TE Vfgh Erkenntnis 1988/3/10 B841/85

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Veröffentlicht am 10.03.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
StGG Art5
Sbg FremdenverkehrsförderungsfondsG 1960 idF der Nov LGBl 88/1982 §8 Abs1 lita
BAO §4
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Leitsatz

Präjudizialität einer Gesetzesbestimmung, die die bel. Beh. nicht angewendet hat, aber anwenden hätte müssen; keine Präjudizialität einer denkunmöglich herangezogenen Fassung einer Gesetzbestimmung Denkunmögliche Anwendung des §8 Abs1 lita idF der nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht in Kraft getretenen Nov. LGBl. 88/1982; Verletzung des Eigentumsrechtes

Spruch

Die bf. Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, der bf. Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 11.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. September 1985 hat die Finanzlandesdirektion für Salzburg der bf. Gesellschaft - sie betreibt ausschließlich den Versandhandel - aufgrund des von der Finanzbehörde ermittelten Gewerbesteuermeßbetrages für das Jahr 1982 einen Fremdenverkehrsförderungsbeitrag in der Höhe von 12 Prozent des Gewerbesteuermeßbetrages vorgeschrieben.römisch eins. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. September 1985 hat die Finanzlandesdirektion für Salzburg der bf. Gesellschaft - sie betreibt ausschließlich den Versandhandel - aufgrund des von der Finanzbehörde ermittelten Gewerbesteuermeßbetrages für das Jahr 1982 einen Fremdenverkehrsförderungsbeitrag in der Höhe von 12 Prozent des Gewerbesteuermeßbetrages vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die bf. Gesellschaft in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (des Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetzes 1960) verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der VfGH am 11. Oktober 1986 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs1 lita des Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetzes 1960 (und zwar in der Stammfassung LGBl. 11/1961) von Amts wegen zu prüfen. Mit Erkenntnis vom 9. März 1988, G51/87, hat der VfGH die genannte Gesetzesbestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben. 2. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der VfGH am 11. Oktober 1986 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs1 lita des Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetzes 1960 (und zwar in der Stammfassung Landesgesetzblatt 11 aus 1961,) von Amts wegen zu prüfen. Mit Erkenntnis vom 9. März 1988, G51/87, hat der VfGH die genannte Gesetzesbestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:

1. Für das nunmehr fortzusetzende Beschwerdeverfahren ist zunächst anzumerken, daß die bel. Beh. im vorliegenden Fall die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht angewendet hat (s. hiezu die folgenden Ausführungen), aber - was der VfGH in seinem genannten Beschluß vom 11. Oktober 1986 angenommen und was er im Erkenntnis zu G51/87 bekräftigt hat - anwenden hätte müssen (zur Präjudizialität der nicht angewendeten Bestimmung in einem solchen Falle vgl. VfSlg. 5845/1968, S 779, VfSlg. 10625/1985, vgl. auch die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung zur Präjudizialität in VfSlg. 10617/1985); auch der VfGH hätte diese Bestimmung anwenden müssen. 1. Für das nunmehr fortzusetzende Beschwerdeverfahren ist zunächst anzumerken, daß die bel. Beh. im vorliegenden Fall die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht angewendet hat (s. hiezu die folgenden Ausführungen), aber - was der VfGH in seinem genannten Beschluß vom 11. Oktober 1986 angenommen und was er im Erkenntnis zu G51/87 bekräftigt hat - anwenden hätte müssen (zur Präjudizialität der nicht angewendeten Bestimmung in einem solchen Falle vergleiche VfSlg. 5845/1968, S 779, VfSlg. 10625/1985, vergleiche auch die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung zur Präjudizialität in VfSlg. 10617/1985); auch der VfGH hätte diese Bestimmung anwenden müssen.

Der VfGH hat in dem bereits mehrfach erwähnten Beschluß vom 11. Oktober 1986 festgehalten, daß die Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides das Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz 1960 in der Fassung der Nov. LGBl. 88/1982 angewendet hat; sie stützte die Beitragsvorschreibung unter anderem auf den §8 Abs1 lita dieses Gesetzes in der Fassung der genannten Nov. Die Nov. ist nach ihrem ArtII mit 1. Jänner 1983 in Kraft getreten. Der VfGH hat in dem bereits mehrfach erwähnten Beschluß vom 11. Oktober 1986 festgehalten, daß die Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides das Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz 1960 in der Fassung der Nov. Landesgesetzblatt 88 aus 1982, angewendet hat; sie stützte die Beitragsvorschreibung unter anderem auf den §8 Abs1 lita dieses Gesetzes in der Fassung der genannten Nov. Die Nov. ist nach ihrem ArtII mit 1. Jänner 1983 in Kraft getreten.

Da die hier bekämpfte Beitragsvorschreibung das Jahr 1982 betrifft und aus dem bei der Erhebung des Pflichtbeitrages sinngemäß anzuwendenden §4 BAO (§9 Abs2 Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz 1960) folgt, daß die Abgabenpflicht grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu beurteilen ist (s. zB VfSlg. 8433/1978, S 341), hat die bel. Beh. im vorliegenden Fall das Gesetz denkunmöglich herangezogen, wenn sie das Gesetz in der Fassung der Nov. LGBl. 88/1982 heranzog. Eine von der Behörde denkunmöglich angewendete Bestimmung ist im übrigen nach der Rechtsprechung des VfGH (s. VfSlg. 8999/1980, S 454 mit weiteren Judikaturnachweisen) nicht präjudiziell im Sinne des Art140 Abs1 B-VG, weshalb diesbezüglich kein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet werden konnte. Die Frage, ob der angefochtene Bescheid auf das Gesetz in der Stammfassung hätte gestützt werden können, braucht hier schon deshalb nicht untersucht zu werden, weil diese Fassung des §8 Abs1 lita aufgehoben wurde (Art140 Abs7 B-VG). Da die hier bekämpfte Beitragsvorschreibung das Jahr 1982 betrifft und aus dem bei der Erhebung des Pflichtbeitrages sinngemäß anzuwendenden §4 BAO (§9 Abs2 Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz 1960) folgt, daß die Abgabenpflicht grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu beurteilen ist (s. zB VfSlg. 8433/1978, S 341), hat die bel. Beh. im vorliegenden Fall das Gesetz denkunmöglich herangezogen, wenn sie das Gesetz in der Fassung der Nov. Landesgesetzblatt 88 aus 1982, heranzog. Eine von der Behörde denkunmöglich angewendete Bestimmung ist im übrigen nach der Rechtsprechung des VfGH (s. VfSlg. 8999/1980, S 454 mit weiteren Judikaturnachweisen) nicht präjudiziell im Sinne des Art140 Abs1 B-VG, weshalb diesbezüglich kein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet werden konnte. Die Frage, ob der angefochtene Bescheid auf das Gesetz in der Stammfassung hätte gestützt werden können, braucht hier schon deshalb nicht untersucht zu werden, weil diese Fassung des §8 Abs1 lita aufgehoben wurde (Art140 Abs7 B-VG).

2. Aus den obigen Erwägungen folgt, daß die bf. Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid wegen denkunmöglicher Anwendung des Gesetzes (nämlich des §8 Abs1 lita Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz in der Fassung der Nov. BGBl. 88/1982) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden ist (zur ständigen Rechtsprechung des VfGH betreffend die Verletzung im Eigentumsrecht bei denkunmöglicher Anwendung des Gesetzes vgl. zB VfSlg. 9014/1981, 9726/1983). 2. Aus den obigen Erwägungen folgt, daß die bf. Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid wegen denkunmöglicher Anwendung des Gesetzes (nämlich des §8 Abs1 lita Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 88 aus 1982,) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden ist (zur ständigen Rechtsprechung des VfGH betreffend die Verletzung im Eigentumsrecht bei denkunmöglicher Anwendung des Gesetzes vergleiche zB VfSlg. 9014/1981, 9726/1983).

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.

3. Der Kostenzuspruch stützt sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von

S 1.000,-- enthalten.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG idF der Nov. BGBl. 297/1984 ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 297 aus 1984, ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Abgaben Fremdenverkehr, Abgaben, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B841.1985

Dokumentnummer

JFT_10119690_85B00841_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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