TE Bvwg Erkenntnis 2022/4/25 W274 2242884-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2022
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Entscheidungsdatum

25.04.2022

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W274 2203761-1/12E
W274 2223832-1/11E
W274 2242884-1/7E
, W274 2203761-1/12E, W274 2223832-1/11E, W274 2242884-1/7E,

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden der 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX und 3. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch 1. und 2., iranische Staatsbürger, alle XXXX , vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Modecenterstraße 22, 1030 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, Landstraßer Hauptstraße 171, 1030 Wien, 1. vom 12.7.2018, Zahl XXXX , 2. vom 26.8.2019, Zahl XXXX und 3. vom 3.5.2021 Zahl XXXX , in öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden der 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch 1. und 2., iranische Staatsbürger, alle römisch 40 , vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Modecenterstraße 22, 1030 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, Landstraßer Hauptstraße 171, 1030 Wien, 1. vom 12.7.2018, Zahl römisch 40 , 2. vom 26.8.2019, Zahl römisch 40 und 3. vom 3.5.2021 Zahl römisch 40 , in öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird Folge gegeben und XXXX (BF1) und XXXX (BF2) gem. § 3 Abs. 2 AsylG sowie mj. XXXX (BF3), vertreten durch die BF1 und BF2, gem. § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden wird Folge gegeben und römisch 40 (BF1) und römisch 40 (BF2) gem. Paragraph 3, Absatz 2, AsylG sowie mj. römisch 40 (BF3), vertreten durch die BF1 und BF2, gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gem. § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX (BF1), XXXX (BF2) und mj. XXXX (BF3) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2) und mj. römisch 40 (BF3) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Der BF1 und die BF2 haben vor der amtlichen Kanzlei zur Eintragung von Trauungen, Nr. 242, Sprengel XXXX , Iran, am XXXX 2013 die Ehe geschlossen (Heiratsurkunde erliegend in 2242884-1). Der Ehe entstammt die am XXXX geborene mj. XXXX (Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX vom 12.03. XXXX ). Der BF1 und die BF2 haben vor der amtlichen Kanzlei zur Eintragung von Trauungen, Nr. 242, Sprengel römisch 40 , Iran, am römisch 40 2013 die Ehe geschlossen (Heiratsurkunde erliegend in 2242884-1). Der Ehe entstammt die am römisch 40 geborene mj. römisch 40 (Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom 12.03. römisch 40 ).

Der BF1 und die BF2 reisten mit Visum D mittels Direktflug Teheran – Wien am XXXX 2015 mit gültigen iranischen Reisepapieren nach Österreich. Der BF1 und die BF2 reisten mit Visum D mittels Direktflug Teheran – Wien am römisch 40 2015 mit gültigen iranischen Reisepapieren nach Österreich.

Der BF1 beantragte am 21.12.2016 vor der PI Traiskirchen internationalen Schutz mit der Begründung, er sei in Österreich mit christlicher Religion in Kontakt gekommen. Er habe sich dafür sehr interessiert und sei vor ca. eineinhalb Monaten konvertiert. Er gehe seitdem regelmäßig in die Kirche. Deshalb könne er nicht mehr in den Iran zurück. Außerdem wolle er hier weiter studieren und habe Deutschkurse besucht.

Der BF1 verfügte zunächst über befristete Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft mit Studierenden“, zuletzt befristet bis 07.07.2017. Dieser bezog sich auf eine Aufenthaltsbewilligung der BF2.

Der BF1 wurde durch das BFA am 26.09.2017 und am 06.07.2018 befragt und führte insbesondere aus, er sei im November 2016 am XXXX durch „ XXXX “ der Kirche XXXX missioniert und am 22.01.2017 getauft worden. Der BF1 wurde durch das BFA am 26.09.2017 und am 06.07.2018 befragt und führte insbesondere aus, er sei im November 2016 am römisch 40 durch „ römisch 40 “ der Kirche römisch 40 missioniert und am 22.01.2017 getauft worden.

Der BF1 legte zahlreiche Unterlagen betreffend Konversion und Integration (Studienbestätigungen, Sprachbestätigungen bis zum Niveau C1) vor.

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und eine Ausreisefrist gesetzt. Die belangte Behörde hielt die Konversion für nicht glaubwürdig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF1, damals anwaltlich vertreten, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts, mit dem primären Antrag dem BF1 Asyl zu gewähren.

Unter anderem wurde ausgeführt, dass die Begründung des Bescheides offenbar nicht den gegenständlichen Fall betreffe.

In weiterer Folge legte der BF1 weitere Urkunden, insbesondere einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag sowie Fotos vor.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde einlangend beim BVwG am 02.10.2018 vor.

Die BF2 beantragte am 27.06.2019 vor der Fremdenpolizei Wien internationalen Schutz mit der Begründung, sie besuche seit mittlerweile zweieinhalb Jahren mit ihrem Ehemann in Österreich die Kirche und einen Vorbereitungskurs. In ungefähr zehn Tagen werde sie getauft. Außerdem wolle sie als Frau frei sein und selbst entscheiden können. Als konvertierte Christin drohe ihr im Iran die Todesstrafe.

Betreffend die BF2 erfolgte im Zusammenhang mit dem Visum D ein Aufenthaltstitel, wobei eine Verlängerung aufgrund Antrages vom 04.12.2018 mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung MA35 vom 22.05.2019 für den Zweck „Student“ nach dem NAG abgewiesen wurde, weil die BF2 den erforderlichen Studienerfolg von acht Semesterstunden oder 16 ECTS nicht erbracht hatte.

In der Niederschrift vor der belangten Behörde vom 19.08.2019 führte sie aus, seit dem 02.05.2019 sei sie Christin. Sie gehe schon knapp drei Jahre in die Kirche, ihr Glaube sei mit einem Traum vor knapp zwei Monaten vollkommen und vollständig geworden. Sie sei am 21.06.2019 in der Kirche XXXX getauft worden.In der Niederschrift vor der belangten Behörde vom 19.08.2019 führte sie aus, seit dem 02.05.2019 sei sie Christin. Sie gehe schon knapp drei Jahre in die Kirche, ihr Glaube sei mit einem Traum vor knapp zwei Monaten vollkommen und vollständig geworden. Sie sei am 21.06.2019 in der Kirche römisch 40 getauft worden.

Auch die BF2 legte Unterlagen und Fotos vor.

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und eine Ausreisefrist gesetzt. Die belangte Behörde hielt auch die Konversion der BF2 für nicht glaubwürdig.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde einlangend beim BVwG am 27.09.2019 vor.

Betreffend die BF3 erfolgte am 15.03.2021 eine „Anzeige auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind“ gem. § 17a AsylG. Betreffend die BF3 erfolgte am 15.03.2021 eine „Anzeige auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind“ gem. Paragraph 17 a, AsylG.

Auch diesbezüglich wurde bescheidmäßig entschieden wie betreffend die BF1 und BF2.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bezog sich die mj. BF3 auf die Beschwerden des BF1 und der BF2.

Diese Beschwerde wurde einlangend beim BVwG am 21.05.2021 vorgelegt.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5.4.2022 wurden der BF1 und die BF2 ausführlich befragt.

Die Beschwerden sind im Ergebnis berechtigt:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der BF1 und die BF2 entstammen einer persischen Familie in XXXX , Provinz Golestan. Beide haben akademische Ausbildungen, der BF1 im IT-Bereich, die BF2 als Biologin. Beide entstammen islamisch schiitischen Familien. Der BF1 und die BF2 entstammen einer persischen Familie in römisch 40 , Provinz Golestan. Beide haben akademische Ausbildungen, der BF1 im IT-Bereich, die BF2 als Biologin. Beide entstammen islamisch schiitischen Familien.

Nach der Einreise in Österreich am XXXX 2015 planten beide, in Österreich die Sprache zu erlernen und einschlägige Studien aufzunehmen bzw. fortzusetzen. Nach der Einreise in Österreich am römisch 40 2015 planten beide, in Österreich die Sprache zu erlernen und einschlägige Studien aufzunehmen bzw. fortzusetzen.

Der BF1 erlangte im November 2016 über eine XXXX missionierung Kontakt zur Kirche XXXX und wurde nach kurzer Taufvorbereitung am 22.01.2017 getauft. Er erlangte in weiterer Folge die Stufen des XXXX und XXXX XXXX und ist seit der Taufe aktives Mitglied der internationalen Gemeinde der Kirche XXXX , nunmehr in der XXXX . Er beteiligt sich helfend an der XXXX mission und bei Gottesdiensten sowie beim Reinigungsdienst. Der BF1 erlangte im November 2016 über eine römisch 40 missionierung Kontakt zur Kirche römisch 40 und wurde nach kurzer Taufvorbereitung am 22.01.2017 getauft. Er erlangte in weiterer Folge die Stufen des römisch 40 und römisch 40 römisch 40 und ist seit der Taufe aktives Mitglied der internationalen Gemeinde der Kirche römisch 40 , nunmehr in der römisch 40 . Er beteiligt sich helfend an der römisch 40 mission und bei Gottesdiensten sowie beim Reinigungsdienst.

Es ist glaubhaft, dass der BF1 mittlerweile soweit den christlichen Glauben angenommen hat, dass er auch im Fall geänderter Verhältnisse, wie einer Rückkehr in den Iran, das Bedürfnis hätte, diesen innerlich und äußerlich auszuleben.

Der BF1 lebt mit der BF2 und dem gemeinsamen Kind in einer Mietwohnung. Er war im Wintersemester 2021/2022 ordentlicher Student des Masterstudiums XXXX der Universität XXXX und beabsichtigt dieses derzeit, aufgrund des Angebots einer gut dotierten Stelle als XXXX , nicht fortzusetzen. Für den Fall einer diesbezüglichen Arbeitsbewilligung schloss der BF1 einen Dienstvertrag mit XXXX AG vom 03.03.2022 zum alsbaldigen Arbeitsbeginn. Der BF1 lebt mit der BF2 und dem gemeinsamen Kind in einer Mietwohnung. Er war im Wintersemester 2021 aus 2022, ordentlicher Student des Masterstudiums römisch 40 der Universität römisch 40 und beabsichtigt dieses derzeit, aufgrund des Angebots einer gut dotierten Stelle als römisch 40 , nicht fortzusetzen. Für den Fall einer diesbezüglichen Arbeitsbewilligung schloss der BF1 einen Dienstvertrag mit römisch 40 AG vom 03.03.2022 zum alsbaldigen Arbeitsbeginn.

Der BF1 ist derzeit in Grundversorgung und in Österreich unbescholten. Er hat Deutschkenntnisse auf Niveau C1.

Die BF2 erlangte Kontakt zur Kirche XXXX durch den BF1, etwa seit 2017. Sie besuchte mit diesem die Gottesdienste und wurde am 21.06.2019 getauft, wobei die Taufe selbst der BF1, der hiezu als XXXX befugt ist, vornahm. Die BF2 erlangte Kontakt zur Kirche römisch 40 durch den BF1, etwa seit 2017. Sie besuchte mit diesem die Gottesdienste und wurde am 21.06.2019 getauft, wobei die Taufe selbst der BF1, der hiezu als römisch 40 befugt ist, vornahm.

Auch betreffend die 2.BF ist es glaubhaft, dass diese mittlerweile soweit den christlichen Glauben angenommen hat, dass sie auch im Fall geänderter Verhältnisse, wie einer Rückkehr in den Iran, das Bedürfnis hätte, diesen innerlich und äußerlich auszuleben.

Die BF2 war im Wintersemester 2021/2022 als ordentliche Studentin der Universität XXXX im Masterstudium XXXX gemeldet, widmet sich nunmehr der Kinderbetreuung. Auch sie ist in Österreich unbescholten. Die BF2 war im Wintersemester 2021 aus 2022, als ordentliche Studentin der Universität römisch 40 im Masterstudium römisch 40 gemeldet, widmet sich nunmehr der Kinderbetreuung. Auch sie ist in Österreich unbescholten.

Beweiswürdigung:

Eine innere Konversion des BF1 ist aufgrund der vorgelegten Urkunden und Bestätigungen der Kirche XXXX im Zusammenhalt mit den Aussagen des BF1 vor der belangten Behörde und vor Gericht glaubwürdig. Er verfügt erkennbar über beachtliches Glaubenswissen, das er auch im Rahmen der Befragung auf Deutsch darstellen konnte. Bei der Kirche XXXX handelt es sich um eine Glaubensgemeinschaft, bei der der Eindruck besteht, dass eine dortige Mitgliedschaft einer tatsächlich inneren Verbundenheit bedarf. Gerade im Hinblick auf die den Mitgliedern abverlangten Verzichte ( XXXX ) ist grundsätzlich auch nicht von einer leichtfertigen Zuwendung zu dieser Gemeinschaft auszugehen. Der BF1 vermittelte auch glaubwürdig, insbesondere durch die XXXX , in der dortigen Gemeinschaft, gewisse kirchliche Handlungen vollziehen zu können und dies auch zu tun. Es kamen keine Umstände hervor, die der Glaubwürdigkeit einer inneren Konversion entgegenstehen, insbesondere was den Lebenswandel anbelangt. Eine innere Konversion des BF1 ist aufgrund der vorgelegten Urkunden und Bestätigungen der Kirche römisch 40 im Zusammenhalt mit den Aussagen des BF1 vor der belangten Behörde und vor Gericht glaubwürdig. Er verfügt erkennbar über beachtliches Glaubenswissen, das er auch im Rahmen der Befragung auf Deutsch darstellen konnte. Bei der Kirche römisch 40 handelt es sich um eine Glaubensgemeinschaft, bei der der Eindruck besteht, dass eine dortige Mitgliedschaft einer tatsächlich inneren Verbundenheit bedarf. Gerade im Hinblick auf die den Mitgliedern abverlangten Verzichte ( römisch 40 ) ist grundsätzlich auch nicht von einer leichtfertigen Zuwendung zu dieser Gemeinschaft auszugehen. Der BF1 vermittelte auch glaubwürdig, insbesondere durch die römisch 40 , in der dortigen Gemeinschaft, gewisse kirchliche Handlungen vollziehen zu können und dies auch zu tun. Es kamen keine Umstände hervor, die der Glaubwürdigkeit einer inneren Konversion entgegenstehen, insbesondere was den Lebenswandel anbelangt.

Betreffend die BF2 erschien die Motivationslage im Hinblick auf die Konversion gerade auch durch die Aussage, durch die Ausreise in erster Linie dem Zwang im Iran entkommen zu sein, zunächst weniger nachvollziehbar. Allerdings gelang es im Verlauf der Verhandlung auch ihr, ein nicht unbeträchtliches Glaubenswissen zu vermitteln. Auch die genannte religiöse Motivlage erschien nachvollziehbar. Auch betreffend die BF2 stehen deren äußere Lebensumstände in keinem Widerspruch zur behaupteten Konversion.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Absatz 2, kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß Abs. 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde. Gemäß Absatz 3, ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach Art. 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.

Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:

? Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt,

? gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden,

? unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

? Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

? Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 fallen und ? Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und

? Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Nach den alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz 1 b, RL 2011/95/EG, kann einem Flüchtling nicht zugesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das „Forum Internum“ zu beschränken, somit seinen Glauben heimlich auszuüben. Diesem muss die öffentliche Ausübung des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein („Forum Externum“).

Nach Ansicht des VfGH erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren im konkreten Fall die Widerlegung, dass ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muß sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (zB. VfGH 27.02.2018, E 2958/2017). Nach Ansicht des VfGH erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren im konkreten Fall die Widerlegung, dass ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muß sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (zB. VfGH 27.02.2018, E 2958 aus 2017,).

Der VwGH hat sich mehrfach mit drohender Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen im Iran befasst (zB. Erkenntnis vom 19.12.2001, 2000/20/0369; Ra 2014/01/0117). Danach kommt es darauf an, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden. Feststellungen zu behaupteten aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von – allfälligen – Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln (Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2015, Ra 2014/01/0117 mwN).

Für den Fall der BF bedeutet dies Folgendes:

Durch die Taufen durch eine in Österreich anerkannte Kirche ist im Sinne der Rechtsprechung des VfGH aufgrund dieser äußeren Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich. Die belangte Behörde hat sich an der Verhandlung nicht beteiligt. Es sind im Rahmen des ausführlichen Beweisverfahrens keine Gründe hervorgekommen, die eine derartige innere Überzeugung des Glaubenswechsels unwahrscheinlich machen.

Dem BF1 und der BF2 kommt daher originär Asyl im Sinne eines Nachfluchtgrundes zu, der BF3 abgeleitet gem. § 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG. Dem BF1 und der BF2 kommt daher originär Asyl im Sinne eines Nachfluchtgrundes zu, der BF3 abgeleitet gem. Paragraph 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründet auf dem Umstand, dass vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung Einzelfallumstände zu beurteilen waren.

Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form erfolgen.

Schlagworte

Asylgewährung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W274.2242884.1.00

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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