TE Bvwg Erkenntnis 2022/3/22 W225 2236007-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2022
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Entscheidungsdatum

22.03.2022

Norm

AVG §69 Abs2
AVG §69 Abs4
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §32
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch


W225 2236007-1/5E
, W225 2236007-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER und durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Christopher KEMPF, Bahnhofstr. 17, 9800 Spittal/Drau, gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX .2020, Zl. XXXX , mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des UVP-Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben „ XXXX “ als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER und durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Christopher KEMPF, Bahnhofstr. 17, 9800 Spittal/Drau, gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des UVP-Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben „ römisch 40 “ als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

„Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG wird als unzulässig zurückgewiesen.“„Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG wird als unzulässig zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 07.05.2014 beantragte die XXXX bei der XXXX Landesregierung als UVP-Behörde die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes XXXX gemäß §§ 5, 17 und 20 iVm Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000.1. Mit Schreiben vom 07.05.2014 beantragte die römisch 40 bei der römisch 40 Landesregierung als UVP-Behörde die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes römisch 40 gemäß Paragraphen 5, 17 und 20 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30, UVP-G 2000.

2. Mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom 14.07.2015, Zl. XXXX , wurde der XXXX die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 iVm § 39 und Anhang 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000 zur Errichtung und zum Betrieb des Kraftwerkes XXXX unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen erteilt.2. Mit Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 14.07.2015, Zl. römisch 40 , wurde der römisch 40 die Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 39 und Anhang 1 Ziffer 30, Litera a, UVP-G 2000 zur Errichtung und zum Betrieb des Kraftwerkes römisch 40 unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen erteilt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX sowie XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde.3. Gegen diesen Bescheid erhob die römisch 40 sowie römisch 40 das Rechtsmittel der Beschwerde.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2015, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde der XXXX stattgegeben und die Spruchpunkte II., III. und IV. abgeändert. Die Beschwerde des XXXX wurde als unbegründet abgewiesen.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde der römisch 40 stattgegeben und die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. abgeändert. Die Beschwerde des römisch 40 wurde als unbegründet abgewiesen.

5. Mit Schreiben vom 05.10.2015 beantragte XXXX die von ihm erstattete Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom 14.07.2015, Zl. XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.5. Mit Schreiben vom 05.10.2015 beantragte römisch 40 die von ihm erstattete Beschwerde gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 14.07.2015, Zl. römisch 40 , dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

6. Mit Schreiben vom 19.10.2015 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2016, Zl. W143 2116376-1/6E, wurde die Beschwerde des XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2016, Zl. W143 2116376-1/6E, wurde die Beschwerde des römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes lag für die Dauer von 8 Wochen in der Marktgemeinde XXXX und in der Gemeinde XXXX zur Einsicht auf und war im Internet unter www.bvwg.gv.at zugänglich.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes lag für die Dauer von 8 Wochen in der Marktgemeinde römisch 40 und in der Gemeinde römisch 40 zur Einsicht auf und war im Internet unter www.bvwg.gv.at zugänglich.

8. Mit Schreiben vom 13.07.2020 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Wiederaufnahme des UVP-Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben „ XXXX “ der XXXX . Darin wurde mehrfach darauf verwiesen, dass der UVP-Bescheid der belangten Behörde, Zl. XXXX , einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen sei, da neue Beweismittel hervorgekommen seien. 8. Mit Schreiben vom 13.07.2020 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Wiederaufnahme des UVP-Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben „ römisch 40 “ der römisch 40 . Darin wurde mehrfach darauf verwiesen, dass der UVP-Bescheid der belangten Behörde, Zl. römisch 40 , einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen sei, da neue Beweismittel hervorgekommen seien.

9. Mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX .2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 2 und Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.9. Mit Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und Absatz 4, AVG als verspätet zurückgewiesen.

10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. Christopher KEMPF) mit Schreiben vom 11.09.2020 eine Beschwerde. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde in der Beschwerdeschrift explizit auf § 69 AVG gestützt. 10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. Christopher KEMPF) mit Schreiben vom 11.09.2020 eine Beschwerde. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde in der Beschwerdeschrift explizit auf Paragraph 69, AVG gestützt.

11. Mit Schreiben vom 06.10.2020, hg. eingelangt am 13.10.2020, legte das Amt der XXXX Landesregierung dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.11. Mit Schreiben vom 06.10.2020, hg. eingelangt am 13.10.2020, legte das Amt der römisch 40 Landesregierung dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. 3.1. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 69 AVG lautet:Paragraph 69, AVG lautet:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1.         der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2.         neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3.         der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4.         nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:, 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder, 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder, 3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;, 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

§ 32 VwGVG lautet:Paragraph 32, VwGVG lautet:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

Zunächst ist im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin auf Folgendes hinzuweisen:
„Auch wenn im wiederaufzunehmenden Verfahren vom VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und damit die im Bescheid getroffene normative Aussage inhaltlich nicht verändert wurde, kann sich eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur auf § 32 VwGVG stützen und nicht auf § 69 AVG (vgl VwSlg 19.520 A/2016). Das abweisende Erkenntnis des VwG ist an die Stelle des bekämpften Bescheides getreten und hat eine mit dem Inhalt des Bescheides übereinstimmende Entscheidung getroffen (vgl VwGH 9. 9. 2015, Ro 2015/03/0032; näher dazu VwGVG § 28 Rz 61 ff).“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 7/10 (Stand 1.1.2020, rdb.at))
Zunächst ist im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin auf Folgendes hinzuweisen:, „Auch wenn im wiederaufzunehmenden Verfahren vom VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und damit die im Bescheid getroffene normative Aussage inhaltlich nicht verändert wurde, kann sich eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur auf Paragraph 32, VwGVG stützen und nicht auf Paragraph 69, AVG vergleiche VwSlg 19.520 A/2016). Das abweisende Erkenntnis des VwG ist an die Stelle des bekämpften Bescheides getreten und hat eine mit dem Inhalt des Bescheides übereinstimmende Entscheidung getroffen vergleiche VwGH 9. 9. 2015, Ro 2015/03/0032; näher dazu VwGVG Paragraph 28, Rz 61 ff).“ vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 7/10 (Stand 1.1.2020, rdb.at))

Im konkreten Fall ist Folgendes festzuhalten:

Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme war explizit an die belangte Behörde gerichtet. Er hat sich jedoch nicht auf eine bestimmte Rechtsvorschrift gestützt. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag sowie ihren Ausführungen in ihrer Beschwerde ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht die Wiederaufnahme des vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahrens begehrt hat und sich zudem nicht auf § 32 VwGVG gestützt hat. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin in dem Schriftsatz an die belangte Behörde mehrmals auf den UVP-Bescheid der belangten Behörde, Zl. XXXX , verwiesen. Im Beschwerdeschriftsatz vom 11.09.2020 wird zudem mehrfach auf § 69 AVG verwiesen. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme war explizit an die belangte Behörde gerichtet. Er hat sich jedoch nicht auf eine bestimmte Rechtsvorschrift gestützt. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag sowie ihren Ausführungen in ihrer Beschwerde ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht die Wiederaufnahme des vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahrens begehrt hat und sich zudem nicht auf Paragraph 32, VwGVG gestützt hat. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin in dem Schriftsatz an die belangte Behörde mehrmals auf den UVP-Bescheid der belangten Behörde, Zl. römisch 40 , verwiesen. Im Beschwerdeschriftsatz vom 11.09.2020 wird zudem mehrfach auf Paragraph 69, AVG verwiesen.

Somit war der an die belangte Behörde gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von vornherein, da auf die gegenständliche Konstellation § 69 AVG keine Anwendung finden kann, gem. § 69 AVG als unzulässig zurückzuweisen und der Spruch daher entsprechend anzupassen (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010).Somit war der an die belangte Behörde gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von vornherein, da auf die gegenständliche Konstellation Paragraph 69, AVG keine Anwendung finden kann, gem. Paragraph 69, AVG als unzulässig zurückzuweisen und der Spruch daher entsprechend anzupassen vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010).

Bezüglich dem weiteren Beschwerdeantrag, nämlich inhaltlich über den Antrag auf Wiederaufnahme zu entscheiden, ist folgendes Anzumerken:

Bei einer Zurückweisung eines Antrags ist Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine inhaltliche Entscheidung würde daher die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten, wodurch die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet wäre (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141).Bei einer Zurückweisung eines Antrags ist Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine inhaltliche Entscheidung würde daher die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten, wodurch die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet wäre vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141).

3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Zudem fällt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC (vgl. VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zudem fällt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC vergleiche VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070).

Zu B)   

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.

Schlagworte

Genehmigungsverfahren Umweltverträglichkeitsprüfung unzulässiger Antrag Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W225.2236007.1.00

Im RIS seit

06.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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