Entscheidungsdatum
06.04.2022Norm
AVG §13 Abs7Spruch
,
W194 2232082-1/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Margret Kronegger als Beisitzerin und den Richter Dr. Stefan Keznickl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten
durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 13.05.2020, KOA 1.709/20-001 (weitere Verfahrenspartei: XXXX , beschwerdeführende
Partei 2: XXXX , vertreten durch Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien), den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Margret Kronegger als Beisitzerin und den Richter Dr. Stefan Keznickl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten , durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 13.05.2020, KOA 1.709/20-001 (weitere Verfahrenspartei: römisch 40 , beschwerdeführende , Partei 2: römisch 40 , vertreten durch Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien), den Beschluss gefasst:
A)
Das Beschwerdeverfahren der XXXX wird eingestellt.Das Beschwerdeverfahren der römisch 40 wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 26.05.2019 beantragten die XXXX (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei), die XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei 1, GZ W194 2232082-1) und die XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei 2, GZ W194 2232129-1) bei der KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk in dem durch die Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 104,6 MHz“ versorgten Gebiet.1. Mit Schreiben vom 26.05.2019 beantragten die römisch 40 (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei), die römisch 40 (im Folgenden: beschwerdeführende Partei 1, GZ W194 2232082-1) und die römisch 40 (im Folgenden: beschwerdeführende Partei 2, GZ W194 2232129-1) bei der KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk in dem durch die Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 104,6 MHz“ versorgten Gebiet.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2020, KOA 1.709/20-001, entschied die belangte Behörde wie folgt:
„1. Der [weiteren Verfahrenspartei] wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2, §§ 5 und 6 sowie § 13
Abs. 1 Z 3 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 23/2020, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet ‚WIEN 104,6 MHz‘ erteilt.„1. Der [weiteren Verfahrenspartei] wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraphen 5 und 6 sowie Paragraph 13, , Absatz eins, Ziffer 3, Privatradiogesetz (PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet ‚WIEN 104,6 MHz‘ erteilt.
[…]
2. Der [weiteren Verfahrenspartei] wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2a und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.2. Der [weiteren Verfahrenspartei] wird gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2 a und 5 TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
3. Für die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität gilt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2. bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.3. Für die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität gilt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2. bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens gemäß Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.
4. Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird für die im Spruchpunkt 2. genannten Übertragungskapazität (Beilage 1) die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.4. Gemäß Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 wird für die im Spruchpunkt 2. genannten Übertragungskapazität (Beilage 1) die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.
5. Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens entfallen die Auflagen gemäß den Spruchpunkten 3. und 4. Mit dem negativen Abschluss des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2.
6. Der Antrag der [beschwerdeführenden Partei 2] auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität ‚WIEN 11 (KW Simmering) 104,6 MHz‘ wird gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen.6. Der Antrag der [beschwerdeführenden Partei 2] auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität ‚WIEN 11 (KW Simmering) 104,6 MHz‘ wird gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G abgewiesen.
7. Der Antrag der [beschwerdeführenden Partei 1] auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität ‚WIEN 11 (KW Simmering) 104,6 MHz‘ wird gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen.7. Der Antrag der [beschwerdeführenden Partei 1] auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität ‚WIEN 11 (KW Simmering) 104,6 MHz‘ wird gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G abgewiesen.
[…]“
3. Gegen die Spruchpunkte 1., 2., 3. und 7. des angefochtenen Bescheides erhob die beschwerdeführende Partei 1 mit Schreiben vom 15.06.2020 Beschwerde.
4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W194 zugewiesen.
5. Mit Schriftsatz vom 15.02.2022 teilte die beschwerdeführende Partei 1 mit, dass sie „ihre Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria vom 13.05.2020 GZ KOA 1.709/20-001 zurückzieht.“
6. Dieses Schreiben der beschwerdeführenden Partei 1 wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2022 der weiteren Verfahrenspartei, der beschwerdeführenden Partei 2 und der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 26.05.2019 beantragte die weitere Verfahrenspartei bei der belangten Behörde die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk in dem durch die Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 104,6 MHz“ versorgten Gebiet.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2020, KOA 1.709/20-001, wurde ua. der weiteren Verfahrenspartei von der belangten Behörde für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „WIEN 104,6 MHz“ (vgl. Spruchpunkt 1.) und für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt – Beilage 1 – beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt (vgl. Spruchpunkt 2.). Zudem wurde im angefochtenen Bescheid ua. ausgesprochen, dass für die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2. bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 mit der Auflage gelte, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden dürfe und jederzeit widerrufen werden könne (vgl. Spruchpunkt 3.). Ferner wurde ua. der Antrag der beschwerdeführenden Partei 1 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 104,6 MHz“ gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen (vgl. Spruchpunkt 7.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2020, KOA 1.709/20-001, wurde ua. der weiteren Verfahrenspartei von der belangten Behörde für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „WIEN 104,6 MHz“ vergleiche Spruchpunkt 1.) und für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt – Beilage 1 – beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt vergleiche Spruchpunkt 2.). Zudem wurde im angefochtenen Bescheid ua. ausgesprochen, dass für die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2. bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens gemäß Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 mit der Auflage gelte, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden dürfe und jederzeit widerrufen werden könne vergleiche Spruchpunkt 3.). Ferner wurde ua. der Antrag der beschwerdeführenden Partei 1 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 104,6 MHz“ gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G abgewiesen vergleiche Spruchpunkt 7.).
Gegen die Spruchpunkte 1., 2., 3. und 7. des angefochtenen Bescheides erhob die beschwerdeführende Partei 1 mit Schreiben vom 15.06.2020 Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 15.02.2022 teilte die beschwerdeführende Partei 1 mit, dass sie „ihre Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria vom 13.05.2020 GZ KOA 1.709/20-001 zurückzieht.“
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführte Entscheidung und die angeführten Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in § 28 Abs. 1 VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht).Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Vor diesem Hintergrund ist, bezogen auf ein vor dem Bundesverwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren, davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde.
3.2. Dies bedeutet umgelegt auf den vorliegenden Fall:
Das Schreiben der beschwerdeführenden Partei 1 vom 15.02.2022 ist eindeutig als Zurückziehung ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu verstehen. Die mit Schreiben vom 15.06.2020 erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 2., 3. und 7. des angefochtenen Bescheides wurde damit rechtswirksam zurückgezogen.
Das Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht war vor diesem Hintergrund spruchgemäß mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig.
Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Hörfunksignale Übertragung Verfahrenseinstellung Versorgungsgebiet Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W194.2232082.1.00Im RIS seit
20.07.2022Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022