TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/20 90/14/0174

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litb;
EStG 1988 §18 Abs3 Z1;
EStG 1988 §18 Abs3 Z3 litb;
EStG 1988 §18 Abs4 Z2 litb;
EStG 1988 §18 Abs4 Z2 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 1. Juni 1990, Zl. 83/1-5/Ae-1990, betreffend Nachversteuerung von erhöhten Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1972 für 1980 bis 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In den Jahren 1980 bis 1987 machte der Beschwerdeführer Darlehensrückzahlungen für einen 1980 erfolgten Grundstückskauf mit Erfolg als erhöhte Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1972 geltend. Innerhalb der Fünfjahresfrist des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1972 (ab Erwerb des Grundstücks im Jahre 1980) hatte der Beschwerdeführer jeweils im Jahre 1984 folgende Maßnahmen auf dem Grundstück gesetzt: Errichtung einer Stromzuleitung durch OKA, Errichtung eines Kanalanschlusses durch den Abwasserverband. 1988 suchten die Söhne des Beschwerdeführers, die damals längst nicht mehr Kinder im Sinne des § 119 EStG 1972 waren, bei der Gemeinde um Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses jeweils auf einer Teilfläche des genannten Grundstückes an, die ihnen mit Bescheiden vom 3. April 1989 erteilt wurde. Am 11. April 1989 schenkte der Beschwerdeführer das Grundstück seinen Söhnen. Im Herbst 1988 war bereits ein Bauprovisorium eingerichtet worden. 1989 errichteten die Söhne des Beschwerdeführers jeweils auf ihrem Grundstück ein Eigenheim.

Das Finanzamt nahm mit Bescheid vom 11. Dezember 1989 die Nachversteuerung der erwähnten Sonderausgaben mit dem Durchschnittssteuersatz vom 25 Prozent vor, weil innerhalb der Fünfjahresfrist vom Steuerpflichtigen keine Maßnahmen gesetzt worden seien, aus denen die Verwendung des Grundstücks zur Errichtung eines Eigenheimes erkennbar gewesen sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. In dieser machte er auch geltend, daß sich die Bauführung aus raumordnungsrechtlichen Gründen verzögert habe.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie teilte die Ansicht des Finanzamtes, daß es sich bei den innerhalb der Fünfjahresfrist gesetzten Maßnahmen nicht um solche im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1972 gehandelt habe.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben der Nachversteuerung verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 117 Abs. 5 EStG 1988 gilt § 18 Abs. 4 und 5 auch für die Nachversteuerung von Sonderausgaben, die bei der Einkommensermittlung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1989 zu berücksichtigen waren. Gemäß § 18 Abs. 4 Z. 2 lit. b und c EStG 1988 hat (inhaltlich übereinstimmend mit § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b und c EStG 1972) die Nachversteuerung von Darlehensrückzahlungen zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Ausgaben zum Erwerb von Grundstücken sind nachzuversteuern, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt werden, aus denen die Verwendung des Grundstücks zur Errichtung eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung erkennbar ist.

Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem außerbücherlichen Grunderwerb, spätestens mit der Bezahlung des Kaufschillings, bei Ratenzahlung mit Bezahlung der ersten Rate (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch,

2. Auflage, Tz 61 zu § 18). Laut der in den Verwaltungsakten liegenden Kaufvertragsurkunde wurde ein Kaufpreisteilbetrag mit Vertragserrichtung quittiert und der Vertrag am 25. September 1980 zur Vergebührung angezeigt. Die Fünfjahresfrist endete daher spätestens mit 25. September 1985.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, daß die Errichtung von Kanal-, Wasser- und Stromanschlüssen grundsätzlich eine Maßnahme allgemeiner Natur ist und daher keinen Schluß auf eine Eigenheimerrichtung zuläßt. Derartige Anschlüsse werden, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, auch für Grundstücke hergestellt, die etwa nur als Gartenanlagen Verwendung finden. Nicht als Eigenheime gelten etwa Gartenhäuser (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch,

2. Auflage, Tz 59 zu § 18). Strom-, Kanal- und Wasseranschlüsse werden jedenfalls aber auch für Gebäude benötigt, die nicht Eigenheime sind.

Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht für seine gegenteilige Meinung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1973, 109/73, VwSlg. 4597 F/1973. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 4. April 1989, 89/14/0060, ÖStZB 1989, 352, hervorgehoben hat, wurde in jenem Fall innerhalb der Fünfjahresfrist nicht nur die Strom- und Telefonleitung verlegt, sondern auch ein - wenn auch behördlich nicht genehmigter - Bauplan erstellt. Letzteres war hier nicht der Fall, sodaß sich auch kein zeitnaher Hinweis für einen Zusammenhang der Leitungsverlegung mit einem konkreten Eigenheimprojekt feststellen ließ.

Ohne Bedeutung ist, welche Umstände Anlaß dafür waren, daß der Beschwerdeführer innerhalb von fünf Jahren keine Maßnahmen gesetzt hat, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung eines Eigenheimes erkennbar ist, ob also der Zuteilung eines Bauspardarlehens Hindernisse entgegenstanden und/oder vor Erstellung eines Eigenheimprojektes eine Änderung des Bebauungs- und Flächenwidmungsplanes notwendig war.

Im übrigen konnte im Falle des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1973 - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 4. April 1989 hervorgehoben hat - davon ausgegangen werden, daß die Maßnahmen innerhalb angemessener Frist - nämlich nur etwas mehr als ein Jahr nach Ablauf der Fünfjahresfrist - TATSÄCHLICH zum Beginn des Baues des Eigenheims geführt haben. Auch hievon kann auf Grund des eingangs geschilderten Sachverhaltes im vorliegenden Beschwerdefall keine Rede sein.

Die belangte Behörde ist aber auch zu Recht davon ausgegangen, daß die - wegen Verspätung unbeachtlichen - Baumaßnahmen 1988 und 1989 schon deshalb der Nachversteuerung nicht entgegenstehen, weil sie keine Eigenheimerrichtung durch den Steuerpflichtigen (Beschwerdeführer) oder einen nahen Angehörigen des begünstigten Personenkreises (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch,

2. Auflage, Tz 60 zu § 18) darstellen.

Der Beschwerdeführer wird daher durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140174.X00

Im RIS seit

20.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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