TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/20 90/18/0156

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z2;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs2;
StVO 1960 §48 Abs5;
StVO 1960 §52 lita Z13b;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Martin N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. Mai 1990, Zl. MA 70-9/1025/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 10. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe am 7. Juni 1989 von 8.00 bis 10.40 Uhr in Wien 15, Hütteldorferstraße 53, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw geparkt, obwohl an dieser Stelle ein durch Verbotstafeln kundgemachtes Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz "Mo-Fr., von 8.00-16.00 Uhr (werktags) ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen" bestehe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; es wurde eine Geld-und Ersatzarreststrafe verhängt. Nach der Begründung des Berufungsbescheides liege dem kundgemachten Halte- und Parkverbot eine Verordnung zu Grunde. Der Ortsaugenschein vom 5. Februar 1990 habe ergeben, daß sich die Verkehrszeichen in einem Abstand von 80 cm vom Fahrbahnrand auf dem Gehsteig befänden. Der Fahrbahnrand sei deutlich erkennbar durch die Gehsteigkante; die Ausgestaltung der Tatortfläche mit Pflastersteinreihen diene dafür, diese Fläche als einen für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße und dem Verkehr dienende bauliche Anlage kenntlich zu machen. Dieser Straßenabschnitt dürfe befahren werden. Die Verkehrszeichen seien deutlich und unverdeckt wahrnehmbar. Daher sei der - vom Beschwerdeführer, abgesehen die Frage der Kundmachung der Verordnung, unbestrittene - Sachverhalt verwirklicht. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1, erster Satz StVO sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Gemäß § 18 Abs. 1 StV0 sind die Straßenverkehrszeichen unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Nach dem Absatz 2 dieses Paragraphen sind die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Nach Abs. 5 Satz 2 dieses Paragraphen darf-". bei seitlicher Anbringung der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächstliegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m betragen. Nach 5 2 Abs. 1 Z. 1 StVO ist Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den i in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen, wohingegen unter Fahrbahn nach Ziffer 2 dieses Absatzes der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, (Erkenntnis vor. 25. Mai 1970, Slg. N.F. Nr. 7801/A,) sind die Begriffe Straße und Fahrbahn nicht gleichzusetzen, weil Straße der weitere, Fahrbahn dagegen der engere Begriff ist. Fahrbahn ist somit vielfach nur ein Teil der Straße, und zwar der für den Fahrzeugverkehr bestimmte, weil Straße nicht immer Fahrbahn sein muß. Wenn daher - wie im damaligen Fall - ein Teil der Fahrbahn wegen Aufgrabungsarbeiten dem Fahrzeugverkehr vorübergehend nicht zur Verfügung steht, kann er für diese Zeit wohl nicht mehr als Fahrbahn angesehen werden, was aber nicht bedeutet, daß die rechtliche Qualifikation dieses Teiles als Straße nicht mehr besteht. Straßenverkehrszeichen sind aber gemäß § 48 Abs. 2 StVO grundsätzlich auf der rechten Straßenseite - und nicht auf der rechten Seite der Fahrbahn - anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

Diese Gesetzesstellen und ihr Verständnis in der Judikatur ergeben den Schluß, daß die Verbotszeichen nach S 52 lit. a Z. 13b StVO "Halten und Parken verboten" am Tatort durchaus vorschriftsmäßig nicht auf der rechten Fahrbahnseite, sondern auf der rechten Straßenseite angebracht wurden, und zwar, wie sich aus dem Ergebnis des behördlichen Lokalaugenscheins, aber auch aus den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten Fotografien ergab, in einer Entfernung von nicht weniger als 0,3 und nicht mehr als 2 m vom Fahrbahnrand.

In Anbetracht der eingangs zitierten Definitionen im § 2 StVO besteht kein Anlaß, die wohl nicht für den fließenden, aber für den ruhenden Fahrzeugverkehr bestimmte Fläche unmittelbar anschließend an den Gehsteig nicht als Fahrbahn zu werten. Gerade in Anbetracht des 3 48 Abs. 5 StVO wäre die vom Beschwerdeführer als richtig bezeichnete Art der Aufstellung der Verkehrszeichen gesetzwidrig gewesen, weil - lotrecht gesehen auf jene Strecke von ca. 5 m, für die das Halte- und Parkverbot verordnet worden war - die Verkehrszeichen überhaupt nicht auf der rechten Straßenseite, sondern innerhalb der Fahrbahn angebracht worden wären. Die Art der Aufstellung der Verkehrszeichen entsprach aber nicht nur den Absätzen 2 und 5 des S 48 StVO, sondern auch dem in seinem Absatz 1 enthaltenen Gebot, daß die Verkehrszeichen derart anzubringen sind, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Der Kraftfahrzeuglenker, dem die Bestimmung des 5 48 Abs. 2 StVO bekannt sein muß, muß demnach nach solchen Verkehrszeichen nicht auf der Fahrbahn, sondern auf der rechten Straßenseite Ausschau halten. Tut er das, so lassen sich aus den Ergebnissen des behördlichem Lokalaugenscheins, aber auch aus den vorgelegten Fotografien, keine Umstände erkennen, die die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit der Verkehrszeichen beeinträchtigen konnten. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Vorgangsweise würde darauf hinauslaufen, daß ein Halte- und Parkverbot nicht nur am Ort seiner Geltung (nämlich auf der rechten Straßenseite) kundgemacht, sondern bereits vorher bei der Zufahrt nach dem gewünschten Ort des Haltens oder Parkens angekündigt werden müßte - eine solche Bestimmung findet sich aber nicht in der Straßenverkehrsordnung. Wenn der Beschwerdeführer dahin argumentiert, es handle y sich um eine "zum Schrägparken benützte Fläche zwischen dem Fußgehergehsteig und der Fahrbahn", so ist er auf die Bestimmung einerseits des § 23 Abs. 2 StVO, andererseits des § 25 Abs. 7 der Bodenmarkierungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1963 in der geltenden Fassung, sowie § 53 Abs. 1 Z. la StVO zu verweisen, wonach Schrägparken nur dort gestattet ist, wo dies entweder durch Bodenmarkierung oder durch Zusatztafel zum Hinweiszeichen "Parken" ausdrücklich angeordnet ist. Von einer solchen Anordnung am Tatort war aber nach dem Akteninhalt nicht die Rede. Ob das dort somit verbotene Schrägparken geduldet wird oder nicht, ist für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Sache ohne Bedeutung. Daß Behördenorgane dem Beschwerdeführer eine solche Art des Parkens aufgetragen oder entsprechende falsche Auskünfte erteilt hätten, wurde nicht festgestellt.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

W i e n , am 20. November 1990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180156.X00

Im RIS seit

24.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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