TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/7 89/01/0325

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des T gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Mai 1989, Zl. 231.609/2-II/9/88, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste am 31. August 1987 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag Antrag auf Asylgewährung. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsbehörde am 8. September 1987 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich in seinem Heimatland um ein Auslandsstipendium bemüht, um dem dortigen Regime, das Verwandte seines Onkels nur deshalb inhaftiert habe, weil diese Angehörige der südvietnamesischen Armee gewesen seien, zu entkommen. Während seines Studiums in Polen sei der Beschwerdeführer zu Unrecht verdächtigt worden, westdeutsche Zeitungen unter Kollegen an der Hochschule verteilt zu haben. Ein Kollege des Beschwerdeführers sei beim Versuch, in die (frühere) BRD auszureisen, verhaftet und nach Vietnam abgeschoben worden. Aus Furcht, ebenfalls abgeschoben zu werden, sei der Beschwerdeführer aus Jugoslawien kommend illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Mit Bescheid vom 24. November 1987 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinn des Asylgesetzes ist.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe sich infolge seiner Jugend in Vietnam noch nicht politisch betätigt, in Polen aber die "Solidarität" mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln unterstützt und an Demonstrationen und Streiks teilgenommen. Auch nach Einführung des Kriegsrechtes in Polen im Dezember 1981 habe der Beschwerdeführer seine antikommunistischen Aktivitäten insbesondere durch Verteilen von antikommunistischen Zeitungen in vietnamesischer Sprache fortgesetzt. Nach Abschluß seines Studiums im Jahre 1986 habe er eine Anstellung als Assistent erlangt, sei aber im Jahre 1987 nach einem Verhör über seine politischen Aktivitäten von der vietnamesischen Botschaft in Warschau zur Rückkehr nach Vietnam aufgefordert worden. Daraus habe der Beschwerdeführer geschlossen, er werde bei seiner Rückkehr in sein Heimatland in ein "Wiedererziehungslager" eingeliefert werden. Eine derartige Einlieferung stelle eine politische Verfolgungshandlung dar, welcher der Beschwerdeführer umso eher ausgesetzt wäre, als bereits Mitglieder seiner Familie politisch verfolgt worden seien. Der als vermißt geltende Vater des Beschwerdeführers sei Südvietnamese und im Jahre 1955 als Tourist nach Nordvietnam gereist, von wo er infolge der Kriegsereignisse nicht mehr habe zurückkehren können. Die Familie des Beschwerdeführers sei in Südvietnam verblieben und gelte daher als regimefeindlich.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die belangte Behörde sei nach Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beim Beschwerdeführer nicht vorlägen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig, weil sein Berufungsvorbringen von seinen Angaben vor der Behörde erster Instanz abweiche, seinen erstinstanzlichen Ausführungen aber mehr Gewicht beizumessen sei. Seinem erstinstanzlichen Vorbringen seien Verfolgungshandlungen nicht zu entnehmen. Vielmehr sei aus der Zuerkennung eines Auslandsstipendiums erkennbar, daß der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine "Schwierigkeiten mit den Behörden" gehabt habe. Die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Rückkehr sei angesichts der für ihn getätigten Aufwendungen verständlich und könne nicht als Verfolgung gedeutet werden. Zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren und seinen Berufungsausführungen bestünden gravierende Widersprüche. So habe der Beschwerdeführer zunächst nur angegeben, ausländische Zeitungen erhalten, gelesen und weitergegeben zu haben, während er in der Berufung behauptet habe, Zeitungen illegal nach Polen gebracht zu haben. Ebenso habe der Beschwerdeführer erstmals in der Berufung politische Betätigung geltend gemacht. Einerseits sei der Vater des Beschwerdeführers ein seit 1982 pensionierter Mathematiklehrer, andererseits sei dieser den Berufungsausführungen zufolge nach einer Reise nach Nordvietnam vermißt. Auch widerspreche das vom Beschwerdeführer angegebene Studium seiner Schwester in Hanoi dem behaupteten Verbleib der übrigen Familie in Südvietnam. Ein durch Eintragungen im Reispaß belegter Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland im Jahre 1982 spreche gegen die behauptete Furcht vor Verfolgung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich wegen "Rechtswidrigkeit" erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit der Darstellung seines im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens durch die belangte Behörde in keiner Weise in Zweifel gestellt, sondern lediglich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren hingewiesen. Zu der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtung, wegen der Übertretung paßrechtlicher bzw. sonstiger den Aufenthalt vietnamesischer Staatsbürger im Ausland regelnder Vorschriften bestraft zu werden, ist auf die hg. Judikatur hinzuweisen, derzufolge eine allenfalls aus diesen Gründen drohende Bestrafung eines Asylwerbers für die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling ohne Bedeutung ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Februar 1988, Zl. 86/01/0252, und vom 31. März 1989, Zl. 89/01/0102).

Bei dem von der belangten Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegten unbestrittenen Sachverhalt, aus dem sich in Übereinstimmung mit der Aktenlage ergibt, daß zwischen den erstinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers und seinem Berufungsvorbringen in wesentlichen Punkten gravierende Widersprüche bestehen, kann der belangten Behörde aber nicht vorgeworfen werden, sie hätte zu Unrecht die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig angesehen. Demgemäß hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid durch die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010325.X00

Im RIS seit

07.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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