Entscheidungsdatum
22.02.2022Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L504 2152541-1/35E, , L504 2152541-1/35E
L504 2152537-1/18E
L504 2152553-1/27E
L504 2152557-1/17E
L504 2152543-1/17E
L504 2152532-1/14E
L504 2152549-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.01.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, 2. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA Türkei alias Irak, 3. XXXX geb. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Türkei alias Irak, 4. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA Türkei alias Irak, 5. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA Türkei alias Irak, 6. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA Türkei alias Irak, 7. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA Türkei alias Irak, vertreten durch RA Mag. Fatma ISLEKOGLU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen / zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, 2. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Türkei alias Irak, 3. römisch 40 geb. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei alias Irak, 4. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Türkei alias Irak, 5. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Türkei alias Irak, 6. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Türkei alias Irak, 7. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Türkei alias Irak, vertreten durch RA Mag. Fatma ISLEKOGLU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen / zu Recht erkannt:
A)
1. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.1. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben.
Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gemäß § 55 Abs 1 Z1 u. Abs 2 AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 2 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Absatz 2, AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.2. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben.
Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gemäß § 55 Abs 1 Z1 u. Abs 2 AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 2 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Absatz 2, AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
3. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.3. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben.
Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gemäß § 55 Abs 1 Z1 u. Abs 2 AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 2 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Absatz 2, AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
4. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.4. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben.
Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gemäß § § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2 1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 1. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt., für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
5. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.5. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben.
Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gemäß § § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2 1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 1. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
6. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.6. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben.
Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gemäß § § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2 1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 1. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
7. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.7. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben.
Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gemäß § § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2 1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 1. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 24.01.2022 verkündeten Erkenntnisses/Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der Verfahrensparteien ein Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 24.01.2022 verkündeten Erkenntnisses/Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der Verfahrensparteien ein Antrag auf Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L504.2152541.1.00Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022