TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/19 90/19/0011

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

L92605 Blindenbeihilfe Salzburg;
67 Versorgungsrecht;

Norm

BlindenbeihilfenG Slbg 1966 §1 Abs2 idF 1979/007;
BlindenbeihilfenG Slbg 1966 §5 Abs2 lita idF 1979/007;
BlindenbeihilfenG Slbg 1966 §5 Abs4 idF 1979/007;
BlindenbeihilfenG Slbg 1966 §7 Abs2;
BlindenbeihilfenG Slbg 1966 §7 Abs3;
KOVG 1957 §17;
KOVG 1957 §51;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Dezember 1988, Zl. 3/01-1490/5-1988, betreffend Einstellung und Rückzahlung von Blindenbeihilfe nach dem Salzburger Blindenbeihilfengesetz 1966, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unter dem Datum 9. Dezember 1988 erließ die Salzburger Landesregierung (die belangte Behörde) von Amts wegen gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Die Herrn Otto S., wohnhaft in S., mit dem ha. Bescheid vom 25.6.1985, Zahl 3/01-1490/2-1985, ab 1. Mai 1985 für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen zuerkannte Blindenbeihilfe für Blinde in der jeweiligen Höhe, 1988 monatlich S 4.215,--, wird per Ende April 1986 eingestellt.

Die in der Zeit vom 1. Mai 1986 bis Ende November 1988 bezogene Beihilfe in Höhe von insgesamt S 152.125,-- ist binnen 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides dem Land Salzburg zu ersetzen.

Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und Abs. 3 des Salzburger Blindenbeihilfengesetzes, LGBl. Nr. 114/1966, in der geltenden Fassung."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der zitierten Paragraphen des Salzburger Blindenbeihilfengesetzes aus, die Ehefrau des Beihilfenbeziehers habe Anfang November 1988 anläßlich einer persönlichen Vorsprache dem Amt mitgeteilt, daß ihrem Gatten inzwischen zur Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz auch eine Blindenzulage gewährt worden sei. Es sei daher die Landesbuchhaltung angewiesen worden, die Blindenbeihilfe mit sofortiger Wirkung nicht mehr auszuzahlen. Dieses Storno sei mit Ende November 1988 in Kraft getreten. Erst nach Einlangen des Bescheides des Landesinvalidenamtes sei bekannt geworden, daß dem Beihilfenbezieher eine so hohe Leistung zuerkannt worden sei, "welche vom Ausmaß her das Doppelte der zuerkannten Blindenbeihilfe übertreffe". Bereits am 14. November 1988 sei dem Beihilfenbezieher angekündigt worden, daß die Blindenbeihilfe wegen des weggefallenen Anspruches rückwirkend ab 1. Mai 1986 nicht nur eingestellt, sondern der inzwischen angefallene Überbezug rückgefordert werden müsse. Obwohl schon wegen der hohen Nachzahlung an Blindenzulage durch das Landesinvalidenamt nicht habe befürchtet werden müssen, daß die Rückforderung der Blindenbeihilfe zu besonderen Härten im Sinne des § 7 Abs. 3 des Blindenbeihilfengesetzes führen werde, sei diese Ankündigung im Sinne einer Vermeidung allfälliger Härten als angebracht gehalten worden. In seiner dazu abgegebenen Stellungnahme vom 5. Dezember 1988 habe der Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen, daß er sich einer Verletzung der Meldepflicht nicht schuldig gemacht habe und daher eine Ersatzpflicht seiner Meinung nach nicht bestehe. Er habe auch angeführt, daß die Ersatzleistung für ihn eine besondere Härte wäre, habe aber dafür keine Gründe angegeben. Auch nach Auffassung der belangten Behörde gehe der Überbezug nicht auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurück, "sondern ausschließlich auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 leg. cit.", wonach ein Anspruch auf Blindenbeihilfe nicht bestehe, wenn dem Blinden aus dem Grunde der Blindheit ein Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz zustehe. Eine besondere Härte könne nach Ansicht der belangten Behörde die Rückforderung deshalb nicht darstellen, weil der rückgeforderte Betrag nicht einmal 50 v. H. der vom Landesinvalidenamt geleisteten Nachzahlung erfasse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 2 Salzburger Blindenbeihilfengesetz 1966, LGBl. Nr. 114, in der geltenden Fassung (in der Folge: SBlG), besteht ein Anspruch auf Blindenbeihilfe nicht, wenn dem Blinden aus dem Grunde der Blindheit ein Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ..., in der geltenden Fassung, zusteht.

Gemäß § 5 Abs. 2 lit. a SBlG erlischt der Anspruch auf Blindenbeihilfe, wenn nachträglich der Fall des § 1 Abs. 2 eintritt ... Zufolge des 4. Absatzes dieser Gesetzesstelle wird das Ruhen und das Erlöschen des Anspruches auf Blindenbeihilfe mit dem auf den Eintritt des maßgeblichen Umstandes unmittelbar folgenden Kalendermonat wirksam, ...

§ 7 Abs. 2 SBlG normiert, daß zu Unrecht empfangene Beihilfenbezüge dem Land zu ersetzen sind. Zufolge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann von der Einbringung des Ersatzes abgesehen werden, wenn die Verpflichtung zum Ersatz eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Landes mit Kosten oder Erweiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen würden.

Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht, es sei die "Einstellung" bereits erbrachter Leistungen schon begrifflich ausgeschlossen und daher unzulässig, ist sie im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem in den von der Beschwerde zitierten Erkenntnissen vom 23. Jänner 1987, Zl. 86/11/0160, und vom 21. Juni 1988, Zl. 87/11/0161, sowie in dem Erkenntnis vom 21. November 1989, Zl. 88/11/0163, die Beschwerdefälle betroffen haben, in denen es zu einer "rückwirkenden Einstellung" von bereits erbrachten Sozialhilfeleistungen gekommen ist, ausgesprochen, daß eine solche in den betreffenden Sozialhilfegesetzen nicht vorgesehen ist und eine Einstellung von Leistungen, die bereits erbracht worden sind, schon begrifflich ausgeschlossen ist. Wenn Sozialhilfeleistungen bereits erbracht worden sind, kommen wegen der aufgezeigten Unzulässigkeit einer "rückwirkenden" Einstellung gegenüber dem Sozialhilfeempfänger nur noch die Bestimmungen über den "Ersatz" bzw. über die "Rückerstattungspflicht" in Betracht, sofern die dort normierten Voraussetzungen zutreffen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher, soweit mit ihm die Einstellung bereits erbrachter Leistungen ausgesprochen wird, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Nach Ausweis der Akten gebührt dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 1986 zur Beschädigtenrente eine Blindenzulage gemäß §§ 19 und 51 KOVG 1957.

Aus diesem aktenkundigen, auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der oben zitierten, insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gezogene rechtliche Schluß, es sei auf Grund der Zuerkennung eines Anspruches auf eine Blindenzulage nach dem KOVG 1957 bei dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Blindenbeihilfe erloschen, als zutreffend anzusehen. Die Tatsache, daß die Blindenzulage nach dem KOVG 1957 erst mit Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Salzburg vom 29. August 1988 ab dem "1. Mai 1986" zuerkannt worden ist, steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dem rückwirkenden Erlöschen des Anspruches auf Blindenbeihilfe und damit der Verpflichtung zur Rückzahlung nicht entgegen, da für den Anspruchsverlust, wie § 5 Abs. 2 lit. a leg. cit. im Zusammenhang mit Abs. 4 dieser Gesetzesstelle zweifelsfrei zu entnehmen ist, nicht der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem der Anspruch zuerkannt wurde, sondern der Tag, ab welchem laut Bescheid ein Anspruch zuerkannt wird, für das Bestehen eines Anspruches auf Leistung einer Blindenzulage nach dem KOVG 1957 maßgebend ist. Ist demnach der belangten Behörde grundsätzlich beizupflichten, so kann ihr bei der Festsetzung des Zeitpunktes, ab dem die vom Beschwerdeführer bezogene Blindenbeihilfe zurückzuzahlen sei ("per Ende April 1986"), nicht gefolgt werden. Wenn nämlich der Anspruch auf Blindenzulage gemäß dem KOVG 1957 "ab 1. Mai 1986" entstanden ist, so sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Blindenbeihilfe im Monat Mai 1986 weggefallen, was zur Folge hat, daß im Grunde des § 5 Abs. 4 SBlG der Anspruch des Beschwerdeführers auf Blindenbeihilfe (erst) mit Ende dieses Monates und nicht bereits mit dem Ende des Monates April 1986 erloschen ist. Der angefochtene Bescheid ist daher, soweit der Beschwerdeführer zum Ersatz bezogener Leistungen verpflichtet wurde, aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dem übrigen diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch kein Erfolg beschieden.

Die Beschwerdeausführungen zu § 7 Abs. 1 SBlG bedürfen keiner Erwiderung, da die belangte Behörde ihren Rückersatzanspruch nicht auf diese Gesetzesstelle gestützt hat. Dem Beschwerdeführer kann aber auch nicht darin gefolgt werden, daß er bis zur Zuerkennung einer Versorgungsleistung nach dem KOVG 1957 mit Bescheid vom 29. August 1988 die Blindenbeihilfe nach dem SBlG zu Recht bezogen habe. Wie bereits dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer jene Beihilfenbezüge, die er nach dem eingetretenen Anspruchsverlust bezogen hat, zu Unrecht empfangen. Zu Unrecht empfangene Beihilfenbezüge sind aber zufolge § 7 Abs. 2 SBlG dem Land zu ersetzen, wobei das Gesetz keinen Unterschied macht, ob der Empfänger einer Blindenbeihilfe seiner im § 7 Abs. 1 leg. cit. normierten Anzeigepflicht nachgekommen ist oder nicht. An der grundsätzlichen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zurückzahlung der nach dem Wirksamwerden des Erlöschens des Anspruches noch bezogenen Blindenbeihilfe, deren ziffernmäßiges Ausmaß vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden ist, kann daher kein Zweifel bestehen.

Der Beschwerdeführer meint schließlich, er habe einen Anspruch darauf, gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. von der Verpflichtung zum Rückersatz befreit zu werden, da diese für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 7 Abs. 3 SBlG sieht eine Ausnahme von dem Grundsatz der Abs. 1 und 2 vor, und zwar dergestalt, daß bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Einbringung des Ersatzes abgesehen werden kann.

Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen, und zwar, daß die Verpflichtung zum Ersatz eine besondere Härte für ihn bedeuten würde, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 1988 behauptet, er hat jedoch für diese Behauptung keine Gründe angeführt. Wenn die belangte Behörde auf Grund der feststehenden Tatsache, daß der rückgeforderte Betrag nicht einmal 50 v. H. der vom Landesinvalidenamt geleisteten Nachzahlung ausmacht, in der Verpflichtung zum Ersatz keine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 3 leg. cit. erblickt hat, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Die Verpflichtung zum Ersatz eines so hohen Betrages wie im vorliegenden Fall wird an sich immer als erhebliche Belastung empfunden werden, kann aber dann nicht als besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 3 leg. cit. gewertet werden, wenn ihr eine Nachzahlung in mehr als der doppelten Höhe gegenübersteht.

Das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nachgetragene Sachverhaltsvorbringen unterliegt zur Gänze dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot. Es kann daher keine Berücksichtigung mehr finden.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch dem Beschwerdeführer nicht darin zu folgen, daß die belangte Behörde bei dem gegebenen Sachverhalt von sich aus Ermittlungen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse durchführen hätte müssen. Der Beschwerdeführer übersieht, daß sein Begehren auf Ausnahme von der Ersatzverpflichtung gerichtet war, und daß diese Ausnahme im konkreten Fall von der belangten Behörde nur dann gewährt hätte werden können, wenn eine besondere Härte vorgelegen wäre. Für das Vorliegen dieser vom Gesetz geforderten Voraussetzung für das Absehen von der Einbringung des Ersatzes war der Beschwerdeführer behauptungs- und beweispflichtig. Gründe für das Vorliegen der besonderen Härte - die geltend gemachte besondere Höhe des zu bezahlenden Betrages ist, wie bereits ausgeführt, nicht als ein derartiger Grund anzusehen - wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190011.X00

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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