Entscheidungsdatum
05.01.2022Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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L503 2205700-1/23E
L503 2205703-1/18E
L503 2205705-1/15E
L503 2205706-1/14E
L503 2205702-1/15E
Gekürzte Ausfertigung des am 02.12.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (Spruchteil I.) bzw. erkennt (Spruchteil II.) durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. IRAK, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2018 bzw. 24.08.2018, Zl. 1160028908-170878143, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.12.2021:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (Spruchteil römisch eins.) bzw. erkennt (Spruchteil römisch zwei.) durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. IRAK, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2018 bzw. 24.08.2018, Zl. 1160028908-170878143, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.12.2021:
I. Die Beschwerdeverfahren werden hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte I., II. und III. der bekämpften Bescheide eingestellt.römisch eins. Die Beschwerdeverfahren werden hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der bekämpften Bescheide eingestellt.
II. 1. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte IV. zu lauten haben:römisch zwei. 1. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte römisch vier. zu lauten haben:
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.
Gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Gemäß § 55 Abs 1 und 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
2. Die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.2. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Gemäß § 29 Abs 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.1. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 2.12.2021 verkündeten Beschlusses bzw. Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da die (vertretenen) Beschwerdeführer nach mündlicher Verkündung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.2. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 2.12.2021 verkündeten Beschlusses bzw. Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die (vertretenen) Beschwerdeführer nach mündlicher Verkündung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw. § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG bzw. Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu Paragraph 29,).
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L503.2205700.1.00Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022