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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Mai 1990, Zl. 4.236.155/2-III/13/88, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen:
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 16. Jänner 1988 in das Bundesgebiet ein und stellte am 20. Jänner 1988 Antrag auf Asylgewährung. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsbehörde am 22. Jänner 1988 gab der Beschwerdeführer an, er habe während seiner Schulzeit einer sozialdemokratischen Organisation (IGD), die nach dem Militärputsch im Herbst 1980 verboten worden sei, angehört. Der Beschwerdeführer sei wegen dieser Mitgliedschaft von Mitte November 1980 bis Mitte März 1981 inhaftiert worden und sei auch nach seiner Enthaftung unter Beobachtung und Hausarrest gestanden, sei aber "in Ruhe" gelassen worden. 1986 sei der Beschwerdeführer wegen seiner linksgerichteten politischen Einstellung und wegen seiner "schwachen Religionszugehörigkeit" von "fanatischen Türken" angeschossen und in der Folge immer wieder bedroht worden. Aus diesen Gründen habe er sich zur Flucht aus seinem Heimatland entschlossen.
Mit Bescheid vom 14. April 1988 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinn des Asylgesetzes ist.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Gerichtsbeschlusses und eines Gerichtsurteiles über die Festnahme dreier Personen, die gegen ihn im Jahre 1979 einen Mordversuch unternommen hätten, ergänzend vor, er sei von Mitgliedern der "Grauen Wölfe" angeschossen worden, gegen die drei daraufhin festgenommenen Personen habe aber seines Wissens kein Gerichtsverfahren stattgefunden. Während der Zeit, in der er wegen seiner Mitgliedschaft zur "IGD" inhaftiert gewesen sei, sei der Beschwerdeführer unter Anwendung von Foltermethoden über diese Organisation und deren Funktionäre befragt worden. Auch nach seiner Entlassung sei er im Abstand von zwei bis drei Wochen aufs Polizeirevier geholt und dort unter Schlägen befragt worden. Das gegen den Beschwerdeführer anhängige Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation und wegen Verstoßes gegen das türkische Grundgesetz sei noch nicht eingestellt worden. Auch die Verfolgung durch die "Grauen Wölfe", gegen die das Militärregime nichts unternommen habe, sei weitergegangen, wobei im März 1986 wieder auf den Beschwerdeführer geschossen worden sei. Dies habe den Beschwerdeführer schließlich bewogen, sich durch Bestechung einen Paß zu besorgen und sein Heimatland zu verlassen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, sie sei nach Prüfung der Angaben des Beschwerdeführer zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beim Beschwerdeführer nicht vorlägen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, konkrete Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention darzutun. So habe der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme erklärt, nach seiner Entlassung aus der Haft im Jahre 1981 von den Behörden "in Ruhe" gelassen worden zu sein. Aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1986 von Privatpersonen angeschossen worden sei, könne keine in zeitlichem Bezug zur Ausreise des Beschwerdeführers stehende Verfolgung durch die türkischen Behörden ersehen werden. Auch in seiner Berufung habe der Beschwerdeführer Angriffe und Drohungen von Privatpersonen geltend gemacht, gegen die sich der Beschwerdeführer aber des Schutzes der Behörden seines Heimatstaates bedienen könne. Der Beschwerdeführer habe auch in seiner Berufung keine weiteren aus seiner Haft in den Jahren 1980 und 1981 resultierenden Konsequenzen anführen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich offenbar in seinem Recht auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verletzt. Unter Hinweis auf Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen politisch Andersdenkende und gegen Kurden macht der Beschwerdeführer geltend, die von ihm vorgebrachten Gründe reichten für seine Anerkennung als Flüchtling aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung
BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist berechtigt. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht entgegen der Ansicht der belangten Behörde unmißverständlich hervor, daß gegen den Beschwerdeführer konkrete Verfolgungshandlungen auch nach seiner Haftentlassung in Form von wiederholten Festnahmen und Befragungen unter Schlägen gesetzt worden sind. Mit diesen behaupteten, konkreten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Damit hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid mußte daher schon aus diesem Grund infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Das Kostenmehrbegehren mußte abgewiesen werden, weil ein Ersatz von Stempelgebühren nur im gesetzlich erforderlichen Ausmaß zugesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010115.X00Im RIS seit
07.11.1990