Entscheidungsdatum
15.04.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W127 2247852-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16469088010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2021, AZ II/4-DZ/20-17861129010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16469088010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2021, AZ II/4-DZ/20-17861129010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 26.05.2020 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020.
2. Mittels Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ wurde der AMA mit Datum vom 05.06.2020 die Übertragung von 0,2798 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe von XXXX , BNr. XXXX (übergebender Bewirtschafter), an den Beschwerdeführer, BNr. XXXX (übernehmender Bewirtschafter), angezeigt.2. Mittels Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ wurde der AMA mit Datum vom 05.06.2020 die Übertragung von 0,2798 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe von römisch 40 , BNr. römisch 40 (übergebender Bewirtschafter), an den Beschwerdeführer, BNr. römisch 40 (übernehmender Bewirtschafter), angezeigt.
3. Mittels Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ wurde der AMA mit Datum vom 15.06.2020 die Übertragung von 1,8917 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe von XXXX , BNr. XXXX (übergebender Bewirtschafter), an den Beschwerdeführer, BNr. XXXX (übernehmender Bewirtschafter), angezeigt.3. Mittels Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ wurde der AMA mit Datum vom 15.06.2020 die Übertragung von 1,8917 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe von römisch 40 , BNr. römisch 40 (übergebender Bewirtschafter), an den Beschwerdeführer, BNr. römisch 40 (übernehmender Bewirtschafter), angezeigt.
4. Mit Schreiben vom 24.06.2020 wies die AMA den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich betreffend seinen Antrag im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung Warnungen ergeben hätten; bei mehreren konkret angeführten Schlägen sei eine Übernutzung mit Schlägen eines anderen Betriebes festgestellt worden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Jahr 2020 auf Basis von 92,5991 Zahlungsansprüchen Prämien in Höhe von EUR 26.137,84, davon entfielen EUR 18.068,98 auf die Basisprämie und EUR 8.068,86 auf die Greeningprämie. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Übergeber BNR. XXXX ) vom 05.06.2020, lfd. Nr. UE8610K20, wurde stattgegeben; der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Übergeber BNR. XXXX ) vom 15.06.2020, lfd. Nr. UE10599K20, wurde abgewiesen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Jahr 2020 auf Basis von 92,5991 Zahlungsansprüchen Prämien in Höhe von EUR 26.137,84, davon entfielen EUR 18.068,98 auf die Basisprämie und EUR 8.068,86 auf die Greeningprämie. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Übergeber BNR. römisch 40 ) vom 05.06.2020, lfd. Nr. UE8610K20, wurde stattgegeben; der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Übergeber BNR. römisch 40 ) vom 15.06.2020, lfd. Nr. UE10599K20, wurde abgewiesen.
Die belangte Behörde ging dabei von einer beantragten beihilfefähigen Fläche für die Basisprämie im Ausmaß von 94,0116 ha, einer sanktionsrelevanten VWK-Abweichung im Ausmaß von -1,8956 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 92,1160 ha aus.
Zu dem abgewiesenen Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe mit der lfd. Nr. UE10599K20 wurde ausgeführt, dass die Unterschrift des Übergebers fehle.
6. Hiegegen wurde mit Schreiben vom 04.02.2021 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer trat der von der AMA festgestellten Flächenübernutzung entgegen und führte aus, ihm sei im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens der Zuschlag für folgende übernutzte Flächen erteilt worden: Grundstücke Nr. XXXX , jeweils KG XXXX . Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung sei am 25.11.2019 erfolgt. Die Erteilung des Zuschlages vom 13.12.2019 und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung wurden der Beschwerde beigeschlossen. Durch die Erteilung des Zuschlages im Zuge des Versteigerungsverfahrens sei der Beschwerdeführer außerbücherlicher Eigentümer der genannten Flächen und bewirtschafte er diese auch seit dem Wirtschaftsjahr 2020 auf eigenen Namen und Rechnung. Zum MFA 2020 sei daher die ordnungsgemäße Beantragung der ersteigerten Flächen vorgenommen worden (Teilflächen der Feldstücke Nr. 20, 23 und 67, Schlagnutzung jeweils Winterweichweizen).6. Hiegegen wurde mit Schreiben vom 04.02.2021 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer trat der von der AMA festgestellten Flächenübernutzung entgegen und führte aus, ihm sei im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens der Zuschlag für folgende übernutzte Flächen erteilt worden: Grundstücke Nr. römisch 40 , jeweils KG römisch 40 . Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung sei am 25.11.2019 erfolgt. Die Erteilung des Zuschlages vom 13.12.2019 und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung wurden der Beschwerde beigeschlossen. Durch die Erteilung des Zuschlages im Zuge des Versteigerungsverfahrens sei der Beschwerdeführer außerbücherlicher Eigentümer der genannten Flächen und bewirtschafte er diese auch seit dem Wirtschaftsjahr 2020 auf eigenen Namen und Rechnung. Zum MFA 2020 sei daher die ordnungsgemäße Beantragung der ersteigerten Flächen vorgenommen worden (Teilflächen der Feldstücke Nr. 20, 23 und 67, Schlagnutzung jeweils Winterweichweizen).
Zum Nachweis der tatsächlichen Bewirtschaftung wurden der Beschwerde weiters Fotos der Feldstücke einschließlich Lageplan, schlagbezogene Aufzeichnungen der betroffenen Feldstücke gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung 2018 und Pflanzenschutzmittelaufzeichnungen und eine Bestätigung des Lohndreschers über die Ernte des Winterweichweizens auf den Feldstücken Nr. 20, 23 und 67 beigeschlossen. Durch die genannten Nachweise sei jedenfalls ersichtlich, dass die übernutzten Flächen auf den Feldstücken 20, 23 und 67 im Antragsjahr 2020 vom Beschwerdeführer bewirtschaftet worden seien.
Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, die tatsächliche Bewirtschaftung durch ihn und die Beihilfenfähigkeit der Flächen zugunsten seines Betriebes anzuerkennen, und ersuchte um Gewährung der damit verbundenen Zahlungen.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2021 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Jahr 2020 auf Basis von 92,5991 Zahlungsansprüchen Prämien in Höhe von EUR 26.274,62, davon entfielen EUR 18.163,44 auf die Basisprämie und EUR 8.111,18 auf die Greeningprämie. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages von EUR 26.137,84 erfolgte eine weitere Gewährung in Höhe von EUR 136,78. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Übergeber BNR. XXXX ) vom 05.06.2020, lfd. Nr. UE8610K20, wurde stattgegeben; der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Übergeber BNR. XXXX ) vom 15.06.2020, lfd. Nr. UE10599K20, wurde wieder abgewiesen.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2021 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Jahr 2020 auf Basis von 92,5991 Zahlungsansprüchen Prämien in Höhe von EUR 26.274,62, davon entfielen EUR 18.163,44 auf die Basisprämie und EUR 8.111,18 auf die Greeningprämie. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages von EUR 26.137,84 erfolgte eine weitere Gewährung in Höhe von EUR 136,78. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Übergeber BNR. römisch 40 ) vom 05.06.2020, lfd. Nr. UE8610K20, wurde stattgegeben; der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Übergeber BNR. römisch 40 ) vom 15.06.2020, lfd. Nr. UE10599K20, wurde wieder abgewiesen.
Die belangte Behörde ging nunmehr von einer sanktionsrelevanten VWK-Abweichung im Ausmaß von -1,0393 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 92,9723 ha aus. Aufgrund des Minimums Fläche/Zahlungsansprüche von 92,5991 legte die AMA ihrer Entscheidung eine ermittelte Fläche für die Basisprämie von 92,5991 ha zugrunde.
Zu dem abgewiesenen Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe mit der lfd. Nr. UE10599K20 wurde erneut ausgeführt, dass die Unterschrift des Übergebers fehle.
8. Mit Schreiben vom 12.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde vom 04.02.2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte begründend aus, auch die Feldstücke 20 und 67 müssten positiv erledigt werden und verwies im Übrigen auf seine Beschwerde.
9. Mit Schreiben vom 02.11.2021 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte insbesondere zur Beschwerdevorentscheidung aus, die Flächenabweichung liege nun vollständig in der Mehrfläche (94,0116 ha beihilfefähig beantragt; 92,5991 ZA; 92,9723 ha ermittelt). Daraus resultiere eine Nachzahlung von EUR 136,78. Die Direktzahlungen seien auf Basis der Zahlungsansprüche zur Gänze ausbezahlt worden. Selbst im Falle vollständiger Aufhebung der Übernutzung würde dies keine Auswirkung auf den Prämienbetrag des Antragsjahres 2020 haben, da bereits alle Zahlungsansprüche ausbezahlt worden seien.
10. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 21.12.2021 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte am 26.05.2020 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2020 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Der Beschwerdeführer beantragte am 05.06.2020 als übernehmender Betrieb die Übertragung von 0,2798 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe von dem übergebenden Betrieb BNr. XXXX . Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diesem Antrag stattgegeben.Der Beschwerdeführer beantragte am 05.06.2020 als übernehmender Betrieb die Übertragung von 0,2798 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe von dem übergebenden Betrieb BNr. römisch 40 . Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diesem Antrag stattgegeben.
Am 15.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer als übernehmender Betrieb die Übertragung von 1,8917 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe von dem übergebenden Betrieb BNr. XXXX (Bewirtschafter: XXXX ). Auf dem an die AMA in diesem Zusammenhang übermittelten Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ fehlt die Unterschrift des Übergebers. Auch aus der Erteilung des Zuschlags mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.12.2019, GZ XXXX , geht eine Übertragung von Zahlungsansprüchen von XXXX an den Beschwerdeführer nicht hervor. Die AMA hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid – auch in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung – abgewiesen. Am 15.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer als übernehmender Betrieb die Übertragung von 1,8917 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe von dem übergebenden Betrieb BNr. römisch 40 (Bewirtschafter: römisch 40 ). Auf dem an die AMA in diesem Zusammenhang übermittelten Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ fehlt die Unterschrift des Übergebers. Auch aus der Erteilung des Zuschlags mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.12.2019, GZ römisch 40 , geht eine Übertragung von Zahlungsansprüchen von römisch 40 an den Beschwerdeführer nicht hervor. Die AMA hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid – auch in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung – abgewiesen.
Im Antragsjahr 2020 standen dem Beschwerdeführer für die Basisprämie 92,5991 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Der Betrieb des Beschwerdeführers verfügte in diesem Antragsjahr für die Basisprämie über mehr beihilfefähige Hektarfläche als Zahlungsansprüche.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2021 wurden auf Basis der verfügbaren Zahlungsansprüche die flächenbezogenen Direktzahlungen zur Gänze ausbezahlt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei substantiiert bestritten.
Der Beschwerdeführer ist dem Bescheid der AMA zwar hinsichtlich der Flächenübernutzung entgegengetreten, die auch der Beschwerdevorentscheidung in einem verringerten Umfang zugrunde gelegt wurde, in Anbetracht der aufgrund des bei der Berechnung der Basisprämie zu berücksichtigenden Minimums Fläche/Zahlungsansprüche zur Gänze ausgezahlten Direktzahlungen war hierauf aber mangels Relevanz für den Beschwerdegegenstand nicht weiter einzugehen.
Die festgestellte Anzahl der verfügbaren Zahlungsansprüche berücksichtigt die Anträge des Beschwerdeführers auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe vom 05.06.2020, lfd. Nr. UE8610K20, und vom 15.06.2020, lfd. Nr. UE10599K20. Aus den im Akt aufliegenden Anträgen geht hervor, dass der Antrag vom 05.06.2020 vollständig ausgefüllt wurde. Dieser wurde in der Folge von der AMA positiv beurteilt. Bei dem Antrag vom 15.06.2020 wurde hingegen vom übergebenden Bewirtschafter XXXX keine Unterschrift geleistet und das entsprechende Formularfeld ist leer. Auch aus den übrigen vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen – insbesondere der Erteilung des Zuschlags vom Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX – geht eine Übertragung von Zahlungsansprüchen von XXXX an den Beschwerdeführer nicht hervor.Die festgestellte Anzahl der verfügbaren Zahlungsansprüche berücksichtigt die Anträge des Beschwerdeführers auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe vom 05.06.2020, lfd. Nr. UE8610K20, und vom 15.06.2020, lfd. Nr. UE10599K20. Aus den im Akt aufliegenden Anträgen geht hervor, dass der Antrag vom 05.06.2020 vollständig ausgefüllt wurde. Dieser wurde in der Folge von der AMA positiv beurteilt. Bei dem Antrag vom 15.06.2020 wurde hingegen vom übergebenden Bewirtschafter römisch 40 keine Unterschrift geleistet und das entsprechende Formularfeld ist leer. Auch aus den übrigen vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen – insbesondere der Erteilung des Zuschlags vom Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 – geht eine Übertragung von Zahlungsansprüchen von römisch 40 an den Beschwerdeführer nicht hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131 Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, idF der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2017, ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2017, Amtsblatt L 350 vom 29.12.2017, S. 15, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) ‚Betriebsinhaber‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) ‚Betrieb‘ die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) ‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6;
[…].
l) ‚Verkauf‘ den Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen; nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand oder zur öffentlichen Nutzung, soweit er für nichtlandwirtschaftliche Zwecke erfolgt;
m) ‚Pacht‘ ein Pachtvertrag oder ein ähnliches befristetes Geschäft;
n) ‚Übertragung‘ die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.
[…].“
„Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[…].“
„Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. (1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche‘
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf. (1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
[…].
Artikel 34
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
[…].
(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.
[…].“
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, idF der Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission vom 15.02.2017, ABl. L 167 vom 30.06.2017, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1, in der Fassung der Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission vom 15.02.2017, Amtsblatt L 167 vom 30.06.2017, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
„Artikel 24
Anforderungen für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen
1. Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber zur Zahlung angemeldet werden, der am Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags darüber verfügt (eigene oder gepachtete).
Nutzt ein Betriebsinhaber jedoch die Möglichkeit, den Sammelantrag gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Vorschriften zu ändern, so kann er auch Zahlungsansprüche zur Zahlung anmelden, über die er zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde verfügt (eigene oder gepachtete), sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zur Zahlung angemeldet werden.Nutzt ein Betriebsinhaber jedoch die Möglichkeit, den Sammelantrag gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Vorschriften zu ändern, so kann er auch Zahlungsansprüche zur Zahlung anmelden, über die er zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde verfügt (eigene oder gepachtete), sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zur Zahlung angemeldet werden.
Erwirbt ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits zur Zahlung angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche durch den Übernehmer nur dann zulässig, wenn der Übergeber die zuständige Behörde bereits gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegten Vorschriften über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten Frist für die Änderung des Sammelantrags die betreffenden Zahlungsansprüche aus seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.Erwirbt ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits zur Zahlung angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche durch den Übernehmer nur dann zulässig, wenn der Übergeber die zuständige Behörde bereits gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festgelegten Vorschriften über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgesetzten Frist für die Änderung des Sammelantrags die betreffenden Zahlungsansprüche aus seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.
2. Meldet ein Betriebsinhaber eine Anzahl von Zahlungsansprüchen an, die seine gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldete förderfähige Gesamtfläche überschreiten, so gilt der Zahlungsanspruch oder der Bruchteil eines Zahlungsanspruchs, der diese förderfähige Fläche teilweise überschreitet, für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung als vollständig aktiviert. Die Zahlung wird jedoch auf der Grundlage des entsprechenden Bruchteils eines Hektars beihilfefähiger Fläche berechnet.2. Meldet ein Betriebsinhaber eine Anzahl von Zahlungsansprüchen an, die seine gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldete förderfähige Gesamtfläche überschreiten, so gilt der Zahlungsanspruch oder der Bruchteil eines Zahlungsanspruchs, der diese förderfähige Fläche teilweise überschreitet, für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung als vollständig aktiviert. Die Zahlung wird jedoch auf der Grundlage des entsprechenden Bruchteils eines Hektars beihilfefähiger Fläche berechnet.
Artikel 25
Übertragung von Ansprüchen
1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
[…].“
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, idF der Delegierten Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16.03.2017, ABl. L 107 vom 25.04.2017, S. 1, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16.03.2017, Amtsblatt L 107 vom 25.04.2017, S. 1, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
23. ‚ermittelte Fläche‘:
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […];
24. ‚geografisches Informationssystem‘ (nachstehend ‚GIS‘): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;24. ‚geografisches Informationssystem‘ (nachstehend ‚GIS‘): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;
25. ‚Referenzparzelle‘: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;25. ‚Referenzparzelle‘: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;
[…].“
„Artikel 18[…].“, „Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
[…].“b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen., […].“
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16.06.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:
„Artikel 8
Mitteilung von Übertragungen
(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 idF BGBl. II Nr. 165/2020:
„Übertragung von ZahlungsansprüchenVerordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 165/2020: , „Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7, (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(1a) Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Abs. 1 Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (§ 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen.(1a) Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Absatz eins, Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (Paragraph 21, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
2. die Art der Übertragung,
3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften.
[…].
(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 idF BGBl. II Nr. 165/2020:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 165/2020:
„Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
(1a) […].
(1b) Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.(1b) Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.
(2) […].
Sammelantrag
§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 22, (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
[…].“
„Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen[…].“, „Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen
§ 23. (1) Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt.Paragraph 23, (1) Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 33, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt.
[…].“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Artikel 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Artikel 32 VO (EU) 1307/2013.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Artikel 21 Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Artikel 32 VO (EU) 1307 aus 2013,.
Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Artikel 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015. Seither können die Zahlungsansprüche gemäß Artikel 34 VO (EU) 1307/2013 iVm Artikel 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden.Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Artikel 24 VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2015. Seither können die Zahlungsansprüche gemäß Artikel 34 VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 25 Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Datum vom 05.06.2020 die Übertragung von 0,2798 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe von dem Betrieb mit der BNr. XXXX beantragt. Diesem Antrag wurde stattgeben.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Datum vom 05.06.2020 die Übertragung von 0,2798 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe von dem Betrieb mit der BNr. römisch 40 beantragt. Diesem Antrag wurde stattgeben.
Am 15.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer als übernehmender Betrieb die Übertragung von weiteren 1,8917 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe. Als übergebender Bewirtschafter wurde XXXX , BNr. XXXX , angegeben. Auf dem an die AMA übermittelten Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ fehlt allerdings die Unterschrift des Übergebers.Am 15.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer als übernehmender Betrieb die Übertragung von weiteren 1,8917 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe. Als übergebender Bewirtschafter wurde römisch 40 , BNr. römisch 40 , angegeben. Auf dem an die AMA übermittelten Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ fehlt allerdings die Unterschrift des Übergebers.
Im Falle einer Übertragung von Zahlungsansprüchen hat gemäß Artikel 8 Abs. 1 VO (EU) 641/2014 der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mitzuteilen. Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 1a Direktzahlungs-Verordnung 2015 iVm § 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2020 bis spätestens 15.06.2020 mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Im Falle einer Übertragung von Zahlungsansprüchen hat gemäß Artikel 8 Absatz eins, VO (EU) 641 aus 2014, der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mitzuteilen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Absatz eins a, Direktzahlungs-Verordnung 2015 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2020 bis spätestens 15.06.2020 mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
Eine solche Mitteilung an die AMA ist im vorliegenden Fall aufgrund des nicht ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars bzw. mangels gültiger Zustimmung des Übergebers zur Übertragung nicht erfolgt. Auch im Rahmen der Versteigerung am 18.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Zuschlag nicht hinsichtlich der Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers des Betriebes mit der BNr. XXXX erteilt, sondern lediglich hinsichtlich der ersteigerten Liegenschaften (vgl. Erteilung des Zuschlags, BG XXXX vom 13.09.2019, GZ XXXX ).Eine solche Mitteilung an die AMA ist im vorliegenden Fall aufgrund des nicht ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars bzw. mangels gültiger Zustimmung des Übergebers zur Übertragung nicht erfolgt. Auch im Rahmen der Versteigerung am 18.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Zuschlag nicht hinsichtlich der Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers des Betriebes mit der BNr. römisch 40 erteilt, sondern lediglich hinsichtlich der ersteigerten Liegenschaften vergleiche Erteilung des Zuschlags, BG römisch 40 vom 13.09.2019, GZ römisch 40 ).
Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782/2003 festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vgl. zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.01.2010, C-470/08, van Dijk.Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782 aus 2003, festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vergleiche zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.01.2010, C-470/08, van Dijk.
Alleine aufgrund einer erfolgten Übertragung von landwirtschaftlichen Flächen ist daher nicht auch von einer Übertragung der Zahlungsansprüche auszugehen und die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe vom 15.06.2020 sohin zu Recht abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist dem angefochtenen Bescheid im Übrigen insbesondere dahingehend entgegengetreten, dass ihm seitens der AMA – auch mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung – nicht alle von der Übernutzung betroffenen Flächen zugerechnet worden seien, obwohl er diese tatsächlich bewirtschaftet habe.
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des vorliegenden Akteninhalts – insbesondere der Erteilung des Zuschlags mit Beschluss vom 13.12.2019, dem Bescheid der Grundverkehrsbehörde vom 25.11.2019 und der Bestätigung des Lohndreschers über die Bewirtschaftung der betreffenden Schläge vom 27.01.2021 – davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer auch die aus Sicht der AMA weiterhin strittigen landwirtschaftlichen Flächen tatsächlich bewirtschaftet hat, mangelt es diesem Sachverhalt an Relevanz für das gegenständliche Beschwerdeverfahren, zumal im vorliegenden Fall mit der Beschwerdevorentscheidung die flächenbezogenen Direktzahlungen auf Basis der verfügbaren Zahlungsansprüche zur Gänze ausbezahlt wurden:
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Artikel 21 und 32 VO (EU) 1307/2013 die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 640/2014 die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Artikel 21 und 32 VO (EU) 1307 aus 2013, die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, VO (EU) 640 aus 2014, die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Obwohl die AMA auch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung teilweise weiterhin von einer Übernutzung mehrerer Schläge ausgegangen ist, ist der Beschwerdeführer insofern durch den angefochtenen Bescheid in Fassung der Beschwerdevorentscheidung nicht beschwert und wurde seinem Antrag auf Direktzahlungen – auf Basis der verfügbaren Zahlungsansprüche – bereits vollinhaltlich stattgeben.
Weitere Beschwerdegründe wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und auch sonst haben sich keine Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegensteht. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegensteht. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Beschwerdevorentscheidung Bewirtschaftung Direktzahlung Flächenabweichung Flächenweitergabe INVEKOS Kontrolle mangelnde Beschwer Mehrfachantrag-Flächen mündliche Verhandlung Plausibilität Rückforderung Übertragung Unterfertigung Unterschrift Vorlageantrag Zahlungsansprüche ZwangsversteigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W127.2247852.1.00Im RIS seit
20.07.2022Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022