehältnissen soll auch der unzulässige Handel mit Bescheinigungen und die Erzeugung von Kunstwein unterbunden werden. . . . . .".
bb) Mit der Nov. 1986, Z37, wurde §45 im wesentlichen dahin geändert, daß anstatt der Banderole bestimmte Betriebe ein (vereinfachtes) Kontrollzeichen verwenden dürfen:
"Banderole (Kontrollzeichen)
§45. (1) Wein, der in Österreich in Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Flasche oder das Behältnis mit einer Banderole versehen ist. Betriebe, die aus dem von ihnen geernteten Lesegut nicht mehr als eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch V festgesetzte Menge Wein pro Jahr erzeugen, dürfen für diesen Wein, sofern er in Flaschen mit einem Inhalt bis zu 2 Litern abgefüllt wird, anstelle der Banderole ein Kontrollzeichen verwenden. Bei der Festsetzung dieser Menge ist insbesondere auf die zumutbare kellertechnische Ausstattung solcher Betriebe Bedacht zu nehmen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch V Größe, Form, Farbe, Anbringung und Beschriftung der Banderole und des Kontrollzeichens festzulegen. Dabei hat er darauf zu achten, daß die Abwicklung der Vergabe möglichst einfach, sparsam und zweckmäßig erfolgen kann. Jedenfalls sind Banderole und Kontrollzeichen mit einer fortlaufenden Nummer, aus der die ausgebende Bezirksverwaltungsbehörde ersichtlich ist, und mit der Angabe des Nenninhaltes des Behältnisses zu versehen. Wein, der exportiert wird, ist mit der Banderole zu versehen.§45. (1) Wein, der in Österreich in Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Flasche oder das Behältnis mit einer Banderole versehen ist. Betriebe, die aus dem von ihnen geernteten Lesegut nicht mehr als eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch römisch fünf festgesetzte Menge Wein pro Jahr erzeugen, dürfen für diesen Wein, sofern er in Flaschen mit einem Inhalt bis zu 2 Litern abgefüllt wird, anstelle der Banderole ein Kontrollzeichen verwenden. Bei der Festsetzung dieser Menge ist insbesondere auf die zumutbare kellertechnische Ausstattung solcher Betriebe Bedacht zu nehmen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch römisch fünf Größe, Form, Farbe, Anbringung und Beschriftung der Banderole und des Kontrollzeichens festzulegen. Dabei hat er darauf zu achten, daß die Abwicklung der Vergabe möglichst einfach, sparsam und zweckmäßig erfolgen kann. Jedenfalls sind Banderole und Kontrollzeichen mit einer fortlaufenden Nummer, aus der die ausgebende Bezirksverwaltungsbehörde ersichtlich ist, und mit der Angabe des Nenninhaltes des Behältnisses zu versehen. Wein, der exportiert wird, ist mit der Banderole zu versehen.
Die Bestimmungen über das Kontrollzeichen waren in der Regierungsvorlage (973 BlgNR XVI. GP) noch nicht enthalten, sondern wurden erst im Zuge der Ausschußberatungen eingefügt. Der Ausschußbericht (1001 BlgNR XVI. GP) enthält darüber keine Erläuterungen. Die Bestimmungen über das Kontrollzeichen waren in der Regierungsvorlage (973 BlgNR römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode noch nicht enthalten, sondern wurden erst im Zuge der Ausschußberatungen eingefügt. Der Ausschußbericht (1001 BlgNR römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode enthält darüber keine Erläuterungen.
b) Aufgrund des §45 Abs1 WeinG idF der Nov. 1986 erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die WeinV 1986: b) Aufgrund des §45 Abs1 WeinG in der Fassung der Nov. 1986 erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die WeinV 1986:
"§1. Wein, der in Österreich in Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Flasche oder das Behältnis mit einer Banderole versehen ist.
§2. Die Banderole hat in Größe, Form und Aussehen einer der in Anlage 1 unter Z1 (150 mm x 16 mm) und 2 (90 mm x 16 mm) enthaltenen Abbildungen zu entsprechen. Die Banderole mit dem Ausmaß von 150 mm x 16 mm darf bis auf eine Länge von 90 mm verkürzt werden, wobei die auf der Banderole angebrachte Beschriftung zur Gänze erhalten bleiben muß.
§3. Die Farben der Banderole sind für österreichischen Wein rot-weiß rot, für ausländischen Wein, für Verschnitt von österreichischem mit ausländischem Wein und für versetzten Wein weiß.
§4. Die Banderole ist über den Flaschenverschluß, über die Flaschenkapsel oder über die Öffnung des Behältnisses zu kleben. Bei Flaschen mit einem Nenninhalt bis zu 0,1 Liter darf die in Anlage 1 unter Z3 (40 mm x 10 mm) abgebildete Banderole verwendet werden. Sie darf an einer beliebigen Stelle der Flasche, jedoch deutlich sichtbar angebracht werden.
§5. Betriebe, die aus dem von ihnen geernteten Lesegut nicht mehr als 45 000 Liter Wein pro Jahr erzeugen, dürfen für diesen Wein, sofern er in Flaschen mit einem Inhalt bis zu 2 Litern abgefüllt wird, anstelle der Banderole ein Kontrollzeichen verwenden.
§6. Das Kontrollzeichen hat in Größe, Aussehen und Form der in Anlage 2 (40 mm x 16 mm) enthaltenen Abbildung zu entsprechen. Die Farben des Kontrollzeichens sind rot-weiß-rot.
§7. Das Kontrollzeichen ist an einer beliebigen Stelle der Flasche, jedoch deutlich sichtbar anzubringen.
§8. Auf der Banderole und dem Kontrollzeichen muß der Nenninhalt der Flasche oder des Behältnisses sowie eine vierstellige Buchstaben- und sechsstellige Zahlenreihe aufscheinen.
. . . . . .
§9. Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter, in denen Wein exportiert wird, sind jedenfalls mit einer Banderole zu versehen.
§10. Bis zum 30. Juni 1987 dürfen Banderolen, die in Größe, Form und Aussehen der in Anlage 3 (150 mm x 20 mm) enthaltenen Abbildung entsprechen, weiter verwendet werden."
2. Der Bf. erachtet die Regelung, wonach es bestimmten Betrieben gestattet ist, ein Kontrollzeichen zu verwenden, andere Betriebe jedoch verhalten sind, eine Banderole anzubringen, als verfassungswidrig; insbesondere verstoße sie gegen den Gleichheitsgrundsatz. In der Beschwerde wird - nach einer Schilderung der Rechtslage und ihrer Entstehungsgeschichte hiezu näher ausgeführt:
". . . . . .
4) Die unter 2) aufgezeigte Differenzierung zwischen Betrieben, die beim Inverkehrbringen von Wein Kontrollzeichen verwenden dürfen, und solchen Betrieben, die beim Inverkehrbringen desselben Weines eine Banderole verwenden müssen, ist sachlich nicht gerechtfertigt:
a) Der unterschiedlichen gesetzlichen Behandlung dieser Betriebe liegen nämlich keine entsprechenden Unterschiede im Tatsächlichen zugrunde:
aa) Die Tätigkeit, und zwar das Inverkehrbringen von Weinen, ist ja stets derselbe Vorgang, gleichgültig ob ein Händler, ein Erzeuger oder wer sonst auch immer den Wein in Verkehr bringt. In allen Fällen eröffnet das Inverkehrbringen von Wein den Warenverkehr, also den Handel mit diesem Wein (während der Weinerzeugungsvorgang zu diesem Zeitpunkt längst abgeschlossen ist!). Das Inverkehrbringen von Wein ist somit von wem auch immer vorgenommen - eine allein auf den Handel mit diesem Produkt beschränkte Tätigkeit.
bb) Auch die Art der Ware, nämlich der Wein, der von den Betrieben in Verkehr gebracht werden soll, rechtfertigt nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung. In allen Fällen wird nämlich Wein in Verkehr gebracht, der im Inland in 2 l-Flaschen abgefüllt wurde und durch das Inverkehrbringen als Handelsware vertrieben werden soll.
b) Ungeachtet der mangelnden Unterschiede im Tatsächlichen sieht §45 Abs(1) WeinG dennoch für den stets gleichartigen Vorgang unterschiedlich beschwerliche Rechtsfolgen vor und knüpft diese an willkürlich herausgegriffene Kriterien.
§45 Abs(1) WeinG privilegiert nämlich einzelne Betriebe (und zwar solche, die ein Kontrollzeichen anstelle der Banderole verwenden dürfen) aufgrund von Umständen, die den Produktionsvorgang betreffen, aber mit dem geregelten Tatbestand, also dem Inverkehrbringen von Wein, in keinem Zusammenhang stehen:
Daß ein Betrieb einen bestimmten Jahresertrag selbst erntet und erzeugt, rechtfertigt es nämlich nicht, diesem Betrieb - wenn er in gleicher Weise Wein verkauft wie alle anderen Betriebe auch - allein wegen irgendwelcher vermeintlicher Besonderheiten bei der Produktion Erleichterungen beim Verkauf zu verschaffen. Es ist - ohne Einführung von zusätzlichen Wertungen - nicht ersichtlich, welche 'sachlich gerechtfertigten Zusammenhänge' in §45 Abs(1) WeinG zwischen dem Verkauf von Wein unter erleichterten Bedingungen (Kontrollzeichen statt Banderole) einerseits und einem selbst geernteten Jahreshöchstertrag an Wein anderseits bestehen soll.
c) Daß in der Bestimmung des §45 Abs(1) WeinG Umstände, die den Produktionsvorgang betreffen, überhaupt außer Betracht z