TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/13 89/08/0052

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Veröffentlicht am 13.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des L gegen den aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 20. Jänner 1989, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Aussprüchen über das dem Beschwerdeführer gebührende Arbeitslosengeld und über Nachzahlungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. Juli 1987 setzte das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien gemäß § 38 AVG 1950 das Verfahren über die Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 10. April 1987 bis 6. Mai 1987 aus.

Mit Bescheid vom 4. August 1988 setzte das genannte Arbeitsamt das Verfahren wegen Festsetzung der Lohnklasse des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers gemäß § 38 AVG 1950 aus.

Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit der Begründung, daß die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG 1950 nicht vorlägen; er beantragte demgemäß die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides. In späteren Schriftsätzen beantragte er in Ergänzung zu seinem Berufungsantrag die Berechnung des ihm zustehenden Arbeitslosengeldes durch die Berufungsbehörde.

Über diese Berufung entschied die belangte Behörde mit dem

angefochtenen Bescheid; sein Spruch lautet:

"Der angefochtene Bescheid wird behoben.

Weiters wird festgestellt, daß Ihnen gemäß § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 AlVG in ab 1.7.87 geltender Fassung ab 10.10.87 das Arbeitslosengeld der Lohnklasse 72, d.s. S 275,50 täglich gebührt.

Bei Zutreffen der sonstigen gesetzlich geforderten Voraussetzungen wird die Nachzahlung der Ihnen gebührenden Leistung bewilligt.

Der Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste betreffend die Aussetzung des Verfahrens über die Beurteilungen des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 10.4.87 bis 6.5.87 gemäß § 38 AVG im Hinblick auf die Bestimmungen des § 11 AlVG bleibt von dieser Entscheidung unberührt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer "durch den angefochtenen Bescheid in seinen sich aus §§ 19 ff AlVG ergebenden Rechten auf Bemessung des Arbeitslosengeldes in gesetzmäßiger Höhe als verletzt" erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer nicht durch den Abs. 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides, nämlich die ersatzlose Behebung der mit dem Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien vom 4. August 1988 erfolgten Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG 1950 verletzt; eine Rechtsverletzung schiede auch deshalb aus, weil insofern dem ausdrücklichen Berufungsantrag des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde. Nach dem Beschwerdevorbringen bekämpft er aber auch nicht den vierten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides, der im übrigen lediglich klarstellt, daß von der Entscheidung nicht der Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 2. Juli 1987 betroffen ist. In Beschwerde gezogen sind somit nur die Abs. 2 und 3 des angefochtenen Bescheides.

Nach der (gemäß Art. II Abs. 2 lit. D Z. 30 EGVG 1950 auch auf das behördliche Verfahren der Landesarbeitsämter anzuwendenden) Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde, außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall und sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Wendung "in der Sache" im § 66 Abs. 4 erster Satz AVG hat die Bedeutung einer Einschränkung der der Berufungsbehörde nach dem zweiten Satz des § 66 Abs. 4 leg. cit. eingeräumten weiten Entscheidungsbefugnis. "Sache" in diesem zuletzt genannten Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, im Fall einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A).

Im Beschwerdefall war für die belangte Behörde "Sache" im genannten Sinn - entsprechend dem Inhalt des Spruches des Bescheides des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien vom 4. August 1988 - ausschließlich die von dieser Behörde verfügte Aussetzung des bei ihr anhängigen Verfahrens betreffend die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Berechnung der Lohnklasse. Sie hatte daher lediglich zu prüfen, ob dieser Bescheid der Bestimmung des § 38 AVG 1950 entsprach, war aber - ungeachtet der obgenannten ergänzenden Berufungsanträge des Beschwerdeführers - nicht berechtigt, über das Feststellungsbegehren selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis vom 7. Mai 1986, Zl. 85/11/0287).

Dadurch, daß die belangte Behörde diese Rechtslage durch eine meritorische Entscheidung über den genannten Feststellungsantrag in den Abs. 2 und 3 des angefochtenen Bescheides (statt einer Zurückweisung der diesbezüglichen Berufungsanträge des Beschwerdeführers) verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und verletzte dadurch den Beschwerdeführer (der mit dem Inhalt dieser meritorischen Entscheidung nicht einverstanden ist) in seinem Recht darauf, daß die erstinstanzliche Behörde - in Bindung an die mit dem Abs. 1 des angefochtenen Bescheides erfolgte ersatzlose Behebung des Aussetzungsbescheides vom 4. August 1988 - meritorisch über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers entscheide.

Der angefochtene Bescheid war daher im genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080052.X00

Im RIS seit

13.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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