Entscheidungsdatum
08.04.2022Norm
AVG §6Spruch
W290 2253373-1/2E
W290 2253374-1/2E, W290 2253373-1/2E, W290 2253374-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerden 1. XXXX und 2. XXXX , 1. und 2. vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Weiterleitung der Beschwerden gestützt auf § 6 AVG iVm § 17 VwGVG durch das Verwaltungsgericht Wien:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerden 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , 1. und 2. vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Weiterleitung der Beschwerden gestützt auf Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG durch das Verwaltungsgericht Wien:
A)
Die Beschwerden werden wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG und § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerden werden wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Feststellungen und Verfahrensgang:römisch eins. Feststellungen und Verfahrensgang:
1. Bei der 1. BP handelt es sich um eine (ausländische) Fluggesellschaft, die 2. BP ist deren Geschäftsführer.
2. Auf Anzeige der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vom 18.11.2020 hin wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk vom XXXX gegen die 2. beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BP) wegen Verletzungen der „Art. 7 und 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Reglung für Ausgleichs[-] und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91“ sowie des „§ 139a Abs. 1 Luftfahrtgesetz, LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der geltenden Fassung“ zu Verwaltungsstrafen in Höhe von € 250,– (strafbar gemäß § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG) bzw. von € 910,– (strafbar gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 LFG) nebst des Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG in Höhe von € 116,– verhängt (insgesamt € 1276,–). 2. Auf Anzeige der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vom 18.11.2020 hin wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk vom römisch 40 gegen die 2. beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BP) wegen Verletzungen der „"Art". 7 und 9 Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Reglung für Ausgleichs[-] und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91“ sowie des „§ 139a Absatz eins, Luftfahrtgesetz, LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der geltenden Fassung“ zu Verwaltungsstrafen in Höhe von € 250,– (strafbar gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG) bzw. von € 910,– (strafbar gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG) nebst des Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG in Höhe von € 116,– verhängt (insgesamt € 1276,–).
2. Mit Schriftsatz vom 31.01.2022 erhoben die 1. und die 2. BP. gegen dieses Straferkenntnis mit näherer Begründung Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Beschwerde in der Folge dem Verwaltungsgericht Wien vor.
3. Mit Schreiben vom 23.03.2022 leitete das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde ohne nähere Begründung „zuständigkeitshalber“ an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Das Verwaltungsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen. Da das Verwaltungsgericht Wien gestützt auf § 6 AVG iVm § 17 VwGVG wegen angenommener Unzuständigkeit die vorliegende Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mittels verfahrensleitenden Beschlusses weitergeleitet hat und auch das Bundesverwaltungsgericht sich für nicht zuständig erachtet, ist eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (hier: Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit) zu treffen (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035; Lehofer, ÖJZ 2015/46). 1. Das Verwaltungsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen. Da das Verwaltungsgericht Wien gestützt auf Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wegen angenommener Unzuständigkeit die vorliegende Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mittels verfahrensleitenden Beschlusses weitergeleitet hat und auch das Bundesverwaltungsgericht sich für nicht zuständig erachtet, ist eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (hier: Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit) zu treffen vergleiche VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035; Lehofer, ÖJZ 2015/46).
2. Das Bundesverwaltungsgericht ist aus folgenden Gründen nicht zuständig:
2.1. Gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 LFG macht sich strafbar, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht. 2.1. Gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG macht sich strafbar, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.
Gemäß § 169 Abs. 1 Z 3 LFG macht sich strafbar, wer näher bezeichneten EU-Normen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung) zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht. Gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, LFG macht sich strafbar, wer näher bezeichneten EU-Normen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, (sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung) zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.
Gemäß § 139a Abs. 1 LFG können unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.Gemäß Paragraph 139 a, Absatz eins, LFG können unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.2.2004 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass gemäß § 139a Abs. 4 LFG der Schienen-Control GmbH in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 leg. cit. Parteistellung zukommt und sie insbesondere berechtigt ist, diesbezüglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bestimmung findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung: 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass gemäß Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG der Schienen-Control GmbH in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Absatz eins bis Absatz 3, leg. cit. Parteistellung zukommt und sie insbesondere berechtigt ist, diesbezüglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bestimmung findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung:
§ 139a Abs. 4 LFG setzt – abgesehen davon, dass diese Bestimmung nur Strafverfahren gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 LFG und nicht gemäß § 169 Abs. 1 Z 3 LFG iVm der EU-Fluggastrechteverordnung betrifft (s. dazu bereits BVwG 23.03.2022, W290 2249194-1/5E ua.) – seinem ausdrücklichen Wortlaut nach eine Beschwerdeerhebung durch die Schienen-Control GmbH voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG setzt – abgesehen davon, dass diese Bestimmung nur Strafverfahren gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG und nicht gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, LFG in Verbindung mit der EU-Fluggastrechteverordnung betrifft (s. dazu bereits BVwG 23.03.2022, W290 2249194-1/5E ua.) – seinem ausdrücklichen Wortlaut nach eine Beschwerdeerhebung durch die Schienen-Control GmbH voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2.3. Folglich richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilungen zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder, die Art. 131 B-VG zu entnehmen ist. Die zu erledigende „Angelegenheit“ der Vollziehung der Strafbestimmungen in § 169 LFG ist durch ausdrückliche Zuweisung der Vollziehung an die Bezirksverwaltungsbehörden, also dem Landeshauptmann untergeordnete Landesbehörden, jedenfalls als mittelbare Bundesverwaltung zu qualifizieren. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der „Generalklausel“ des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist vielmehr (da eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ausscheidet und auch nicht behauptet wurde) das örtlich zuständige (Landes-) Verwaltungsgericht sachlich zuständig. 2.3. Folglich richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilungen zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder, die Artikel 131, B-VG zu entnehmen ist. Die zu erledigende „Angelegenheit“ der Vollziehung der Strafbestimmungen in Paragraph 169, LFG ist durch ausdrückliche Zuweisung der Vollziehung an die Bezirksverwaltungsbehörden, also dem Landeshauptmann untergeordnete Landesbehörden, jedenfalls als mittelbare Bundesverwaltung zu qualifizieren. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der „Generalklausel“ des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist vielmehr (da eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ausscheidet und auch nicht behauptet wurde) das örtlich zuständige (Landes-) Verwaltungsgericht sachlich zuständig.
2.4. Bei diesem Ergebnis muss auf die Frage nicht näher eingegangen werden, ob die Bestimmung des § 139a Abs. 4 LFG, die – je nachdem, ob vom Beschuldigten oder von der Schienen-Control GmbH Beschwerde erhoben worden ist – unterschiedliche verwaltungsgerichtliche Zuständigkeiten im Hinblick auf ein und dieselbe verwaltungsbehördliche Entscheidung zu begründen scheint, an sich mit den verfassungsgesetzlichen Vorgaben vereinbar ist. 2.4. Bei diesem Ergebnis muss auf die Frage nicht näher eingegangen werden, ob die Bestimmung des Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG, die – je nachdem, ob vom Beschuldigten oder von der Schienen-Control GmbH Beschwerde erhoben worden ist – unterschiedliche verwaltungsgerichtliche Zuständigkeiten im Hinblick auf ein und dieselbe verwaltungsbehördliche Entscheidung zu begründen scheint, an sich mit den verfassungsgesetzlichen Vorgaben vereinbar ist.
2.5. Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss fasst, die Beschwerden nach Weiterleitung gestützt auf § 6 AVG iVm § 17 VwGVG durch das Verwaltungsgericht Wien wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen, werden die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien rückübermittelt. 2.5. Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss fasst, die Beschwerden nach Weiterleitung gestützt auf Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG durch das Verwaltungsgericht Wien wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen, werden die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien rückübermittelt.
Zu B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt – wie hier – nicht vor, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2018/07/0411 bis 0417, mwN). Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zu A): 2.2. und 2.3. verwiesen werden Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt – wie hier – nicht vor, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist vergleiche VwGH 21.2.2020, Ra 2018/07/0411 bis 0417, mwN). Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zu A): 2.2. und 2.3. verwiesen werden
Schlagworte
Geldstrafe Landesverwaltungsgericht Unzuständigkeit BVwG Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung Zurückweisung Zuständigkeit ZuständigkeitskonfliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W290.2253374.1.00Im RIS seit
18.07.2022Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022