Entscheidungsdatum
30.12.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I413 1427652-3/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, StA Tunesien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 17.11.2016, Zl. 589949406-160389161, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Tunesien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 17.11.2016, Zl. 589949406-160389161, beschlossen:
A)
Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 17.11.2016, Zl. 589949406-160389161, wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß §13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen ist, wird ersatzlos aufgehoben.Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 17.11.2016, Zl. 589949406-160389161, wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß §13 Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen ist, wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides)Zu A) Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides)
1. Gemäß § 22 Abs 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen aufheben, wenn es die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13, auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen aufheben, wenn es die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt.
2. Im vorliegenden Fall traf die belangte Behörde im Sinne des § 13 Abs 2 VwGVG eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die öffentlichen Interessen überwiegen. Diese Interessensabwägung ist nicht zu beanstanden. Sie ist für das Bundesverwaltungsgericht zutreffend und nachvollziehbar und entspricht dem gesetzlichen Rahmen des § 13 Abs 2 VwGVG.2. Im vorliegenden Fall traf die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die öffentlichen Interessen überwiegen. Diese Interessensabwägung ist nicht zu beanstanden. Sie ist für das Bundesverwaltungsgericht zutreffend und nachvollziehbar und entspricht dem gesetzlichen Rahmen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG.
3. Allein kommt es bei der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG nicht nur auf ein Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers an der Durchsetzung des bekämpften Bescheides an. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG muss zudem der vorzeitige Vollzug des Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Eine solche "Gefahr im Verzug-Situation" wird von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht einmal im Ansatz behauptet. Die angeführten Gründe, die für das Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers sprechen, den bekämpften Bescheid vorzeitig zu vollziehen, begründen für sich alleine und in ihrer Gesamtheit keine Situation, die auf Gefahr in Verzug schließen ließe.3. Allein kommt es bei der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht nur auf ein Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers an der Durchsetzung des bekämpften Bescheides an. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG muss zudem der vorzeitige Vollzug des Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Eine solche "Gefahr im Verzug-Situation" wird von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht einmal im Ansatz behauptet. Die angeführten Gründe, die für das Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers sprechen, den bekämpften Bescheid vorzeitig zu vollziehen, begründen für sich alleine und in ihrer Gesamtheit keine Situation, die auf Gefahr in Verzug schließen ließe.
4. Der bekämpfte Bescheid verpflichtet den Beschwerdeführer zur Mitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes. Eine solche Verpflichtung begründet keine derartige Dringlichkeit der Vollstreckung, die als Gefahr in Verzug zu werten ist. Daher mangelt es dem Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG eines essentiellen Tatbestandsmerkmals, weshalb Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 22 Abs 2 VwGVG von Amts wegen – die vom Beschwerdeführer beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist aufgrund des § 13 Abs 1 VwGVG nicht zulässig – aufzuheben war.4. Der bekämpfte Bescheid verpflichtet den Beschwerdeführer zur Mitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes. Eine solche Verpflichtung begründet keine derartige Dringlichkeit der Vollstreckung, die als Gefahr in Verzug zu werten ist. Daher mangelt es dem Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG eines essentiellen Tatbestandsmerkmals, weshalb Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG von Amts wegen – die vom Beschwerdeführer beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist aufgrund des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG nicht zulässig – aufzuheben war.
5. Die gegenständliche Entscheidung war gemäß § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss zu fällen, da hiermit keine materielle Erledigung des Verfahrens erfolgte. Zudem ist nach § 22 Abs 1 und 2 VwGVG das Verwaltungsgericht berechtigt, mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen oder auszuschließen. Die hier vorgenommene Aufhebung eines behördlich verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs 1 oder Abs 2 VwGVG, weshalb die Entscheidung nach § 22 Abs 3 VwGVG ebenfalls durch Beschluss erfolgen musste.5. Die gegenständliche Entscheidung war gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu fällen, da hiermit keine materielle Erledigung des Verfahrens erfolgte. Zudem ist nach Paragraph 22, Absatz eins und 2 VwGVG das Verwaltungsgericht berechtigt, mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen oder auszuschließen. Die hier vorgenommene Aufhebung eines behördlich verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 22, Absatz eins, oder Absatz 2, VwGVG, weshalb die Entscheidung nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG ebenfalls durch Beschluss erfolgen musste.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, ersatzlose Behebung, mangelnderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:I413.1427652.3.00Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017