TE Bvwg Beschluss 2022/4/21 W179 2228634-1

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Veröffentlicht am 21.04.2022
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Entscheidungsdatum

21.04.2022

Norm

AEUV Art267
B-VG Art133 Abs4
ORF-G §31
UStG 1994 §1 Abs1 Z1
UStG 1994 §10 Abs2 Z5
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ORF-G § 31 heute
  2. ORF-G § 31 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ORF-G § 31 gültig von 24.04.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  4. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. ORF-G § 31 gültig von 19.04.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2025
  6. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 18.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  7. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2022
  8. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  9. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2011
  10. ORF-G § 31 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  11. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  12. ORF-G § 31 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. UStG 1994 § 1 heute
  2. UStG 1994 § 1 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  5. UStG 1994 § 1 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  6. UStG 1994 § 1 gültig von 20.08.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.2003 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 1 gültig von 29.03.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  9. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 10 heute
  2. UStG 1994 § 10 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2026
  3. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 10 gültig von 01.11.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2018
  6. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2017 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 10 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. UStG 1994 § 10 gültig von 01.05.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. UStG 1994 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2009 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2008
  13. UStG 1994 § 10 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  14. UStG 1994 § 10 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  15. UStG 1994 § 10 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  16. UStG 1994 § 10 gültig von 31.12.2003 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  17. UStG 1994 § 10 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  18. UStG 1994 § 10 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  19. UStG 1994 § 10 gültig von 10.01.1998 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  20. UStG 1994 § 10 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  21. UStG 1994 § 10 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  22. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W179 2228634-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , PNR: XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend Zurückzahlung der im Zuge der Entrichtung des ORF-Programmentgelts bezahlten Mehrwertsteuer sowie bescheidmäßiger Vorschreibung der Zahlung von Rundfunkgebühren samt Abgaben und Entgelten, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , PNR: römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend Zurückzahlung der im Zuge der Entrichtung des ORF-Programmentgelts bezahlten Mehrwertsteuer sowie bescheidmäßiger Vorschreibung der Zahlung von Rundfunkgebühren samt Abgaben und Entgelten, beschlossen:

SPRUCH

A) Aussetzen des Verfahrens:

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur dortigen Zahl Ro 2020/15/0021 anhängigen Revisionsverfahren ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur dortigen Zahl Ro 2020/15/0021 anhängigen Revisionsverfahren ausgesetzt.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einerseits den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückerstattung bezahlter Mehrwertsteuer auf das ORF-Programmentgelt iHv € XXXX samt Zinsen nach § 31 ORF-Gesetz (ORF-G) ab (Spruchpunkt 1.), und schrieb dem Rechtsmittelwerber andererseits die Zahlung von Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Angaben und Entgelte für den weiteren Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen am verfahrensgegenständlichen Standort für den Zeitraum XXXX bis XXXX iHv XXXX vor (Spruchpunkt 2.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einerseits den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückerstattung bezahlter Mehrwertsteuer auf das ORF-Programmentgelt iHv € römisch 40 samt Zinsen nach Paragraph 31, ORF-Gesetz (ORF-G) ab (Spruchpunkt 1.), und schrieb dem Rechtsmittelwerber andererseits die Zahlung von Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Angaben und Entgelte für den weiteren Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen am verfahrensgegenständlichen Standort für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 iHv römisch 40 vor (Spruchpunkt 2.).

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfänglich erhobene Beschwerde und rügt maßgeblich dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit. Unter einem regt die Beschwerde eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 AEUV zur Klärung der unionsrechtlichen Fragen iZm der eingehobenen Mehrwertsteuer an. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfänglich erhobene Beschwerde und rügt maßgeblich dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit. Unter einem regt die Beschwerde eine Vorlage an den EuGH nach Artikel 267, AEUV zur Klärung der unionsrechtlichen Fragen iZm der eingehobenen Mehrwertsteuer an.

3. Mit Beschluss vom 16. März 2022, Ro 2020/15/0021-3, legt der Verwaltungsgerichtshof in einer bei ihm anhängigen Revisionssache ( XXXX ) – die (wie auch das hier gegenständliche Verfahren) in rechtlicher Hinsicht die mehrwertsteuerliche Behandlung des ORF-Programmentgeltes im Lichte der Mehrwertsteuersystem-RL (RL 2006/112/EG vom 28. November 2006) zum Gegenstand hat – dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV vor.3. Mit Beschluss vom 16. März 2022, Ro 2020/15/0021-3, legt der Verwaltungsgerichtshof in einer bei ihm anhängigen Revisionssache ( römisch 40 ) – die (wie auch das hier gegenständliche Verfahren) in rechtlicher Hinsicht die mehrwertsteuerliche Behandlung des ORF-Programmentgeltes im Lichte der Mehrwertsteuersystem-RL (RL 2006/112/EG vom 28. November 2006) zum Gegenstand hat – dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1. Hiemit werden die Punkte 1., 2. und 3. des Verfahrensganges festgestellt.

2. Die im Revisionsverfahren Ro 2020/15/0021 dem EuGH vorgelegten Fragen lauten (wortwörtlich):

„1) Ist ein Entgelt wie das österreichische ORF-Programmentgelt, das die öffentliche Rundfunkanstalt selber festsetzt, um ihren Betrieb zu finanzieren, unter Berücksichtigung der primärrechtlichen Bestimmung des Art. 151 Abs. 1 iVm Anhang XV Teil IX Nr. 2 Buchstabe h Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (Abl. C 241 vom 29. August 1994, S 336) als Entgelt iSd Art. 2 in Verbindung mit Art. 378 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anzusehen?„1) Ist ein Entgelt wie das österreichische ORF-Programmentgelt, das die öffentliche Rundfunkanstalt selber festsetzt, um ihren Betrieb zu finanzieren, unter Berücksichtigung der primärrechtlichen Bestimmung des Artikel 151, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch fünfzehn Teil römisch neun Nr. 2 Buchstabe h Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (Abl. C 241 vom 29. August 1994, S 336) als Entgelt iSd Artikel 2, in Verbindung mit Artikel 378, Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anzusehen?

2) Ist bei Bejahung der Frage 1 das dort genannte ORF-Programmentgelt auch insoweit als Entgelt iSd Richtlinie 2006/112/EG anzusehen, als Personen zu deren Entrichtung verpflichtet sind, die zwar ein Rundfunkempfangsgerät in einem Gebäude betreiben, das vom ORF mit seinen Programmen terrestrisch versorgt wird, diese Programme des ORF aber mangels eines erforderlichen Empfangsmoduls nicht empfangen können?“

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits rund XXXX Beschwerdeverfahren, in denen gleichermaßen die Rückerstattung der im Zuge der Entrichtung des ORF-Programmentgelts bezahlten Mehrwertsteuer wegen Unionsrechtswidrigkeit begehrt wurde, entschieden. Alle rund XXXX Beschwerdeführer wurden von derselben Rechtsanwaltskanzlei vertreten, die dem BVwG signalisierte, eine XXXX mit demselben Begehren zu vertreten, deren behördliches Verfahren auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer jedoch (derzeit) noch nicht in die Wege geleitet worden sei. Von den genannten rund XXXX hg getroffenen Entscheidungen wurden einige in Revision gezogen, eines davon ist die Entscheidung BVwG XXXX , die dem zitierten Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt. 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits rund römisch 40 Beschwerdeverfahren, in denen gleichermaßen die Rückerstattung der im Zuge der Entrichtung des ORF-Programmentgelts bezahlten Mehrwertsteuer wegen Unionsrechtswidrigkeit begehrt wurde, entschieden. Alle rund römisch 40 Beschwerdeführer wurden von derselben Rechtsanwaltskanzlei vertreten, die dem BVwG signalisierte, eine römisch 40 mit demselben Begehren zu vertreten, deren behördliches Verfahren auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer jedoch (derzeit) noch nicht in die Wege geleitet worden sei. Von den genannten rund römisch 40 hg getroffenen Entscheidungen wurden einige in Revision gezogen, eines davon ist die Entscheidung BVwG römisch 40 , die dem zitierten Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) Aussetzen des Verfahrens:

1. Gemäß § 34 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1.) vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2.) eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1.) vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2.) eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

2. Vor dem Hintergrund des zitierten Vorabentscheidungsersuchens und zugehörigen Revisionsverfahrens, der bereits in rund XXXX gleichgelagerten Fällen getroffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, der zu erwartenden weiteren unzähligen Beschwerdeverfahren, denen alle (wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren) dieselben unionsrechtlichen Bedenken und Rechtsfragen in Zusammenhang mit der mit den Rundfunkgebühren miteingehobenen Mehrwertsteuer zugrunde liegen, sind die Voraussetzungen des § 34 Abs 3 VwGVG (auch mangels bisheriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage) erfüllt. 2. Vor dem Hintergrund des zitierten Vorabentscheidungsersuchens und zugehörigen Revisionsverfahrens, der bereits in rund römisch 40 gleichgelagerten Fällen getroffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, der zu erwartenden weiteren unzähligen Beschwerdeverfahren, denen alle (wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren) dieselben unionsrechtlichen Bedenken und Rechtsfragen in Zusammenhang mit der mit den Rundfunkgebühren miteingehobenen Mehrwertsteuer zugrunde liegen, sind die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG (auch mangels bisheriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage) erfüllt.

Zumal auch der Beschwerdeführer eine Vorlage an den EuGH anregt.

Das Beschwerdeverfahren ist daher bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens Ro 2020/15/0021 (im Nachgang der Entscheidung des EuGH) auszusetzen.

3. (Neben der Zustellung dieses Aussetzungsbeschlusses an die Parteien des Verfahrens wird dieser ebenso in einem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt).

3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aussetzung EuGH ordentliche Revision Programmentgelt Rückerstattung Rückzahlung Umsatzsteuer Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W179.2228634.1.00

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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