TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/30 W208 2123050-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2016
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Entscheidungsdatum

30.12.2016

Norm

AVG 1950 §57 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs5
GGG Art.1 §7
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG 1950 § 57 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W208 2123050-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 03.11.2015, Zl. XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 03.11.2015, Zl. römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 18.09.2015, Zl. XXXX - VNR 2, (Zustellungsdatum aus dem Akt nicht ersichtlich) der Kostenbeamtin des BG XXXX , schrieb diese für den Präsidenten des LG1. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 18.09.2015, Zl. römisch 40 - VNR 2, (Zustellungsdatum aus dem Akt nicht ersichtlich) der Kostenbeamtin des BG römisch 40 , schrieb diese für den Präsidenten des LG

XXXX dem Beschwerdeführer Gebühren des öffentlichen Notars (als Gerichtskommissär) in einer Verlassenschaftssache in Höhe von €römisch 40 dem Beschwerdeführer Gebühren des öffentlichen Notars (als Gerichtskommissär) in einer Verlassenschaftssache in Höhe von €

5.465,76 zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von € 8,--, also einer Gesamthöhe von € 5.473,76 vor.5.465,76 zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von € 8,--, also einer Gesamthöhe von € 5.473,76 vor.

2. Mit Schreiben vom 05.10.2015 (Postaufgabedatum 06.10.2015) brachte der unvertretene Beschwerdeführer ein als "Vorstellung" tituliertes Schreiben beim BG ein und wandte sich darin einerseits gegen die Vorschreibung der Gebühr (diese sei nicht rechtskonform) und andererseits erbat er darin (in eventu) Nachsicht.

3. Mit offensichtlich irrtümlich mit "18.August 2014" datierten Schreiben (Eingangsstempel des LG 12.10.2015) wurde dem Präsidenten des LG von der Kostenbeamtin des BG die Vorstellung und der bezirksgerichtliche Akt zur Entscheidung über die Vorstellung übermittelt.

4. Mit Schreiben des Präsidenten des LG vom 13.10.2015 wurde die Vorstellung wieder an das BG rückübermittelt und angeführt, das Schreiben sei aufgrund seines "durchaus schwer nachvollziehbaren Inhalts" wohl eher als Nachlassgesuch zu werten und daher an die Einbringungsstelle WIEN zu übermitteln.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 15.01.2016) der belangten Behörde (des Präsidenten des OLG WIEN) vom 03.11.2015 wurde der "Nachlassantrag des Beschwerdeführers" zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass gem. § 9 Abs. 5 GEG das zur Entscheidung über einen Nachlassantrag hinsichtlich einer dritten Person zuständige Organ nicht der Präsident des OLG WIEN sei, sondern der empfangsberechtigte Notar zuständig sei. An diesen sei das Gesuch zu richten.Begründend wurde ausgeführt, dass gem. Paragraph 9, Absatz 5, GEG das zur Entscheidung über einen Nachlassantrag hinsichtlich einer dritten Person zuständige Organ nicht der Präsident des OLG WIEN sei, sondern der empfangsberechtigte Notar zuständig sei. An diesen sei das Gesuch zu richten.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter am 10.02.2016 (Fax vom selben Tag) Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, der Verweis auf § 9 Abs. 5 GEG sei zu Unrecht erfolgt, nicht der Notar sondern die Justiz – die das Verfahren gegen den Beschwerdeführer betrieben habe - sei Gerichtskommissär gewesen. Der Präsident des OLG hätte daher in der Sache selbst zu entscheiden und dem Nachlassantrag stattzugeben gehabt. Auch in der Gebührensache, Jv XXXX /14a sei dem Beschwerdeführer, dessen finanzielle Situation sich seither nicht verbessert habe, ein Nachlass gewährt worden. Er beantrage die ersatzlose Behebung des zurückweisenden Bescheides und eine Entscheidung in der Sache.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter am 10.02.2016 (Fax vom selben Tag) Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, der Verweis auf Paragraph 9, Absatz 5, GEG sei zu Unrecht erfolgt, nicht der Notar sondern die Justiz – die das Verfahren gegen den Beschwerdeführer betrieben habe - sei Gerichtskommissär gewesen. Der Präsident des OLG hätte daher in der Sache selbst zu entscheiden und dem Nachlassantrag stattzugeben gehabt. Auch in der Gebührensache, Jv römisch 40 /14a sei dem Beschwerdeführer, dessen finanzielle Situation sich seither nicht verbessert habe, ein Nachlass gewährt worden. Er beantrage die ersatzlose Behebung des zurückweisenden Bescheides und eine Entscheidung in der Sache.

5. Mit Schriftsatz vom 18.02.2016 (eingelangt am 14.03.2016) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Schriftsatz vom 21.06.2016 reichte die belangte Behörde Unterlagen zum vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren Jv XXXX /14a nach.6. Mit Schriftsatz vom 21.06.2016 reichte die belangte Behörde Unterlagen zum vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren Jv römisch 40 /14a nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird festgestellt, dass der unter Punkt I.1. angeführte Zahlungsauftrag lediglich in Form eines Mandatsbescheides ergangen ist. Gegen diesen Mandatsbescheid - dessen Zustellungsdatum dem Akt nicht zu entnehmen ist, der jedoch mit Freitag 18.09.2015 datiert ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor Montag den 21.09.2015 zugestellt wurde - wurde am 05.10.2015 (und damit fristgerecht) eine Vorstellung und ein Nachlassantrag eingebracht.Es wird festgestellt, dass der unter Punkt römisch eins.1. angeführte Zahlungsauftrag lediglich in Form eines Mandatsbescheides ergangen ist. Gegen diesen Mandatsbescheid - dessen Zustellungsdatum dem Akt nicht zu entnehmen ist, der jedoch mit Freitag 18.09.2015 datiert ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor Montag den 21.09.2015 zugestellt wurde - wurde am 05.10.2015 (und damit fristgerecht) eine Vorstellung und ein Nachlassantrag eingebracht.

Ob innerhalb der Frist von zwei Wochen gem. § 57 Abs. 3 AVG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, kann nicht festgestellt werden. Fest steht hingegen, dass über die Vorstellung nicht entschieden wurde, sondern nur über den Nachlassantrag.Ob innerhalb der Frist von zwei Wochen gem. Paragraph 57, Absatz 3, AVG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, kann nicht festgestellt werden. Fest steht hingegen, dass über die Vorstellung nicht entschieden wurde, sondern nur über den Nachlassantrag.

Dennoch liegt im Akt eine den Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag betreffende Vollstreckbarkeitserklärung der Kostenbeamtin vom 22.01.2016 ein.

Die Umdeutung der Vorstellung in einen ausschließlichen Nachlassantrag ist erfolgt, obwohl der Inhalt des als "Vorstellung" bezeichneten Schreibens vom Präsidenten des LG als "durchaus schwer nachvollziehbar" erkannt wurde und ohne gem. § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.Die Umdeutung der Vorstellung in einen ausschließlichen Nachlassantrag ist erfolgt, obwohl der Inhalt des als "Vorstellung" bezeichneten Schreibens vom Präsidenten des LG als "durchaus schwer nachvollziehbar" erkannt wurde und ohne gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Fest steht, dass der im Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag genannte Notar als Gerichtskommissär tätig geworden ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Die Feststellungen hinsichtlich der Nichtentscheidung über die Vorstellung ergibt sich aus dem Schreiben des Präsidenten des LG vom 13.10.2015. In diesem führt er wörtlich aus:

"Vom – durchaus schwer nachvollziehbaren – Inhalt ist die Eingabe wohl eher als Nachlassgesuch zu werten".

Dem gegenüber finden sich in dem als "Vorstellung" bezeichneten Schreiben zum gegenständlichen Mandatsbescheid (zugeordnet durch die GZ) folgende Aussagen:

"Vorstellung erhoben wird zum Zahlungsauftrag inkl. Gebühr [ ] [um] stattgebende Erledigung [wird] ersucht. Sind doch diese Vorgaben im Zahlungsauftrag [ ] nicht rechtskonform [ ] Ersuchen [ ] nicht weiter verpflichtend einzufordern.

[ ] in eventu Nachsicht erbeten."

Aus diesem Schriftsatz ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer in erster Linie den Zahlungsauftrag beeinsprucht und nur aus den letzten vier Wörtern, dass er auch um Nachsicht ersucht. Die Umdeutung in einen ausschließlichen Nachsichtsantrag ist daher aufgrund dieses Schriftsatzes nicht nachvollziehbar.

Die Feststellung, dass der Notar als Gerichtskommissär eingeschritten ist, ergibt sich aus dem Zahlungsauftrag selbst.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG/GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG/GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs. 1). Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).Gem. Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Einleitend ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Zurückweisung des Nachlassantrages rechtmäßig erfolgt ist. Eine vom Rechtsvertreter intendierte materielle Entscheidung durch das BVwG ist nicht zulässig (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Einleitend ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Zurückweisung des Nachlassantrages rechtmäßig erfolgt ist. Eine vom Rechtsvertreter intendierte materielle Entscheidung durch das BVwG ist nicht zulässig vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Die belangte Behörde begründet ihrer Zurückweisung mit der Bestimmung des § 9 GEG lautet (Hervorhebung durch BVwG):Die belangte Behörde begründet ihrer Zurückweisung mit der Bestimmung des Paragraph 9, GEG lautet (Hervorhebung durch BVwG):

"§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.(4) Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat."(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für die in Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat."

§ 1 Z 6 GEG (Hervorhebung und Kürzung durch BVwG) lautet:Paragraph eins, Ziffer 6, GEG (Hervorhebung und Kürzung durch BVwG) lautet:

"6. die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere

a) [ ]

b) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre,

c) [ ]

d) [ ];"

Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde der Präsident des OLG WIEN bzw. die stellvertretende Leiterin der Einbringungsstelle in seinem Namen zu Recht seine Zuständigkeit verneint hat. Der Nachlass von Beträgen, die für dritte Personen (hier den Notar) einzubringen sind, kann nur von diesen bewilligt werden (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, 513, FN 7). Dass der Notar als Gerichtskommissär und damit letztlich für die Justiz tätig geworden ist, ändert daran nichts. Er hat grundsätzlich die Wahl, seine Gebühren vom Gericht einheben zu lassen oder diese selbst einzubringen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E.14 zu § 1 GEG unter Bezugnahme auf OGH 11.11.1954, 2 Ob 723/54).Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde der Präsident des OLG WIEN bzw. die stellvertretende Leiterin der Einbringungsstelle in seinem Namen zu Recht seine Zuständigkeit verneint hat. Der Nachlass von Beträgen, die für dritte Personen (hier den Notar) einzubringen sind, kann nur von diesen bewilligt werden vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, 513, FN 7). Dass der Notar als Gerichtskommissär und damit letztlich für die Justiz tätig geworden ist, ändert daran nichts. Er hat grundsätzlich die Wahl, seine Gebühren vom Gericht einheben zu lassen oder diese selbst einzubringen vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E.14 zu Paragraph eins, GEG unter Bezugnahme auf OGH 11.11.1954, 2 Ob 723/54).

Die Zurückweisung ist aber auch noch aus einem weiteren Grund rechtskonform. Wenn wie festgestellt über die fristgerecht eingebrachte Vorstellung nicht binnen 2 Wochen ab Einlangen vom Präsidenten des LG entschieden oder zumindest ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde – wovon im Gegenstand ausgegangen werden muss, weil der Schriftsatz ja ausschließlich als Nachlassantrag gewertet wurde – dann ist der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag ex lege gem. § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten. Die Vollstreckbarkeitserklärung der Kostenbeamtin hat demnach einen Mandatsbescheid betroffen der rechtlich gar nicht mehr existent war und geht damit ins Leere; ein (Voll)bescheid wurde – in Verkennung der Rechtslage - durch den Präsidenten des LG (noch) nicht erlassen. Anders gewendet, mangels Zahlungsauftrag besteht derzeit gar keine rechtskräftige Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang.Die Zurückweisung ist aber auch noch aus einem weiteren Grund rechtskonform. Wenn wie festgestellt über die fristgerecht eingebrachte Vorstellung nicht binnen 2 Wochen ab Einlangen vom Präsidenten des LG entschieden oder zumindest ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde – wovon im Gegenstand ausgegangen werden muss, weil der Schriftsatz ja ausschließlich als Nachlassantrag gewertet wurde – dann ist der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag ex lege gem. Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten. Die Vollstreckbarkeitserklärung der Kostenbeamtin hat demnach einen Mandatsbescheid betroffen der rechtlich gar nicht mehr existent war und geht damit ins Leere; ein (Voll)bescheid wurde – in Verkennung der Rechtslage - durch den Präsidenten des LG (noch) nicht erlassen. Anders gewendet, mangels Zahlungsauftrag besteht derzeit gar keine rechtskräftige Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die oben dargestellte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und die eindeutige Formulierung des § 9 Abs. 5 und § 1 Z 6 lit. b GEG wird verwiesen.Auf die oben dargestellte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und die eindeutige Formulierung des Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph eins, Ziffer 6, Litera b, GEG wird verwiesen.

Schlagworte

Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Gebührennachlass, Kostenbeamter,
Nachlassantrag, Notar, Unzuständigkeit,
Vollstreckbarkeitsbestätigung, Zahlungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2123050.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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