TE Bvwg Erkenntnis 2022/4/27 G308 2253423-1

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Veröffentlicht am 27.04.2022
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Entscheidungsdatum

27.04.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1 Z3
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
GEG §7 Abs2
Geo §234
StGB §20 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. StGB § 20 heute
  2. StGB § 20 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 20 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StGB § 20 gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 20 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


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G308 2253423-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , deutscher Staatsangehöriger, vertreten durch Dr. ZSIZSIK & Dr. PRATTES Rechtsanwälte OG in 8600 Bruck an der Mur, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXXvom 10.02.2022, XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem GEG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , deutscher Staatsangehöriger, vertreten durch Dr. ZSIZSIK & Dr. PRATTES Rechtsanwälte OG in 8600 Bruck an der Mur, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXXvom 10.02.2022, römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem GEG zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten verurteilt. Zugleich wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Betrag von EUR 40.000,00 gemäß § 20 Abs. 4 StGB vom Gericht für verfallen erklärt. Der Beschwerdeführer verzichtete im Beisein seines Rechtsvertreters auf sämtliche Rechtsmittel und erwuchs dieses Urteil noch am XXXX .2021 in Rechtskraft und war mit selben Tag vollstreckbar.1. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten verurteilt. Zugleich wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Betrag von EUR 40.000,00 gemäß Paragraph 20, Absatz 4, StGB vom Gericht für verfallen erklärt. Der Beschwerdeführer verzichtete im Beisein seines Rechtsvertreters auf sämtliche Rechtsmittel und erwuchs dieses Urteil noch am römisch 40 .2021 in Rechtskraft und war mit selben Tag vollstreckbar.

Die Einhebung der Verfallsstrafe in Höhe von EUR 40.000,00 wurde von der im Grundverfahren zuständigen Richterin angeordnet (vgl. aktenkundige Endverfügung, AS 21).Die Einhebung der Verfallsstrafe in Höhe von EUR 40.000,00 wurde von der im Grundverfahren zuständigen Richterin angeordnet vergleiche aktenkundige Endverfügung, AS 21).

2. Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom 13.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin unter Hinweis auf das Urteil vom XXXX .2021 der für verfallen erklärte Geldbetrag in Höhe von EUR 40.000,00 und die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. 2. Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom 13.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin unter Hinweis auf das Urteil vom römisch 40 .2021 der für verfallen erklärte Geldbetrag in Höhe von EUR 40.000,00 und die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.

3. Aufgrund der gegen diesen Zahlungsauftrag mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 25.01.2022 erhobenen Vorstellung trat der Zahlungsauftrag gemäß § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft.3. Aufgrund der gegen diesen Zahlungsauftrag mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 25.01.2022 erhobenen Vorstellung trat der Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 10.02.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung der Verfallsstrafe gemäß § 20 Abs. 4 StGB in Höhe von EUR 40.000,00 sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt daher von EUR 40.008,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das Konto des Landesgerichtes XXXX einzuzahlen. In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der einzubringenden Beträge unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen und Berücksichtigung der anzuwendenden Rechtslage detailliert angeführt.4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) vom 10.02.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung der Verfallsstrafe gemäß Paragraph 20, Absatz 4, StGB in Höhe von EUR 40.000,00 sowie der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt daher von EUR 40.008,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das Konto des Landesgerichtes römisch 40 einzuzahlen. In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der einzubringenden Beträge unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen und Berücksichtigung der anzuwendenden Rechtslage detailliert angeführt.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 10.03.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge des (strafrechtlichen, Anm.) Ermittlungsverfahrens bereits am 23.07.2019 Gegenstände im Geschäftslokal des Beschwerdeführers sichergestellt worden seien. Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom XXXX .2019, XXXX sei zudem zur Sicherung des Verfalls gemäß § 20 StGB bereits ein Betrag in Höhe von EUR 3.419,88 auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers gerichtlich beschlagnahmt worden. Anlässlich der Hauptverhandlung sei von der Verhängung einer Verfallsstrafe keine Rede gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar, wie sich die Verfallsstrafe in der Höhe von EUR 40.000,00 zusammensetze bzw. welche Berechnungsparameter herangezogen worden seien. Zu bemerken sei weiters, dass der Beschwerdeführer diese Summe durch die begangene Straftat niemals ins Verdienen gebracht habe bzw. über diesen Geldbetrag verfügt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte von der Verhängung einer Verfallsstrafe – vor allem in der festgesetzten Höhe – abgesehen werden müssen. Gründe, die die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10.03.2022 in Zweifel ziehen würden, wurden nicht vorgebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge des (strafrechtlichen, Anmerkung Ermittlungsverfahrens bereits am 23.07.2019 Gegenstände im Geschäftslokal des Beschwerdeführers sichergestellt worden seien. Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom römisch 40 .2019, römisch 40 sei zudem zur Sicherung des Verfalls gemäß Paragraph 20, StGB bereits ein Betrag in Höhe von EUR 3.419,88 auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers gerichtlich beschlagnahmt worden. Anlässlich der Hauptverhandlung sei von der Verhängung einer Verfallsstrafe keine Rede gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar, wie sich die Verfallsstrafe in der Höhe von EUR 40.000,00 zusammensetze bzw. welche Berechnungsparameter herangezogen worden seien. Zu bemerken sei weiters, dass der Beschwerdeführer diese Summe durch die begangene Straftat niemals ins Verdienen gebracht habe bzw. über diesen Geldbetrag verfügt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte von der Verhängung einer Verfallsstrafe – vor allem in der festgesetzten Höhe – abgesehen werden müssen. Gründe, die die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10.03.2022 in Zweifel ziehen würden, wurden nicht vorgebracht.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verhaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 31.03.2022 einlangten.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen das Zustandekommen der Entscheidung über den Verfall und das im Grundverfahren ergangene Urteil bekämpft. Auf die Begründung des angefochtenen Bescheids geht der Beschwerdeführer nicht konkret ein.

Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

1.       Gemäß § 7 Abs. 2 GEG tritt ein Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung ex lege außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Darauf weist der angefochtene Bescheid auch ausdrücklich hin. § 57 Abs 3 AVG ist demnach im Einbringungsverfahren nicht (mehr) anzuwenden. 1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG tritt ein Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung ex lege außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Darauf weist der angefochtene Bescheid auch ausdrücklich hin. Paragraph 57, Absatz 3, AVG ist demnach im Einbringungsverfahren nicht (mehr) anzuwenden.

Gemäß § 1 Z 3 GEG sind unter anderem für verfallen erklärte Geldbeträge von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, GEG sind unter anderem für verfallen erklärte Geldbeträge von Amts wegen einzubringen.

Werden nach § 1 GEG einzubringende Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben.Werden nach Paragraph eins, GEG einzubringende Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben.

§ 234 Geo trifft nähere Anordnungen für die Einbringung von für verfallen erklärten Geldbeträgen. Nach § 234 Abs. 1 Z 1 Geo ist eine schriftliche Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann, erforderlich; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.Paragraph 234, Geo trifft nähere Anordnungen für die Einbringung von für verfallen erklärten Geldbeträgen. Nach Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo ist eine schriftliche Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann, erforderlich; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

§ 6b Abs. 4 GEG normiert, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung darf im Einbringungsverfahren durch die Justizverwaltungsorgane nicht mehr überprüft werden (VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/10/0050). Die Einwände des Beschwerdeführers, der Ausspruch über den Verfall sei zu Unrecht bzw. in falscher Höhe ohne Anrechnung bereits beschlagnahmter Vermögenswerte erfolgt, ändern nichts am normativen Gehalt des rechtskräftigen Ausspruchs über den Verfall eines ziffernmäßig bestimmten Geldbetrages und damit an der schuldrechtlichen Verpflichtung des von der gerichtlichen Einbringung des Verfallsbetrages Betroffenen, woran die Vorschreibungsbehörde gebunden ist (ähnlich VwGH vom 14.04.2021, Ra 2021/16/0019).Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG normiert, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung darf im Einbringungsverfahren durch die Justizverwaltungsorgane nicht mehr überprüft werden (VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/10/0050). Die Einwände des Beschwerdeführers, der Ausspruch über den Verfall sei zu Unrecht bzw. in falscher Höhe ohne Anrechnung bereits beschlagnahmter Vermögenswerte erfolgt, ändern nichts am normativen Gehalt des rechtskräftigen Ausspruchs über den Verfall eines ziffernmäßig bestimmten Geldbetrages und damit an der schuldrechtlichen Verpflichtung des von der gerichtlichen Einbringung des Verfallsbetrages Betroffenen, woran die Vorschreibungsbehörde gebunden ist (ähnlich VwGH vom 14.04.2021, Ra 2021/16/0019).

2.       Hier steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Leoben vom 29.11.2021, 14 Hv 51/21g, verpflichtet ist, den Verfallsbetrag von EUR 40.000,00 zu zahlen. Die im Grundverfahren zuständige Richterin hat die Einhebung dieses Betrags angeordnet. Eine Überprüfung der vom Strafgericht gewählten Rechtsgrundlage für den Verfall kann im Verwaltungsverfahren zur Einbringung des Betrags vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur nicht erfolgen. Da der Betrag nicht sogleich beglichen wurde, ist auch eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00 vorzuschreiben. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob der Verfall zu Recht ausgesprochen wurde und ob der Verfallsbetrag der Höhe nach richtig ist, können im Einbringungsverfahren nicht aufgerollt werden. 2. Hier steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Leoben vom 29.11.2021, 14 Hv 51/21g, verpflichtet ist, den Verfallsbetrag von EUR 40.000,00 zu zahlen. Die im Grundverfahren zuständige Richterin hat die Einhebung dieses Betrags angeordnet. Eine Überprüfung der vom Strafgericht gewählten Rechtsgrundlage für den Verfall kann im Verwaltungsverfahren zur Einbringung des Betrags vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur nicht erfolgen. Da der Betrag nicht sogleich beglichen wurde, ist auch eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00 vorzuschreiben. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob der Verfall zu Recht ausgesprochen wurde und ob der Verfallsbetrag der Höhe nach richtig ist, können im Einbringungsverfahren nicht aufgerollt werden.

Die Vorschreibungsbehörde hat die anzuwendenden gesetzlichen Regelungen somit rechtskonform angewendet, sodass der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden ist. Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.       Die Durchführung einer (von keiner Seite beantragten) mündlichen Verhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.3. Die Durchführung einer (von keiner Seite beantragten) mündlichen Verhandlung unterbleibt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Zu B): Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Zu B): Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.

Schlagworte

Einhebungsgebühr gerichtliche Einbringung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Mandatsbescheid Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Verfallsbetrag Vorstellung Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:G308.2253423.1.00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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