TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/20 86/18/0007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Dr. Gerhard N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. April 1985, Zl. MA 70-IX/St 15/85/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 30. April 1985 erkannte die Wiener Landesregierung - unter teilweiser Neufassung des Spruches des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Hernals, vom 27. März 1985 - den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 25. September 1984 um 21.10 Uhr in Wien X, A 23, nächst Ausfahrt Altes Landgut, Richtung Süden, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten KFZ die durch Verbotstafeln gemäß § 52 Z. 10a StVO 1960 kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, um mindestens 30 km/h, somit erheblich, überschritten. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Z. 10a StVO 1960 (StVO) begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe verhängt.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 22. November 1985, B 424/85-5, die Behandlung der gegen diesen Bescheid an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In seiner Verfahrensrüge wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, seinem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entsprochen zu haben, weiters fühle er sich in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Außerdem wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung.

Dazu wird der Beschwerdeführer zunächst darauf hingewiesen, daß die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis in Ansehung der Beweiswürdigung der belangten Behörde dahingehend beschränkt ist, ob die Behörde den Sachverhalt genügend erhoben hat und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Die belangte Behörde gründete ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen, auf die Zeugenaussagen des Meldungslegers und eines weiteren Polizeibeamten, nämlich Inspektor B. Zeugenschaftlich einvernommen hat der Meldungsleger angegeben, er könne sich an den Vorfall noch genau erinnern. Er sei damals Lenker einer sogenannten "Zivilstreife mit Deckkennzeichen" gewesen. Er habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h durchgehend eingehalten und sei vom Beschwerdeführer überholt worden. Er habe dann in weiterer Folge die Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand über eine Wegstrecke von ca. 200 m bei Ablesen des nicht geeichten Tachometers des Dienstfahrzeuges feststellen können. Über diese Wegstrecke von ca. 200 m habe der Tachometer unter 110 km/h angezeigt. Es sei damals auf der Strecke nur der Beschwerdeführer gefahren und dieser habe mit seinem Kfz das Dienstfahrzeug überholt. Inspektor B. bestätigte diese Angaben bei seiner Zeugenaussage und gab übereinstimmend mit dem Meldungsleger an, daß sie mit ihrem Pkw die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eingehalten hätten. Weiters führte dieser Zeuge aus, daß sie vom Pkw des Beschwerdeführers "sehr flott" überholt worden seien.

Auf Grund dieser in sich widerspruchsfreien übereinstimmenden Zeugenaussagen der Polizeibeamten durfte die belangte Behörde durchaus annehmen, daß der Beschwerdeführer mit einer höheren Geschwindigkeit als 80 km/h gefahren sei.

Für den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten, hat es genügt festzustellen, der Beschwerdeführer habe den Streifenkraftwagen mit erheblicher Geschwindigkeitsdifferenz überholt. Es wäre daher nicht mehr erforderlich gewesen, daß die Polizeibeamten die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit noch durch Nachfahren in etwa gleichbleibendem Abstand und Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer zusätzlich geschätzt haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1988, Zl. 87/18/0069). Unter diesen Umständen ist die belangte Behörde auch nicht gehalten gewesen, ein Sachverständigengutachten über diese zusätzliche Schätzung einzuholen. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, daß der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsstrafverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren irgendwelche konkrete Angaben darüber gemacht hat, was durch ein Sachverständigengutachten bewiesen werden sollte. Unverständlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sein soll, gibt er doch selbst zu, daß ihm wiederholt Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Beweisaufnahmen der Behörde Stellung zu nehmen und ergibt sich dies auch aus der Aktenlage.

Da die Beschwerde die behauptete Rechtsverletzung nicht dartun konnte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich der zitierten, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965 erinnert.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986180007.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten