TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/7 90/01/0046

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Dezember 1989, Zl. 270.908/3-III/13/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Nationalität, reiste am 4. Jänner 1989 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. Jänner 1989 Antrag auf Asylgewährung. Diesen Antrag begründete sie damit, gemeinsam mit ihrem Gatten wegen des gegen diesen gehegten Verdachtes, mit seinem Kleinbus kurdische Terroristen befördert zu haben, gefoltert worden zu sein. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsbehörde am 10. Februar 1989 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Verlauf zahlreicher von Gendarmerie, Polizei und Militär durchgeführter Hausdurchsuchungen immer wieder nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes und dessen Tätigkeit befragt und, weil sie keine Angaben gemacht habe, ebenso wie auch ihre Kinder verprügelt worden. Bei den Hausdurchsuchungen sei auch der im nachhinein sich als unrichtig erweisende Verdacht ausgesprochen worden, in den Mauern des Hauses der Beschwerdeführerin seien Waffen versteckt, weshalb das Haus zerstört worden sei. Da die Beschwerdeführerin unter ihrem Ehenamen keinen Reisepaß habe erlangen können, habe sie ebenso wie ihr Ehemann durch Namensänderung ihren Ledigennamen angenommen. Mit dem "neuen" Namen sei es ihr im Gegensatz zu ihrem Gatten gelungen, "durch Beziehungen" einen Reisepaß zu erhalten.

Mit Bescheid vom 24. August 1989 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien fest, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin Begründungsmängel des erstinstanzlichen Bescheides geltend und brachte ergänzend vor, ihre Familie sei bei den türkischen Behörden als oppositionell bekannt gewesen und deshalb häufig willkürlichen Hausdurchsuchungen unterworfen worden. Der Gatte der Beschwerdeführerin sei als Sympathisant des kurdischen Widerstandes des öfteren ohne Vorliegen eines konkreten Verdachtes willkürlich verhaftet worden. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls wiederholt verhaftet worden, wobei versucht worden sei, sie teils durch Schläge teils durch psychischen Druck dazu zu bringen, ihren Gatten zu belasten. Die behördlichen Einschüchterungen hätten sich auch gegen die Kinder der Beschwerdeführerin gerichtet, wobei die Beschwerdeführerin vor ihren Kindern geschlagen worden sei. Dies habe bei ihrem fünfjährigen Sohn zu einem Trauma geführt. Das Militär habe nicht nur eine Wand im Hause der Beschwerdeführerin wegen eines vermuteten Waffenverstecks zerstört, sondern auch nach einer Verhaftung des Gatten der Beschwerdeführerin zahlreiche Gegenstände im Haus vernichtet und das Inventar durcheinandergeworfen. Zum Beweis dafür, daß die Beschwerdeführerin und insbesondere ihr Sohn N. psychisch schwer unter den erlittenen Verfolgungen litten, beantragte die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Psychologen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die belangte Behörde sei nach Prüfung der Angaben der Beschwerdeführerin zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bei der Beschwerdeführerin nicht vorlägen. Es sei offenkundig, daß von einer Verfolgung der Kurden in der Türkei lediglich auf Grund ihrer ethnischen Abstammung nicht gesprochen werden könne. Kurden türkischer Abstammung seien in höchsten Kreisen des wirtschaftlichen und politischen Lebens zu finden. Da die Beschwerdeführerin bzw. ihr Gatte der Zusammenarbeit mit Terroristen verdächtigt worden seien, könnten die ins Treffen geführten Hausdurchsuchungen und Verhaftungen, die sich als Maßnahmen zur Bekämpfung der Kriminalität bzw. der Ahndung strafrechtlicher Delikte darstellten, nicht als aus ethnischen Motiven erfolgte Verfolgungshandlungen gewertet werden. Hiebei allenfalls gesetzte behördliche Übergriffe seien "dem dort üblichen Standard" der Polizeigewalt entsprechend und nicht als individuelle Verfolgung anzusehen. Auch der Umstand, daß die Beschwerdeführerin eine Namensänderung und dann die Ausstellung eines Reisepasses erwirken und in der Folge legal ausreisen habe können, spreche gegen das Vorliegen von gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnt der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 7. März 1990, B 226/90-3, ab und trat diese zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Feststellung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz verletzt. Insbesondere sei die belangte Behörde von einem zum Teil aktenwidrigen und auf bloßen Annahmen beruhenden Sachverhalt ausgegangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die Beschwerdeführerin hat bereits anläßlich ihrer ersten Einvernahme angegeben, einen Reisepaß erst nach Abänderung ihres Familiennamens und nur "durch Beziehungen" erlangt zu haben. Die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin sei eine völlig legale Ausreise möglich gewesen, ist sohin durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nur teilweise gedeckt, weil der Beschwerdeführerin - jedenfalls nach ihrem Vorbringen - ohne "Beziehungen" und ohne Änderung ihres Familiennamens eben die Ausreise nicht möglich gewesen wäre. Aus den Umständen der Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatland kann somit nicht zwingend der Schluß gezogen werden, sie sei nicht verfolgt worden bzw. hätte Verfolgung nicht befürchten müssen.

Die Beschwerdeführerin hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in ihrer Berufung angegeben, deswegen durch Verhöre, Schläge, Hausdurchsuchungen und Vernichtung von Wohnhaus und Inventar verfolgt worden zu sein, weil ihr Gatte verdächtigt worden sei, mit dem kurdischen Widerstand zusammenzuarbeiten, und weil ihre Familie als oppositionell bekannt gewesen sei. Damit hat die Beschwerdeführerin aber durchaus zu erkennen gegeben, wegen ihrer politischen Gesinnung bzw. der ihres Gatten verfolgt worden zu sein. Bei diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte die belangte Behörde aber nicht davon ausgehen, daß die gegen die Beschwerdeführerin bzw. gegen ihren Besitz gerichteten behördlichen Maßnahmen lediglich solche zur Bekämpfung der Kriminalität bzw. der Ahndung strafrechtlicher Delikte seien.

Da die von der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gezogenen Schlüsse durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht hinreichend gedeckt sind, hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung führen mußte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010046.X00

Im RIS seit

07.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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