TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/7 90/01/0103

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Jänner 1990, Zl. 246.599/2-III/13/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, reiste am 18. September 1988 in das Bundesgebiet ein und stellte am 21. September 1988 Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 15. Oktober 1988 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Heimat aus politischen Gründen verlassen. Drei ihrer Brüder würden für die EPLF - Eritreische Volksbefreiungsfront - kämpfen. Sie selbst hätte gemeinsam mit sechs weiteren Personen Flugblätter für die EPLF verteilt, in denen zu Demonstrationen aufgerufen worden sei; sie zusammen hätten alle 14 Tage Versammlungen organisiert. Anläßlich der letzten Versammlung - die Beschwerdeführerin sei bei dieser Veranstaltung nicht anwesend gewesen, weil sie zu ihrer kranken Mutter gereist sei - sei das Haus, in dem das Treffen stattgefunden habe, von äthiopischen Sicherheitskräften gestürmt, zwei Personen seien erschossen, zwei Personen vermutlich inhaftiert worden und weiteren zwei Personen sei die Flucht gelungen. Jene Freunde, denen die Flucht gelungen sei, hätten die Beschwerdeführerin gewarnt. Aus Angst verhaftet zu werden, hätte die Beschwerdeführerin sich entschlossen, am 20. Juli 1988 in den Sudan zu fliehen. Ebenfalls aus Angst, bei einer Rückkehr von den äthiopischen Organen gefangen und eingesperrt zu werden, beabsichtige die Beschwerdeführerin nach den USA zu ihren anderen Geschwistern zu reisen.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 11. Jänner 1989 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist.

Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung, wenn jemand um sein Leben fürchten müsse, wie sie dies im Verfahren vor der Behörde erster Instanz dargetan habe, sei in rechtlicher Hinsicht von wohlbegründeter Furcht im Sinne des Art. 1 A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auszugehen.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Eritreer in Äthiopien werde nicht bestritten. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Minderheit reiche jedoch nicht aus, um eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. Wenn die Beschwerdeführerin sich auf die Tätigkeit dreier Brüder in der eritreischen Volksbefreiungsfront beziehe, sei festzustellen, daß allfällige Konfrontationen der EPLF mit der äthiopischen Regierung nicht als gegen die Beschwerdeführerin selbst gesetzte Verfolgungsakte angesehen werden könnten. Auch dem weiteren Vorbringen, wonach durch das bloße Verteilen von Flugzetteln und die Mitarbeit bei der Organisation von Veranstaltungen ihr Engagement gegen die herrschenden politischen Verhältnisse in ihrem Heimatland zum Ausdruck gebracht werde, könne die belangte Behörde keine begründete Furcht vor Verfolgung entnehmen. Die behauptete Furcht vor Verhaftung auf Grund von Ereignissen, die sich anläßlich einer Veranstaltung, bei der die Beschwerdeführerin persönlich gar nicht anwesend gewesen sei, ereignet hätten, sei nicht glaubhaft. Nach den niederschriftlichen Angaben vor der Behörde erster Instanz habe die Beschwerdeführerin alle 14 Tage Versammlungen organisiert. Ihre Angaben enthielten keinerlei Hinweis darauf, daß die von ihr gesetzten Aktivitäten von den Behörden ihres Heimatlandes überhaupt wahrgenommen worden wären bzw. daß auf ihre Aktivitäten behördlicherseits auch nur mißbilligend reagiert worden wäre. Die öffentlich wirksamen Tätigkeiten wären den äthiopischen Behörden sicher aufgefallen; die Beschwerdeführerin habe jedoch ihre Aktivitäten kontinuierlich und ungehindert fortsetzen können. Somit sei eine wohlbegründete Furcht, im Sinne der Flüchtlingskonvention verfolgt zu werden, nicht glaubhaft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, als Flüchtling anerkannt zu werden, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 126, in der Fassung der Novelle vom 27. November 1974, BGBl. Nr. 796 (Asylgesetz), ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 A Punkt 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die Beschwerdeführerin hat sich zur Begründung ihres Antrages im wesentlichen darauf berufen, daß sie aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer politischen Tätigkeiten im Rahmen der eritreischen Volksbefreiungsfront geflohen sei. Diese ihre Tätigkeit sei, wie aus dem geschilderten Überfall auf eine politische Versammlung hervorgehe, den Behörden bekannt geworden.

Die belangte Behörde hat dazu im wesentlichen ausgeführt, die behauptete Furcht vor Verhaftung sei nicht glaubhaft, weil den staatlichen Behörden die politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht aufgefallen sei und die Behörden deshalb auch nicht mißbilligend reagiert hätten. Gegen diese Begründung wendet sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aus dem Grunde der Aktenwidrigkeit und mangelhaften Begründung.

Ausgehend von dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es zutreffend, daß die staatlichen Behörden sehr wohl mißbilligend gegen die Beschwerdeführerin und ihre sechs Gesinnungsgenossen eingeschritten sind. Haben doch staatliche Behörden den Überfall auf eine auch offenbar von der Beschwerdeführerin mitveranstaltete politische Versammlung durchgeführt, bei dem zwei Gesinnungsfreunde der Beschwerdeführerin getötet und zwei inhaftiert worden sind. Auch die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin bei dieser Versammlung nicht anwesend war, weil sie ihre kranke Mutter besucht hatte, läßt noch nicht den Schluß zu, ihre politischen Tätigkeiten seien den staatlichen Behörden nicht aufgefallen und es seien keine Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden gesetzt worden. Damit erscheint auch die Würdigung der belangten Behörde betreffend die von der Beschwerdeführerin behauptete Furcht vor Verfolgung (Verhaftung) nicht schlüssig.

Da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses wesentlichen Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war schon aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a und c VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da für die Rechtsverfolgung nur ein Stempelaufwand von S 420,-- erforderlich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010103.X00

Im RIS seit

07.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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