TE Vfgh Erkenntnis 1988/3/9 G144/87

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Veröffentlicht am 09.03.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art15
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art140 Abs1 / Sachentscheidung
ReichsG vom 24.02.1905. RGBl 33 ArtI und ArtII
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Länderweise unterschiedliche Regelungen des Bundesgesetzgebers müssen auf Unterschieden im Tatsächlichen beruhen; Zusammenhang mit Angelegenheiten, deren Regelung Ländern zusteht - Rechtfertigung für Differenzierungen. Reichsgesetz vom 24.02.1905, wirksam für das Land Vorarlberg, womit besondere grundbuchsrechtliche und Exekutionsbestimmungen hinsichtlich der als Felddienstbarkeiten sich darstellenden Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten erlassen werden, RGBl. Nr. 33; ArtI und II betreffend Nichtaufnahme von Felddienstbarkeiten in das Grundbuch nicht gleichheitswidrig

Spruch

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Nach §481 ABGB kann das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden. Das Lastenblatt jeder Grundbuchseinlage hat unter anderem alle eine Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte anzugeben (§11 Allgemeines GrundbuchsanlegungsG).römisch eins. Nach §481 ABGB kann das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden. Das Lastenblatt jeder Grundbuchseinlage hat unter anderem alle eine Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte anzugeben (§11 Allgemeines GrundbuchsanlegungsG).

Das Reichsgesetz vom 24. Februar 1905, wirksam für das Land Vorarlberg, womit besondere grundbuchsrechtliche und Exekutionsbestimmungen hinsichtlich der als Felddienstbarkeiten sich darstellenden Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten erlassen werden, RGBl. Nr. 33, bestimmt jedoch:

"ArtI. Als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege-, Wasserleistungs- und Holzriesenservituten sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgenommen.

Hienach finden diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche die Erwerbung, Beschränkung und Aufhebung von Dienstbarkeiten und von dinglichen Rechten überhaupt, die grundbücherliche Eintragung solcher Rechte und die Anmeldung derselben zum Zwecke der grundbücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben, entsprechend eingeschränkte Anwendung.

Dasselbe gilt von jenen gesetzlichen Bestimmungen, welche sich auf den Schutz des Vertrauens in die öffentlichen Bücher beziehen.

ArtII. Alle in den bisher angelegten Grundbüchern vorkommenden Eintragungen bezüglich der in Artikel I bezeichneten Felddienstbarkeiten sind unwirksam und sind die betreffenden Grundbuchsblätter unter Hinweglassung dieser Eintragungen neu anzufertigen. ArtII. Alle in den bisher angelegten Grundbüchern vorkommenden Eintragungen bezüglich der in Artikel römisch eins bezeichneten Felddienstbarkeiten sind unwirksam und sind die betreffenden Grundbuchsblätter unter Hinweglassung dieser Eintragungen neu anzufertigen.

ArtIII. Die in Artikel I bezeichneten Felddienstbarkeiten sind bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften, auf denen sie haften, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. ArtIII. Die in Artikel römisch eins bezeichneten Felddienstbarkeiten sind bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften, auf denen sie haften, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

ArtIV. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

ArtV. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Minster der Justiz beauftragt."

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind durch die Erlassung des Allgemeinen GrundbuchsanlegungsG, BGBl. 2/1930, unberührt geblieben (§72 AllgGAG). Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind durch die Erlassung des Allgemeinen GrundbuchsanlegungsG, Bundesgesetzblatt 2 aus 1930,, unberührt geblieben (§72 AllgGAG).

1. Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht beantragt, die ArtI und II des Gesetzes aus 1905 aufzuheben. Es legt dar, daß es über einen Rekurs gegen einen Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn zu entscheiden habe, der gemäß §130 GrundbuchsG die Löschung der Eintragung einer Dienstbarkeit der unterirdischen Trink- und Nutzwasserdurchleitung mit der Begründung anordnet, es handle sich nach §477 ABGB um eine Felddienstbarkeit, die nach ArtI des Gesetzes aus 1905 von der Eintragung in das Grundbuch ausgenommen sei. Das Rekursgericht hätte daher dieses Gesetz anzuwenden. Es habe dagegen aber folgende Bedenken aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes: 1. Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht beantragt, die ArtI und römisch zwei des Gesetzes aus 1905 aufzuheben. Es legt dar, daß es über einen Rekurs gegen einen Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn zu entscheiden habe, der gemäß §130 GrundbuchsG die Löschung der Eintragung einer Dienstbarkeit der unterirdischen Trink- und Nutzwasserdurchleitung mit der Begründung anordnet, es handle sich nach §477 ABGB um eine Felddienstbarkeit, die nach ArtI des Gesetzes aus 1905 von der Eintragung in das Grundbuch ausgenommen sei. Das Rekursgericht hätte daher dieses Gesetz anzuwenden. Es habe dagegen aber folgende Bedenken aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes:

"Das Argument der erheblichen Erschwerung in bezug auf die Grundbuchsanlegungsarbeit, wie dies im Zusammenhang mit der Einführung dieser Sonderreglung für das Land Vorarlberg herangezogen wurde (vgl. Bericht des Justizausschusses, 2133 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, XVII. Session 1905, Protokoll der "Das Argument der erheblichen Erschwerung in bezug auf die Grundbuchsanlegungsarbeit, wie dies im Zusammenhang mit der Einführung dieser Sonderreglung für das Land Vorarlberg herangezogen wurde vergleiche Bericht des Justizausschusses, 2133 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, römisch siebzehn. Session 1905, Protokoll der

301. Sitzung der XVII. Session des Abgeordnetenhauses vom 8. 2. 1905) wie auch daß das Grundbuch unübersichtlich werde, kann angesichts der heute bei der Führung des Grundbuches gegebenen technischen Möglichkeiten nicht mehr zum tragen kommen.301. Sitzung der römisch siebzehn. Session des Abgeordnetenhauses vom 8. 2. 1905) wie auch daß das Grundbuch unübersichtlich werde, kann angesichts der heute bei der Führung des Grundbuches gegebenen technischen Möglichkeiten nicht mehr zum tragen kommen.

Zwischen dem Land Vorarlberg und den anderen Bundesländern der Republik Österreich bestehen keine solchen wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Unterschiede, die eine solche Differenzierung in der grundbuchsrechtlichen Behandlung von sich als Felddienstbarkeiten darstellenden Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesendienstbarkeiten notwendig erscheinen ließen. Das Land Vorarlberg als Land mit starker Industrialisierung hat nicht mehr landwirtschaftliche Betriebe aufzuweisen, als andere Bundesländer. In der Einstellung der Bevölkerung gegenüber der Ausgestaltung des Grundbuchsrechtes auch in bezug auf die angeführten Dienstbarkeiten in der im übrigen ausgenommen die angeführten Sonderfälle bundesweit einheitlichen Form ist kein Unterschied zu anderen Bundesländern. Auch in der Ausgestaltung der Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesendienstbarkeiten weisen die tatsächlichen Gegebenheiten im Land Vorarlberg im Vergleich zu anderen Bundesländern keine solchen Unterschiede auf, die allenfalls eine solche abweichende grundbuchsrechtliche Regelung rechtfertigen würden, wie sie hier durch ArtI. und ArtII. des Gesetzes vom 24. 2. 1905, RGBl. 1905/33, jedoch tatsächlich gegeben ist.

Nachdem dingliche Rechte, zu denen Dienstbarkeiten zählen, gegenüber jedermann wirksam sind, ergibt sich für diese Rechte ein erhöhtes Publizitätserfordernis. Dem trägt der Bundesgesetzgeber Rechnung durch den Eintragungsgrundsatz, wie er sich für Dienstbarkeiten aus §481 ABGB ergibt. Dadurch wird zugunsten der Berechtigten und des Rechtsverkehrs Klarheit über die Belastung von Liegenschaften, auch soweit dies Dienstbarkeiten im Sinne des §481 ABGB betrifft, geschaffen. Im Zuge der Einführung der Sonderregelung durch das Gesetz vom 24. 2. 1905, RGBl. 1905/33, wurde zugrundegelegt, daß es sich bei solchen von ArtI. des zitierten Gesetzes umfaßten Dienstbarkeiten in der Regel um offenbare Dienstbarkeiten handle, die also auch für jeden Dritten in der Natur erkennbar seien. Bedingt durch die zeitliche und wirtschaftliche Entwicklung sind insoweit jedoch erhebliche Veränderungen eingetreten, in deren Folge im besonderen Wege- und Wasserleitungsdienstbarkeiten, deren Ausgestaltung und der Umfang der sich daraus ergebenden Berechtigungen bzw. Belastungen in der Regel in der Natur für Dritte nicht mehr erkennbar sind. So werden Wege- und Wasserleitungsdienstbarkeiten selbst dann als Felddienstbarkeiten (im Sinne des §481 ABGB) eingestuft, wenn sie im Einzelfall einem (städtischen) Wohnhaus zustehen (JBl. 1983, 645, EvBl 1982/193). Das Eintragungsprinzip verbunden mit dem Publizitätsprinzip entspricht in diesem Zusammenhang dem Bedürfnis der Bevölkerung an überschaubaren Liegenschaftsverhältnissen.

Dem gegenüber ist durch ArtI. des Gesetzes vom 24. 2. 1905, RGBl. 1905/33, der Eintragungsgrundsatz ausgeschlossen und das Publizitätsprinzip, soweit es die in ArtI. des zitierten Gesetzes angeführten Dienstbarkeiten betrifft, außer Wirksamkeit gesetzt. ArtI. des zitierten Gesetzes schafft somit eine Sonderregelung ohne sachliche Rechtfertigung. ArtII. des zitierten Gesetzes stellt zu der von ArtI. des zitierten Gesetzes geschaffenen Sonderregelung die Ergänzung dar für jene Dienstbarkeiten, die bis zur Erlassung dieser Sonderregelung einverleibt worden sind und erzwingt deren Löschung. Diese Durchbrechung des Eintragungsprinzips wie des Publizitätsprinzips im Gegensatz zu der - ausgenommen der Regelung für das Land Tirol - bundeseinheitlichen Regelung erscheint daher nicht als sachlich gerechtfertigt, nachdem entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen nicht vorliegen."

2. Die Bundesregierung hat von einer Äußerung in der Sache abgesehen und die Frage des Gerichtshofs nach den Auswirkungen einer stattgebenden Entscheidung dahin beantwortet, daß eine Aufhebung der angegriffenen Bestimmungen die bestehenden Dienstbarkeiten in ihrem Bestande nicht berühre und auch keine vermehrten Rechtsstreitigkeiten zur Folge haben würde, vielmehr im Gegenteil solche vermeiden helfe. Da jeder künftige Erwerber mit dem Bestand solcher Dienstbarkeiten aus der Zeit vor der Gesetzesaufhebung rechnen müßte, würden selbst nicht offensichtliche Dienstbarkeiten nicht gefährdet sein, bis sie (im gewöhnlichen Grundbuchsverfahren) eingetragen seien.

Der VfGH hat auch den Landesregierungen von Vorarlberg und (wegen einer ähnlichen Ausnahmeregelung für dieses Bundesland) von Tirol Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Die Vorarlberger Landesregierung tritt dem antragstellenden Gericht bei. Die Sonderregelung sei in den Erschwernissen für die Grundbuchsanlegung und der Unübersichtlichkeit gerechtfertigt gewesen, aus heutiger Sicht bestünde jedoch dafür keine Notwendigkeit mehr:

"Die Verhältnisse dürften heute weitgehend anders liegen als zur Zeit der Erlassung der fraglichen Sonderregelung. So sind die Grundbücher längst angelegt und in Vorarlberg zum Teil bereits automationsunterstützt geführt. Was in der Anlegungssphase der Grundbücher als unüberwindbares Hindernis empfunden wurde, kann bei einem bestehenden Grundbuch durchaus als ohne besonderen Aufwand durchführbar angesehen werden.

Auch dürfte die Bedeutung der Felddienstbarkeiten im Vergleich zur Zeit der Grundbuchsanlegung bedeutend nachgelassen haben. Insbesondere ist anzunehmen, daß die Wegdienstbarkeiten durch die weitgehende Erschließung von Grundstücken durch das öffentliche Wegenetz an Bedeutung und Umfang abgenommen haben.

Wenn davon ausgegangen werden kann, daß die tatsächlichen Verhältnisse in Vorarlberg im Vergleich zu den anderen Bundesländern eine Sonderregelung bezüglich der grundbuchsrechtlichen Behandlung der erwähnten Feldservituten weder geboten, noch sonst gerechtfertigt erscheinen lassen, dann dürfte das zur Aufhebung beantragte Gesetz tatsächlich gleichheitswidrig sein.

Das Eintragungsprinzip und Publizitätsprinzip sind tragende Grundsätze bei der Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung dinglicher Rechte. Ein Abgehen von diesen Grundsätzen selbst in allgemeiner Form, wonach etwa Feldservituten in den öffentlichen Büchern nicht einzutragen sind, bedürfen einer sachlichen Begründung. Umso mehr jedoch eine Sonderregelung, die nur für ein einziges Land Wirksamkeit enfaltet.

Da Gesetze dem Gleichheitsgebot stets entsprechen müssen und durch die Nichtanpassung an geänderte sachliche Erfordernisse verfassungswidrig werden können (vgl. VfSlg. 5854/1968, 7844/1976 und 7974/1977), werden die in Prüfung zu ziehenden Regelung nach Auffassung der Vorarlberger Landesregierung aufzuheben sein. Da Gesetze dem Gleichheitsgebot stets entsprechen müssen und durch die Nichtanpassung an geänderte sachliche Erfordernisse verfassungswidrig werden können vergleiche VfSlg. 5854/1968, 7844/1976 und 7974/1977), werden die in Prüfung zu ziehenden Regelung nach Auffassung der Vorarlberger Landesregierung aufzuheben sein.

Die Aufhebung der genannten Bestimmungen würde dazu führen, daß auch in Vorarlberg sämtliche Felddienstbarkeiten in das Grundbuch eintragungsfähig wären. Die Regelungen über die Erwerbungsart von dinglichen Dienstbarkeiten (§481 ABGB) wären hinkünftig uneingeschränkt anwendbar.

Fraglich erscheint hingegen, wie Felddienstbarkeiten, die bisher ohne Eintragung im Grundbuch bestanden, künftig rechtlich zu behandeln sind. Die Anwort darauf wird vom Gesetzgeber zu geben sein.

Praktische Schwierigkeiten wären etwa bei einer nachträglichen Eintragung von Leitungsrechten bezüglich öffentlicher Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsleitungen zu erwarten. Bei älteren Leitungen liegen vielfach keine Planunterlagen mehr vor, die den Leitungsverlauf exakt wiedergeben. Zudem haben die Gemeinden mit den Grundeigentümern zumeist keine ausdrücklich als Dienstbarkeitsverträge bezeichneten Rechtsgeschäfte abgeschlossen, sondern lediglich in Listenform Zustimmungserklärungen zu bestimmten Projekten eingeholt. Streitfragen über die Rechtsnatur solcher Zustimmungserklärungen und die Einverleibungsfähigkeit solcher Rechte wären zu erwarten."

Die Tiroler Landesregierung hält die angegriffene Regelung mit der Sonderreglung für Tirol (RGBl. 77/1897), wonach als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege- und Wasserleitungsservituten, insoweit sich dieselben auf Ersitzung gründen, der Eintragung in das Grundbuch nicht bedürfen, und auf solche Rechte die Vorschrift des §1500 ABGB über das Vertrauen auf die öffentlichen Bücher keine Anwendung finde, nicht vergleichbar. In Tirol bestehe kein Verbücherungszwang (zur Vermeidung gutgläubigen Erwerbes), wogegen in Vorarlberg ein Verbücherungsverbot ausgesprochen sei und die Einschränkung auf ersessene Dienstbarkeiten fehle. Unter Hinweis auf die Darstelllung bei Bartsch, GrundbuchsG7, 1933, 191 Note 7, und Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung SZ 53/139 wird die Tiroler Regelung als Rücksichtnahme auf alte Übungen und die besonderen Verhältnisse im Land sowie das Bemühen gerechtfertigt, überflüssige Ersitzungsprozesse zu vermeiden. Die Vorarlberger Regelung lehne sich zwar an die Tiroler an, sei aber schärfer. In Tirol bestünden - wie die Landesregierung näher ausführt - die für die Sonderregelung maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere die Besitzstruktur, weiter und habe die Regelung nur selten zu Problemen geführt. Jedenfalls diese Ausnahme sei auch heute noch gerechtfertigt. Ihre Beseitigung hätte zur Folge,

"daß die für die Erhaltung und wirtschaftliche Nutzbarkeit der berechtigten Liegenschaften lebensnotwendigen Rechte plötzlich angezweifelt und vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft bestritten werden könnten. Die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften müßten ihre Rechte allenfalls erst in langwierigen Ersitzungsprozessen durchsetzen. In Tirol würde die Aufhebung der vorgenannten Bestimmung eine Flut von Ersitzungsprozessen nach sich ziehen. Im Falle der Veräußerung der verpflichteten Liegenschaften an einen gutgläubigen Käufer würden die seit Generationen bestehenden Rechte überhaupt erlöschen (§1500 ABGB).

Ein - rückwirkender - Eintragungszwang (ohne Anerkennung des bisherigen Zustandes) würde also in Tirol zu kaum abschätzbaren Problemen führen. Das zeigen bereits die Fragen, die im Zusammenhang mit der Ersitzung von Dienstbarkeiten einer Schiabfahrt zugunsten von Gemeinden aufgetreten sind. Alte Felddienstbarkeiten sind derart zahlreich, gerade bei der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft in einem so gebirgigen Land wie Tirol, daß sich im Einzelfall die Situation, vor der sich die Grundbuchsanlegung gestellt sah, wiederholen würde. Es wäre jeweils genau zu prüfen, wer bzw. welches Grundstück berechtigt und belastet wäre; es wäre zum Beispiel zu prüfen, ob ein Holzabtriebsrecht als Recht nach dem Wald- und Weideservitutengesetz anzusehen wäre, ob es sich räumlich verändern könnte (je nach Art der Bringung bzw. Ort der Schlägerung im Wald) usw. Es würde mehr Streit entstehen als Streit vermieden werden."

II. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist zulässig.römisch zwei. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist zulässig.

Es ist nichts hervorgekommen, was daran zweifeln ließe, daß das antragstellende Gericht zweiter Instanz in dem bei ihm anhängigen Rekursverfahren die angegriffenen Bestimmungen anzuwenden hätte.

III. Die vorgetragenen Bedenken sind jedoch nicht begründet. Die ArtI und II des Gesetzes RGBl. 33/1905 sind nicht unsachlich und verstoßen nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil sie nur für das Land Vorarlberg gelten.römisch drei. Die vorgetragenen Bedenken sind jedoch nicht begründet. Die ArtI und römisch zwei des Gesetzes RGBl. 33/1905 sind nicht unsachlich und verstoßen nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil sie nur für das Land Vorarlberg gelten.

1. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch hat die Vorschriften über die Einrichtung der öffentlichen Bücher zur Registrierung der Rechtsverhältnisse an Liegenschaften den bestehenden besonderen Regelungen überlassen (§446 ABGB). Diese hatten sich in den meisten Kronländern am Muster der Landtafeln (insbesondere jener für Böhmen) orientiert. Die Versuche einer Vereinheitlichung blieben zunächst im Entwurfstadium stecken; Hofdekrete der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts regelten nur einzelne dringende Fragen (vgl. Demelius, Österreichisches Grundbuchsrecht, 1948, 3f). Nach Aufhebung der Untertänigkeit setzten neue Bemühungen um ein für alle öffentlichen Bücher geltendes Recht ein, die erst 1871 zum Allgemeinen GrundbuchsG, RGBl. 95, führten. Die Gesetzgebung über die innere Einrichtung der öffentlichen Bücher hatte das Grundgesetz über die Reichsvertretung (RGBl. 141/1867) aus der Zivilrechtskompetenz des Reichsrats (§11 litk) ausdrücklich ausgenommen. Einige Landtage, darunter jene von Kärnten, Österreich ob der Enns, Österreich unter der Enns und Salzburg überließen diese Angelegenheiten im Sinne des §12 Abs2 StGG dem Reichsrat, in anderen, darunter der Steiermark, ergingen 1874 damit weitgehend übereinstimmende Landesgesetze über die Anlegung neuer Grundbücher und über deren innere Einrichtung. Nur in Tirol und Vorarlberg versahen weiterhin die sogenannten Verfachbücher die Funktion des öffentlichen Buches, ohne die vollen Wirkungen des Publizitätsprinzips entfalten zu können (weshalb jene Gesetzesstellen des ABGB, welche die Existenz der Grundbuchs- und Landtafelverfassung voraussetzen, außer Anwendung bleiben; vgl. die Darstellung des OGH im SZ 53/139). Erst um die Jahrhundertwende wurde für Tirol und Vorarlberg die Anlegung von Grundbüchern angeordnet (Landesgesetze für Tirol vom 17. März 1897, LGBl. 9, und für Vorarlberg vom 1. März 1900, LGBl. 18). Für Tirol wurden auch sogleich grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen getroffen (RGBl. 77/1897); unter anderem wurde verfügt, daß als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege- und Wasserleitungsservituten, sofern sich dieselben auf Ersitzung gründen, der Eintragung in das Grundbuch nicht bedürfen, und auf solche Rechte die Vorschrift des §1500 ABGB keine Anwendung finde (ArtI). 1. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch hat die Vorschriften über die Einrichtung der öffentlichen Bücher zur Registrierung der Rechtsverhältnisse an Liegenschaften den bestehenden besonderen Regelungen überlassen (§446 ABGB). Diese hatten sich in den meisten Kronländern am Muster der Landtafeln (insbesondere jener für Böhmen) orientiert. Die Versuche einer Vereinheitlichung blieben zunächst im Entwurfstadium stecken; Hofdekrete der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts regelten nur einzelne dringende Fragen vergleiche Demelius, Österreichisches Grundbuchsrecht, 1948, 3f). Nach Aufhebung der Untertänigkeit setzten neue Bemühungen um ein für alle öffentlichen Bücher geltendes Recht ein, die erst 1871 zum Allgemeinen GrundbuchsG, RGBl. 95, führten. Die Gesetzgebung über die innere Einrichtung der öffentlichen Bücher hatte das Grundgesetz über die Reichsvertretung (RGBl. 141/1867) aus der Zivilrechtskompetenz des Reichsrats (§11 litk) ausdrücklich ausgenommen. Einige Landtage, darunter jene von Kärnten, Österreich ob der Enns, Österreich unter der Enns und Salzburg überließen diese Angelegenheiten im Sinne des §12 Abs2 StGG dem Reichsrat, in anderen, darunter der Steiermark, ergingen 1874 damit weitgehend übereinstimmende Landesgesetze über die Anlegung neuer Grundbücher und über deren innere Einrichtung. Nur in Tirol und Vorarlberg versahen weiterhin die sogenannten Verfachbücher die Funktion des öffentlichen Buches, ohne die vollen Wirkungen des Publizitätsprinzips entfalten zu können (weshalb jene Gesetzesstellen des ABGB, welche die Existenz der Grundbuchs- und Landtafelverfassung voraussetzen, außer Anwendung bleiben; vergleiche die Darstellung des OGH im SZ 53/139). Erst um die Jahrhundertwende wurde für Tirol und Vorarlberg die Anlegung von Grundbüchern angeordnet (Landesgesetze für Tirol vom 17. März 1897, LGBl. 9, und für Vorarlberg vom 1. März 1900, LGBl. 18). Für Tirol wurden auch sogleich grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen getroffen (RGBl. 77/1897); unter anderem wurde verfügt, daß als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege- und Wasserleitungsservituten, sofern sich dieselben auf Ersitzung gründen, der Eintragung in das Grundbuch nicht bedürfen, und auf solche Rechte die Vorschrift des §1500 ABGB keine Anwendung finde (ArtI).

2. Die Entwicklung in Vorarlberg hat im Zuge der Beratungen des angegriffenen Gesetzes im Reichsrat der Berichterstatter des Abgeordnetenhauses am 8. Feber 1905,

301. Sitzung der XVII. Session, 26944), Dr. von Grabmayr nach Schilderung der Tiroler Verhältnisse so beschrieben:301. Sitzung der römisch siebzehn. Session, 26944), Dr. von Grabmayr nach Schilderung der Tiroler Verhältnisse so beschrieben:

"In Vorarlberg ist die Sache anders gegangen. Ich gestehe, daß die Vorarlberger Schwaben, ein hochentwickelter und intelligenter Menschenschlag, uns Tirolern in so manchem überlegen sein mögen.

Auch in dem Falle wollten sie gescheiter sein als wir und haben sich gegen diese Ausnahmsbestimmung, die uns Tirolern bereits zugebillgt war, gesträubt und haben erklärt, sie wollten die Vollständigkeit des Grundbuches nicht alterieren lassen, es müßten alle Servituten in das Grundbuch kommen. Die Regierung hat dem Wunsche der Vorarlberger entsprochen, die betreffende Ausnahme wurde für sie in das betreffende Reichsgesetz, über welches ich die Ehre hatte vor vier Jahren im hohen Hause zu berichten, nicht aufgenommen und das Grundbuchanlegungsverfahren hat in Vorarlberg seinen Lauf genommen.

Bald aber mußten die Vorarlberger sich im Laufe des Grundbuchanlegungsverfahrens überzeugen, daß durch die ausnahmslose zwangsweise Eintragung all dieser Servituten eine solche Erschwerung der Grundbuchanlegungsarbeit herbeigeführt wurde, daß sie um Jahre länger auf die Vollendung des Grundbuches warten müßten, wenn in diesem Stile weitergearbeitet würde.

Infolgedessen hat sich der Vorarlberger Landtag bemüßigt gefunden, auch seinerseits dieselbe Bitte an die Regierung zu richten, daß die Ausnahme, wie sie in Tirol bereits seinerzeit gemacht wurde, auch in Vorarlberg eingeführt werde.

Der Vorarlberger Landtag hat schon vor ungefähr zwei Jahren den Beschluß gefaßt, das Vorarlberger Grundbuchanlegungsgesetz in diesem Sinne zu ändern. Damit aber dieser Landtagsbeschluß Landesgesetz werde und praktisch durchgeführt werden kann, ist es nötig, daß reichsgesetzlich festgestellt werde, daß auch für Vorarlberg diese Ausnahme von den allgemeinen grundbuchsrechtlichen Bestimmungen zulässig sei."

Der dem Beschluß des Vorarlberger Landtages zugrundeliegende Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses vom 20. Oktober 1903 über die Abänderung des GrundbuchsanlegungsG (durch Ausnahme der als Felddienstbarkeiten sich darstellenden Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten; I. Session der 9. Der dem Beschluß des Vorarlberger Landtages zugrundeliegende Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses vom 20. Oktober 1903 über die Abänderung des GrundbuchsanlegungsG (durch Ausnahme der als Felddienstbarkeiten sich darstellenden Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten; römisch eins. Session der 9.

Periode, Beilage LVII) enthält folgende Begründung:

"Aus den bisherigen Erhebungen bei Anlegung der Grundbücher ist zu ersehen, daß eine außergewöhnlich und gewiß unvorhergesehen große Anzahl von als Felddienstbarkeiten sich darstellenden Wegerechten bestehen.

Bei der großen Parzellierung von Grund und Boden durchziehen zahlreiche Feld- und Waldwege eine lange Reihe von Grundparzellen. Die Verbücherung solcher Wegerechte erfordert nicht selten hunderte von Eintragungen und eine Änderung an nur einer solchen Grundparzelle bedingt wieder eine grundbücherliche Auszeichnung bei den vielen früheren Eintragungen.

Ähnliche Verhältnisse entstehen bei den Wasserleitungsund Holzriesenservituten.

Diese zahlreichen Eintragungen verhindern die wünschenswerte Übersichtlichkeit des Grundbuches und erschweren die Anlegung desselben unnützer Weise.

Durch Anlegung des Grundbuches wollte vor allem eine genaue Feststellung der Eigentums- und Pfandrechtsverhältnisse erzielt werden.

Die nach den bisherigen Erhebungen gemachte Eintragung der genannten Servituten bewirkte aber das Gegenteil; Unbestimmbarkeit der Relevanz solcher Eigentumsbelastungen und Unberechenbarkeit der genauen Höhe der Grundbelastung bei der Vermischung der Hypotheken mit den zahlreichen Servituten machen ein rasches Erkennen der Sachlage unmöglich, schädigen den Realkredit und beeinträchtigen eine zutreffende Wertschätzung von Grund und Boden.

Wenn nun auch durch die Ausschließung der Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten von der Eintragung von dem strengen Grundbuchssysteme abgewichen wird, so tritt dadurch eine Gefahr für die an diesen Rechten interessierten Parteien doch nicht ein. Der Erwerber einer Realität oder der Darlehensgeber werden sich in jedem Falle über die Beschaffenheit der Realitäten durch Augenschein und Nachfrage informieren und hiebei von bestehenden Felddienstbarkeiten gewiß Kenntnis erhalten, soweit sie nicht als Nachbarn oder Gemeindegenossen ohnehin hievon schon Kenntnis haben. Die hier in Frage kommenden Servituten können unschwer von jedem Interessenten erfahren und bei Anwendung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit wahrgenommen werden, so daß durch das Fehlen derselben im Grundbuche eine Schädigung der Verkehrsinteressen nicht zu befürchten ist.

In denjenigen Kronländern, in welchen das Grundbuch mit dem Eintragungszwange für alle Servituten besteht, werden auch erfahrunsgemäß die wenigsten solcher Wegerechte intabuliert, dieselben werden ohne Verbücherung als im Verkehre notwendig respektiert, ein Zeichen, daß eine Notwendigkeit für die Intabulation dieser Dienstbarkeiten nicht besteht. Diese von jedermann wahrnehmbaren Rechte wurden bisher bei Besitzübergängen auch in Vorarlberg anerkannt und als selbstverständliche Lasten übernommen.

Schon die Ermittlung derselben zwecks Verbücherung muß naturgemäß zu manchen Rechtsstreiten Veranlassung geben.

Über Umfang und Inhalt dieser Servituten, die Dauer ihres rechtlichen Bestandes - wichtig für die Priorierung derselben gegenüber den Hypotheken - entstehen in vielen Fällen Zweifel und werden dadurch leicht Prozesse veranlaßt. Durch die bücherliche Eintragung und die erforderliche Beschreibung werden diese Servituten ein für allemal fixiert und wird dadurch die Möglichkeit einer Änderung derselben nach den Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der betreffenden Grundstücke wenn auch nicht ausgeschlossen so doch wesentlich erschwert, während ohne Eintragung derselben sich diese Servituten usuell den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen der Grundstücke anpassen und in ihrer so veränderten Form von den Beteiligten ohne Widerspruch hingenommen und anerkannt werden.

Da die Eintragung solcher Veränderungen in das Grundbuch sich sehr umständlich gestaltet und mit erheblichen Auslagen verbunden ist, so unterbleibt erfahrensgemäß deren Intabulation und es entsteht dadurch eine Divergenz zwischen dem tatsächlichen Zustande und dem Grundbuchsstand, was gerade durch den Verbücherungszwang vermieden werden wollte."

Die Erläuternden Bemerkungen der durch den Beschluß des Vorarlberger Landtages ausgelösten Regierungsvorlage zum Reichsgesetz (232 dB, Herrenhaus, XVII. Session 1904) führen aus: Die Erläuternden Bemerkungen der durch den Beschluß des Vorarlberger Landtages ausgelösten Regierungsvorlage zum Reichsgesetz (232 dB, Herrenhaus, römisch siebzehn. Session 1904) führen aus:

"Bei dem ausgesprochenen Gebirgs- und Alpencharakter des Landes, von dessen Gesamtfläche etwa ein Viertel auf Wald entfällt, kommen nämlich Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten zu Gunsten landwirtschaftlicher Grundstücke in einer außerordentlich großen Zahl vor und sind bei den einzelnen Servitutsanlagen oder Servitutsrechten mit Rücksicht auf die Bodenzerstückelung oft ganze Reihen von dienstbaren und herrschenden Grundstücken beteiligt. Der Grundbuchsanlegungskommissär von Bregenz hat berichtet, daß in einzelen Gemeinden bis zu 80 parallel nebeneinander liegende Grundstreifen (Riemenparzellen) vorkommen, die von einem einzigen Feld- oder Interessenschaftsweg durchzogen werden und daß ähnliche Verhältnisse in anderen Gemeinden bei Servitutswaldwegen vorkommen, wo der Wald in kleine Parzellen zersplittert ist.

Die Schwierigkeiten, die bei der Feststellung dieser Rechtsverhältnisse im Grundbuchsanlegungsverfahren und bei deren Eintragung im Grundbuche auftreten, sind ganz außerordentlich und wurden in diesem Maße bei Schaffung des Grundbuchsanlegungsgesetzes nicht vermutet. Da jedes Recht nach den bestehenden Vorschriften im Grundbuche sowohl im Lastenblatte aller dienstbaren Grundstücke, als auch im Gutsbestandsblatte, II. Abteilung, aller herrschenden Güter eingetragen werden muß, macht ein einziger Servitutsweg der bezeichneten Art oft hunderte von Grundbuchseintragungen notwendig, die nicht nur eine Unsumme von Arbeit erfordern, sondern auch den Grundbuchsstand der betreffenden Realitäten in bedenklicher Weise zu verdunkeln geeignet sind. Zu einer ganz besonderen Erschwerung der Grundbuchsführung aber führen diese Eintragungen, wenn Änderungen im Gutsbestande beteiligter Realitäten, sei es durch Abtrennung einzelner Liegenschaften, sei es durch Teilung von Parzellen, durchgeführt werden sollen, wie nicht minder in jenen nicht seltenen Fällen, wo infolge geänderter Bedürfnisse, eingetretener Eigentumsänderungen oder Elementarereignisse die betreffenden Servituten an Ort und Art der Ausübung Veränderungen erleiden, die im Grundbuche zum Ausdrucke kommen müssen. Dabei ist zu befürchten, daß die eintretenden Komplikationen mitunter auch die Korrektheit der einschlägigen Eintragungen beeinträchtigen werden. Die Schwierigkeiten, die bei der Feststellung dieser Rechtsverhältnisse im Grundbuchsanlegungsverfahren und bei deren Eintragung im Grundbuche auftreten, sind ganz außerordentlich und wurden in diesem Maße bei Schaffung des Grundbuchsanlegungsgesetzes nicht vermutet. Da jedes Recht nach den bestehenden Vorschriften im Grundbuche sowohl im Lastenblatte aller dienstbaren Grundstücke, als auch im Gutsbestandsblatte, römisch zwei. Abteilung, aller herrschenden Güter eingetragen werden muß, macht ein einziger Servitutsweg der bezeichneten Art oft hunderte von Grundbuchseintragungen notwendig, die nicht nur eine Unsumme von Arbeit erfordern, sondern auch den Grundbuchsstand der betreffenden Realitäten in bedenklicher Weise zu verdunkeln geeignet sind. Zu einer ganz besonderen Erschwerung der Grundbuchsführung aber führen diese Eintragungen, wenn Änderungen im Gutsbestande beteiligter Realitäten, sei es durch Abtrennung einzelner Liegenschaften, sei es durch Teilung von Parzellen, durchgeführt werden sollen, wie nicht minder in jenen nicht seltenen Fällen, wo infolge geänderter Bedürfnisse, eingetretener Eigentumsänderungen oder Elementarereignisse die betreffenden Servituten an Ort und Art der Ausübung Veränderungen erleiden, die im Grundbuche zum Ausdrucke kommen müssen. Dabei ist zu befürchten, daß die eintretenden Komplikationen mitunter auch die Korrektheit der einschlägigen Eintragungen beeinträchtigen werden.

Nun aber besteht nach Ansicht des Vorarlberger Landtages, dem hierin maßgebende Bedeutung wohl nicht abgesprochen werden kann, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes und auf die Natur der fraglichen Felddienstbarkeiten kein Bedürfnis nach einer Ermittlung und grundbücherlichen Eintragung dieser Dienstbarkeiten. Denn es handelt sich hier um Grundbelastungen, die mit Rücksicht auf die bestehende Gemenglage des Grundbesitzes durch die wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Grundstücke notwendig bedingt sind und die als selbstverständlich ausgeübt werden, ohne die Ertragsfähigkeit der dienstbaren Liegenschaften zu beeinträchtigen, so daß sie gar nicht als Last empfunden werden und auch bei Besitzübergängen als mit dem Grundstück verbunden ohne weiteres anerkannt werden. Auch kann jedermann, der Grundbesitz erwerben will, sie ohne Schwierigkeiten wahrnehmen oder in Erfahrung bringen.

Hält man daran fest, daß zu den Felddienstbarkeiten nur jene gehören, die ein zur Landwirtschaft bestimmtes Grundstück als herrschendes Gut betreffen, so sind Servituten zu industriellen Zwecken oder zur Wasserversorgung für Städte und Ortschaften sowie Holzriesen, die dem Käufer eines Holzschlages behufs Bringung des gekauften Holzes eingeräumt werden, von vornherein ausgeschlossen; sie werden durch die vorliegende Aktion in keiner Weise berührt.

Vom Standpunkte des Realkredites endlich empfiehlt sich die Nichtaufnahme der in Rede stehenden Felddienstbarkeiten in das Grundbuch aus dem Grunde, weil durch die Überfüllung der Lastenblätter mit solchen den Wert des Grundstückes kaum schmälernden Servituten das wahre Bild der Belastung verwischt und dadurch der Realkredit des Eigentümers beeinträchtigt wird.

Wenn der Landesgesetzentwurf die Ermittlung der als Felddienstbarkeiten s

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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