TE Bvwg Erkenntnis 2022/3/29 W157 2230650-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2022
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Entscheidungsdatum

29.03.2022

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EisbG §21
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EisbG § 21 heute
  2. EisbG § 21 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024
  3. EisbG § 21 gültig von 27.11.2015 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  4. EisbG § 21 gültig von 27.07.2006 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  5. EisbG § 21 gültig von 01.05.2004 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  6. EisbG § 21 gültig von 10.01.1998 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/1998

Spruch



W157 2230650-1/59E
, , W157 2230650-1/59E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit – Verkehrs-Arbeitsinspektorat gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – Oberste Eisenbahnbetriebsbehörde XXXX , betreffend Bestellung eines Stellvertreters des Betriebsleiters nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.03.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit – Verkehrs-Arbeitsinspektorat gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – Oberste Eisenbahnbetriebsbehörde römisch 40 , betreffend Bestellung eines Stellvertreters des Betriebsleiters nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.03.2022 zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – Oberste Eisenbahnbetriebsbehörde vom XXXX , wird ersatzlos behoben.Der Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – Oberste Eisenbahnbetriebsbehörde vom römisch 40 , wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 19.01.2016 begehrte die mitbeteiligte Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, ein als Eisenbahnunternehmen tätiger Wirtschaftsbetrieb XXXX , die Genehmigung der Bestellung von XXXX als Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß § 21 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. 60/1957 idF BGBl. I 60/2019. 1. Mit Antrag vom 19.01.2016 begehrte die mitbeteiligte Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, ein als Eisenbahnunternehmen tätiger Wirtschaftsbetrieb römisch 40 , die Genehmigung der Bestellung von römisch 40 als Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß Paragraph 21, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2019,.

Unter Vorlage eines Lebenslaufes, einer Strafregisterbescheinigung, einer persönlichen Erklärung und mehrerer Zeugnisse wies die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass die in Aussicht genommene Person zwar über keine Vorbildung iSd § 13 Abs. 2 Eisenbahnverordnung 2003, BGBl. II 209/2003 idF BGBl II 156/2014 verfüge. Jedoch verfüge er durch seine XXXX , seine positiv absolvierte Ausbildung als Betriebsleiter gemäß der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, BGBl. II 31/2013, und Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II 384/1999 idF BGBl. II 184/2019, sowie XXXX über ausgezeichnete Kenntnisse in Theorie und Praxis, XXXX . Dadurch werde den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest im selben Maße Rechnung getragen.Unter Vorlage eines Lebenslaufes, einer Strafregisterbescheinigung, einer persönlichen Erklärung und mehrerer Zeugnisse wies die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass die in Aussicht genommene Person zwar über keine Vorbildung iSd Paragraph 13, Absatz 2, Eisenbahnverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, 209 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 156 aus 2014, verfüge. Jedoch verfüge er durch seine römisch 40 , seine positiv absolvierte Ausbildung als Betriebsleiter gemäß der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 31 aus 2013,, und Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 184 aus 2019,, sowie römisch 40 über ausgezeichnete Kenntnisse in Theorie und Praxis, römisch 40 . Dadurch werde den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest im selben Maße Rechnung getragen.

2. In der Stellungnahme vom 09.09.2016 äußerte sich der Bundesminister für Arbeit – Verkehrs-Arbeitsinspektorat zum Antrag, verwies auf die fehlende Vorbildung der für die Bestellung zum Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters in Aussicht genommenen Person iSd § 13 Abs. 2 EisbVO 2003 und vertrat die Ansicht, dass andere führende Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei durchaus über diese Vorbildung verfügen würden und somit auch erfolgreich der Ausbildung zur Tätigkeit eines Betriebsleiters unterworfen werden könnten. Eine rechtskonforme Vorgangsweise hätte daher durch eine entsprechende vorausschauende Personalpolitik sichergestellt werden können, sodass die beantragte Ausnahme von § 13 Abs. 2 EisbVO 2003 gar nicht erforderlich wäre. Daher sei die beantragte Genehmigung nach Ansicht des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nicht zulässig und der Antrag daher abzuweisen. 2. In der Stellungnahme vom 09.09.2016 äußerte sich der Bundesminister für Arbeit – Verkehrs-Arbeitsinspektorat zum Antrag, verwies auf die fehlende Vorbildung der für die Bestellung zum Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters in Aussicht genommenen Person iSd Paragraph 13, Absatz 2, EisbVO 2003 und vertrat die Ansicht, dass andere führende Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei durchaus über diese Vorbildung verfügen würden und somit auch erfolgreich der Ausbildung zur Tätigkeit eines Betriebsleiters unterworfen werden könnten. Eine rechtskonforme Vorgangsweise hätte daher durch eine entsprechende vorausschauende Personalpolitik sichergestellt werden können, sodass die beantragte Ausnahme von Paragraph 13, Absatz 2, EisbVO 2003 gar nicht erforderlich wäre. Daher sei die beantragte Genehmigung nach Ansicht des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nicht zulässig und der Antrag daher abzuweisen.

In ihrer Äußerung vom 27.09.2016 trat die mitbeteiligte Partei der Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates entgegen und bekräftigte ihre im Antrag bereits dargelegte Ansicht, dass die zur Bestellung vorgeschlagene Person aufgrund ihrer Qualifikationen in besonderem Maße für die beantragte Tätigkeit geeignet sei. Außerdem habe das Verkehrs-Arbeitsinspektorat in der jüngeren Vergangenheit in einem vergleichbaren Fall eine positive Stellungnahme abgegeben. Im Zuge der Neustrukturierung der mitbeteiligten Partei seien sehr viele Positionen als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiter-Stellvertreter zu besetzen gewesen. Jene Person, die in der Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates als besonders geeignet ins Treffen geführt worden sei, strebe diese Tätigkeit nicht mehr an, was zu akzeptieren sei.

In seiner Replik vom 08.02.2019 ergänzte das Verkehrs-Arbeitsinspektorat die Begründung für seinen Standpunkt dahingehend, dass ein positiver Abschluss der Betriebsleiterausbildung in Österreich kein Ersatz für die fehlende technische Vorbildung sein.

In ihrer Stellungnahme vom 06.03.2019 wiederholte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen die Begründung ihres verfahrenseinleitenden Antrages.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte die belangte Behörde die beantragte Bestellung des stellvertretenden Betriebsleiters und erteilte gemäß § 23 Abs. 1 EisbVO 2003 die Ausnahme von der Bestimmung des § 13 Abs. 2 EisbVO 2003 hinsichtlich der Anforderungen über die entsprechende Vorbildung (Spruchpunkte I. und II.). Ferner wurden Verwaltungsabgaben der mitbeteiligten Partei vorgeschrieben (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mittlerweile die Neustrukturierung der mitbeteiligten Partei erfolgt sei, die derzeit über eine aufrechte Sicherheitsgenehmigung verfüge. Hauptunternehmenszweck sei seither der Infrastrukturbetrieb sowie die Betriebsführung einer nicht vernetzten (näher genannten) Nebenbahn. Die Betriebsgröße der mitbeteiligten Partei erfordere es, dass führende Mitarbeiter in allen fachspezifischen Bereichen der Eisenbahn ein umfangreiches Grundwissen aufweisen. Die mitbeteiligte Partei habe bestätigt, dass die Bediensteten in periodischen Abständen in die Aufgabenlösung anderer Fachgebiete miteinbezogen werden würden. Damit sei sichergestellt, dass die Mitarbeiter in allen Fachgebieten des Eisenbahnwesens über entsprechende Kenntnisse verfügen. Nach Darlegung der verschiedenen Tätigkeiten und der erlangten Ausbildung der vorgeschlagenen Person ging die belangte Behörde zusammengefasst davon aus, dass durch die erfolgten Nachweise einschließlich der spezifischen praktischen Tätigkeiten der vorgeschlagenen Person und der der mitbeteiligten Partei abgegebenen Erklärungen im vorliegenden Einzelfall den Erfordernissen für eine Genehmigung des Antrages ausreichend Rechnung getragen worden sei. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte die belangte Behörde die beantragte Bestellung des stellvertretenden Betriebsleiters und erteilte gemäß Paragraph 23, Absatz eins, EisbVO 2003 die Ausnahme von der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, EisbVO 2003 hinsichtlich der Anforderungen über die entsprechende Vorbildung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ferner wurden Verwaltungsabgaben der mitbeteiligten Partei vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mittlerweile die Neustrukturierung der mitbeteiligten Partei erfolgt sei, die derzeit über eine aufrechte Sicherheitsgenehmigung verfüge. Hauptunternehmenszweck sei seither der Infrastrukturbetrieb sowie die Betriebsführung einer nicht vernetzten (näher genannten) Nebenbahn. Die Betriebsgröße der mitbeteiligten Partei erfordere es, dass führende Mitarbeiter in allen fachspezifischen Bereichen der Eisenbahn ein umfangreiches Grundwissen aufweisen. Die mitbeteiligte Partei habe bestätigt, dass die Bediensteten in periodischen Abständen in die Aufgabenlösung anderer Fachgebiete miteinbezogen werden würden. Damit sei sichergestellt, dass die Mitarbeiter in allen Fachgebieten des Eisenbahnwesens über entsprechende Kenntnisse verfügen. Nach Darlegung der verschiedenen Tätigkeiten und der erlangten Ausbildung der vorgeschlagenen Person ging die belangte Behörde zusammengefasst davon aus, dass durch die erfolgten Nachweise einschließlich der spezifischen praktischen Tätigkeiten der vorgeschlagenen Person und der der mitbeteiligten Partei abgegebenen Erklärungen im vorliegenden Einzelfall den Erfordernissen für eine Genehmigung des Antrages ausreichend Rechnung getragen worden sei.

4. Am 04.05.2020 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Bundesministers für Arbeit – Verkehrs-Arbeitsinspektorat gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. 4. Am 04.05.2020 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Bundesministers für Arbeit – Verkehrs-Arbeitsinspektorat gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Nach Schriftsatzwechsel fand am 07.01.2021 eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen behandelt wurde. In der Verhandlung waren die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde und die weitere Verfahrenspartei vertreten.

6. Mit Beschluss vom 18.01.2021 wurde Herr XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen im vorliegenden Verfahren bestellt. 6. Mit Beschluss vom 18.01.2021 wurde Herr römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen im vorliegenden Verfahren bestellt.

7. Am 22.03.3022 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, in der in Anwesenheit der Verfahrensparteien und des nichtamtlichen Sachverständigen die verfahrensgegenständlichen Sach- und Rechtsfragen ausführlich diskutiert wurden.

8. Mit Schriftsatz vom 23.03.2022 zog die mitbeteiligte Partei ihren Antrag vom 19.01.2016 auf Genehmigung der Bestellung von XXXX als Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters zurück.8. Mit Schriftsatz vom 23.03.2022 zog die mitbeteiligte Partei ihren Antrag vom 19.01.2016 auf Genehmigung der Bestellung von römisch 40 als Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Das behördliche Verfahren wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei vom 19.01.2016 eingeleitet.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.

Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 42).Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 42).

Wie sich aus dem festgestellten Verfahrensgang ergibt, wurde der verfahrenseinleitende Umwandlungsantrag während des offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen (VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).

Wird der verfahrenseinleitende Antrag – wie im gegenständlichen Fall – erst im Rahmen einer Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Bescheid zurückgezogen, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung dieses Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. – zum Berufungsverfahren – VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, letztere zur konkludenten Antragszurückziehung).Wird der verfahrenseinleitende Antrag – wie im gegenständlichen Fall – erst im Rahmen einer Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Bescheid zurückgezogen, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung dieses Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche – zum Berufungsverfahren – VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, letztere zur konkludenten Antragszurückziehung).

Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das BVwG von Amts wegen gemäß § 27 VwGVG wahrzunehmen.Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das BVwG von Amts wegen gemäß Paragraph 27, VwGVG wahrzunehmen.

Da der verfahrenseinleitende Genehmigungsantrag vom 19.01.2016 von der mitbeteiligten Partei mit Schriftsatz vom 23.03.2022 zurückgezogen und der angefochtene Bescheid vom XXXX dadurch (nachträglich) von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher – vor einer inhaltlichen Prüfung – spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben.Da der verfahrenseinleitende Genehmigungsantrag vom 19.01.2016 von der mitbeteiligten Partei mit Schriftsatz vom 23.03.2022 zurückgezogen und der angefochtene Bescheid vom römisch 40 dadurch (nachträglich) von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher – vor einer inhaltlichen Prüfung – spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Bei dieser Art der Entscheidung handelt es sich um eine negative Sachentscheidung, womit auch das Beschwerdeverfahren erledigt wird. Eine darüber hinausgehende Einstellung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich daher (VwGH 17.03.1992, 91/05/0181).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Bei dieser Art der Entscheidung handelt es sich um eine negative Sachentscheidung, womit auch das Beschwerdeverfahren erledigt wird. Eine darüber hinausgehende Einstellung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich daher (VwGH 17.03.1992, 91/05/0181).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Antragszurückziehung Behebung der Entscheidung Bestellungsverfahren Eignung ersatzlose Behebung Kassation mündliche Verhandlung nichtamtlicher Sachverständiger Stellvertreter unzuständige Behörde Unzuständigkeit BVwG Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W157.2230650.1.00

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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