Entscheidungsdatum
01.03.2022Norm
AsylG 2005 §10Spruch
, ,
L504 2185735-1/31E
L504 2185734-1/24E
L504 2185736-1/21EL504 2185735-1/31E, L504 2185734-1/24E, L504 2185736-1/21E
L504 2192623-1/15E
L504 2223199-1/20EL504 2192623-1/15E, L504 2223199-1/20E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.01.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 2. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA Irak, 3. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, 4. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, 5. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, alle vertreten durch RA Mag. Thomas Klein, gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 04.01.2018, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, 2. römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, 5. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, alle vertreten durch RA Mag. Thomas Klein, gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 04.01.2018,
19.03.2018 und 08.08.2019, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer Verhandlung am 25.01.2022 beschlossen / zu Recht erkannt:19.03.2018 und 08.08.2019, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer Verhandlung am 25.01.2022 beschlossen / zu Recht erkannt:
A)
1. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.1. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben.
Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gemäß § § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2 1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 1. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.2. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben.
Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gemäß § 55 Abs 1 Z1 u. Abs 2 AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 2 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Absatz 2, AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
3. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.3. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben.
Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gemäß § § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2 1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 1. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
4. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.4. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben.
Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gemäß § § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2 1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 1. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt., für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
5. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.5. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben.
Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gemäß § § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2 1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 1. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 25.01.2022 verkündeten Beschlusses über die Teileinstellung des Beschwerdeverfahrens und Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Partei nach der Verkündung auf (ao) Revision bzw. Beschwerde verzichtet wurde und vom Bundesamt ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 25.01.2022 verkündeten Beschlusses über die Teileinstellung des Beschwerdeverfahrens und Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Partei nach der Verkündung auf (ao) Revision bzw. Beschwerde verzichtet wurde und vom Bundesamt ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L504.2185736.1.00Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022