Entscheidungsdatum
29.03.2022Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W203 2216881-1/12E, , W203 2216881-1/12E
AUSFERTIGUNG DES AM 25.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried Schlöglhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried Schlöglhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2021 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2002, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 18.12.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Kurdin und die kurdische Partei verlange auch von den Frauen, dass sie gegen die IS-Milizen kämpfen müssten. Sie habe abgelehnt und gemeint, sie wolle nach dem Schulabschluss studieren. Ihre Eltern hätten entschieden, dass sie das Land verlassen müsse. Ihr Verlobter lebe in Österreich, deshalb sei sie nach Österreich gereist. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.
3. Am 19.02.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass es ihr gut gehe und dass sie schwanger sei. Sie habe die Schule in Syrien vorzeitig verlassen müssen, weil dort Mädchen entführt worden seien. Sie sei dann etwa zwei Jahre bis vor der Flucht zuhause gewesen. Sie habe der PKK geholfen, indem sie sich um Verletzte im Krankenhaus gekümmert habe. Politisch aktiv sei sie nie gewesen, Probleme mit Behörden oder anderen staatlichen Institutionen habe sie ebenfalls nie gehabt. Die PKK würde an junge Frauen herantreten und mit ihnen reden. Die PKK habe akzeptiert, dass sie nicht kämpfen wolle, es sei alles freiwillig.
Sie sei schwanger, der Geburtstermin sei etwa in zwei Monaten. Den Vater ihres Kindes habe sie drei Monate nach ihrer Einreise in Österreich kennengelernt, er sei hier asylberechtigt. Sie würden zusammenleben und hätten vor, zu heiraten. Sie sei nicht wegen ihres damaligen Freundes nach Österreich gekommen.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2019, Zl. XXXX (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 27.02.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2019, Zl. römisch 40 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 27.02.2020 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. Am 25.11.2021 wurde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Umständen und ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die Beschwerdeführerin gab an, zwei Kinder zu haben, wobei der ältere Sohn, welcher knapp drei Jahre alt sei, aufgrund des asylberechtigten Vaters auch selber asylberechtigt sei.
Am Ende der Verhandlung verkündete der Richter das im Spruch wiedergegebene Erkenntnis, mit der Begründung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Mutter eines minderjährigen Kindes handelt, welchem der Status eines Asylberechtigten gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin ist demnach Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 lit. A bzw § 34 AsylG ihres Kindes. Der Beschwerdeführerin ist daher ohne Prüfung etwaiger eigener Asylgründe derselbe Schutz, der ihrem mj. Kind zugesprochen wurde – nämlich der Status der Asylberechtigten – zuzuerkennen. Am Ende der Verhandlung verkündete der Richter das im Spruch wiedergegebene Erkenntnis, mit der Begründung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Mutter eines minderjährigen Kindes handelt, welchem der Status eines Asylberechtigten gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin ist demnach Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, lit. A bzw Paragraph 34, AsylG ihres Kindes. Der Beschwerdeführerin ist daher ohne Prüfung etwaiger eigener Asylgründe derselbe Schutz, der ihrem mj. Kind zugesprochen wurde – nämlich der Status der Asylberechtigten – zuzuerkennen.
7. Mit Schreiben vom 09.12.2021 beantragte die belangte Behörde die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an.
Die Beschwerdeführerin reiste spätestens am 18.12.2017 illegal in das Bundesgebiet ein.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines minderjährigen Sohnes, welcher in Österreich asylberechtigt ist.
Für das gegenständliche Verfahren erweisen sich die individuellen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin unerheblich und waren diese demnach auch nicht näher zu prüfen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren glaubhaften Angaben während des Verfahrens und dem Verwaltungsakt.
Dass die Beschwerdeführerin die Mutter eines minderjährigen Sohnes ist, welcher in Österreich asylberechtigt ist, ergibt sich aus deren glaubhaften Angaben sowie dem Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2020, Zl. 1257138105/200026738.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, und § 7 Abs. 1 Z1 des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Z1 des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn3.2.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 lit. a AsylG 2005 ist Familienangehöriger unter anderem der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten.3.2.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a, AsylG 2005 ist Familienangehöriger unter anderem der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten.
3.2.3. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines minderjährigen Asylberechtigten und damit Familienangehörige iSd § 2 Abs 2 Abs. 1 Z 22 lit. a ihres Kindes. Dass Elternteile ihren Asylstatus auch vom asylberechtigten Kind ableiten können ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Wortlaut des Asylgesetzes und wurde so auch mehrfach bereits höchstgerichtlich entschieden (VwGH 25.01.2019 Ra 2017/20/0520; VwGH 24.10.2018 Ra/14/0040). Der Beschwerdeführerin ist daher im Familienverfahren ohne Prüfung etwaiger eigener Asylgründe derselbe Schutz, der ihrem minderjährigen Kind zugesprochen wurde – nämlich der Status der Asylberechtigten – zuzuerkennen. Dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe demnach nicht eigens zu überprüfen waren, ergibt sich auch aus den Materialien zu § 34 AsylG 2005 (RV 952, 22. GP, 54), wonach die Bestimmung der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Demnach wäre es nicht vorgesehen, eigene Fluchtgründe der Familienangehörigen zu überprüfen, da dies der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen würde (VwGH 30.04.2018 Ra 2017/01/0418).3.2.3. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines minderjährigen Asylberechtigten und damit Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a, ihres Kindes. Dass Elternteile ihren Asylstatus auch vom asylberechtigten Kind ableiten können ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Wortlaut des Asylgesetzes und wurde so auch mehrfach bereits höchstgerichtlich entschieden (VwGH 25.01.2019 Ra 2017/20/0520; VwGH 24.10.2018 Ra/14/0040). Der Beschwerdeführerin ist daher im Familienverfahren ohne Prüfung etwaiger eigener Asylgründe derselbe Schutz, der ihrem minderjährigen Kind zugesprochen wurde – nämlich der Status der Asylberechtigten – zuzuerkennen. Dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe demnach nicht eigens zu überprüfen waren, ergibt sich auch aus den Materialien zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952, 22. GP, 54), wonach die Bestimmung der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Demnach wäre es nicht vorgesehen, eigene Fluchtgründe der Familienangehörigen zu überprüfen, da dies der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen würde (VwGH 30.04.2018 Ra 2017/01/0418).
3.2.4. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG (iVm § 34 Abs. 2 AsylG) der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2.4. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG) der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asyl auf Zeit Asylgewährung von Familienangehörigen Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Familienangehöriger Familienleben Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft mündliche Verhandlung mündliche Verkündung schriftliche AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W203.2216881.1.00Im RIS seit
06.07.2022Zuletzt aktualisiert am
06.07.2022