Entscheidungsdatum
12.04.2022Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W138 2242211-1/22E
W138 2242270-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des W XXXX und der H XXXX F XXXX E XXXX , XXXX , vertreten durch TWS rechtsanwälte OG, Josefstraße 13, 3100 St. Pölten vom 05.03.2021, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten, Praterstraße 37, 3100 St. Pölten vom 04.02.2021, GFN 3025/2019/19, nach Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes St. Pölten vom 20.04.2021 auf Grund des Vorlageantrages der Beschwerdeführer vom 03.05.2021 folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des W römisch 40 und der H römisch 40 F römisch 40 E römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch TWS rechtsanwälte OG, Josefstraße 13, 3100 St. Pölten vom 05.03.2021, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten, Praterstraße 37, 3100 St. Pölten vom 04.02.2021, GFN 3025/2019/19, nach Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes St. Pölten vom 20.04.2021 auf Grund des Vorlageantrages der Beschwerdeführer vom 03.05.2021 folgenden Beschluss:
A) Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde des W XXXX und der H XXXX F XXXX E XXXX , vertreten durch TWS rechtsanwälte OG, Josefstraße 13, 3100 St. Pölten, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 31.03.2022 wird das Verfahren über die Bescheidbeschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde des W römisch 40 und der H römisch 40 F römisch 40 E römisch 40 , vertreten durch TWS rechtsanwälte OG, Josefstraße 13, 3100 St. Pölten, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 31.03.2022 wird das Verfahren über die Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Zu A)
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Bescheidbeschwerde) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Bescheidbeschwerde) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Beschwerdeführer haben nach Rücksprache mit ihrer Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 31.03.2022 die verfahrensgegenständliche Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen.
Das Verfahren ist somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdevorentscheidung Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens mündliche Verhandlung Verfahrenseinstellung Vermessung Vorlageantrag Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W138.2242270.1.00Im RIS seit
18.07.2022Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022