TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/20 89/18/0204

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

L64053 Fleischuntersuchung Geflügelhygiene Lebensmittelkontrolle
Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
82/05 Lebensmittelrecht;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

B-VG Art118 Abs1;
B-VG Art118 Abs3 Z7;
B-VG Art119 Abs1;
B-VG Art119 Abs2;
B-VG Art18 Abs2;
FleischkontrolluntersuchungsV Krems/Donau 1983 §1 Abs1;
FleischUG 1982 §40 Abs2;
FleischUG 1982 §40 Abs4;
FleischUG 1982 §40;
FleischUG 1982 §41 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler,

Dr. Degischer, Dr. Domittner und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der prot. Firma RN, Inhaberin EN. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Oktober 1989, Zl. VI/4-Vet-52, betreffend Fleischuntersuchungsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. März 1987 schrieb der Bürgermeister der Stadt Krems der Beschwerdeführerin Gebühren für die Durchführung der Kontrolluntersuchung an von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1986 in das Gebiet der Stadt Krems eingebrachten Fleischwaren in der Höhe von S 2.139,70 vor. Auf Grund der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin änderte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 23. Oktober 1989 den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend, daß der Gesamtbetrag der von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Gebühr mit S 2.107,42 festgesetzt wurde. Als Rechtsgrundlagen bezeichnete die belangte Behörde § 66 Abs. 4 AVG 1950; § 40 Abs. 2 und 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1989; § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Krems a.d. Donau betreffend die Kontrolluntersuchung vom 1. April 1983; § 2 lit. c der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Februar 1982, LGBl. 6400/5-5, über das Ausmaß der Gebühren für die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau bzw. § 3 lit. c der NÖ Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. 6400/5-0. In der Begründung wurde im wesentlichen nach einer Wiedergabe des § 40 Abs. 2 und 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1983, ausgeführt, der Bürgermeister der Stadt Krems habe auf Grund der zitierten Gesetzesstellen mit Wirksamkeit vom 1. April 1988 die Verordnung betreffend die Durchführung der Kontrolluntersuchung erlassen. Gemäß dem § 1 Abs. 1 dieser Verordnung unterlägen Fleisch, ausgenommen solches von Wild und Geflügel, sowie Fleischwaren, die zum regelmäßigen Verkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung in das Gebiet der Stadt Krems a.d. Donau eingeführt werden, der Kontrolluntersuchung. Wie unbestritten feststehe, habe die Beschwerdeführerin Fleischwaren (Wurstwaren) in das Gebiet der Stadt Krems a.d. Donau eingeführt. Es sei von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens auch in keiner Weise bestritten worden, daß diese Fleischwaren zum regelmäßigen Verkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung bestimmt gewesen seien. Der Magistrat der Stadt Krems a.d. Donau - richtig wohl: der Bürgermeister - habe daher zu Recht die vorangeführte Verordnung angewandt. Die übrigen Ausführungen betreffen die Berechnung der Gebühr.

Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin kann dahingehend zusammengefaßt werden, daß ihrer Ansicht nach die die Gebührenvorschreibung auslösende Kontrolluntersuchung von Fleischwaren nicht durch Verordnung, sondern lediglich im Einzelfall durch Bescheid angeordnet werden dürfe.

Die Beschwerdeführerin ist damit nicht im Recht.

Gemäß § 40 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, ist Kontrolluntersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes die sanitäts- und veterinärpolizeiliche Überprüfung von in eine Gemeinde zum gewerbsmäßigen Verkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung eingebrachtem Fleisch. Ausgenommen sind das Fleisch von Wild und Geflügel und, soweit gemäß Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, Fleischwaren (Selch-, Wurstwaren u.dgl.). Es ist verboten, in Gemeinden, in denen die Kontrolluntersuchung erfolgt, Fleisch vor durchgeführter Kontrolluntersuchung dem gewerbsmäßigen Verkauf oder der gewerbsmäßigen Verarbeitung zuzuführen.

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Gemeinde, in die solches Fleisch eingebracht wird, die Kontrolluntersuchung anordnen, wenn das Einbringen 1. regelmäßig, 2. in größeren Mengen, 3. aus verschiedenen Herkunftsorten oder 4. über längere Transportstrecken erfolgt und wenn Gefahr besteht, daß durch das Einbringen Änderungen des Fleisches in sanitäts- und veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen können.

Entsprechend dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Gemeinde unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Kontrolluntersuchung des eingebrachten Fleisches anzuordnen, wenn sich in ihrem Bereich ein fleischverarbeitender Industriebetrieb befindet.

Zufolge des Abs. 4 dieser Bestimmung kann die Gemeinde darüber hinaus die Kontrolluntersuchung von Fleischwaren (Selch-, Wurstwaren u.dgl.) anordnen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 auf diese Waren zutreffen.

Gemäß dem ersten und zweiten Satz des Abs. 6 der zitierten Gesetzesstelle ist das beabsichtigte Einbringen des Fleisches so rechtzeitig dem Bürgermeister anzuzeigen, daß die Kontrolluntersuchung nach Einlangen des Fleisches umgehend durchgeführt werden kann. Zur Anzeige verpflichtet ist sowohl, wer das Fleisch in die Gemeinde verfügungsberechtigt einbringt, als auch derjenige, der verfügungsberechtigter Empfänger des Fleisches ist.

Auf Grund des § 40 Abs. 2 und 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes hat der Bürgermeister der Stadt Krems die Verordnung betreffend die Durchführung der Kontrolluntersuchung erlassen, welche (gemäß § 5 Abs. 4) mit 1. April 1983 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung unterliegen der Kontrolluntersuchung Fleisch, ausgenommen solches von Wild und Geflügel, sowie Fleischwaren, die zum gewerbsmäßigen Verkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung in das Gebiet der Stadt Krems an der Donau eingeführt werden. Zufolge § 2 Abs. 2 dieser Verordnung sind Fleischwaren (Selch-, Wurstwaren u.dgl.) im Sinne dieser Verordnung die aus Fleisch (Abs. 1) hergestellten Erzeugnisse, die sich zum menschlichen Genuß eignen oder hiefür bestimmt sind. Entsprechend § 3 Abs. 1 der Verordnung ist die beabsichtigte Einbringung des Fleisches und der Fleischwaren so rechtzeitig anzuzeigen, daß die Kontrolluntersuchung nach Einlangen des Fleisches umgehend durchgeführt werden kann. Die Anzeige hat beim Magistrat Krems (Schlachthof-Veterinärabteilung) zu erfolgen.

Mit der Wendung "kann ... anordnen" in § 40 Abs. 2 und

Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes hat der Gesetzgeber der Gemeinde eindeutig die Ermächtigung erteilt, unter bestimmten Voraussetzungen MITTELS VERORDNUNG (siehe dazu das zur Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 1. April 1983 - welche Verordnung mit der vorliegenden Verordnung fast wörtlich übereinstimmt - ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1987, Slg. 11557) eine Kontrolluntersuchung anzuordnen. Die Anordnung der Kontrolluntersuchung richtet sich von vornherein an einen unbestimmten Adressatenkreis. Dies ergibt sich schon aus dem im § 40 Abs. 1 letzter Satz des Fleischuntersuchungsgesetzes enthaltenen Verbot, Fleisch vor durchgeführter Kontrolluntersuchung dem gewerbsmäßigen Verkauf oder der gewerbsmäßigen Verarbeitung zuzuführen. Gleiches gilt auch hinsichtlich der im § 40 Abs. 6 leg. cit. normierten Verpflichtung, das beabsichtigte Einbringen des Fleisches rechtzeitig dem Bürgermeister anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht trifft sowohl denjenigen, der das Fleisch in die Gemeinde als Verfügungsberechtigter einbringt, als auch denjenigen, der verfügungsberechtigter Empfänger des Fleisches ist.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthalten § 40 Abs. 2 und Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes eindeutig eine hinreichend determinierte Verordnungsermächtigung der Gemeinde.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes fallen die Anordnung der Kontrolluntersuchung sowie die Vorschreibung der damit verbundenen Gebühren in den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe z.B. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1972, Slg. 6844, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1989, Zlen. 89/18/0030, 0031, 0032, und vom 27. April 1989, Zl. 89/09/0024), sodaß der Bürgermeister zur Erlassung der in Rede stehenden Verordnung zuständig gewesen ist.

Die Beschwerdeführerin hat selbst in ihrer Beschwerde nicht behauptet, daß die nach § 40 Abs. 2 und Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen seien. Es bedarf - wie auch der Verfassungsgerichtshof im obzitierten Erkenntnis zur Grazer Verordnung ausgesprochen und auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift dargelegt haben - keiner weiteren Ausführung, daß das Einbringen von Fleisch und Fleischwaren in eine Stadt in der Größenordnung von Krems a.d. Donau regelmäßig, in größeren Mengen, aus verschiedenen Herkunftsorten oder über längere Transportwege erfolgt und daß bei diesen Transporten die Gefahr besteht, daß Änderungen des Fleisches in sanitäts- und veterinärpolizeilicher Hinsicht (z.B. durch Ausfall des Kühlsystems des Transportmittels) entstehen können. Die Beschwerdeführerin hat selbst nicht einmal behauptet, daß die Kontrolluntersuchung allgemein in einer Stadt wie Krems a.d. Donau nicht notwendig sei. Die Beschwerdeführerin hat nicht einmal für ihren Betrieb die Notwendigkeit dieser Kontrolluntersuchungen durch irgendwelche Ausführungen in Abrede gestellt. In diesem Zusammenhang sei jedoch bemerkt, daß es allerdings für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung unerheblich wäre, ob im Rahmen des Betriebes der Beschwerdeführerin die aktuelle Gefahr besteht, daß durch Einbringen von Fleisch oder Fleischwaren in Krems a.d. Donau Änderungen der Ware in sanitäts- oder veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken gegen die gegenständliche Verordnung und sieht keine Veranlassung, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung zu stellen.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde nicht bestritten, daß die von ihr in das Gebiet der Stadt Krems a.d. Donau eingebrachten Fleischwaren vom Geltungsbereich der genannten Verordnung erfaßt werden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht die Höhe der ihr vorgeschriebenen Gebühren bekämpft.

Da die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sohin nicht dargetan hat, war ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180204.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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