TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/7 90/01/0142

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Mai 1990, Zl. 4.225.111/2-III/13/87, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, reiste am 18. Jänner 1987 in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. Jänner 1987 Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Vernehmung am 9. Februar 1987 gab er im wesentlichen an, er hätte die Türkei verlassen, weil die Jugendlichen in seiner Gegend von Polizeiorganen unterdrückt und geschlagen worden seien. Die kurdische Abstammung der Bevölkerung und die schiitische Glaubensrichtung seien die Ursachen der Unterdrückung. Kurden hätten beim Militär nicht das Recht, höhere Posten zu bekleiden; die kurdische Sprache sei verboten und die Provinzen stünden unter ständiger militärischer Kontrolle. Man habe dem Beschwerdeführer untersagt, mit den Freiheitskämpfern Kontakte zu unterhalten. Da er derartige Kontakte gehabt habe, sei er nicht als "Dorfwächter" eingesetzt, sondern von der Polizei geschlagen und mißhandelt worden. Vor drei oder vier Jahren hätte er so eine Verletzung am Handgelenk erlitten. Die Schule seines Dorfes habe man zu einem Gefängnis umgebaut. Wenn die Soldaten in sein Dorf gekommen seien, hätten sie dort junge Leute eingesperrt und mißhandelt, um Informationen über die Freiheitskämpfer zu erhalten. Auch seien die Dorfbewohner immer wieder am Dorfplatz zusammengetrieben und zur Ausweisleistung aufgefordert worden. Wenn "man" seinen Ausweis verloren habe, so habe man trotz erfolgter Verlustanzeige kein Ersatzdokument erhalten. Damit sei das Verlassen des Dorfes unmöglich gewesen. Die Polizei habe den Ausweis des Beschwerdeführers eingezogen. Wenn er keine Verantwortung für seine Familie hätte, so wäre er zu den Freiheitskämpfern gegangen. Nun habe er sich entschlossen, die Türkei zu verlassen.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 22. April 1987 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist.

Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung, wegen seiner kurdischen Abstammung vom türkischen Militär und von der Polizei unterdrückt worden zu sein. Die Kurden hätten keine Freiheit und dürften ihre Muttersprache nicht verwenden. Andernfalls würden sie als Separatisten und Verräter bezeichnet und gefoltert. Gegen diese Ungerechtigkeiten müßten die Kurden ankämpfen; deswegen sei der Beschwerdeführer verfolgt worden. Er sei nicht aus finanziellen Gründen nach Österreich geflüchtet, er habe nicht für die türkische Armee arbeiten wollen, doch habe er "Dorfbewacher" werden wollen. Seit dem Jahre 1980 habe sich die Situation der Kurden verschlechtert. Durch ein Gesetz wolle die türkische Regierung das kurdische Siedlungssystem zerstören. Die Regierung wolle aus der Provinz des Beschwerdeführers 234 Dörfer in den Westen der Türkei deportieren. Die Regierung habe unter dem Namen "Dorfmiliz" Zivilstreitkräfte gebildet. Die Regierung zwinge die Kurden mit diesen Zivilstreitkräften gegen das kurdische Volk zu arbeiten; auch der Beschwerdeführer sei dazu gezwungen worden.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Zur Begründung führte sie aus, die ganz allgemein gehaltenen Angaben bei der ersten Befragung des Beschwerdeführers, die Kurden würden in der Türkei verfolgt und unterdrückt, vermögen die Voraussetzung für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Aber auch die weitergehenden Ausführungen allgemeiner Art über Kurdenverfolgung in der Berufungsschrift seien nicht geeignet darzutun, welche konkreten Verfolgungshandlungen der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten hätte. Die allgemeine Lage der Kurden im ehemaligen Wohngebiet des Beschwerdeführers könne nämlich noch nichts über die allein relevante, individuelle Situation des Asylwerbers aussagen. Es sei dem Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren nicht möglich gewesen, konkrete Verfolgung seiner Person aus einem der in der Genfer Konvention taxativ aufgezählten Tatbestände darzutun. Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei, daß den vom Asylwerber im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Argumenten zu entnehmen sei, "er müsse konkrete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten". Dies könne im vorliegenden Fall "nicht entnommen" werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 126, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne des Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers als allgemein gehaltene Angaben über die Lage der Kurden in der Türkei bezeichnet, dem nicht konkrete Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer entnommen werden könnten. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer bereits bei seiner ersten Befragung ausdrücklich angegeben hat, von der Polizei geschlagen und mißhandelt worden zu sein, weil er Kontakte zu Freiheitskämpfern unterhalten habe. Von diesen Mißhandlungen rühre auch eine Narbe am rechten Handgelenk. Es ist daher aktenwidrig, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungshandlungen durch die staatlichen Behörden geltend gemacht hat.

Schon aus diesen Gründen ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid in einem wesentlichen Punkt mit einem Verfahrensmangel behaftet ist. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Im fortgesetzten Verfahren wird auch zu versuchen sein, den Widerspruch aufzuklären, wieso der Beschwerdeführer einerseits behauptet, einen Posten bei der Dorfmiliz angestrebt zu haben, und andererseits behauptet, diese sei gebildet worden, um das kurdische Volk zu unterdrücken.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 VwGG im Zusammenhang mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Das Kostenmehrbegehren für Bundesstempelmarken war abzuweisen, da für die Rechtsverfolgung nur ein Aufwand von S 420,-- erforderlich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010142.X00

Im RIS seit

07.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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