Entscheidungsdatum
22.02.2022Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L504 2188921-1/25E
L504 2188913-1/19E
L504 2188917-1/15E
L504 2188923-1/15E
L504 2243907-1/6E, , L504 2188921-1/25E, L504 2188913-1/19E, L504 2188917-1/15E, L504 2188923-1/15E, L504 2243907-1/6E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.01.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX , alle StA. IRAK, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018 und 10.05.2021, Zl. XXXX , Zl. XXXX , XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) beschlossen/zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. IRAK, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018 und 10.05.2021, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) beschlossen/zu Recht erkannt:
A)
Ad 1. Das Beschwerdeverfahren von XXXX wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. §§ 3, 8, 57 AsylG eingestellt.Ad 1. Das Beschwerdeverfahren von römisch 40 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8, 57, AsylG eingestellt.
Der Beschwerde wird gemäß § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben.
Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1 – 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins, – 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gem. § 55 Abs 1 Z1 u. Z2 1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Z2 1. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
Ad 2. Das Beschwerdeverfahren von XXXX wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. §§ 3, 8, 57 AsylG eingestellt.Ad 2. Das Beschwerdeverfahren von römisch 40 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8, 57, AsylG eingestellt.
Der Beschwerde wird gemäß § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben.
Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1 – 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins, – 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gem. § 55 Abs 1 Z1 AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 2 u. Abs 2 AsylG für die Dauer 12 Monaten eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Z1 AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, u. Absatz 2, AsylG für die Dauer 12 Monaten eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.
Ad 3. Das Beschwerdeverfahren von XXXX wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. §§ 3, 8, 57 AsylG eingestellt.Ad 3. Das Beschwerdeverfahren von römisch 40 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8, 57, AsylG eingestellt.
Der Beschwerde wird gemäß § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben.
Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1 – 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins, – 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gem. § 55 Abs 1 Z1 u. Z2 1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Z2 1. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
Ad4. Das Beschwerdeverfahren von XXXX wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. §§ 3, 8, 57 AsylG eingestellt.Ad4. Das Beschwerdeverfahren von römisch 40 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8, 57, AsylG eingestellt.
Der Beschwerde wird gemäß § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben.
Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1 – 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins, – 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gem. § 55 Abs 1 Z1 u. Z2 1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Z2 1. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
Ad 5. Das Beschwerdeverfahren von XXXX wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. §§ 3, 8, 57 AsylG eingestellt.
Der Beschwerde wird gemäß § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben.Ad 5. Das Beschwerdeverfahren von römisch 40 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8, 57, AsylG eingestellt., Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben.
Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1 – 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins, – 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gem. § 55 Abs 1 Z1 u. Z2 1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Z2 1. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 18.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Partei nach der Verkündung auf (ao) Revision bzw. Beschwerde verzichtet wurde und vom Bundesamt ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf Rechtsmittel verzichtet wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 18.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Partei nach der Verkündung auf (ao) Revision bzw. Beschwerde verzichtet wurde und vom Bundesamt ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf Rechtsmittel verzichtet wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L504.2188923.1.00Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022