TE Vwgh Beschluss 1990/11/6 90/05/0172

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des 1.) DS, 2.) MS und

3.) IS gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 3. August 1990, Zl. II-1233/90, betreffend Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Vorarlberger Kraftwerke AG in Bregenz), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz u.a. der mitbeteiligten Partei eine elektrizitätsrechtliche Bewilligung. Der angefochtene Bescheid läßt nicht erkennen, daß die Bezirkshauptmannschaft Bludenz im Namen der Vorarlberger Landesregierung entscheiden wollte oder entschieden hat. Der angefochtene Bescheid enthält auch die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist, welches binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich, fernschriftlich oder telegraphisch, mit einem begründeten Berufungsantrag versehen, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz einzubringen wäre. Dementsprechend führen die Beschwerdeführer auch in ihrer Beschwerde aus, daß sie gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung eingebracht hätten. Da jedoch auch der Standpunkt vertreten werden könnte, daß die Bezirkshauptmannschaft Bludenz, wenn auch nicht expressis verbis, so doch dem Sinne und dem Inhalt nach im Namen der Vorarlberger Landesregierung entschieden habe, werde auch Beschwerde erhoben; mit Delegierungsverordnung LGBl. Nr. 24/1982 seien nämlich Bezirkshauptmannschaften ermächtigt worden, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit im Namen der Landesregierung Verfahren nach dem Landesstarkstromwegegesetz durchzuführen und zu entscheiden.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Im Beschwerdefall ist der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz zuzurechnen, weil der Bescheid nicht erkennen läßt, daß die Bezirkshauptmannschaft namens der Vorarlberger Landesregierung eine Entscheidung treffen wollte, wie auch die Rechtsmittelbelehrung über die Einbringung einer Berufung zeigt. Das bedeutet, daß der Instanzenzug nicht erschöpft ist und die Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050172.X00

Im RIS seit

06.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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