Entscheidungsdatum
25.01.2022Norm
AVG §6 Abs1Spruch
W270 2245512-1/4E, W270 2245512-1/4E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Kufstein vom 16.03.2021, GFN XXXX , der durch die Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2021, GFN XXXX abgeändert wurde, betreffend Umwandlung von Grundstücken vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster nach dem Vermessungsgesetz, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Kufstein vom 16.03.2021, GFN römisch 40 , der durch die Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2021, GFN römisch 40 abgeändert wurde, betreffend Umwandlung von Grundstücken vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster nach dem Vermessungsgesetz,
I. zu Recht:römisch eins. zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. und fasst in dieser Rechtssache weiters den Beschluss: römisch zwei. und fasst in dieser Rechtssache weiters den Beschluss:
A) Das Anbringen auf „Aufhebung des gesamten Verfahrens“ durch das Bundesverwaltungsgericht wird gemäß § 6 Abs. 1 AVG i.V.m. § 17 VwGVG dem Vermessungsamt Kufstein rückgemittelt sowie an die Gemeinde XXXX (und dabei als Behörden dem Bürgermeister sowie dem Gemeinderat) und das Bezirksgericht XXXX weitergeleitet. A) Das Anbringen auf „Aufhebung des gesamten Verfahrens“ durch das Bundesverwaltungsgericht wird gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dem Vermessungsamt Kufstein rückgemittelt sowie an die Gemeinde römisch 40 (und dabei als Behörden dem Bürgermeister sowie dem Gemeinderat) und das Bezirksgericht römisch 40 weitergeleitet.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2021, GFN XXXX , wurden näher bezeichnete und neu geschaffene Grundstücke gemäß § 17 Z 3 Vermessungsgesetz (in Folge: „VermG“) vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Begründend verwies die Behörde auf den entsprechenden Beschluss des Grundbruchgerichtes sowie darauf, dass sämtliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer benachbarter Grundstücke vorliegen würden.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2021, GFN römisch 40 , wurden näher bezeichnete und neu geschaffene Grundstücke gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, Vermessungsgesetz (in Folge: „VermG“) vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Begründend verwies die Behörde auf den entsprechenden Beschluss des Grundbruchgerichtes sowie darauf, dass sämtliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer benachbarter Grundstücke vorliegen würden.
2. Als Eigentümer zweier benachbarten Grundstücke erhob XXXX , XXXX , XXXX (in Folge: „Beschwerdeführer“), gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 12.04.2021 Beschwerde. Darin brachte u.a. vor, dass er zur Grenzverhandlung am 14.05.2019 nicht geladen wurde und dementsprechend keine Zustimmungserklärung abgegeben habe.2. Als Eigentümer zweier benachbarten Grundstücke erhob römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (in Folge: „Beschwerdeführer“), gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 12.04.2021 Beschwerde. Darin brachte u.a. vor, dass er zur Grenzverhandlung am 14.05.2019 nicht geladen wurde und dementsprechend keine Zustimmungserklärung abgegeben habe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2021, GFN XXXX gab das Vermessungsamt Kufstein der Beschwerde teilweise statt. Der Spruch wurde dahingehend abgeändert, dass nunmehr lediglich eines der ursprünglich drei Grundstücke vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Verweis des gegenständlichen Protokolls vom 14.05.2019, GZ XXXX , auf ein älteres Protokoll vom 10.03.2015, GZ XXXX , nicht auf eine bereits abgegebene Unterschrift des Beschwerdeführers hindeute. Vielmehr habe der Beschwerdeführer auch dort dem Grenzverlauf nicht zugestimmt bzw. nicht unterschrieben. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die amtswegige Umwandlung gemäß § 17 Z 3 VermG, nämlich die Zustimmungserklärung aller benachbarten Eigentümer, nicht gegeben seien, sei der Spruch abzuändern. Der Beschwerdeführer grenze allerdings an nur zwei der drei zuvor umgewandelten Grundstücke an. Insofern komme dem Beschwerdeführer auch lediglich hinsichtlich der beiden an ihn angrenzenden Grundstücke Parteistellung zu.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2021, GFN römisch 40 gab das Vermessungsamt Kufstein der Beschwerde teilweise statt. Der Spruch wurde dahingehend abgeändert, dass nunmehr lediglich eines der ursprünglich drei Grundstücke vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Verweis des gegenständlichen Protokolls vom 14.05.2019, GZ römisch 40 , auf ein älteres Protokoll vom 10.03.2015, GZ römisch 40 , nicht auf eine bereits abgegebene Unterschrift des Beschwerdeführers hindeute. Vielmehr habe der Beschwerdeführer auch dort dem Grenzverlauf nicht zugestimmt bzw. nicht unterschrieben. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die amtswegige Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, VermG, nämlich die Zustimmungserklärung aller benachbarten Eigentümer, nicht gegeben seien, sei der Spruch abzuändern. Der Beschwerdeführer grenze allerdings an nur zwei der drei zuvor umgewandelten Grundstücke an. Insofern komme dem Beschwerdeführer auch lediglich hinsichtlich der beiden an ihn angrenzenden Grundstücke Parteistellung zu.
4. Mit Schriftsatz vom 22.06.2021 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin verwies er im Wesentlichen auf seine Beschwerde vom 12.04.2021 und beanstandete ein nicht dem VermG entsprechendes Vorgehen des Vermessungsamtes Kufstein.
5. Mit Schreiben vom 18.08.2021, GZ XXXX , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Im Vorlageschreiben verwies die belangte Behörde auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung und die fehlende Parteistellung des Beschwerdeführers hinsichtlich des umgewandelt verbliebenen Grundstückes.5. Mit Schreiben vom 18.08.2021, GZ römisch 40 , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Im Vorlageschreiben verwies die belangte Behörde auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung und die fehlende Parteistellung des Beschwerdeführers hinsichtlich des umgewandelt verbliebenen Grundstückes.
6. Mit Eingabe vom 15.09.2021 führte der Beschwerdeführer zum Vorlageschreiben der belangten Behörde aus, dass der dem Grenzverlauf bereits deswegen nicht zustimmen habe können, weil er nicht zur Grenzverhandlung geladen wurde. Darüber hinaus habe seine Beschwerde nie das dritte umgewandelte Grundstück XXXX betroffen. Ihn würden lediglich die Grundstücke XXXX und XXXX betreffen. Hinsichtlich derer rüge er die verfahrensrechtliche Vorgehensweise der Behörde. Aufgrund des mangelhaften Verfahrens beantrage er daher, dass das Bundesverwaltungsgericht das ganze Verfahren „aufheben möge“.6. Mit Eingabe vom 15.09.2021 führte der Beschwerdeführer zum Vorlageschreiben der belangten Behörde aus, dass der dem Grenzverlauf bereits deswegen nicht zustimmen habe können, weil er nicht zur Grenzverhandlung geladen wurde. Darüber hinaus habe seine Beschwerde nie das dritte umgewandelte Grundstück römisch 40 betroffen. Ihn würden lediglich die Grundstücke römisch 40 und römisch 40 betreffen. Hinsichtlich derer rüge er die verfahrensrechtliche Vorgehensweise der Behörde. Aufgrund des mangelhaften Verfahrens beantrage er daher, dass das Bundesverwaltungsgericht das ganze Verfahren „aufheben möge“.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke XXXX , EZ XXXX , und XXXX , EZ XXXX (beide KG XXXX ). Er hat in Zusammenhang mit einer Vermessung nach dem VermG keine Zustimmung erteilt, dass die an diese Grundstücke angrenzenden Grundstücke XXXX und XXXX (beide EZ XXXX , KG XXXX ) vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werden. 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke römisch 40 , EZ römisch 40 , und römisch 40 , EZ römisch 40 (beide KG römisch 40 ). Er hat in Zusammenhang mit einer Vermessung nach dem VermG keine Zustimmung erteilt, dass die an diese Grundstücke angrenzenden Grundstücke römisch 40 und römisch 40 (beide EZ römisch 40 , KG römisch 40 ) vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werden.
2. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Kufstein vom 16.03.2021, GFN XXXX , wurden die Grundstücke XXXX , XXXX und XXXX , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.2. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Kufstein vom 16.03.2021, GFN römisch 40 , wurden die Grundstücke römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.
3. Als Eigentümer der Grundstücke welche an die Grundstücke XXXX und XXXX grenzen, erhob der Beschwerdeführer gegen den unter II.1.2. genannten Bescheid Beschwerde.3. Als Eigentümer der Grundstücke welche an die Grundstücke römisch 40 und römisch 40 grenzen, erhob der Beschwerdeführer gegen den unter römisch zwei.1.2. genannten Bescheid Beschwerde.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2021, GFN XXXX , änderte das Vermessungsamt Kufstein den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass nunmehr lediglich das Grundstück XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt wird.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2021, GFN römisch 40 , änderte das Vermessungsamt Kufstein den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass nunmehr lediglich das Grundstück römisch 40 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt wird.
5. Mit Eingabe vom 22.06.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bzw. entspricht auch jeweils den von der belangten Behörde im Ausgangsbescheid wie auch der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Tatsachenfeststellungen.
2. Die Eigentumsverhältnisse (oben Pkt. II.2.) stützen sich darüber hinaus auf eine Einsicht in das Grundbuch. 2. Die Eigentumsverhältnisse (oben Pkt. römisch zwei.2.) stützen sich darüber hinaus auf eine Einsicht in das Grundbuch.
3. Alle getroffenen Feststellungen können als von den Verfahrensparteien unbestritten geblieben gesehen werden.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
1. Zu den Spruchpunkten I.A) (Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung) und II. (Weiterleitungsanordung):1. Zu den Spruchpunkten römisch eins.A) (Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung) und römisch zwei. (Weiterleitungsanordung):
Zur gewählten Vorgangsweise der belangten Behörde und zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
1.1. Erlässt eine Behörde – wie gegenständlich – eine Beschwerdevorentscheidung, so derogiert diese nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Ausgangsbescheid (vgl. etwa VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, Rn. 10). Beschwerdegegenstand ist in der Folge daher die Beschwerdevorentscheidung und nicht der aus dem Rechtsbestand geschiedene Ausgangsbescheid (vgl. VwGH 07.05.2021, Ra 2020/12/0038, Rn. 13). Der Ausgangsbescheid ist aber Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann jedoch nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (zum Ganzen vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, Rn. 10, m.w.N.). 1.1. Erlässt eine Behörde – wie gegenständlich – eine Beschwerdevorentscheidung, so derogiert diese nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Ausgangsbescheid vergleiche etwa VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, Rn. 10). Beschwerdegegenstand ist in der Folge daher die Beschwerdevorentscheidung und nicht der aus dem Rechtsbestand geschiedene Ausgangsbescheid vergleiche VwGH 07.05.2021, Ra 2020/12/0038, Rn. 13). Der Ausgangsbescheid ist aber Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann jedoch nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (zum Ganzen vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, Rn. 10, m.w.N.).
1.2. Soweit der Beschwerdeführer einen „Kompetenzkonflikt“ im Hinblick auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG darin erblickt, dass die belangte Behörde sowohl den Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung erließ ist zunächst anzumerken, dass § 14 VwGVG einer Verwaltungsbehörde die Möglichkeit bietet, ihre Entscheidung nochmals zu überprüfen und etwaige, durch die Beschwerde aufgezeigte Fehler zu korrigieren, um somit auch die Verfahrensökonomie zu fördern und die Verwaltungsgerichte zu entlasten (vgl. näher Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VwGVG § 14, Rn.1, m.w.N. [Stand 31.3.2018, rdb.at]). Bedenken, dass diese Möglichkeit im Widerspruch mit der dem Art. 130 B-VG zu entnehmenden Rechtsschutzgarantie oder auch dem diesem zu entnehmenden Rechtsstaatsgebot als solches sind beim Bundesverwaltungsgericht nicht aufgekommen. So hat auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung VfSlg. 19.905/2016 zu der in § 14 VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits erwogen: 1.2. Soweit der Beschwerdeführer einen „Kompetenzkonflikt“ im Hinblick auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG darin erblickt, dass die belangte Behörde sowohl den Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung erließ ist zunächst anzumerken, dass Paragraph 14, VwGVG einer Verwaltungsbehörde die Möglichkeit bietet, ihre Entscheidung nochmals zu überprüfen und etwaige, durch die Beschwerde aufgezeigte Fehler zu korrigieren, um somit auch die Verfahrensökonomie zu fördern und die Verwaltungsgerichte zu entlasten vergleiche näher Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VwGVG Paragraph 14,, Rn.1, m.w.N. [Stand 31.3.2018, rdb.at]). Bedenken, dass diese Möglichkeit im Widerspruch mit der dem Artikel 130, B-VG zu entnehmenden Rechtsschutzgarantie oder auch dem diesem zu entnehmenden Rechtsstaatsgebot als solches sind beim Bundesverwaltungsgericht nicht aufgekommen. So hat auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung VfSlg. 19.905 aus 2016, zu der in Paragraph 14, VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits erwogen:
„Dieses verfassungsrechtliche Regelungssystem steht aber einem Beschwerdevorverfahren, bei dem die bescheiderlassende Verwaltungsbehörde auf Grund einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht eine Vorentscheidung trifft, nicht entgegen (siehe Erläut. RV 1618 BlgNR 24. GP, 14; AB 1771 BlgNR 24. GP, 8). Das Verbot eines administrativen Instanzenzuges zielt auf die Vermeidung mehrstufiger Rechtsschutzverfahren ab und sichert die Rechtswegegarantie, dass zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Eine Beschwerdevorentscheidung, bei der die Verwaltungsbehörde "aus Anlass der Erhebung einer Beschwerde ermächtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach Art einer Berufungsvorentscheidung (§64a AVG) aufzuheben oder in jeder Richtung abzuändern" (Erläut. RV 1618 BlgNR 24. GP, 14), soll demgegenüber der Verwaltungsbehörde aus System- wie Effizienzüberlegungen die Möglichkeit eröffnen, ihre zunächst oft vereinfacht und schematisiert getroffene Entscheidung auf Grund des Beschwerdevorbringens nachzuschärfen. Die Beschwerdevorentscheidung, wie sie §14 VwGVG regelt, ist daher von einem administrativen Instanzenzug zu unterscheiden und nicht von dessen verfassungsrechtlichem Verbot erfasst (nur um diese grundsätzliche Frage geht es hier, in dieser übereinstimmend auch die Literatur, vgl. nur Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 299 [308 f.]; Storr, Das Verfahren der Bescheid-[Administrativ-] Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, 2014, 13 [16 ff.]).“„Dieses verfassungsrechtliche Regelungssystem steht aber einem Beschwerdevorverfahren, bei dem die bescheiderlassende Verwaltungsbehörde auf Grund einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht eine Vorentscheidung trifft, nicht entgegen (siehe Erläut. Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 14; Ausschussbericht 1771 BlgNR 24. GP, 8). Das Verbot eines administrativen Instanzenzuges zielt auf die Vermeidung mehrstufiger Rechtsschutzverfahren ab und sichert die Rechtswegegarantie, dass zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Eine Beschwerdevorentscheidung, bei der die Verwaltungsbehörde "aus Anlass der Erhebung einer Beschwerde ermächtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach Art einer Berufungsvorentscheidung (§64a AVG) aufzuheben oder in jeder Richtung abzuändern" (Erläut. Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 14), soll demgegenüber der Verwaltungsbehörde aus System- wie Effizienzüberlegungen die Möglichkeit eröffnen, ihre zunächst oft vereinfacht und schematisiert getroffene Entscheidung auf Grund des Beschwerdevorbringens nachzuschärfen. Die Beschwerdevorentscheidung, wie sie §14 VwGVG regelt, ist daher von einem administrativen Instanzenzug zu unterscheiden und nicht von dessen verfassungsrechtlichem Verbot erfasst (nur um diese grundsätzliche Frage geht es hier, in dieser übereinstimmend auch die Literatur, vergleiche nur Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 299 [308 f.]; Storr, Das Verfahren der Bescheid-[Administrativ-] Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, 2014, 13 [16 ff.]).“
1.3. Mit der gegenständlich vorgelegten Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde den bekämpften Ausgangsbescheid dahingehend abgeändert, dass nur mehr die Umschreibung des Grundstücks XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster ausgesprochen wird. 1.3. Mit der gegenständlich vorgelegten Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde den bekämpften Ausgangsbescheid dahingehend abgeändert, dass nur mehr die Umschreibung des Grundstücks römisch 40 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster ausgesprochen wird.
1.4. Eine Beschwerdevorentscheidung, die einer Beschwerde im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid – im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes – rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu bestätigen. Eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde –Beschwerdevorentscheidung ist hingegen abzuändern oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben. Ist die Beschwerde allerdings gar nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. zu alldem VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 1.4. Eine Beschwerdevorentscheidung, die einer Beschwerde im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid – im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes – rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu bestätigen. Eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde –Beschwerdevorentscheidung ist hingegen abzuändern oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben. Ist die Beschwerde allerdings gar nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche zu alldem VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
1.5. Fallbezogen hat die belangte Behörde den Ausgangsbescheid in rechtskonformer Weise auch weit genug abgeändert:
1.6. Auszugehen ist dabei von folgenden, nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Vorschriften des VermG, BGBl. Nr. 306/1968 i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2016:1.6. Auszugehen ist dabei von folgenden, nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Vorschriften des VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 51/2016:
„§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt„§ 17. Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,1. auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
2. …
3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
4. … 5. …
…
§ 18a. (1) Sind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.Paragraph 18 a, (1) Sind bei Anträgen gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.
(2) Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.(2) Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 28 Absatz eins, sind anzuwenden.
(3) Das Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, der das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat.
(4) Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.(4) Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.
(5) Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.(5) Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Absatz 2, nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.
§ 18b. Werden Pläne gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 zur Bescheinigung gemäß § 39 vorgelegt und können die für die verbindliche Festlegung des Grenzverlaufes erforderlichen Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 nicht beigebracht werden, so ist das Verfahren gemäß § 39 mit Bescheid auszusetzen und gemäß § 18a vorzugehen.Paragraph 18 b, Werden Pläne gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, zur Bescheinigung gemäß Paragraph 39, vorgelegt und können die für die verbindliche Festlegung des Grenzverlaufes erforderlichen Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, nicht beigebracht werden, so ist das Verfahren gemäß Paragraph 39, mit Bescheid auszusetzen und gemäß Paragraph 18 a, vorzugehen.
…
§ 43. (1) … (5) …Paragraph 43, (1) … (5) …
(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
(7) …
…“
1.7. Schon die belangte Behörde erkannte, dass der Beschwerdeführer in der vorgelegten Beschwerde im Ergebnis zu Recht moniert, dass er als Eigentümer von an die Grundstücke XXXX und XXXX angrenzender Grundstücke keine Zustimmungserklärung abgegeben hatte und dadurch in seinem subjektiven Recht auf ein Unterbleiben einer Umschreibung gemäß § 17 Z 3 VermG verletzt wurde. 1.7. Schon die belangte Behörde erkannte, dass der Beschwerdeführer in der vorgelegten Beschwerde im Ergebnis zu Recht moniert, dass er als Eigentümer von an die Grundstücke römisch 40 und römisch 40 angrenzender Grundstücke keine Zustimmungserklärung abgegeben hatte und dadurch in seinem subjektiven Recht auf ein Unterbleiben einer Umschreibung gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, VermG verletzt wurde.
1.8. Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15.09.2021 im Ergebnis richtigerweise erkennt folgt aus der von der belangten Behörde erlassenen Beschwerdevorentscheidung, dass die im Vorabsatz genannten Grundstücke im Grundsteuerkataster verbleiben.
1.9. Zu dem im Rechtsbestand verbliebenen Ausspruch der Umschreibung des Grundstücks XXXX ist hingegen Folgendes zu sagen: 1.9. Zu dem im Rechtsbestand verbliebenen Ausspruch der Umschreibung des Grundstücks römisch 40 ist hingegen Folgendes zu sagen:
1.10. Über die Umwandlung der Grundstücke hätte die belangte Behörde auch gesondert absprechen können. Es handelt sich also um trennbare Spruchteile. Dies folgt schon daraus, dass die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 VermG u.a. durch die „grundstücksweise“ vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster erfolgt (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rn. 103, zitierte Rechtsprechung, nach der es darauf ankommt, dass getrennte Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich sind, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen kann und die Trennbarkeit nicht nur sachlich-technisch, sondern auch rechtlich gegeben sein muss). 1.10. Über die Umwandlung der Grundstücke hätte die belangte Behörde auch gesondert absprechen können. Es handelt sich also um trennbare Spruchteile. Dies folgt schon daraus, dass die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, VermG u.a. durch die „grundstücksweise“ vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster erfolgt vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rn. 103, zitierte Rechtsprechung, nach der es darauf ankommt, dass getrennte Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich sind, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen kann und die Trennbarkeit nicht nur sachlich-technisch, sondern auch rechtlich gegeben sein muss).
1.11. Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind nur insoweit zu prüfen als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bewirkt werden kann Gegenstand ist (VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0053, Rn. 13, m.w.N.). Die Verletzung muss zumindest möglich sein; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067 bis 0070, Rn. 10, m.w.N.).1.11. Parteibeschwerden im Sinn des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sind nur insoweit zu prüfen als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bewirkt werden kann Gegenstand ist (VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0053, Rn. 13, m.w.N.). Die Verletzung muss zumindest möglich sein; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067 bis 0070, Rn. 10, m.w.N.).
1.12. Da es sich beim Abspruch zum Grundstück XXXX um eine trennbare Sache handelt kann auch die Frage der Zulässigkeit getrennt behandelt werden (zum gegenteiligen Fall vgl. hingegen VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0033). 1.12. Da es sich beim Abspruch zum Grundstück römisch 40 um eine trennbare Sache handelt kann auch die Frage der Zulässigkeit getrennt behandelt werden (zum gegenteiligen Fall vergleiche hingegen VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0033).
1.13. In seinem subjektiv-öffentlichen Recht des Eigentümers eines Grundstücks darauf, dass eine Umwandlung gemäß § 17 Z 3 VermG eines benachbarten Grundstücks unterbleibt, wenn er dazu keine Zustimmung erteilt, konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Grundstücks XXXX gar nicht verletzt werden. 1.13. In seinem subjektiv-öffentlichen Recht des Eigentümers eines Grundstücks darauf, dass eine Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, VermG eines benachbarten Grundstücks unterbleibt, wenn er dazu keine Zustimmung erteilt, konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Grundstücks römisch 40 gar nicht verletzt werden.
1.14. Doch stellte der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 15.09.2021 ohnedies in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise klar, dass der Anfechtungsumfang seiner Beschwerde den Ausspruch zum Grundstück XXXX niemals umfassen sollte. 1.14. Doch stellte der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 15.09.2021 ohnedies in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise klar, dass der Anfechtungsumfang seiner Beschwerde den Ausspruch zum Grundstück römisch 40 niemals umfassen sollte.
1.15. Auf die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde wie auch dem Vorlageantrag, soweit sie in Zusammenhang mit den Grundstücken XXXX und XXXX getätigt wurden braucht grundsätzlich nicht weiter eingegangen zu werden. Dennoch sei dazu Folgendes angemerkt: 1.15. Auf die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde wie auch dem Vorlageantrag, soweit sie in Zusammenhang mit den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 getätigt wurden braucht grundsätzlich nicht weiter eingegangen zu werden. Dennoch sei dazu Folgendes angemerkt:
1.16. Zu Recht führte die belangte Behörde jedenfalls aus, dass ein Vorgehen gemäß § 18a VermG gegenständlich nicht vorgesehen gewesen sei, weil dies einen Antrag nach § 17 Z 1 leg. cit. vorausgesetzt hätte. Richtig ist auch, dass ein Vorgehen nach § 18b VermG ebenfalls ausgeschlossen gewesen sei, weil bereits eine – auch rechtskräftige – Bescheinigung nach § 39 dieses Bundesgesetzes vorliege. Damit war gegenständlich auch keine „Grenzverhandlung“ i.S.d. VermG erforderlich. Die aktengegenständlichen „Protokolle gemäß § 43 Abs. 6 VermG“ sprechen zwar von einer durchgeführten „Grenzverhandlung“, doch handelte es sich dabei um keine solche – behördliche – Verhandlung, wie sie § 25 VermG kennt, sondern einfach um eine (nicht behördliche) „Vermessung“ eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (vgl. zum Unterschied: VwGH 25.01.2001, 2000/06/0125). 1.16. Zu Recht führte die belangte Behörde jedenfalls aus, dass ein Vorgehen gemäß Paragraph 18 a, VermG gegenständlich nicht vorgesehen gewesen sei, weil dies einen Antrag nach Paragraph 17, Ziffer eins, leg. cit. vorausgesetzt hätte. Richtig ist auch, dass ein Vorgehen nach Paragraph 18 b, VermG ebenfalls ausgeschlossen gewesen sei, weil bereits eine – auch rechtskräftige – Bescheinigung nach Paragraph 39, dieses Bundesgesetzes vorliege. Damit war gegenständlich auch keine „Grenzverhandlung“ i.S.d. VermG erforderlich. Die aktengegenständlichen „Protokolle gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG“ sprechen zwar von einer durchgeführten „Grenzverhandlung“, doch handelte es sich dabei um keine solche – behördliche – Verhandlung, wie sie Paragraph 25, VermG kennt, sondern einfach um eine (nicht behördliche) „Vermessung“ eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vergleiche zum Unterschied: VwGH 25.01.2001, 2000/06/0125).
1.17. Da sich die von der belangten Behörde vorgenommene Abänderung des Ausgangsbescheids angesichts der Beschwerde als rechtmäßig und ausreichend weit erweist ist die erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2021 zu bestätigen (Spruchpunkt I.A.)).1.17. Da sich die von der belangten Behörde vorgenommene Abänderung des Ausgangsbescheids angesichts der Beschwerde als rechtmäßig und ausreichend weit erweist ist die erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2021 zu bestätigen (Spruchpunkt römisch eins.A.)).
Zum Anbringen auf „Aufhebung des gesamten Verfahrens“ wegen „gravierender Verfahrensmängel“ – Weiterleitung an andere Stellen
1.18. Daneben führt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz zusammenfassend aber auch aus, dass – betreffend die Grundstücke XXXX bis XXXX – bereits Widmungen bzw. Widmungsänderungen erfolgt seien; dies noch bevor wiederum Grundstücksteilungen überhaupt rechtskräftig geworden bzw. Grenzlinien oder Grenzpunkte festgelegt worden wären. Er begehrte ein neues Verfahren „analog dem Vermessungsgesetz nebst Widmungsaufhebung“ von Amts wegen aufgrund „gravierender Verfahrensmängel“ und die „Rücksetzung in den Urzustand“. Dann müsse es – so wird man die Ausführungen zu verstehen haben (insbesondere auch, wenn man sich die Eingabe vom 15.09.2021 vor Augen hält) – einen „neuen Antrag auf Teilung der Grundstücke“ geben (nach Beseitigung einer allenfalls geltenden Entscheidung), dann eine „vermessungsbehördliche Erledigung samt einer „Grenzverhandlung“ gemäß VermG“, danach einen „Grundteilungsantrag an die Gemeinde“ (gemeint dabei wohl: die baubehördliche Zustimmung, weil es sich um Teilungen bzw. Zu- oder Abschreibungen von Grundstücken im Bauland handelt[e]), dann die – gemeint wohl: aufsichtsbehördliche – Genehmigung der baubehördlichen Entscheidung und schließlich die Einverleibungen im Grundbuch. In seinem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.09.2021 präzisierte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausführungen auf S. 4 seiner Beschwerdeschrift nochmals, dass das Verwaltungsgericht „das ganze Verfahren aufheben“ solle; er strebt also die Beseitigung bereits getroffener Entscheidungen an. 1.18. Daneben führt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz zusammenfassend aber auch aus, dass – betreffend die Grundstücke römisch 40 bis römisch 40 – bereits Widmungen bzw. Widmungsänderungen erfolgt seien; dies noch bevor wiederum Grundstücksteilungen überhaupt rechtskräftig geworden bzw. Grenzlinien oder Grenzpunkte festgelegt worden wären. Er begehrte ein neues Verfahren „analog dem Vermessungsgesetz nebst Widmungsaufhebung“ von Amts wegen aufgrund „gravierender Verfahrensmängel“ und die „Rücksetzung in den Urzustand“. Dann müsse es – so wird man die Ausführungen zu verstehen haben (insbesondere auch, wenn man sich die Eingabe vom 15.09.2021 vor Augen hält) – einen „neuen Antrag auf Teilung der Grundstücke“ geben (nach Beseitigung einer allenfalls geltenden Entscheidung), dann eine „vermessungsbehördliche Erledigung samt einer „Grenzverhandlung“ gemäß VermG“, danach einen „Grundteilungsantrag an die Gemeinde“ (gemeint dabei wohl: die baubehördliche Zustimmung, weil es sich um Teilungen bzw. Zu- oder Abschreibungen von Grundstücken im Bauland handelt[e]), dann die – gemeint wohl: aufsichtsbehördliche – Genehmigung der baubehördlichen Entscheidung und schließlich die Einverleibungen im Grundbuch. In seinem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.09.2021 präzisierte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausführungen auf S. 4 seiner Beschwerdeschrift nochmals, dass das Verwaltungsgericht „das ganze Verfahren aufheben“ solle; er strebt also die Beseitigung bereits getroffener Entscheidungen an.
1.19. Für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ausgeführte und begehrte Aufhebung(en) ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht zuständig. Zu prüfen ist daher, ob für die Behandlung des Anbringens des Beschwerdeführers eine oder mehrere andere Stelle(n) zuständig wäre(n), an welche dieses sodann gemäß § 6 Abs. 1 AVG (in Verbindung mit § 17 VwGVG) weiterzuleiten wäre. Im gegenteiligen Fall wäre die Zurückweisung auszusprechen (vgl. zu allem etwa VwGH 18.05.2018, Ra 2017/02/0029, Rn. 24, sowie VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0210, Rn. 27, jeweils m.w.N.). 1.19. Für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ausgeführte und begehrte Aufhebung(en) ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht zuständig. Zu prüfen ist daher, ob für die Behandlung des Anbringens des Beschwerdeführers eine oder mehrere andere Stelle(n) zuständig wäre(n), an welche dieses sodann gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG (in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) weiterzuleiten wäre. Im gegenteiligen Fall wäre die Zurückweisung auszusprechen vergleiche zu allem etwa VwGH 18.05.2018, Ra 2017/02/0029, Rn. 24, sowie VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0210, Rn. 27, jeweils m.w.N.).
1.20. Ausgehend von den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung – wonach die Grundstücksteilungen bereits rechtskräftig im Grundbuch einverleibt wurden bzw. auch vermessungsbehördliche Erledigungen bereits in Rechtskraft erwuchsen – dürfte es dem Beschwerdeführer um eine (allfällige) Wiederaufnahme dieser Verfahren (bei gleichzeitiger Aufhebung bereits getroffener Entscheidungen) gehen. Ebenfalls scheint er eine Abänderung der (derzeit geltenden) raumordnungsrechtlichen Widmungen für bestimmte Grundstücke zu begehren. Für all diese Anbringen sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer als solches zur jeweiligen Antragstellung überhaupt legitimiert wäre oder auch sonstige Voraussetzungen erfüllt wären – grundsätzlich Stellen i.S.d. § 6 Abs. 1 AVG ersichtlich. 1.20. Ausgehend von den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung – wonach die Grundstücksteilungen bereits rechtskräftig im Grundbuch einverleibt wurden bzw. auch vermessungsbehördliche Erledigungen bereits in Rechtskraft erwuchsen – dürfte es dem Beschwerdeführer um eine (allfällige) Wiederaufnahme dieser Verfahren (bei gleichzeitiger Aufhebung bereits getroffener Entscheidungen) gehen. Ebenfalls scheint er eine Abänderung der (derzeit geltenden) raumordnungsrechtlichen Widmungen für bestimmte Grundstücke zu begehren. Für all diese Anbringen sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer als solches zur jeweiligen Antragstellung überhaupt legitimiert wäre oder auch sonstige Voraussetzungen erfüllt wären – grundsätzlich Stellen i.S.d. Paragraph 6, Absatz eins, AVG ersichtlich.
1.21. Verfahrensleitend ist daher anzuordnen, dass das in der Beschwerde ausgeführte Anbringen samt Aufrechterhaltung im Vorlageantrag und Präzisierung im Schreiben vom 15.09.2021 an (i.) die belangte Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde nach den vermessungsrechtlichen Vorschriften, (ii.) der Gemeinde XXXX (für die Behörden nach den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften des Landes Tirol) sowie (iii.) dem Bezirksgericht XXXX , in dessen Sprengel die betroffenen EZ liegen, weiterzuleiten ist (Spruchpunkt II.). 1.21. Verfahrensleitend ist daher anzuordnen, dass das in der Beschwerde ausgeführte Anbringen samt Aufrechterhaltung im Vorlageantrag und Präzisierung im Schreiben vom 15.09.2021 an (i.) die belangte Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde nach den vermessungsrechtlichen Vorschriften, (ii.) der Gemeinde römisch 40 (für die Behörden nach den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften des Landes Tirol) sowie (iii.) dem Bezirksgericht römisch 40 , in dessen Sprengel die betroffenen EZ liegen, weiterzuleiten ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
1.22. Konkret weitergeleitet (rückgemittelt) werden den jeweiligen Stellen jene aktengegenständlichen Unterlagen, in denen das zuvor dargestellte Anbringen des Beschwerdeführers sowie Ergänzungen (Erläuterungen) dazu enthalten sind (Beschwerdeschrift, Vorlageantrag sowie Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht [s. oben Pkte. I.2, I.4. und I.6.]). 1.22. Konkret weitergeleitet (rückgemittelt) werden den jeweiligen Stellen jene aktengegenständlichen Unterlagen, in denen das zuvor dargestellte Anbringen des Beschwerdeführers sowie Ergänzungen (Erläuterungen) dazu enthalten sind (Beschwerdeschrift, Vorlageantrag sowie Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht [s. oben Pkte. römisch eins.2, römisch eins.4. und römisch eins.6.]).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
1.23. § 24 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 109/2021, lautet: 1.23. Paragraph 24, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, lautet:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
1.24. Der Beschwerdeführer beantragte keine mündliche Verhandlung. Die belangte Behörde wiederum verzichtete im Zuge der Beschwerdevorlage auf die Abhaltung einer solchen.
1.25. Ungeachtet dieses Parteihandelns hat sich fallbezogen die Erforderlichkeit einer Verhandlung – auch im Lichte des Art. 6 EMRK – für das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht ergeben: 1.25. Ungeachtet dieses Parteihandelns hat sich fallbezogen die Erforderlichkeit einer Verhandlung – auch im Lichte des Artikel 6, EMRK – für das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht ergeben:
1.26. Der – angesichts des Verfahrensgegenstands – entscheidungsrelevante Sachverhalt war nicht als strittig, sondern als ausreichend geklärt anzusehen. Auch wurde bezogen auf diesen kein konkretes Vorbringen erstattet. Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht keine (als relevant anzusehenden) ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen zu jenen der Verwaltungsbehörde oder ergänzte es sonst die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung (vgl. dazu aus der Rechtsprechung – jeweils mit weiteren Nennungen – etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, Rn. 55; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/08/0073, Rn. 13; VwGH 18.01.2021, Ra 2020/04/0133, Rn. 16; VwGH 22.11.2021, Ra 2020/22/0205). Auch verlangte keine der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen die Möglichkeit zu einem mündlichen Rechtsgespräch oder einer rechtlichen Erörterung mit bzw. durch die Verfahrensparteien (vgl. dazu etwa VwGH 26.09.2019, Ra 2019/08/0134, Rn. 12, m.w.N.). 1.26. Der – angesichts des Verfahrensgegenstands – entscheidungsrelevante Sachverhalt war nicht als strittig, sondern als ausreichend geklärt anzusehen. Auch wurde bezogen auf diesen kein konkretes Vorbringen erstattet. Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht keine (als relevant anzusehenden) ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen zu jenen der Verwaltungsbehörde oder ergänzte es sonst die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung vergleiche dazu aus der Rechtsprechung – jeweils mit weiteren Nennungen – etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, Rn. 55; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/08/0073, Rn. 13; VwGH 18.01.2021, Ra 2020/04/0133, Rn. 16; VwGH 22.11.2021, Ra 2020/22/0205). Auch verlangte keine der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen die Möglichkeit zu einem mündlichen Rechtsgespräch oder einer rechtlichen Erörterung mit bzw. durch die Verfahrensparteien vergleiche dazu etwa VwGH 26.09.2019, Ra 2019/08/0134, Rn. 12, m.w.N.).
2. Zu Spruchpunkt I.B): 2. Zu Spruchpunkt römisch eins.B):
Die Revision gegen Spruchpunkt I.A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ungeachtet der fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 Z 3 bzw. § 18a und § 18b VermG (i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2016) konnte das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung nämlich auf eine bereits nach dem Wortlaut eindeutige Rechtslage stützen (vgl. etwa VwGH 21.09.2018, Ra 2017/17/0184, Rn. 9, m.w.N.).Die Revision gegen Spruchpunkt römisch eins.A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ungeachtet der fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 17, Ziffer 3, bzw. Paragraph 18 a und Paragraph 18 b, VermG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,) konnte das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung nämlich auf eine bereits nach dem Wortlaut eindeutige Rechtslage stützen vergleiche etwa VwGH 21.09.2018, Ra 2017/17/0184, Rn. 9, m.w.N.).
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung Grenzkataster Grenzverhandlung Grenzverlauf Grenzvermessung Grundsteuerkataster Ladungen subjektiv-öffentliche Rechte Umwandlung Umwandlungsbescheid Umwandlungsbeschluss Unzuständigkeit BVwG Vermessung Vorlageantrag Weiterleitung Zuständigkeit ZustimmungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W270.2245512.1.00Im RIS seit
21.07.2022Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022