TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/20 90/18/0157

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §535;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
HöfeG Tir §5;
HöfeG Tir §7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler,

Dr. Degischer, Dr. Domittner und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der Rosemarie N gegen den Bescheid der Landeshöfekommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 22. Mai 1990, Zl. LHK-55/4-89, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Höfegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Höfebehörde der Gemeinde Wiesing vom 14. Dezember 1988 wurde das u.a. von der Beschwerdeführerin eingebrachte Ansuchen um Erteilung der höferechtlichen Genehmigung zur Abtrennung der Gp. Nr. nmp/90 Wald im Ausmaß von 37.301 m2 aus dem geschlossenen Hof A in EZ. 00 I KG. Wiesing abgewiesen.

Mit Bescheid der Landeshöfekommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 22. Mai 1990 wurde die dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.

Die Berufungsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß sich das Recht zur Einbringung der Berufung gemäß der zufolge Art. II Abs. 2 lit. A Z. 17 EGVG 1950 auf das Verfahren vor der Höfekommission anzuwendenden Bestimmung des § 63 Abs. 1 AVG 1950, abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften richte. Gemäß § 7 des Tiroler Höfegesetzes sei über Einschreiten des Eigentümers auf Aufhebung der Hofeigenschaft zu erkennen, wenn ein geschlossener Hof durch Abtrennung oder geänderte Zweckbestimmung einzelner Bestandteile, durch Elementarereignisse oder durch andere Umstände die Eignung zur Erhaltung einer Familie überhaupt dauernd verliere. Aus dieser Gesetzesbestimmung in Verbindung mit § 8 AVG 1950 erscheine klargestellt, daß grundsätzlich nur dem Eigentümer eines geschlossenen Hofes Parteistellung in einem höfebehördlichen Verfahren zukomme. Am Eigentümer liege es, sowohl um die Hofwerdung (Neubildung im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit.) als auch um die Aufhebung der Hofeigenschaft eines Anwesens einzukommen. Sein Einschreiten sei nicht ersetzbar durch ein Ansuchen anderer Beteiligter (so auch Webhofer in seinem Kommentar zum Tiroler Höfegesetz). Es bleibe damit dem Ermessen des Eigentümers überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof beseitigen wolle oder nicht. Aus der Systematik des Höferechtes im Zusammenhalt mit den durch diese Materie verfolgten öffentlichen Interessen (Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Hofeigentümers) sowie unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 2 des Tiroler Höfegesetzes folge nach Ansicht der Berufungsbehörde auch für den Fall der Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes, daß allein dem Hofeigentümer Antragsberechtigung zukomme. Immerhin erfahre auch ausschließlich die Rechtssphäre des Hofbesitzers durch den Ausgang eines höferechtlichen Verfahrens eine Veränderung. Einen Hinweis, wonach auch andere Beteiligte zur Antragstellung an die Höfebehörde legitimiert seien, enthalte das Tiroler Höfegesetz nicht und er könnte im Hinblick darauf, daß nur der Hofeigentümer (mit-)entscheiden soll, ob Bestandteile aus dem Gutsbestand seines "Hofes" abgetrennt werden, wohl im Gesetz auch nicht enthalten sein. Im vorliegenden Fall sei nicht bestreitbar, daß die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin und auch nicht Anerbin des geschlossenen Hofes sei. Ebenso könne als außer Streit gestellt erachtet werden, daß die Stellung einer Partei im Verwaltungsverfahren weder durch Zustellung eines Bescheides noch durch den Umstand begründet werde, daß die Behörde einen Antrag einer sachlichen Erledigung zugeführt habe, sodaß die Beschwerdeführerin im Lichte der aufgezeigten Erwägungen nicht zur Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides berechtigt sei.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Wie der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung als "unzulässig zurückgewiesen", daß ihr in dem in Rede stehenden höfebehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme. Dabei hat die belangte Behörde jedoch nicht bedacht, daß der dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegende Antrag um Erteilung der höfebehördlichen Genehmigung auch von der Beschwerdeführerin gestellt worden ist, sodaß sie ungeachtet der Frage, ob ihr in diesem Verfahren die Stellung als Partei im Sinne des § 8 AVG 1950 zukommt, schon allein deshalb berechtigt war, gegen den auch über ihr Ansuchen absprechenden und ihr zugestellten erstinstanzlichen Bescheid zu berufen.

Auch im Falle der Richtigkeit der Annahme mangelnder Parteistellung der Beschwerdeführerin hätte daher ihr Rechtsmittel von der belangten Behörde nicht als unzulässig zurückgewiesen, also eine Sachentscheidung verweigert werden dürfen, sondern hätte die belangte Berufungsbehörde über den auch von der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag um Erteilung der höfebehördlichen Genehmigung absprechen müssen. Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, daß der Beschwerdeführerin in diesem Genehmigungsverfahren keine Parteistellung zukomme, hätte die belangte Behörde daher auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich des die Beschwerdeführerin betreffenden Teiles aufheben und deren Ansuchen (und nicht die Berufung) zurückweisen müssen. Es war daher rechtswidrig, die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

Ungeachtet dessen sieht sich der Gerichtshof aus prozeßökonomischen Gründen zu der Feststellung veranlaßt, daß er sich der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführerin komme in dem vorliegenden höfebehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu, aus nachstehenden Erwägungen nicht anschließen kann:

Gemäß § 5 des Tiroler Höfegesetzes 1900, LGBl. Nr. 47, in der derzeitigen Fassung, ist die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung einer Familie von mindestens fünf Köpfen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen. Desgleichen ist die Bewilligung zu erteilen, wenn für den abgetrennten Hofteil gleichzeitig ein anderes, für die Bewirtschaftung des Hofes gleichwertiges Grundstück damit vereinigt wird. Bei Erteilung der Bewilligung ist auch zu prüfen, ob sich für den Hof des Käufers in wirtschaftlicher oder landeskultureller Hinsicht ein Vorteil oder Nachteil ergibt. Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die abzutrennenden Bestandteile mit dem Gute des Käufers vereinigt werden. Ist das Gut des Käufers kein geschlossener Hof, würde es jedoch durch den Zukauf die Eigenschaft eines solchen erwerben, kann die Bedingung gestellt werden, daß das Anwesen im Sinne des § 3 des Gesetzes als geschlossener Hof erklärt wird.

Wenn ein geschlossener Hof durch Abtrennung oder geänderte Zweckbestimmung einzelner Bestandteile, durch Elementarereignisse oder durch andere Umstände die Eignung zur Erhaltung einer Familie überhaupt dauernd verliert, so ist zufolge § 7 leg. cit. über Einschreiten des Eigentümers auf Aufhebung der Hofeigenschaft zu erkennen.

Zufolge § 13 leg. cit. ist von der Erledigung der Gesuchsteller unter Bekanntgabe der Gründe zu verständigen. Gegen die Entscheidung der Höfebehörde erster Instanz kann binnen der Frist von zwei Wochen die Beschwerde an die Landeshöfekommission ergriffen werden, und zwar, wenn das Gesuch abgewiesen wurde, vom Gesuchsteller, wenn ihm stattgegeben wurde, von jedem Mitgliede der Höfekommission.

Gemäß § 8 AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Die Beschwerdeführerin hat zutreffend darauf hingewiesen, daß im Beschwerdefall nicht über die Aufhebung der Hofeigenschaft zu entscheiden ist, also kein Anwendungsfall des § 7 leg. cit. vorliegt, sondern die Voraussetzungen für die Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes im Sinne des § 5 erster Satz leg. cit. zu prüfen sind.

Es mag zutreffen, daß im Verfahren über die Aufhebung der Hofeigenschaft im Sinne des § 7 leg. cit. im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung ("... so ist über Einschreiten des Eigentümers auf Aufhebung der Hofeigenschaft zu erkennen.") nur der Eigentümer des geschlossenen Hofes Parteistellung besitzt. Der Gerichtshof kann sich aber nicht der Meinung der belangten Behörde anschließen, aus dieser Regelung in Verbindung mit § 8 AVG 1950 sei abzuleiten, daß im höfebehördlichen Verfahren grundsätzlich nur dem Eigentümer eines geschlossenen Hofes Parteistellung zukomme, weil zwischen dem dauernden Verlust der Eignung eines geschlossenen Hofes zur Erhaltung der Familie, also dem der Regelung des § 7 des Tiroler Höfegesetzes 1900 zugrunde liegenden Sachverhalt, und der im Gegenstande nach § 5 leg. cit. beantragten Abtrennung von Bestandteilen eines - weiterhin als solcher bestehen bleibenden - geschlossenen Hofes ein wesentlicher Unterschied besteht, welcher auch differenzierte Antworten auf die Frage erfordert, wer an dem jeweiligen Verfahren im Sinne des § 8 AVG 1950 vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Daß die Beschwerdeführerin, welcher das in Rede stehende Grundstück als Legat zugedacht ist, ein rechtliches - also nicht bloß wirtschaftliches - Interesse daran hat, daß durch Erteilung der Genehmigung im Sinne des § 5 erster Satz des Tiroler Höfegesetzes 1900 die Voraussetzung für die Realisierung der zu ihren Gunsten erlassenen letztwilligen Verfügung geschaffen wird, liegt wohl auf der Hand, wenn man im Sinne der Beschwerdeausführungen bedenkt, daß der Beschwerdeführerin im Falle der Richtigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung keine Möglichkeit eingeräumt wäre, ihren privatrechtlichen Anspruch auf Übereignung der in Rede stehenden Parzelle auch im höfebehördlichen Verfahren durchzusetzen. In diesem Zusammenhang muß der belangten Behörde auch entgegengehalten werden, daß im vorstehend wiedergegebenen § 13 leg. cit., einer nicht nur für das Verfahren gemäß § 7 dieses Gesetzes geltenden Regelung, nicht vom Eigentümer die Rede ist, sondern bestimmt wird, daß im Falle einer abweisenden Entscheidung der Höfebehörde erster Instanz dagegen "vom Gesuchsteller" ein Rechtsmittel eingebracht werden kann.

Die Beschwerdeführerin besitzt daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in dem vorliegenden höfebehördlichen Verfahren Parteistellung; daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß einerseits die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, nicht allein anhand des AVG 1950 gelöst werden kann, sondern vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden muß (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3. Aufl., 1987, auf S. 95 wiedergegebene hg. Judikatur), und andererseits dem Tiroler Höfegesetz 1900 hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren nach § 5 dieses Gesetzes keine Regelungen zu entnehmen sind, weil sonst angesichts des Fehlens jeglicher diesbezüglicher Bestimmungen nicht einmal dem Eigentümer eines geschlossenen Hofes in einem derartigen Verfahren Parteistellung zuerkannt werden könnte.

Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem zu § 8 des Tiroler Höfegesetzes 1900 (über die Bewilligung der Teilung "walzender Grundstücke") ergangenen Erkenntnis vom 5. November 1959, Slg. N. F. Nr. 5103/A, Nachstehendes ausgeführt hat:

"Wenn die freie Verfügung des Grundeigentümers über eine Liegenschaft dadurch eingeschränkt wird, daß die Grundteilung an eine Bewilligung gebunden wird, dann bedeutet dies nicht nur eine Beschränkung in der freien Verfügung des Grundeigentümers, sondern auch eine Beschränkung der Rechte aller anderen Personen, welche an der Vornahme einer Grundteilung ein rechtliches Interesse besitzen. Denn die Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen ist an die Durchführbarkeit der Grundteilung gebunden, diese wiederum von der hinderungsfreien Zustimmung des Grundeigentümers oder der Ersetzung dieser Zustimmung durch Urteil, Begründung eines Zwangsrechtes oder gesetzliche Anordnung, abhängig. Es muß also beim Teilungsbegehren nach dem Tiroler Höfegesetz - ebenso wie beim Genehmigungsbegehren nach dem Wohnsiedlungsgesetz - davon ausgegangen werden, daß um die Bewilligung (Genehmigung) jeder ansuchen kann, der an der Durchführung eines Teilungsvorganges ein rechtliches Interesse nachzuweisen vermag."

Wenngleich § 8 des Tiroler Höfegesetzes 1900 durch die Novelle LGBl. Nr. 36/1962 ersatzlos aufgehoben worden ist, kommt den in diesem Erkenntnis geäußerten grundsätzlichen Erwägungen weiterhin aktuelle Bedeutung zu.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der angefochtene Bescheid schon aus dem weiter oben angeführten Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin war abzuweisen, weil für die in zweifacher Ausfertigung einzubringende Beschwerde lediglich S 240,-- an Stempelgebühr zu entrichten war.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180157.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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