TE Bvwg Erkenntnis 2022/5/3 W257 2234334-1

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Veröffentlicht am 03.05.2022
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Entscheidungsdatum

03.05.2022

Norm

B-GlBG §18a Abs1
B-GlBG §18a Abs2 Z1
B-GlBG §19b
VwGVG §29 Abs5
  1. B-GlBG § 18a heute
  2. B-GlBG § 18a gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 18a heute
  2. B-GlBG § 18a gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 19b heute
  2. B-GlBG § 19b gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Spruch


,

W257 2234334-1/5E
W257 2234334-1/5E,

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 25.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ENTSCHEIDUNG:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von Abteilungsinspektor XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RAe Berchtold & Kollerics, Raubergasse 16/I, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektion Steiermark vom XXXX 2020, GZ: XXXX , betreffend Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Besetzung der Funktion des/r Gruppenführers/in, im Referat LVT 2 (Schutz und vorbeugende Maßnahmen) mit der Bewertung E2a/6, gemäß § 18a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von Abteilungsinspektor römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RAe Berchtold & Kollerics, Raubergasse 16/I, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektion Steiermark vom römisch 40 2020, GZ: römisch 40 , betreffend Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Besetzung der Funktion des/r Gruppenführers/in, im Referat LVT 2 (Schutz und vorbeugende Maßnahmen) mit der Bewertung E2a/6, gemäß Paragraph 18 a, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Abteilungsinspektor XXXX wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ein Ersatzanspruch ab 01.07.2018 bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/6 oder höher in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (E2a/6) und dem tatsächlichen Monatsbezug zuerkannt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Abteilungsinspektor römisch 40 wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ein Ersatzanspruch ab 01.07.2018 bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/6 oder höher in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (E2a/6) und dem tatsächlichen Monatsbezug zuerkannt wird.

II. Gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG wird Abteilungsinspektor XXXX eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 5.000,- zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19 b, B-GlBG wird Abteilungsinspektor römisch 40 eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 5.000,- zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.,

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG).

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da sämtliche Parteien bereits am 25.04.2022 gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichteten.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da sämtliche Parteien bereits am 25.04.2022 gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichteten.

Schlagworte

Bezugsdifferenz Ersatzanspruch gekürzte Ausfertigung Gleichbehandlung persönliche Beeinträchtigung Revision zulässig Verwendungsgruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W257.2234334.1.00

Im RIS seit

07.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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