TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/7 90/01/0175

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnA;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. März 1990, Zl. 4.237.585/4-III/13/88, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkann:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hatte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. August 1988, mit dem festgestellt worden war, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, in seinem Heimatland als Angehöriger der kurdischen Minderheit wie "ein Mensch zweiter Klasse" behandelt worden zu sein. Im Jahre 1983 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie zwangsweise nach Izmir ausgesiedelt worden. Erst nach mehreren Anträgen habe er das Gymnasium besuchen dürfen. Als Alevite sei der Beschwerdeführer "von den Türken" beschimpft und verspottet worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Reisepaß ohne Probleme erhalten und sei am 28. Februar 1988 in das Bundesgebiet eingereist. In der Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß den österreichischen Behörden die Lage in Kurdistan bekannt sei. Kurden seien ständig verfolgt und hätten "keinerlei Menschenrechte". Der Beschwerdeführer werde auf Grund seiner Rasse und seiner Religionszugehörigkeit verfolgt.

Dieses Vorbringen wertete die belangte Behörde insbesondere deshalb als ungeeignet, das Vorliegen von Fluchtgründen im Sinne der Flüchtlingskonvention zu bescheinigen, weil sich daraus keine konkreten Beeinträchtigungen ergeben hätten. Das Ermittlungsverfahren habe keine Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben. Wäre er tatsächlich vor seiner Ausreise irgendeiner Verfolgung ausgesetzt gewesen, so hätte er dies bereits bei seiner erstinstanzlichen Befragung vorgebracht, zumal einerseits dieser Befragung ein Dolmetscher beigezogen gewesen sei, sodaß Mißverständnisse auszuschließen seien, und andererseits gezielt nach Indizien einer Verfolgung gefragt worden sei. Erfahrungsgemäß machten Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kämen. Die Berufungsangaben erschienen daher nicht glaubwürdig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde habe nicht dezidiert und gezielt nach Indizien der Verfolgung des Beschwerdeführers gefragt, sondern sich wie die Behörde erster Instanz mit den generellen Angaben des Beschwerdeführers begnügt, die er ohne Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen und davon, worauf Wert zu legen sei, gemacht habe. Notorisch sei, daß noch im Jahr 1988 die Kurden als "Menschen zweiter Klasse" behandelt worden seien. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, daß er schon 1983 zwangsweise ausgesiedelt worden sei. Er hätte durch die Behörde erster Instanz nach Repressalien und Verfolgungshandlungen auf Grund seiner Rasse und Religionszugehörigkeit befragt werden müssen. Auch hätte er über die Wichtigkeit seiner Angaben belehrt werden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. I Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Auszugehen ist zunächst davon, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zentrale Erkenntnisquelle im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers ist. Ihm obliegt es, alles Zweckdienliche für die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft vorzubringen (vgl. u.a. Erkenntnisse vom 10. Februar 1988, Zl. 86/01/0155 und vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0362). Es ist nicht Aufgabe der Behörde, dem Beschwerdeführer Unterweisungen zu erteilen, wie er sein Vorbringen zu gestalten hätte, um allenfalls die Anerkennung als Konventionsflüchtling zu erreichen. Ebensowenig ist die belangte Behörde aus einsichtigen Gründen verhalten, Erkundungen über das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren bei jenen staatlichen Behörden einzuholen, deren Schutz der Beschwerdeführer gerade ablehnt.

Die einzige vom Beschwerdeführer behauptete, von den staatlichen Behörden ausgegangene Verfolgungshandlung, nämlich seine zwangsweise Aussiedelung mit seiner Familie im Jahre 1983, fällt in bezug auf seine Ausreise aus der Türkei im Februar 1988 nicht ins Gewicht, weil der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, seither verfolgt oder Repressionen ausgesetzt gewesen zu sein, zumal Verfolgungshandlungen, die schon längere Zeit zurückliegen, wie die gegenständliche, nicht als Fluchtgrund im Sinne der Konvention anerkannt werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 1989, Zl. 89/01/0006 u.v.a.). Auch hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, daß er nach mehreren Anträgen das Gymnasium besuchen habe dürfen. Seine Behauptung, als Alevite sei er "von Türken" beschimpft und verspottet worden, läßt eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch staatliche Organe des Heimatstaates nicht erkennen. Ebensowenig führt die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Minderheit an sich zu wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1988, Zl. 88/01/0155, vom 22. Februar 1989, Zl. 89/01/0040, vom 28. Juni 1989, Zl. 89/01/0182 und vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0362).

Da somit bereits auf Grund des Beschwerdeinhaltes zu erkennen ist, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010175.X00

Im RIS seit

07.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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