Entscheidungsdatum
30.03.2022Norm
AsylG 2005 §34 Abs3Spruch
W158 2217784-1/29E
, W158 2217784-1/29E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des M XXXX W XXXX P XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter F XXXX P XXXX , diese vertreten durch Mag. Julian Alen MOTAMEDI, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019, Zl XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des M römisch 40 W römisch 40 P römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter F römisch 40 P römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Julian Alen MOTAMEDI, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019, Zl römisch 40 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und M XXXX W XXXX P XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und M römisch 40 W römisch 40 P römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird M XXXX W XXXX P XXXX eine auf ein Jahr ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird M römisch 40 W römisch 40 P römisch 40 eine auf ein Jahr ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
Die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung wurde auf die Gründe seiner Eltern verwiesen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung wurde auf die Gründe seiner Eltern verwiesen.
I.2. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vollinhaltlich abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei und eine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkte III. bis VI).römisch eins.2. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vollinhaltlich abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei und eine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs).
I.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.03.2020, W158 2217784-1/11E (im Folgenden: Vorerkenntnis) abgewiesen.römisch eins.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.03.2020, W158 2217784-1/11E (im Folgenden: Vorerkenntnis) abgewiesen.
I.4. Die dagegen eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.05.2020, Ra 2020/20/0133 bis 0139-5, zurückgewiesen.römisch eins.4. Die dagegen eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.05.2020, Ra 2020/20/0133 bis 0139-5, zurückgewiesen.
I.5. Der Verfassungsgerichtshof gab der gegen das Vorerkenntnis gerichteten Beschwerde dagegen mit Erkenntnis vom 22.09.2021, E 1775-1781/2020-13 in Bezug auf die Spruchpunkte II. bis VI. wegen einer Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander statt und behob das Vorerkenntnis insoweit. Im Übrigen, also in Bezug auf den Status des Asylberechtigten wurde die Behandlung der Beschwerde dagegen abgelehnt.römisch eins.5. Der Verfassungsgerichtshof gab der gegen das Vorerkenntnis gerichteten Beschwerde dagegen mit Erkenntnis vom 22.09.2021, E 1775-1781/2020-13 in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. wegen einer Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander statt und behob das Vorerkenntnis insoweit. Im Übrigen, also in Bezug auf den Status des Asylberechtigten wurde die Behandlung der Beschwerde dagegen abgelehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
- Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF und seiner Familienangehörigen;
- Befragung seiner Eltern im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 27.11.2019;
- Einsicht in die in das Verfahren eingeführte Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;
- Einsicht in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Der BF führt den Namen M XXXX W XXXX P XXXX und das Geburtsdatum XXXX als Verfahrensidentität. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Dari.Der BF führt den Namen M römisch 40 W römisch 40 P römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 als Verfahrensidentität. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Dari.
Der BF wurde in Kabul geboren und hat dort die Schule besucht, während seine Eltern arbeiten waren.
Der BF lebt im Bundesgebiet mit seinen Eltern F XXXX (W158 2217779-1) und M XXXX J XXXX P XXXX (W158 2217782-1) und seinen Geschwistern, M XXXX , geboren am XXXX (W158 2217780-1), S XXXX , geboren am XXXX (W158 2217788-1), T XXXX , geboren am XXXX (W158 2217790-1) und S XXXX , geboren am XXXX (W158 2217787-1) P XXXX im gemeinsamen Haushalt.Der BF lebt im Bundesgebiet mit seinen Eltern F römisch 40 (W158 2217779-1) und M römisch 40 J römisch 40 P römisch 40 (W158 2217782-1) und seinen Geschwistern, M römisch 40 , geboren am römisch 40 (W158 2217780-1), S römisch 40 , geboren am römisch 40 (W158 2217788-1), T römisch 40 , geboren am römisch 40 (W158 2217790-1) und S römisch 40 , geboren am römisch 40 (W158 2217787-1) P römisch 40 im gemeinsamen Haushalt.
Seinen Eltern wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur Verfahrensidentität, zur Staatsangehörigkeit zur Volksgruppenzugehörigkeit, den Sprachkenntnissen, den Familienverhältnissen sowie den Umständen seines Aufwachsens in Kabul wurden im Wesentlichen nicht nur bereits dem Vorerkenntnis, sondern auch dem Bescheid vom BFA aufgrund der insoweit nicht anzuzweifelnden Angaben der Eltern des BF zugrunde gelegt. Auch im fortgesetzten Verfahren gibt es keinen Grund, von diesen Feststellungen abzugehen.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Verfahrensgegenständlich ist nur noch die Frage des subsidiären Schutzes sowie der davon abhängigen Spruchpunkte. Nicht mehr vom Prüfumfang umfasst ist die Frage des Status des Asylberechtigten, zumal der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde insoweit abgelehnt und der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen hat.
IV.1. Zum Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zum Spruchpunkt A)
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG, der sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gilt (§ 34 Abs. 5 AsylG), ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4).Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG, der sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gilt (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG), ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Ziffer 4,).
Der BF ist als minderjähriges lediges Kind Familienangehöriger seiner Eltern (§ 2 Abs. 1 Z 22 lit c AsylG). Da diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war dem BF – ohne Prüfung eigener Gründe, wobei hier der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Lage in Afghanistan, wie sie bei seinen Eltern festgestellt wurde, auch im Fall des BF zu einer Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu führen hätte – ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, weil er nicht straffällig geworden ist – wozu aufgrund der Strafunmündigkeit des BF keine Feststellung zu treffen war –, gegen die Eltern kein Aberkennungsverfahren anhängig ist und dem BF nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Da keine Differenzierung zwischen der eigenen Zuerkennung und der Zuerkennung im Familienverfahren besteht, war § 34 Abs. 3 AsylG im Spruch nicht zu nennen (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418 Rz 18).Der BF ist als minderjähriges lediges Kind Familienangehöriger seiner Eltern (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, AsylG). Da diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war dem BF – ohne Prüfung eigener Gründe, wobei hier der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Lage in Afghanistan, wie sie bei seinen Eltern festgestellt wurde, auch im Fall des BF zu einer Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu führen hätte – ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, weil er nicht straffällig geworden ist – wozu aufgrund der Strafunmündigkeit des BF keine Feststellung zu treffen war –, gegen die Eltern kein Aberkennungsverfahren anhängig ist und dem BF nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Da keine Differenzierung zwischen der eigenen Zuerkennung und der Zuerkennung im Familienverfahren besteht, war Paragraph 34, Absatz 3, AsylG im Spruch nicht zu nennen (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418 Rz 18).
Dem BF war daher nach § 8 Abs. 4 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen. Da die rechtlichen Wirkungen eines Erkenntnisses erst mit dessen Zustellung eintreten und aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften eine einjährige Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung vorzusehen ist, hat die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab dem Datum der Zustellung des Erkenntnisses zu erfolgen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).Dem BF war daher nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen. Da die rechtlichen Wirkungen eines Erkenntnisses erst mit dessen Zustellung eintreten und aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften eine einjährige Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung vorzusehen ist, hat die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab dem Datum der Zustellung des Erkenntnisses zu erfolgen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).
Bei diesem Ergebnis kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen und verlieren die Spruchpunkte III. bis VI. ihre rechtliche Grundlage. Diese waren daher ersatzlos aufzuheben.Bei diesem Ergebnis kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung entfallen und verlieren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. ihre rechtliche Grundlage. Diese waren daher ersatzlos aufzuheben.
IV.2. Zum Spruchpunkt B)römisch vier.2. Zum Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren sind klar und eindeutig. Die Entscheidung hält sich auch im Rahmen der hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren sind klar und eindeutig. Die Entscheidung hält sich auch im Rahmen der hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Ersatzentscheidung Familienverfahren subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W158.2217784.1.00Im RIS seit
10.06.2022Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022