TE Bvwg Erkenntnis 2022/5/3 W245 2233403-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2022
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Entscheidungsdatum

03.05.2022

Norm

AlVG §33
AlVG §34
AlVG §38
AlVG §8
ASVG §351b
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSGVO Art5
DSGVO Art6
DSGVO Art9
  1. AlVG Art. 2 § 33 heute
  2. AlVG Art. 2 § 33 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  3. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  6. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  8. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.10.1998 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.04.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  11. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.04.1998 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/1998
  12. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  13. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  14. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.07.1992 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 157/2017
  2. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  3. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  4. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  6. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  7. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  8. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  9. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 18.04.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  10. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  11. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 179/1999
  12. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.04.1998 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.04.1998 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/1998
  14. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  15. AlVG Art. 2 § 34 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 8 heute
  2. AlVG Art. 2 § 8 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2023
  3. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 22.12.1977 bis 30.06.1994
  1. ASVG § 351b heute
  2. ASVG § 351b gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 351b gültig von 01.09.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  4. ASVG § 351b gültig von 01.07.1995 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W245 2233403-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.05.2020, Zl. 2020-0.217.712 (DSB-D124.1151), betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.05.2020, Zl. 2020-0.217.712 (DSB-D124.1151), betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Pensionsversicherungsanstalt die Beschwerdeführerin XXXX dadurch im Grundrecht auf Datenschutz verletzt hat, dass sie einen Untersuchungstermin „ XXXX “ verarbeitet. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Pensionsversicherungsanstalt die Beschwerdeführerin römisch 40 dadurch im Grundrecht auf Datenschutz verletzt hat, dass sie einen Untersuchungstermin „ römisch 40 “ verarbeitet. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
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I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.    Mit Schreiben vom 22.07.2019 (VWA ./1), eingelangt am 25.07.2019, übermittelte die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge auch „BF“) eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde (in der Folge auch „belangte Behörde“, kurz „bB“).römisch eins.1. Mit Schreiben vom 22.07.2019 (VWA ./1), eingelangt am 25.07.2019, übermittelte die Beschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge auch „BF“) eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde (in der Folge auch „belangte Behörde“, kurz „bB“).

In ihrer Beschwerde führte die BF aus, dass die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge die „Mitbeteiligte“, kurz „MB“) im Zuge der gemäß § 8 Abs. 2 AlVG angeordneten Untersuchungen personen- und gesundheitsbezogene Daten ungeprüft hinsichtlich der Rechtsgrundlage, des rechtmäßigen Zwecks und des Datenschutzes vom Arbeitsmarktservice (in der Folge „AMS“) übernommen und verarbeitet habe. Die BF habe sich vom 16.12.2016 bis 27.11.2017 im Krankenstand befunden. Dennoch seien ärztliche Begutachtungstermine bei der MB am 19.04.2017, 24.05.2017 und 20.06.2017 angesetzt worden. Auch im Zeitraum, wo die BF keine Leistung nach dem AlVG beantragt bzw. bezogen habe und sie daher keine Partei in einem Verwaltungsverfahren und keine Kundin der MB gewesen sei, seien Begutachtungstermine am 15.12.2017, 16.01.2019 und 18.01.2019 angeordnet worden. Die MB habe personenbezogene Daten und auch Gesundheitsdaten (wie „Herzprobleme“ als Zuweisungsgrund, indirekt die „Zweifel an der Arbeitsfähigkeit“ und SVNr) in einem Zeitraum verarbeitet, für die es keine gesetzliche Legitimation bzw. keinen Zweck gegeben habe. Dies insbesondere im Zeitraum vom 24.05.2017 bis 21.05.2019, wo die BF sanktionsbedingt gemäß § 8 Abs. 2 AlVG keine ASVG-Versicherte gewesen sei. In diesem Zeitraum hätte die MB ihre Daten nicht an das AMS übermitteln dürfen. In ihrer Beschwerde führte die BF aus, dass die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge die „Mitbeteiligte“, kurz „MB“) im Zuge der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG angeordneten Untersuchungen personen- und gesundheitsbezogene Daten ungeprüft hinsichtlich der Rechtsgrundlage, des rechtmäßigen Zwecks und des Datenschutzes vom Arbeitsmarktservice (in der Folge „AMS“) übernommen und verarbeitet habe. Die BF habe sich vom 16.12.2016 bis 27.11.2017 im Krankenstand befunden. Dennoch seien ärztliche Begutachtungstermine bei der MB am 19.04.2017, 24.05.2017 und 20.06.2017 angesetzt worden. Auch im Zeitraum, wo die BF keine Leistung nach dem AlVG beantragt bzw. bezogen habe und sie daher keine Partei in einem Verwaltungsverfahren und keine Kundin der MB gewesen sei, seien Begutachtungstermine am 15.12.2017, 16.01.2019 und 18.01.2019 angeordnet worden. Die MB habe personenbezogene Daten und auch Gesundheitsdaten (wie „Herzprobleme“ als Zuweisungsgrund, indirekt die „Zweifel an der Arbeitsfähigkeit“ und SVNr) in einem Zeitraum verarbeitet, für die es keine gesetzliche Legitimation bzw. keinen Zweck gegeben habe. Dies insbesondere im Zeitraum vom 24.05.2017 bis 21.05.2019, wo die BF sanktionsbedingt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG keine ASVG-Versicherte gewesen sei. In diesem Zeitraum hätte die MB ihre Daten nicht an das AMS übermitteln dürfen.

Ihrer Beschwerde legte die BF Datenschutzinformationen der MB (VWA ./2), einen Versicherungsdatenauszug vom 07.05.2019 betreffend die Zeiträume vom 01.12.2016 bis 08.12.2016 und vom 16.12.2016 bis 23.05.2017 (VWA./3) und einen Versicherungsdatenauszug vom 28.05.2019 betreffend den Zeitraum vom 22.11.2018 bis 26.11.2018 (VWA ./4) bei.

I.2.    Mit Schreiben vom 13.08.2019 übermittelte die bB die Beschwerde der BF samt Beilagen (VWA ./1 bis ./4) und samt der zeitgleich eingebrachten Datenschutzbeschwerde der BF gegen das AMS (VWA ./6) an die MB und forderte sie zur Stellungnahme auf (VWA ./5). römisch eins.2. Mit Schreiben vom 13.08.2019 übermittelte die bB die Beschwerde der BF samt Beilagen (VWA ./1 bis ./4) und samt der zeitgleich eingebrachten Datenschutzbeschwerde der BF gegen das AMS (VWA ./6) an die MB und forderte sie zur Stellungnahme auf (VWA ./5).

I.3.    Am 07.10.2019 übermittelte die MB eine Stellungnahme (VWA ./7). Darin brachte die MB vor, sie sei seitens des AMS im Rahmen von mehreren Untersuchungsaufträgen beauftragt worden, im Wege des „Kompetenzzentrums Begutachtung“ die BF hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 AlVG zu begutachten. Die BF sei in jedem Zeitpunkt, in dem jeweils ein (neuer) Untersuchungsauftrag erteilt worden sei, als arbeitslos gemeldet gewesen. Zur Feststellung der Gesundheit der BF sei daraufhin jeweils ein Untersuchungstermin angesetzt worden. Die BF sei zu diesen Terminen nicht erschienen, weshalb jeweils eine Leermeldung („Leer-Gutachten“) an das AMS ergangen sei. Die Verarbeitung sei im für die Untersuchung nach § 8 Abs. 1 AlVG erforderlichen Umfang erfolgt. Weiters setze § 8 Abs. 2 AlVG gerade nicht voraus, dass die zu untersuchende Person eine Leistung nach dem AlVG beantragt habe. Es sei ausreichend, wenn die Person arbeitslos gemeldet sei. Außerdem sei die BF stets eine in der österreichischen Sozialversicherung Versicherte. römisch eins.3. Am 07.10.2019 übermittelte die MB eine Stellungnahme (VWA ./7). Darin brachte die MB vor, sie sei seitens des AMS im Rahmen von mehreren Untersuchungsaufträgen beauftragt worden, im Wege des „Kompetenzzentrums Begutachtung“ die BF hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, AlVG zu begutachten. Die BF sei in jedem Zeitpunkt, in dem jeweils ein (neuer) Untersuchungsauftrag erteilt worden sei, als arbeitslos gemeldet gewesen. Zur Feststellung der Gesundheit der BF sei daraufhin jeweils ein Untersuchungstermin angesetzt worden. Die BF sei zu diesen Terminen nicht erschienen, weshalb jeweils eine Leermeldung („Leer-Gutachten“) an das AMS ergangen sei. Die Verarbeitung sei im für die Untersuchung nach Paragraph 8, Absatz eins, AlVG erforderlichen Umfang erfolgt. Weiters setze Paragraph 8, Absatz 2, AlVG gerade nicht voraus, dass die zu untersuchende Person eine Leistung nach dem AlVG beantragt habe. Es sei ausreichend, wenn die Person arbeitslos gemeldet sei. Außerdem sei die BF stets eine in der österreichischen Sozialversicherung Versicherte.

Der Stellungnahme ist ein Konvolut an Dokumenten beigefügt, darunter die jeweiligen Untersuchungsaufträge (VWA ./08) und „Leer - Gutachten“ (VWA ./09), ein Versicherungsdatenauszug der BF vom 09.09.2019 (VWA ./10) sowie drei Schreiben der MB an die BF (VWA ./11).

I.4.    Mit Schreiben vom 07.10.2019 übermittelte die bB die Stellungnahme der MB vom 01.10.2019 samt Beilagen (VWA ./7 bis ./11) an die BF und forderte sie zur Stellungnahme auf (VWA ./12). römisch eins.4. Mit Schreiben vom 07.10.2019 übermittelte die bB die Stellungnahme der MB vom 01.10.2019 samt Beilagen (VWA ./7 bis ./11) an die BF und forderte sie zur Stellungnahme auf (VWA ./12).

I.5.    Mit Stellungnahmen vom 28.10.2019, eingelangt am 30.10.2019 (VWA ./13), vom 01.11.2019, eingelangt am 06.11.2019 (VWA ./20) und vom 16.11.2019, eingelangt am 20.11.2019 (VWA./21) brachte die BF zusammengefasst Folgendes vor:römisch eins.5. Mit Stellungnahmen vom 28.10.2019, eingelangt am 30.10.2019 (VWA ./13), vom 01.11.2019, eingelangt am 06.11.2019 (VWA ./20) und vom 16.11.2019, eingelangt am 20.11.2019 (VWA./21) brachte die BF zusammengefasst Folgendes vor:

In Bezug auf den Termin 19.04.2017 sei sie arbeitslos gemeldet gewesen und seien das AMS und auch die MB legitimiert gewesen, ihre Daten zu verarbeiten. In Bezug auf die übrigen angesetzten Untersuchungstermine habe keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung bestanden. Wenngleich es der MB nicht zuzumuten sei, dass sie selbst den Anspruch auf Bezug einer Leistung durch das AMS überprüfe, sei es sehr wohl in ihrer Verantwortung, zu überprüfen, ob für die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung eine Rechtsgrundlage vorhanden sei. Als Beweis führe die MB einen Versicherungsdatenauszug mit Erstellungsdatum 09.09.2019 an. Dieser sei inkorrekt, da dieser Versicherungsdatenauszug die Situation darstelle, wie sie nach dem rückwirkenden Erhalt der Notstandshilfe gegeben sei. Weiters werde Beschwerde im Hinblick auf die Abfragen der MB beim Hauptverband (gemeint offenbar: Versicherungsdatenauszüge) geführt. Diese Abfragen seien in Zeitpunkten erfolgt, in denen keine Rechtsgrundlage vorhanden gewesen sei.

Der Stellungnahme vom 28.10.2019 (VWA ./13) sind mehrere Dokumente beigefügt: Schreiben des AMS vom 12.02.2018 (VWA ./14), Informationsblatt des AMS, Stand Mai 2011 (VWA ./15), Auszug aus dem Bescheid des AMS vom 09.04.2018 (VWA ./16), Auszug aus dem Bescheid des AMS vom 22.02.2019 (VWA ./17), Versicherungsdatenauszug vom 07.05.2019 (VWA ./18) und Versicherungsdatenauszug vom 30.01.2019 (VWA ./19).

I.6.    Mit Bescheid der bB vom 11.05.2020 wurde die Datenschutzbeschwerde der BF vom 25.07.2019 gegen die MB wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet abgewiesen (VWA ./22). römisch eins.6. Mit Bescheid der bB vom 11.05.2020 wurde die Datenschutzbeschwerde der BF vom 25.07.2019 gegen die MB wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet abgewiesen (VWA ./22).

Dazu wurde ausgeführt, dass ausgehend von den Untersuchungsaufträgen des AMS an die MB festzuhalten sei, dass das AMS keine näheren Vorgaben im Hinblick auf die Methodik der Gutachtenserstellung und der Entscheidung, welche personenbezogenen Daten hierfür konkret zu verarbeiten seien, festgelegt habe. Aus § 351b Abs. 3 ASVG könne sich nichts Gegenteiliges ergeben, da gemäß dieser Bestimmung lediglich nähere Vereinbarungen zwischen AMS und MB im Hinblick auf den „Kostenersatz für die medizinischen Begutachtungen unter Bedachtnahme auf die tatsächlich anfallenden Kosten“ getroffen werden könnten. Demnach entscheide die MB über wesentliche Aspekte der „Mittel“ und sei diese als (zumindest gemeinsam) Verantwortliche mit dem AMS für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung über die Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 2 AlVG zu qualifizieren. Dieses Ergebnis stehe zudem mit der ständigen Rechtsprechung des BVwG in Einklang, wonach gerichtlich beeidete Sachverständige – aufgrund sinngemäßer rechtlicher Überlegungen – nicht als Auftragsverarbeiter, sondern als (zumindest gemeinsam) Verantwortliche mit dem sie beauftragenden Gericht zu qualifizieren seien (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom 27.15.2018, GZ W214 2196366-2).Dazu wurde ausgeführt, dass ausgehend von den Untersuchungsaufträgen des AMS an die MB festzuhalten sei, dass das AMS keine näheren Vorgaben im Hinblick auf die Methodik der Gutachtenserstellung und der Entscheidung, welche personenbezogenen Daten hierfür konkret zu verarbeiten seien, festgelegt habe. Aus Paragraph 351 b, Absatz 3, ASVG könne sich nichts Gegenteiliges ergeben, da gemäß dieser Bestimmung lediglich nähere Vereinbarungen zwischen AMS und MB im Hinblick auf den „Kostenersatz für die medizinischen Begutachtungen unter Bedachtnahme auf die tatsächlich anfallenden Kosten“ getroffen werden könnten. Demnach entscheide die MB über wesentliche Aspekte der „Mittel“ und sei diese als (zumindest gemeinsam) Verantwortliche mit dem AMS für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung über die Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG zu qualifizieren. Dieses Ergebnis stehe zudem mit der ständigen Rechtsprechung des BVwG in Einklang, wonach gerichtlich beeidete Sachverständige – aufgrund sinngemäßer rechtlicher Überlegungen – nicht als Auftragsverarbeiter, sondern als (zumindest gemeinsam) Verantwortliche mit dem sie beauftragenden Gericht zu qualifizieren seien vergleiche das Erkenntnis des BVwG vom 27.15.2018, GZ W214 2196366-2).

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand stelle sich weiters die Frage, ob das Beschwerderecht im Hinblick auf die monierten Verarbeitungsvorgänge aus dem Jahre 2017 nicht bereits gemäß § 24 Abs. 4 DSG erloschen sei. Im gegenständlichen Fall handle es sich nach Auffassung der Datenschutzbehörde nicht um einzelne Verarbeitungsvorgänge, die als abgeschlossenes Ereignis in der Vergangenheit zu betrachten seien; vielmehr seien die personenbezogenen Daten der BF seit April 2017 bis zumindest Ende Jänner 2019 wiederholt seitens der MB verarbeitet worden, um ihre gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen. In diesem Zusammenhang sei auf die zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000 ergangene Rechtsprechung des OGH zu verweisen, wonach bei derartigen (vermeintlich) rechtswidrigen „Dauerzuständen“ sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist nicht vor Beendigung dieses Dauerzustands beginne (OGH 25.09.2017, 6 Ob 217/16d). Ebenso habe die Datenschutzbehörde bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei einer fortdauernden Datenermittlung die Verjährungsfrist stets von Neuem zu laufen beginne (vgl. zu einer Videoüberwachung den Bescheid vom 13.09.2018, GZ DSB-D216.713/0006-DSB/2018 mwN). Zwar würden die Materialien zu § 34 Abs. 1 DSG 2000 (ErläutRV 1613 BlgNR 20. GP 50) die Wichtigkeit der Befristung der den Beschwerten zustehenden Rechte wegen Beweisschwierigkeiten bei lange zurückliegenden Sachverhalten betonen. Diese Materialien hätten aber ersichtlich punktuelle „beschwerende Ereignisse“ vor Augen, während sich dies bei Dauerzuständen – wie gegenständlich – anders darstelle. Vor diesem Hintergrund sei weder die subjektive Frist von einem Jahr, noch die objektive Frist von drei Jahren gemäß § 24 Abs. 4 DSG als abgelaufen zu betrachten. Es könne sich somit um keine in der Vergangenheit liegende, sondern nur um eine gegenwärtige Datenschutzverletzung handeln, demnach seien die DSGVO und das DSG in ihrer im Zeitpunkt der Entscheidungsfällung geltenden Fassung anzuwenden (vgl. dazu zB den Bescheid der Datenschutzkommission vom 20.08.2002, GZ K120.645/003-DSK/2002).Ausgehend vom Beschwerdegegenstand stelle sich weiters die Frage, ob das Beschwerderecht im Hinblick auf die monierten Verarbeitungsvorgänge aus dem Jahre 2017 nicht bereits gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG erloschen sei. Im gegenständlichen Fall handle es sich nach Auffassung der Datenschutzbehörde nicht um einzelne Verarbeitungsvorgänge, die als abgeschlossenes Ereignis in der Vergangenheit zu betrachten seien; vielmehr seien die personenbezogenen Daten der BF seit April 2017 bis zumindest Ende Jänner 2019 wiederholt seitens der MB verarbeitet worden, um ihre gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen. In diesem Zusammenhang sei auf die zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 ergangene Rechtsprechung des OGH zu verweisen, wonach bei derartigen (vermeintlich) rechtswidrigen „Dauerzuständen“ sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist nicht vor Beendigung dieses Dauerzustands beginne (OGH 25.09.2017, 6 Ob 217/16d). Ebenso habe die Datenschutzbehörde bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei einer fortdauernden Datenermittlung die Verjährungsfrist stets von Neuem zu laufen beginne vergleiche zu einer Videoüberwachung den Bescheid vom 13.09.2018, GZ DSB-D216.713/0006-DSB/2018 mwN). Zwar würden die Materialien zu Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 (ErläutRV 1613 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 50) die Wichtigkeit der Befristung der den Beschwerten zustehenden Rechte wegen Beweisschwierigkeiten bei lange zurückliegenden Sachverhalten betonen. Diese Materialien hätten aber ersichtlich punktuelle „beschwerende Ereignisse“ vor Augen, während sich dies bei Dauerzuständen – wie gegenständlich – anders darstelle. Vor diesem Hintergrund sei weder die subjektive Frist von einem Jahr, noch die objektive Frist von drei Jahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG als abgelaufen zu betrachten. Es könne sich somit um keine in der Vergangenheit liegende, sondern nur um eine gegenwärtige Datenschutzverletzung handeln, demnach seien die DSGVO und das DSG in ihrer im Zeitpunkt der Entscheidungsfällung geltenden Fassung anzuwenden vergleiche dazu zB den Bescheid der Datenschutzkommission vom 20.08.2002, GZ K120.645/003-DSK/2002).

Im gegenständlichen Fall sei der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 DSG eröffnet, da sich die seitens der MB verarbeiteten Daten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Sozialversicherungsnummer, Gesundheitsdaten, Versicherungsdaten) unstrittig auf die BF beziehen würden. Im gegenständlichen Fall liege keine Zustimmung der BF vor, sei die Verarbeitung nicht in ihrem lebenswichtigen Interesse erfolgt und könne sich die MB (als Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs) nicht auf überwiegende berechtigte Interessen stützen. Zu überprüfen sei daher, ob eine entsprechende qualifizierte Rechtsgrundlage nach § 1 Abs. 2 erster Satz DSG und Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO sowie Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO für die gegenständlich relevanten Verarbeitungsvorgänge der MB gegeben sei.Im gegenständlichen Fall sei der Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG eröffnet, da sich die seitens der MB verarbeiteten Daten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Sozialversicherungsnummer, Gesundheitsdaten, Versicherungsdaten) unstrittig auf die BF beziehen würden. Im gegenständlichen Fall liege keine Zustimmung der BF vor, sei die Verarbeitung nicht in ihrem lebenswichtigen Interesse erfolgt und könne sich die MB (als Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs) nicht auf überwiegende berechtigte Interessen stützen. Zu überprüfen sei daher, ob eine entsprechende qualifizierte Rechtsgrundlage nach Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz DSG und Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO sowie Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO für die gegenständlich relevanten Verarbeitungsvorgänge der MB gegeben sei.

Die MB sei gemäß § 8 Abs. 2 AlVG verpflichtet, im Auftrag des AMS die Arbeitsfähigkeit von Arbeitslosen an einer von ihr festgelegten Stelle („Kompetenzzentrum Begutachtung“) zu begutachten. Die Bestimmung nach § 8 Abs. 2 AlVG enthalte zwar (anders als zB § 25 Abs. 1 AMSG für das AMS) keine taxative Aufzählung jener Daten, die die MB verarbeiten dürfe. Zur „Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben“ iSd § 1 Abs. 2 erster Satz DSG und Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO sowie Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO sei die Verarbeitung von Daten jedoch erforderlich, andernfalls die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe (die Gutachtenerstellung) nicht möglich sei. Der Umstand, dass die MB Daten (insbesondere Gesundheitsdaten) zum Zwecke der Gutachtenerstellung verarbeite, sei für Betroffene auch einfach vorhersehbar.Die MB sei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG verpflichtet, im Auftrag des AMS die Arbeitsfähigkeit von Arbeitslosen an einer von ihr festgelegten Stelle („Kompetenzzentrum Begutachtung“) zu begutachten. Die Bestimmung nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG enthalte zwar (anders als zB Paragraph 25, Absatz eins, AMSG für das AMS) keine taxative Aufzählung jener Daten, die die MB verarbeiten dürfe. Zur „Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben“ iSd Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz DSG und Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO sowie Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO sei die Verarbeitung von Daten jedoch erforderlich, andernfalls die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe (die Gutachtenerstellung) nicht möglich sei. Der Umstand, dass die MB Daten (insbesondere Gesundheitsdaten) zum Zwecke der Gutachtenerstellung verarbeite, sei für Betroffene auch einfach vorhersehbar.

Die MB habe demnach eine qualifizierte gesetzliche Grundlage, die gegenständlich relevanten Daten der BF zu verarbeiten. Die MB habe für sämtliche festgelegte Untersuchungstermine auch einen entsprechenden Untersuchungsauftrag seitens des AMS vorliegen gehabt. Die MB habe durch Vorlage eines Versicherungsdatenauszuges zudem belegen können, dass die BF zum Zeitpunkt jedes Untersuchungsauftrages als arbeitslos gemeldet gewesen sei. Dadurch ergebe sich auch die Notwendigkeit und Zulässigkeit der Abfrage eines solchen Auszuges, da daraus abgeleitet werden könne, ob eine Person zum jeweiligen Stichtag, an dem ein Untersuchungsauftrag des AMS erteilt werde, arbeitslos gemeldet sei. Weiters sei die MB verpflichtet, das Ergebnis solcher Untersuchungen an das AMS zu übermitteln: Dies ergebe sich aus § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG, wonach die Weigerung der Teilnahme an einer Untersuchung mit dem Verlust von Arbeitslosengeld verbunden sei, wobei der Ausspruch eines solchen Verlusts nur erfolgen könne, wenn das AMS seitens der MB auch eine entsprechende Information über eine solche Weigerung enthalte. Darüber hinaus ergebe sich dies aus § 8 Abs. 3 leg. cit., da das AMS die Gutachten der MB zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen habe, wobei dies wiederum nur dann möglich sei, wenn die MB die Gutachten auch an das AMS übermittle. Eine anderweitige Verwendung der gegenständlich relevanten Daten der BF als zur Vorschreibung von Untersuchungsterminen und der darauf folgenden Übermittlung eines „Leer-Gutachtens“ an das AMS liege nicht vor. Nach Auffassung der Datenschutzbehörde sei die MB nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob das AMS eine entsprechende qualifizierte rechtliche Grundlage zur Verarbeitung der Daten der BF besitze. Die MB sei lediglich verpflichtet, die Daten der BF zum Zwecke der Gutachtenerstellung nach § 8 Abs. 2 AlVG – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Grundsätze nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO – zu verarbeiten. Auch eine Art „offenkundiger Unzuständigkeit“ des AMS oder eine rechtswidrige Anordnung von Untersuchungsaufträgen, die der MB jedenfalls auffallen hätte müssen, liege nicht vor. Vor diesem Hintergrund seien alle Verarbeitungsvorgänge der MB im beschwerdegegenständlichen Zeitraum durch eine qualifizierte Rechtsgrundlage gedeckt und seien die Verarbeitungsvorgänge auch jeweils notwendig gewesen, um die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 AlVG zu erfüllen. Die Beschwerde sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.Die MB habe demnach eine qualifizierte gesetzliche Grundlage, die gegenständlich relevanten Daten der BF zu verarbeiten. Die MB habe für sämtliche festgelegte Untersuchungstermine auch einen entsprechenden Untersuchungsauftrag seitens des AMS vorliegen gehabt. Die MB habe durch Vorlage eines Versicherungsdatenauszuges zudem belegen können, dass die BF zum Zeitpunkt jedes Untersuchungsauftrages als arbeitslos gemeldet gewesen sei. Dadurch ergebe sich auch die Notwendigkeit und Zulässigkeit der Abfrage eines solchen Auszuges, da daraus abgeleitet werden könne, ob eine Person zum jeweiligen Stichtag, an dem ein Untersuchungsauftrag des AMS erteilt werde, arbeitslos gemeldet sei. Weiters sei die MB verpflichtet, das Ergebnis solcher Untersuchungen an das AMS zu übermitteln: Dies ergebe sich aus Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG, wonach die Weigerung der Teilnahme an einer Untersuchung mit dem Verlust von Arbeitslosengeld verbunden sei, wobei der Ausspruch eines solchen Verlusts nur erfolgen könne, wenn das AMS seitens der MB auch eine entsprechende Information über eine solche Weigerung enthalte. Darüber hinaus ergebe sich dies aus Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit., da das AMS die Gutachten der MB zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen habe, wobei dies wiederum nur dann möglich sei, wenn die MB die Gutachten auch an das AMS übermittle. Eine anderweitige Verwendung der gegenständlich relevanten Daten der BF als zur Vorschreibung von Untersuchungsterminen und der darauf folgenden Übermittlung eines „Leer-Gutachtens“ an das AMS liege nicht vor. Nach Auffassung der Datenschutzbehörde sei die MB nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob das AMS eine entsprechende qualifizierte rechtliche Grundlage zur Verarbeitung der Daten der BF besitze. Die MB sei lediglich verpflichtet, die Daten der BF zum Zwecke der Gutachtenerstellung nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Grundsätze nach Artikel 5, Absatz eins, DSGVO – zu verarbeiten. Auch eine Art „offenkundiger Unzuständigkeit“ des AMS oder eine rechtswidrige Anordnung von Untersuchungsaufträgen, die der MB jedenfalls auffallen hätte müssen, liege nicht vor. Vor diesem Hintergrund seien alle Verarbeitungsvorgänge der MB im beschwerdegegenständlichen Zeitraum durch eine qualifizierte Rechtsgrundlage gedeckt und seien die Verarbeitungsvorgänge auch jeweils notwendig gewesen, um die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AlVG zu erfüllen. Die Beschwerde sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Dieser Bescheid wurde von der BF am 03.06.2020 übernommen.

I.7.    Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 29.06.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./23). In der Beschwerde wiederholte die BF ihr bisheriges Vorbringen und führte im Wesentlichen aus, dass die MB auf Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 2 AlVG iVm § 307g iVm 351b Abs. 3 ASVG ärztliche Untersuchungen für die Untersuchungstermine XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX für sie festgelegt habe und das Ergebnis als Leergutachten dem AMS rückgemeldet habe, obwohl zu den Zeitpunkten der Festlegung der Untersuchungstermine und der diesbezüglichen Rückmeldungen kein Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung ihrer schutzwürdiger personenbezogener Daten gegeben gewesen sei. römisch eins.7. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 29.06.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./23). In der Beschwerde wiederholte die BF ihr bisheriges Vorbringen und führte im Wesentlichen aus, dass die MB auf Rechtsgrundlage des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 307 g, in Verbindung mit 351b Absatz 3, ASVG ärztliche Untersuchungen für die Untersuchungstermine römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 für sie festgelegt habe und das Ergebnis als Leergutachten dem AMS rückgemeldet habe, obwohl zu den Zeitpunkten der Festlegung der Untersuchungstermine und der diesbezüglichen Rückmeldungen kein Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung ihrer schutzwürdiger personenbezogener Daten gegeben gewesen sei.

Die Ausführungen im bekämpften Bescheid, dass die BF in jedem Zeitpunkt, in dem jeweils ein (neuer) Untersuchungsauftrag erteilt worden sei, arbeitslos gewesen sei, seien unrichtig, da die MB in ihrer Stellungnahme vom 01.10.2019 anführe, dass die BF als arbeitslos gemeldet sei. Die Arbeitslosmeldung bedeute ex lege nicht, dass die arbeitslose Person beim AMS zur Arbeitssuche vorgemerkt sei bzw. dass eine Leistung nach dem AlVG geltend gemacht worden sei. Auch wurde moniert, dass die bB den Versicherungsdatenauszug vom 09.09.2019 als Beweismittel herangezogen habe, obwohl die darin vermerkten Einträge „Vormerkung zur Arbeitssuche-Meldezeit“ sich nicht auf eine Leistung nach dem AlVG, sondern auf die „Vormerkung zur Arbeitssuche“ beziehen würden. Zudem sei auf diesem Beweismittel das Jahr 2018 als ebenfalls beschwerderelevanten Zeitraum nicht abgebildet und daher sei der vom AMS nachträglich und rückwirkend mit 10.07.2019 gewährte Bezug der Notstandshilfe nicht ersichtlich.

Die MB habe im Zeitraum vom 07.04.2017 bis 30.01.2019 insgesamt 16 Abfragen ihrer Versicherungsverläufe getätigt, wie das von der BF auszugsweise übermittelte Auskunftsprotokoll des Dachverbandes vom 12.11.2019 zeige. Im Bescheid der bB seien fünf Abfragedaten (07.04.2017, 10.04.2017, 17.05.2017, 12.12.2017 und 05.01.2018) nicht als Beschwerdegegenstand angeführt.

Zur Feststellung im bekämpften Bescheid, wonach konkret Untersuchungsaufträge am 10.04.2017, 17.05.2017, 12.06.2017, 12.12.2017 und 09.01.2019 in Auftrag gegeben worden seien, führte die BF aus, dass das AMS als beauftragende Behörde Untersuchungsaufträge an die MB mit diesen Erstelldaten ihr weder im Zuge der Anordnungen noch der Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zur Kenntnis gebracht habe. Im Zuge der Anordnungen habe sie vom AMS nur zwei Untersuchungsanträge datiert mit 03.04.2017 und 08.06.2017 erhalten. Außerdem seien die Untersuchungsaufträge vom 10.04.2017, 17.05.2017, 12.06.2017, 12.12.2017 und 09.01.2019 erst nach den Ladungen bei der PVA festgelegt worden. Dies widerspreche den Datenverarbeitungsgrundsäten der Art. 5, 6 und 9 DSGVO, da die BF zum Zeitpunkt der Anordnungen vom 03.04.2017, 10.05.2017, 08.06.2017 und 23.11.2017 durch das AMS im Glauben gewesen sei, dass die ärztlichen Untersuchungstermine bei der MB bereits festgelegt worden seien. Der bB sei vorzuwerfen, dass die Diskrepanz der Erstelldaten der vier Untersuchungsaufträge sowie der Sachverhalt betreffend die Terminänderung vom 16.01.2019 auf 18.01.2019 von der bB nicht ermittelt worden seien. Es sei unverständlich, warum die MB rückwirkend einen Untersuchungstermin ändere, wenn weder das AMS noch die BF Kenntnis davon hätten; die BF sehe dadurch insbesondere Art. 5, 6 und 9 DSGVO als verletzt an. Zur Feststellung im bekämpften Bescheid, wonach konkret Untersuchungsaufträge am 10.04.2017, 17.05.2017, 12.06.2017, 12.12.2017 und 09.01.2019 in Auftrag gegeben worden seien, führte die BF aus, dass das AMS als beauftragende Behörde Untersuchungsaufträge an die MB mit diesen Erstelldaten ihr weder im Zuge der Anordnungen noch der Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO zur Kenntnis gebracht habe. Im Zuge der Anordnungen habe sie vom AMS nur zwei Untersuchungsanträge datiert mit 03.04.2017 und 08.06.2017 erhalten. Außerdem seien die Untersuchungsaufträge vom 10.04.2017, 17.05.2017, 12.06.2017, 12.12.2017 und 09.01.2019 erst nach den Ladungen bei der PVA festgelegt worden. Dies widerspreche den Datenverarbeitungsgrundsäten der Artikel 5, 6 und 9 DSGVO, da die BF zum Zeitpunkt der Anordnungen vom 03.04.2017, 10.05.2017, 08.06.2017 und 23.11.2017 durch das AMS im Glauben gewesen sei, dass die ärztlichen Untersuchungstermine bei der MB bereits festgelegt worden seien. Der bB sei vorzuwerfen, dass die Diskrepanz der Erstelldaten der vier Untersuchungsaufträge sowie der Sachverhalt betreffend die Terminänderung vom 16.01.2019 auf 18.01.2019 von der bB nicht ermittelt worden seien. Es sei unverständlich, warum die MB rückwirkend einen Untersuchungstermin ändere, wenn weder das AMS noch die BF Kenntnis davon hätten; die BF sehe dadurch insbesondere Artikel 5, 6 und 9 DSGVO als verletzt an.

Darüber hinaus sei die bB weder auf den maßgeblichen Sachverhalt des Ruhens- bzw. Unterbrechungszeitraumes eingegangen, noch habe sie festgestellt, dass in diesen beiden Zeiträumen die Prüfung der Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) als Teilvoraussetzung der „Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung“ (§ 7 AlVG) einer materiell rechtlichen Rechtsgrundlage und somit eines datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestandes entbehrt. Ihr durchgehender Krankenstand vom 16.12.2016 bis 27.11.2017 bzw. ihr sanktionsbedingter Unterbrechungszeitraum des Bezugs einer Leistung nach dem AlVG vom 24.05.2017 durch Bescheid des AMS vom 09.06.2017 bis zumindest 09.07.2019 schließe den Anspruch auf die „Vormerkung zur Arbeitssuche“ aus. Ein rechtmäßiger Zweck der Verarbeitung ihrer schutzwürdigen personenbezogenen Daten für ärztliche Untersuchungen durch die MB im Ruhenszeitraum „Krankenstand“ und im Unterbrechungszeitraum des Anspruches auf eine Leistung nach dem AlVG sei im Bescheid nicht festgestellt worden. Zudem sei im Untersuchungsauftrag vom 12.12.2017 als Zuweisungsgrund „Probleme mit dem Herz; längere Krankenstände; 0 Befundvorlage beim AMS“ vermerkt. Abgesehen davon, dass sie diesen Untersuchungsauftrag zu keiner Zeit vom AMS erhalten habe, habe sie keinen der drei genannten Zuweisungsgründe dem AMS oder der MB bekanntgegeben. Auch habe die bB nicht festgestellt, dass die von der MB angeführten Rückmelde- bzw. Absprachedaten nicht in jedem Fall mit den vom AMS protokollierten und ihr beauskunfteten Rückmeldung übereinstimmen würden. Darüber hinaus sei die bB weder auf den maßgeblichen Sachverhalt des Ruhens- bzw. Unterbrechungszeitraumes eingegangen, noch habe sie festgestellt, dass in diesen beiden Zeiträumen die Prüfung der Arbeitsfähigkeit (Paragraph 8, AlVG) als Teilvoraussetzung der „Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung“ (Paragraph 7, AlVG) einer materiell rechtlichen Rechtsgrundlage und somit eines datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestandes entbehrt. Ihr durchgehender Krankenstand vom 16.12.2016 bis 27.11.2017 bzw. ihr sanktionsbedingter Unterbrechungszeitraum des Bezugs einer Leistung nach dem AlVG vom 24.05.2017 durch Bescheid des AMS vom 09.06.2017 bis zumindest 09.07.2019 schließe den Anspruch auf die „Vormerkung zur Arbeitssuche“ aus. Ein rechtmäßiger Zweck der Verarbeitung ihrer schutzwürdigen personenbezogenen Daten für ärztliche Untersuchungen durch die MB im Ruhenszeitraum „Krankenstand“ und im Unterbrechungszeitraum des Anspruches auf eine Leistung nach dem AlVG sei im Bescheid nicht festgestellt worden. Zudem sei im Untersuchungsauftrag vom 12.12.2017 als Zuweisungsgrund „Probleme mit dem Herz; längere Krankenstände; 0 Befundvorlage beim AMS“ vermerkt. Abgesehen davon, dass sie diesen Untersuchungsauftrag zu keiner Zeit vom AMS erhalten habe, habe sie keinen der drei genannten Zuweisungsgründe dem AMS oder der MB bekanntgegeben. Auch habe die bB nicht festgestellt, dass die von der MB angeführten Rückmelde- bzw. Absprachedaten nicht in jedem Fall mit den vom AMS protokollierten und ihr beauskunfteten Rückmeldung übereinstimmen würden.

Die MB als (zumindest gemeinsam) Verantwortliche des AMS habe insbesondere vor der Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten die Pflicht, zu prüfen, ob die zu begutachtende arbeitslose Person Anspruch auf eine Leistung nach dem AlVG habe, Versicherte iSd ASVG bzw. laut Datenschutzwebseite der MB „Kundin“ der MB sei, bevor eine ärztliche Untersuchung gemäß § 8 Abs. 2 AlVG für das AMS gebucht, vorgenommen und rückgemeldet werden dürfe. Im vorliegenden Fall würden weder ein öffentliches Interesse noch eine entsprechende Rechtsgrundlage vorliegen, welche der MB einen Erlaubnistatbestand geben würden, insbesondere ihre Gesundheitsdaten für ärztliche Untersuchungen gemäß § 8 Abs. 2 AlVG zu verarbeiten, wenn sie sich in einem Ruhens- bzw. Unterbrechungszeitraum nach dem AlVG befinde. Die BF sei keine Beschäftigte iSd Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO gewesen und habe aufgrund ihres Krankenstandes keiner Beschäftigung nachgehen dürfen. Ferner habe die bB nicht festgestellt, dass iSd § 30 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 AMSG durch die vertragliche Vereinbarung des AMS mit der MB iSd § 351b Abs. 3 ASVG ihre schutzwürdigen Interessen als Dritte iSd § 1 Abs. 1 DSG nicht berücksichtigt werden, sondern verletzt werden würden.Die MB als (zumindest gemeinsam) Verantwortliche des AMS habe insbesondere vor der Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten die Pflicht, zu prüfen, ob die zu begutachtende arbeitslose Person Anspruch auf eine Leistung nach dem AlVG habe, Versicherte iSd ASVG bzw. laut Datenschutzwebseite der MB „Kundin“ der MB sei, bevor eine ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG für das AMS gebucht, vorgenommen und rückgemeldet werden dürfe. Im vorliegenden Fall würden weder ein öffentliches Interesse noch eine entsprechende Rechtsgrundlage vorliegen, welche der MB einen Erlaubnistatbestand geben würden, insbesondere ihre Gesundheitsdaten für ärztliche Untersuchungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG zu verarbeiten, wenn sie sich in einem Ruhens- bzw. Unterbrechungszeitraum nach dem AlVG befinde. Die BF sei keine Beschäftigte iSd Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO gewesen und habe aufgrund ihres Krankenstandes keiner Beschäftigung nachgehen dürfen. Ferner habe die bB nicht festgestellt, dass iSd Paragraph 30, Absatz 3 und Paragraph 32, Absatz 3, AMSG durch die vertragliche Vereinbarung des AMS mit der MB iSd Paragraph 351 b, Absatz 3, ASVG ihre schutzwürdigen Interessen als Dritte iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG nicht berücksichtigt werden, sondern verletzt werden würden.

Die bB habe weiters angeführt, dass für die BF der Umstand, dass die MB ihre Daten und insbesondere ihre Gesundheitsdaten zum Zwecke der Gutachtenerstellung verarbeite, einfach vorhersehbar sei. Für die BF sei jedoch nicht vorhersehbar gewesen, dass sie während eines Ruhens- bzw. Unterbrechungszeitraumes dem AMS bzw. der MB ihre Arbeitsfähigkeit iSd § 8 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 1 und 2 AlVG nachzuweisen habe. Für die BF gelte die Krankenordnung der ÖGK, so das Verbot der Aufnahme der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit, dh in ihrem Fall der Arbeitssuche. In diesem Zusammenhang verwies die BF auf ein beiliegendes Schreiben der ÖGK vom 08.05.2020, womit bewiesen werde, dass sie im Zeitraum vom 24.05.2017 bis zumindest 10.07.2019 keine Versicherte und keine Partei bei der ÖGK gewesen sei. Im Bescheid werde auch nicht begründet, warum die Arbeitslosmeldung für die bB die qualifizierte Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung betreffend die ärztlichen Untersuchungen gemäß § 8 Abs. 2 AlVG durch die MB darstelle bzw. welche konkreten rechtlichen Bestimmungen für den Einzelfall herangezogen werden. Die bB übernehme ungeprüft das Vorbringen aus der Stellungnahme der MB vom 03.10.2019. Die bB habe weiters angeführt, dass für die BF der Umstand, dass die MB ihre Daten und insbesondere ihre Gesundheitsdaten zum Zwecke der Gutachtenerstellung verarbeite, einfach vorhersehbar sei. Für die BF sei jedoch nicht vorhersehbar gewesen, dass sie während eines Ruhens- bzw. Unterbrechungszeitraumes dem AMS bzw. der MB ihre Arbeitsfähigkeit iSd Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 2 AlVG nachzuweisen habe. Für die BF gelte die Krankenordnung der ÖGK, so das Verbot der Aufnahme der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit, dh in ihrem Fall der Arbeitssuche. In diesem Zusammenhang verwies die BF auf ein beiliegendes Schreiben der ÖGK vom 08.05.2020, womit bewiesen werde, dass sie im Zeitraum vom 24.05.2017 bis zumindest 10.07.2019 keine Versicherte und keine Partei bei der ÖGK gewesen sei. Im Bescheid werde auch nicht begründet, warum die Arbeitslosmeldung für die bB die qualifizierte Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung betreffend die ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG durch die MB darstelle bzw. welche konkreten rechtlichen Bestimmungen für den Einzelfall herangezogen werden. Die bB übernehme ungeprüft das Vorbringen aus der Stellungnahme der MB vom 03.10.2019.

Die bB habe nicht festgestellt, dass die MB durch die Abfragen eindeutig erkennen habe müssen, dass sie zu den Abfragezeitpunkten ab dem 24.05.2017 keine Pensionsversicherungszeiten erworben habe. Die bB sei in keiner Weise auf ihr Beweismittel, den Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes vom 07.05.2019 eingegangen. Außerdem sei bei der MB für 16.01.2019 mit 09.01.2019 laut Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO keine zeitnahe vorangehende Abfrage getätigt worden, während der Bescheid der bB für jeden Stichtag, an dem ein Untersuchungsauftrag erteilt worden sei, eine Abfrage – auch für den 09.01.2019 – anführe. Die bB habe nicht festgestellt, dass die MB durch die Abfragen eindeutig erkennen habe müssen, dass sie zu den Abfragezeitpunkten ab dem 24.05.2017 keine Pensionsversicherungszeiten erworben habe. Die bB sei in keiner Weise auf ihr Beweismittel, den Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes vom 07.05.2019 eingegangen. Außerdem sei bei der MB für 16.01.2019 mit 09.01.2019 laut Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO keine zeitnahe vorangehende Abfrage getätigt worden, während der Bescheid der bB für jeden Stichtag, an dem ein Untersuchungsauftrag erteilt worden sei, eine Abfrage – auch für den 09.01.2019 – anführe.

Die BF widerspreche auch den Ausführungen der bB, dass die Rückmeldung des Untersuchungsergebnisses durch die MB an das AMS im Falle der Nichtwahrnehmung eines Untersuchungstermins eine Information über eine Weigerung iSd § 8 Abs. 2 AlVG darstelle. Die Ermittlung, ob ein triftiger Grund iSd § 19 Abs. 3 AVG vorliege, obliege ausschließlich dem AMS.Die BF widerspreche auch den Ausführungen der bB, dass die Rückmeldung des Untersuchungsergebnisses durch die MB an das AMS im Falle der Nichtwahrnehmung eines Untersuchungstermins eine Information über eine Weigerung iSd Paragraph 8, Absatz 2, AlVG darstelle. Die Ermittlung, ob ein triftiger Grund iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG vorliege, obliege ausschließlich dem AMS.

In der Beschwerde wurde im Übrigen moniert, dass der Sachverhalt aus der Entscheidung der Datenschutzkommission vom 09.09.2013, GZ K121.949/0023-DSK/2013 nicht analog auf den gegenständlichen Sachverhalt festgestellt worden sei. Demnach habe das AMS im Ruhenzeitraum „Krankenstand“ keine Berechtigung, die Gründe der Arbeitsunfähigkeit zu erfahren. So hätten die MB sowie das AMS kein Recht auf Kenntnis der Gründe der Arbeitsunfähigkeit bzw. der medizinischen Diagnose. Auch die Gesundheitsdatenverarbeitung im Unterbrechungszeitraum vom 24.05.2017 bis zumindest 09.07.2019 sei rechtswidrig gewesen, da sie aufgrund der Sanktionen gemäß § 8 Abs. 2 AlVG gegenüber dem AMS keine Verpflichtungen mehr habe und sie aufgrund der Nichtwahrnehmungen der ärztlichen Untersuchungen bei der MB ex lege keinen Anspruch auf Notstandshilfe oder auf die vertraglich geregelte „Vormerkung zur Arbeitssuche“ gehabt habe.In der Beschwerde wurde im Übrigen moniert, dass der Sachverhalt aus der Entscheidung der Datenschutzkommission vom 09.09.2013, GZ K121.949/0023-DSK/2013 nicht analog auf den gegenständlichen Sachverhalt festgestellt worden sei. Demnach habe das AMS im Ruhenzeitraum „Krankenstand“ keine Berechtigung, die Gründe der Arbeitsunfähigkeit zu erfahren. So hätten die MB sowie das AMS kein Recht auf Kenntnis der Gründe der Arbeitsunfähigkeit bzw. der medizinischen Diagnose. Auch die Gesundheitsdatenverarbeitung im Unterbrechungszeitraum vom 24.05.2017 bis zumindest 09.07.2019 sei rechtswidrig gewesen, da sie aufgrund der Sanktionen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG gegenüber dem AMS keine Verpflichtungen mehr habe und sie aufgrund der Nichtwahrnehmungen der ärztlichen Untersuchungen bei der MB ex lege keinen Anspruch auf Notstandshilfe oder auf die vertraglich geregelte „Vormerkung zur Arbeitssuche“ gehabt habe.

Unter Bezugnahme auf die beiliegende Ausschreibungsunterlage des AMS Wien zum Vergabeverfahren wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das Beweisverfahren iSd § 8 Abs. 2 AlVG das AVG anzuwenden sei. Es sei daher erforderlich gewesen, dass die BF Partei iSd § 8 AVG gewesen sei, dass eine derartige ärztliche Untersuchung gemäß § 8 Abs. 2 AlVG vom AMS angeordnet, bei der MB gebucht und von der MB und gegebenenfalls auch von nichtamtlichen Sachverständigen rechtskonform durchgeführt werden könne. Die Verarbeitung ihrer schutzwürdigen personenbezogenen Daten in Zeiträumen, in denen sie keine Partei iSd § 8 AVG beim AMS und der MB gewesen sei, sei rechtswidrig gewesen.Unter Bezugnahme auf die beiliegende Ausschreibungsunterlage des AMS Wien zum Vergabeverfahren wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das Beweisverfahren iSd Paragraph 8, Absatz 2, AlVG das AVG anzuwenden sei. Es sei daher erforderlich gewesen, dass die BF Partei iSd Paragraph 8, AVG gewesen sei, dass eine derartige ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG vom AMS angeordnet, bei der MB gebucht und von der MB und gegebenenfalls auch von nichtamtlichen Sachverständigen rechtskonform durchgeführt werden könne. Die Verarbeitung ihrer schutzwürdigen personenbezogenen Daten in Zeiträumen, in denen sie keine Partei iSd Paragraph 8, AVG beim AMS und der MB gewesen sei, sei rechtswidrig gewesen.

Schließlich habe die bB den Versichertenstatus der BF für die Attestierung der Berufsfähigkeit nicht festgestellt. Zumindest betreffend die ärztlichen Untersuchungen gemäß § 8 Abs. 2 AlVG für 20.06.2017, 15.12.2017 und 16.01.2019 sei sie nicht Versicherte nach dem ASVG gewesen und seien die drei Begutachtungen auch aus diesem Grund nicht rechtskonform gewesen.Schließlich habe die bB den Versichertenstatus der BF für die Attestierung der Berufsfähigkeit nicht festgestellt. Zumindest betreffend die ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG für 20.06.2017, 15.12.2017 und 16.01.2019 sei sie nicht Versicherte nach dem ASVG gewesen und seien die drei Begutachtungen auch aus diesem Grund nicht rechtskonform gewesen.

Mit der Beschwerde übermittelte die BF folgende Beilagen: ein Informationsblatt nach Art. 13 und 14 DSGVO der MB (VWA ./24); ein Schreiben der ÖGK zur Berichtigung zum Schreiben vom 20.03.2020, vom 08.05.2020 (VWA ./25); Schreiben der ÖGK zur beitragspflichtigen Mitversicherung vom 03.07.2017, 07.08.2017, 05.01.2018 und 07.02.2019 (VWA ./26); ein Schreiben zur Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung vom 12.11.2019 (VWA ./27); ein Auszug der Ausschreibungsunterlage des AMS zum Vergabeverfahren § 8 Begutachtungsstelle, GZ: Abt.8/---/HJA/2008 (VWA ./28); ein Auszug aus dem Schreiben des BMASKG vom 27.06.2017, GZ: BMASK-440.020/0080-VI/B/1/2017 (VWA ./29); ein Auszug aus dem Schreiben zur Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO der MB vom 30.01.2019 mit den Versicherungszeiten der BF (VWA ./30) und ein Auszug aus der Stellungnahme vom 28.10.2019 mit dem Verweis auf die bereits übermittelten Beilagen (VWA ./31).Mit der Beschwerde übermittelte die BF folgende Beilagen: ein Informationsblatt nach Artikel 13 und 14 DSGVO der MB (VWA ./24); ein Schreiben der ÖGK zur Berichtigung zum Schreiben vom 20.03.2020, vom 08.05.2020 (VWA ./25); Schreiben der ÖGK zur beitragspflichtigen Mitversicherung vom 03.07.2017, 07.08.2017, 05.01.2018 und 07.02.2019 (VWA ./26); ein Schreiben zur Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung vom 12.11.2019 (VWA ./27); ein Auszug der Ausschreibungsunterlage des AMS zum Vergabeverfahren Paragraph 8, Begutachtungsstelle, GZ: Abt.8/---/HJA/2008 (VWA ./28); ein Auszug aus dem Schreiben des BMASKG vom 27.06.2017, GZ: BMASK-440.020/0080-VI/B/1/2017 (VWA ./29); ein Auszug aus dem Schreiben zur Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO der MB vom 30.01.2019 mit den Versicherungszeiten der BF (VWA ./30) und ein Auszug aus der Stellungnahme vom 28.10.2019 mit dem Verweis auf die bereits übermittelten Beilagen (VWA ./31).

I.8.    Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./31) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 02.07.2020 von der bB vorgelegt. Die bB führte dazu aus, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten werde und sie vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verweise (VWA ./32). römisch eins.8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./31) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 02.07.2020 von der bB vorgelegt. Die bB führte dazu aus, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten werde und sie vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verweise (VWA ./32).

I.9.    Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 30.08.2021 sowie am 04.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter der bB sowie ein Vertreter der MB nahmen an den Beschwerdeverhandlungen teil. Die BF nahm an den Beschwerdeverhandlungen nicht teil bzw. verzichtete auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung.römisch eins.9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 30.08.2021 sowie am 04.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter der bB sowie ein Vertreter der MB nahmen an den Beschwerdeverhandlungen teil. Die BF nahm an den Beschwerdeverhandlungen nicht teil bzw. verzichtete auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.   Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

II.1.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.1.2. Zum gesetzlichen Auftrag der Mitbeteiligten:römisch zwei.1.2. Zum gesetzlichen Auftrag der Mitbeteiligten:

Die MB ist gemäß § 8 Abs. 2 AlVG dafür zuständig, für das AMS im jeweils örtlich zuständigen Kompetenzzentrum ärztliche Begutachtungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit durchzuführen.Die MB ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG dafür zuständig, für das AMS im jeweils örtlich zuständigen Kompetenzzentrum ärztliche Begutachtungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit durchzuführen.

II.1.3. Zum Krankenstand der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1.3. Zum Krankenstand der Beschwerdeführerin:

Die BF hat sich vom 16.12.2016 bis 27.11.2017 im Krankenstand befunden.

II.1.4. Zu den Verfahren betreffend die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1.4. Zu den Verfahren betreffend die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin:

Aufgrund von Zweifeln betreffend die Arbeitsfähigkeit hat das AMS die BF zu einem Untersuchungstermin am XXXX im Kompetenzzentrum Begutachtung der MB zugewiesen. Da die BF diesen Termin nicht wahrgenommen hat, wurde ein neuerlicher Untersuchungstermin für den XXXX festgelegt. Mit Bescheid des AMS vom 09.06.2017 wurde ausgesprochen, dass die BF gemäß § 33 Abs. 3 iVm §§ 34, 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 24.05.2017 keine Notstandhilfe (hier auf die Versicherungsleistung) erhält. In der Folge hat die BF einen weiteren Untersuchungstermin am XXXX nicht wahrgenommen. Gegen den Bescheid hat die BF fristgerecht am 09.07.2017 eine Beschwerde erhoben. Die Aktenvorlage des AMS an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 25.07.2017. Die Bescheidbeschwerde der BF hat das Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018, W260 2165453-1/19E als unbegründet abgewiesen. Die Revision der BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof am 30.11.2018, Ra 2018/08/0235 und 0236-3 zurückgewiesen.Aufgrund von Zweifeln betreffend die Arbeitsfähigkeit hat das AMS die BF zu einem Untersuchungstermin am römisch 40 im Kompetenzzentrum Begutachtung der MB zugewiesen. Da die BF diesen Termin nicht wahrgenommen hat, wurde ein neuerlicher Untersuchungstermin für den römisch 40 festgelegt. Mit Bescheid des AMS vom 09.06.2017 wurde ausgesprochen, dass die BF gemäß Paragraph 33, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 34, 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 24.05.2017 keine Notstandhilfe (hier auf die Versicherungsleistung) erhält. In der Folge hat die BF einen weiteren Untersuchungstermin am römisch 40 nicht wahrgenommen. Gegen den Bescheid hat die BF fristgerecht am 09.07.2017 eine Beschwerde erhoben. Die Aktenvorlage des AMS an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 25.07.2017. Die Bescheidbeschwerde der BF hat das Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018, W260 2165453-1/19E als unbegründet abgewiesen. Die Revision der BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof am 30.11.2018, Ra 2018/08/0235 und 0236-3 zurückgewiesen.

Am 22.11.2017 hat die BF beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Das AMS hat die BF zu einem Untersuchungstermin am XXXX im Kompetenzzentrum Begutachtung der MB zugewiesen. Die BF hat diesen Termin nicht wahrgenommen. Mit Bescheid des AMS vom 08.01.2018 hat das AMS den Antrag der BF auf Notstandshilfe gemäß § 33 Abs.2 iVm §§ 34, 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat die BF fristgerecht am 07.02.2018 eine Beschwerde erhoben. Die Bescheidbeschwerde der BF hat das Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018, W260 2194205-1/5E als unbegründet abgewiesen. Die Revision der BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof am 30.11.2018, Ra 2018/08/0235 und 0236-3 zurückgewiesen.Am 22.11.2017 hat die BF beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Das AMS hat die BF zu einem Untersuchungstermin am römisch 40 im Kompetenzzentrum Begutachtung der MB zugewiesen. Die BF hat diesen Termin nicht wahrgenommen. Mit Bescheid des AMS vom 08.01.2018 hat das AMS den Antrag der BF auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 34, 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat die BF fristgerecht am 07.02.2018 eine Beschwerde erhoben. Die Bescheidbeschwerde der BF hat das Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018, W260 2194205-1/5E als unbegründet abgewiesen. Die Revision der BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof am 30.11.2018, Ra 2018/08/0235 und 0236-3 zurückgewiesen.

Am 22.11.2018 hat die BF beim AMS einen – neuerlichen – Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Mit Bescheid vom 26.11.2018 hat das AMS den Antrag der BF auf Notstandshilfe gemäß § 33 Abs.2 iVm §§ 34, 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung sich einer ärztlichen Untersuchung am XXXX zu unterziehen, abgelehnt. In diesem Zusammenhang hat das AMS beabsichtigt, die BF im Zuge eines Kontrollmeldetermins am XXXX zu einer Begutachtung gemäß § 8 AlVG bei der MB für den XXXX einzuladen. Da die BF den Kontrollmeldetermin am XXXX nicht wahrgenommen hat, wurde ihr der Termin für die Untersuchung am XXXX nicht ausgefolgt. Das AMS hat die BF auch sonst in keiner Weise über eine Untersuchung am XXXX bei der MB in Kenntnis gesetzt. Nach Bescheidbeschwerde der BF vom 18.12.2018 hat das AMS mit Beschwerdevorentscheidung am 22.02.2019 ihren Bescheid vom 26.11.2018 dahingehend abgeändert, als der Spruch nunmehr lautet: "Ihr Antrag auf Notstandshilfe vom 22.11.2018 wird gemäß § 7 und § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 in geltender Fassung auf Grund der fortbestehenden Weigerung, sich gemäß § 8 Abs. 2 AlVG ärztlich untersuchen zu lassen, abgewiesen.". Mit Schreiben vom 08.03.2019 hat die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an Bundesverwaltungsgericht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht gab am 08.05.2019, W255 2217637-1/4E der Bescheidbeschwerde der BF statt und hat die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufgehoben. Begründend hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die BF nicht über die Gründe für die Zuweisung zur Untersuchung am XXXX in Kenntnis gesetzt worden ist. Dadurch haben die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 2 AlVG nicht eintreten können. Am 22.11.2018 hat die BF beim AMS einen – neuerlichen – Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Mit Bescheid vom 26.11.2018 hat das AMS den Antrag der BF auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 34, 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung sich einer ärztlichen Untersuchung am römisch 40 zu unterziehen, abgelehnt. In diesem Zusammenhang hat das AMS beabsichtigt, die BF im Zuge eines Kontrollmeldetermins am römisch 40 zu einer Begutachtung gemäß Paragraph 8, AlVG bei der MB für den römisch 40 einzuladen. Da die BF den Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht wahrgenommen hat, wurde ihr der Termin für die Untersuchung am römisch 40 nicht ausgefolgt. Das AMS hat die BF auch sonst in keiner Weise über eine Untersuchung am römisch 40 bei der MB in Kenntnis gesetzt. Nach Bescheidbeschwerde der BF vom 18.12.2018 hat das AMS mit Beschwerdevorentscheidung am 22.02.2019 ihren Bescheid vom 26.11.2018 dahingehend abgeändert, als der Spruch nunmehr lautet: "Ihr Antrag auf Notstandshilfe vom 22.11.2018 wird gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 in geltender Fassung auf Grund der fortbestehenden Weigerung, sich gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ärztlich untersuchen zu lassen, abgewiesen.". Mit Schreiben vom 08.03.2019 hat die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an Bundesverwaltungsgericht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht gab am 08.05.2019, W255 2217637-1/4E der Bescheidbeschwerde der BF statt und hat die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufgehoben. Begründend hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die BF nicht über die Gründe für die Zuweisung zur Untersuchung am römisch 40 in Kenntnis gesetzt worden ist. Dadurch haben die Rechtsfolgen des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG nicht eintreten können.

II.1.5. Zu den Begutachtungen der Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 AlVG der Beschwerdeführerin bei der Mitbeteiligten: römisch zwei.1.5. Zu den Begutachtungen der Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, AlVG der Beschwerdeführerin bei der Mitbeteiligten:

Zwischen dem AMS und der MB besteht auf Grundlage § 351b Abs. 3 ASVG eine Rahmenvereinbarung, welche die Grundsätze der Zusammenarbeit bei der Durchführung der Begutachtung gemäß § 8 AlVG regelt. Zwischen dem AMS und der MB besteht auf Grundlage Paragraph 351 b, Absatz 3, ASVG eine Rahmenvereinbarung, welche die Grundsätze der Zusammenarbeit bei der Durchführung der Begutachtung gemäß Paragraph 8, AlVG regelt.

II.1.5.1. Zur Festlegung und Beauftragung einer Untersuchung bei der Mitbeteiligten:römisch zwei.1.5.1. Zur Festlegung und Beauftragung einer Untersuchung bei der Mitbeteiligten:

Die Festlegung eines Untersuchungstermins sowie die Beauftragung einer Untersuchung bei der MB stellt sich wie folgt dar:

Für einen Untersuchungsauftrag wird von einem/r Mitarbeiter/in vom AMS ein Untersuchungstermin im REHAnet ausgewählt.

Das AMS übergibt an die jeweilige Kundin/den jeweiligen Kunden einen Untersuchungsauftrag inkl. Informationsblatt.

Für die Beauftragung der MB ist ein Untersuchungsauftrag zu verwenden, in dem automatisch der im REHAnet gebuchte Untersuchungstermin übernommen wird. Der Untersuchungsauftrag wird über REHAnet vom AMS an die MB übermittelt.

II.1.5.1.1. Zur Information „Erstellungsdatum“ und das dazugehörige Datumsfeld im Untersuchungsauftrag: römisch zwei.1.5.1.1. Zur Information „Erstellungsdatum“ und das dazugehörige Datumsfeld im Untersuchungsauftrag:

Ein Untersuchungsauftrag enthält auch die Information „Erstellungsdatum“ und ein dazugehöriges Datumsfeld. Im Datumsfeld ist eine automatische Datumsfunktion hinterlegt. Aufgrund dieser automatischen Datumsfunktion enthält das Datumsfeld des Untersuchungsauftrages im Bereich der MB einen anderen Wert als das Datumsfeld des Untersuchungsauftrages im Bereich des AMS.

Die automatische Änderung des Datumsfeldes hatte keine Auswirkungen auf die BF, da ein Untersuchungstermin hierdurch nicht verändert wird. Auch konnte hinsichtlich des automatischen Datumfeldes eine fehlerhafte Datenverarbeitung nicht festgestellt werden.

II.1.5.2. Zu den Untersuchungsaufträgen der einzelnen Untersuchungstermine:römisch zwei.1.5.2. Zu den Untersuchungsaufträgen der einzelnen Untersuchungstermine:

Es wird festgestellt, dass die in einem Untersuchungsauftrag enthalten personenbezogenen Informationen erforderlich waren, damit die MB eine Untersuchung der Arbeitsfähigkeit der MB wahrnehmen konnte.

II.1.5.2.1. Zum Untersuchungstermin XXXX römisch zwei.1.5.2.1. Zum Untersuchungstermin römisch 40

Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “, die Telefonnummer „ XXXX “, das Untersuchungsdatum „ XXXX “, die Uhrzeit „ XXXX “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Herzprobleme“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer). Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “, die Telefonnummer „ römisch 40 “, das Untersuchungsdatum „ römisch 40 “, die Uhrzeit „ römisch 40 “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Herzprobleme“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer).

II.1.5.2.2. Zum Untersuchungstermin XXXX : römisch zwei.1.5.2.2. Zum Untersuchungstermin römisch 40 :

Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “, die Telefonnummer „ XXXX “, das Untersuchungsdatum „ XXXX “, die Uhrzeit „ XXXX “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Herzprobleme“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer). Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “, die Telefonnummer „ römisch 40 “, das Untersuchungsdatum „ römisch 40 “, die Uhrzeit „ römisch 40 “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Herzprobleme“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer).

II.1.5.2.3. Zum Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.1.5.2.3. Zum Untersuchungstermin römisch 40 :

Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “, die Telefonnummer „ XXXX “, das Untersuchungsdatum „ XXXX “, die Uhrzeit „ XXXX “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Probleme mit dem Herz“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer). Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “, die Telefonnummer „ römisch 40 “, das Untersuchungsdatum „ römisch 40 “, die Uhrzeit „ römisch 40 “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Probleme mit dem Herz“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer).

II.1.5.2.4. Zum Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.1.5.2.4. Zum Untersuchungstermin römisch 40 :

Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “, die Telefonnummer „ XXXX “, das Untersuchungsdatum „ XXXX “, die Uhrzeit „ XXXX “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Probleme mit dem Herz; längere Krankenstände; 0 Befundvorlagen beim AMS“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer). Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “, die Telefonnummer „ römisch 40 “, das Untersuchungsdatum „ römisch 40 “, die Uhrzeit „ römisch 40 “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Probleme mit dem Herz; längere Krankenstände; 0 Befundvorlagen beim AMS“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer).

II.1.5.2.5. Zum Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.1.5.2.5. Zum Untersuchungstermin römisch 40 :

Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “, die Telefonnummer „ XXXX “, das Untersuchungsdatum „ XXXX “, die Uhrzeit „ XXXX “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Probleme mit dem herz“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer). Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “, die Telefonnummer „ römisch 40 “, das Untersuchungsdatum „ römisch 40 “, die Uhrzeit „ römisch 40 “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Probleme mit dem herz“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer).

Eine Änderung des Untersuchungstermins vom XXXX auf XXXX kann von der MB nicht begründet werden. Eine Änderung des Untersuchungstermins vom römisch 40 auf römisch 40 kann von der MB nicht begründet werden.

II.1.5.3. Zur Plausibilitätsprüfung durch die Mitbeteiligte:römisch zwei.1.5.3. Zur Plausibilitätsprüfung durch die Mitbeteiligte:

Im Zuge eines Untersuchungsauftrages führt die MB eine Plausibilitätsprüfung wie folgt durch: Anhand eines Versicherungsdatenauszuges wird der Beschäftigungsverlauf geprüft; ferner, ob die Kundin/der Kunde im Zeitpunkt der anvisierten Untersuchung arbeitslos gemeldet ist.

Im Zeitpunkt der Festlegung der Untersuchung und/oder im Zeitpunkt der geplanten Untersuchung war die BF arbeitslos gemeldet.

Die Plausibilitätsprüfung der MB ist Bestandteil des gesetzlichen Auftrages „Untersuchung der Arbeitsfähigkeit“ gemäß § 8 Abs. 2 AlVG. Die Plausibilitätsprüfung ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit und der Verarbeitung von (Gesundheits-)Daten, welche vom AMS an die MB übermittelt werden.Die Plausibilitätsprüfung der MB ist Bestandteil des gesetzlichen Auftrages „Untersuchung der Arbeitsfähigkeit“ gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG. Die Plausibilitätsprüfung ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit und der Verarbeitung von (Gesundheits-)Daten, welche vom AMS an die MB übermittelt werden.

Es ist es nicht Aufgabe der MB vor Durchführung einer Untersuchung zu prüfen, ob die BF einen Anspruch auf eine Leistung nach dem AlVG hat oder ob sich die BF aufgrund eines Krankenstandes im Ruhenszeitraum (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG) befindet oder ob sich die BF in einem Unterbrechungszeitraum (§ 46 AlVG) befindet.Es ist es nicht Aufgabe der MB vor Durchführung einer Untersuchung zu prüfen, ob die BF einen Anspruch auf eine Leistung nach dem AlVG hat oder ob sich die BF aufgrund eines Krankenstandes im Ruhenszeitraum (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG) befindet oder ob sich die BF in einem Unterbrechungszeitraum (Paragraph 46, AlVG) befindet.

Ob eine Untersuchung der Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 2 AlVG unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich bzw. zulässig ist, ist im (vorgelagerten) Verwaltungsverfahren durch das AMS zu prüfen. Dahingehend kommen der MB keine Befugnisse zu. Ob eine Untersuchung der Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich bzw. zulässig ist, ist im (vorgelagerten) Verwaltungsverfahren durch das AMS zu prüfen. Dahingehend kommen der MB keine Befugnisse zu.

II.1.5.4. Zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin bei den einzelnen Untersuchungsterminen: römisch zwei.1.5.4. Zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin bei den einzelnen Untersuchungsterminen:

Entsprechend der Rahmenvereinbarung zwischen dem AMS und der MB ist die Nichtteilnahme an der Untersuchung dem AMS über REHAnet bekanntzugeben, wenn eine Kundin/eine Kunde nicht zum Untersuchungstermin erscheint. In diesem Zusammenhang hat die MB den Grund („zum Untersuchungstermin nicht erschienen“ oder „keine Terminverschiebung möglich“) zu übermitteln.

Eine unzulässige Datenverarbeitung im Zusammenhang mit den Absprachedaten konnte nicht festgestellt werden.

Die BF ist bei jedem Untersuchungstermin ferngeblieben. Darüber hat die MB das AMS in Kenntnis gesetzt. Es wird festgestellt, dass die in den Mitteilungen enthaltenen personenbezogenen Informationen erforderlich waren, damit die MB das AMS über das Fernbleiben in Kenntnis setzen konnte.

In diesem Zusammenhang wurden folgende Daten von der MB verarbeitet:

II.1.5.4.1. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.1.5.4.1. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin römisch 40 :

In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Der Gutachter „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, geb. am „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“. In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Der Gutachter „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, geb. am „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“.

In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum XXXX vermerkt.In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum römisch 40 vermerkt.

II.1.5.4.2. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.1.5.4.2. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin römisch 40 :

In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Der Gutachter „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, geb. am „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“. In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Der Gutachter „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, geb. am „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“.

In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum XXXX vermerkt.In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum römisch 40 vermerkt.

II.1.5.4.3. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.1.5.4.3. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin römisch 40 :

In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Der Gutachter „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, geb. am „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“. In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Der Gutachter „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, geb. am „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“.

In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum XXXX vermerkt.In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum römisch 40 vermerkt.

II.1.5.4.4. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.1.5.4.4. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin römisch 40 :

In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Die Gutachterin „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, geb. am „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“. In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Die Gutachterin „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, geb. am „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“.

In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum XXXX vermerkt.In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum römisch 40 vermerkt.

II.1.5.4.5. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.1.5.4.5. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin römisch 40 :

In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Der Gutachter „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, geb. am „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“. In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Der Gutachter „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, geb. am „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“.

In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum XXXX vermerkt.In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum römisch 40 vermerkt.

II.1.5.5. Zur selbständigen Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitbeteiligte:römisch zwei.1.5.5. Zur selbständigen Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitbeteiligte:

Die MB entscheidet selbständig über die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages gemäß § 8 Abs. 2 AlVG (Untersuchung der Arbeitsfähigkeit). Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit und die damit verbundene Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt autonom durch die MB. Die MB entscheidet selbständig über die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG (Untersuchung der Arbeitsfähigkeit). Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit und die damit verbundene Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt autonom durch die MB.

Die MB bestimmt nicht über die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Verwaltungsverfahren des AMS, welches gemäß § 8 Abs. 2 AlVG eine Untersuchung der Arbeitsfähigkeit initiiert. Die MB bestimmt nicht über die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Verwaltungsverfahren des AMS, welches gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG eine Untersuchung der Arbeitsfähigkeit initiiert.

II.1.6. Zu den Abfragen der Versicherungsdaten der Beschwerdeführerin durch die Mitbeteiligte:römisch zwei.1.6. Zu den Abfragen der Versicherungsdaten der Beschwerdeführerin durch die Mitbeteiligte:

Die MB hat am 12.06.2017, 28.06.2017, 29.06.2017, 07.07.2017, 11.07.2017, 18.01.2018, 25.01.2018, 26.01.2018, 10.01.2019, 11.01.2019 und 30.01.2019 einen Versicherungsdatenauszug der BF beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgefragt.

Die Abfragen wurden aus folgenden Gründen durch die MB durchgeführt:

Zugriff am

Begründung der MB

12.06.2017

Zwecks einer Untersuchung zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit der BF

28.06.2017

Zwecks Bearbeitung eines Antrages der BF auf Ergänzung der Versicherungszeiten

29.06.2017

Zwecks Bearbeitung eines Antrages der BF auf Ergänzung der Versicherungszeiten

07.07.2017

Zwecks Bearbeitung einer Korrektur von Versicherungszeiten

11.07.2017

Zwecks Ermittlung von nachgewiesenen Versicherungsmonaten

18.01.2018

Zwecks einer Anforderung von Nachweisen (Versicherungszeiten und neutrale Zeiten)

25.01.2018

Zwecks Beantwortung einer Anfrage der BF

26.01.2018

Zwecks Beantwortung einer Anfrage der BF

10.01.2019

Zwecks einer Untersuchung zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit der BF

11.01.2019

Zwecks Beantwortung einer datenschutzrechtlichen Anfrage der BF

30.01.2019

Zwecks Beantwortung einer datenschutzrechtlichen Anfrage der BF

Hinsichtlich der weiteren Zugriffe der MB am 07.04.2017, 10.04.2017, 17.05.2017, 12.12.2017, 05.01.2018, 31.01.2019, 01.02.2019, 08.03.2019, 22.05.2019, 27.05.2019, 09.09.2019, 13.09.2019, 01.10.2019 und 02.10.2019 zeigte die BF keine Rechtswidrigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren auf.

II.1.7. Zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin von den Beschwerdeverhandlungen:römisch zwei.1.7. Zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin von den Beschwerdeverhandlungen:

Die BF hat auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verzichtet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF die anberaumten Beschwerdeverhandlungen aus triftigem Grund versäumt hat.

II.2.   Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Verfahrenseinleitender Antrag bzw. Beschwerde der BF an die bB vom 22.07.2019 (siehe Punkt I.1), ./2 – Datenschutzinformationen der MB (siehe Punkt I.1), ./3 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 07.05.2019 betreffend die Zeiträume vom 01.12.2016 bis 08.12.2016 und vom 16.12.2016 bis 23.05.2017 (siehe Punkt I.1), ./4 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 28.05.2019 betreffend den Zeitraum vom 22.11.2018 bis 26.11.2018 (siehe Punkt I.1), ./5 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme durch die MB vom 13.08.2019 (siehe Punkt I.2), ./6 – Datenschutzbeschwerde der BF gegen das AMS vom 22.07.2019 (siehe Punkt I.2), ./7 – Stellungnahme der MB vom 01.10.2019 (siehe Punkt I.3), ./8 – Untersuchungsaufträge an die MB (siehe Punkt I.3), ./9 – Ärztliche Gutachten gemäß § 8 AlVG bzw. „Leer - Gutachten“ (siehe Punkt I.3), ./10 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 09.09.2019 (siehe Punkt I.3), ./11 – Schreiben der MB an die BF vom 30.01.2019, 08.03.2019 und 03.07.2019 (siehe Punkt I.3), ./12 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme durch die BF vom 07.10.2019 (siehe Punkt I.4), ./13 – Stellungnahme der BF vom 28.10.2019 (siehe Punkt I.5), ./14 – Schreiben des AMS vom 12.02.2018 (siehe Punkt I.5), ./15 – Informationsblatt des AMS, Stand Mai 2011 (siehe Punkt I.5), ./16 – Auszug aus dem Bescheid des AMS vom 09.04.2018 (siehe Punkt I.5), ./17 – Auszug aus dem Bescheid des AMS vom 22.02.2019 (siehe Punkt I.5), ./18 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 07.05.2019 (siehe Punkt I.5), ./19 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 30.01.2019 (siehe Punkt I.5), ./20 – Stellungnahme der BF vom 01.11.2019 (siehe Punkt I.5), ./21 – Stellungnahme der BF vom 16.11.2019 (siehe Punkt I.5), ./22 – Bescheid der bB vom 11.05.2020 (siehe Punkt I.6), ./23 – Beschwerde der BF vom 28.06.2020 (siehe Punkt I.7), ./24 – Informationsblatt nach Art. 13 und 14 DSGVO der MB (siehe Punkt I.7), ./25 – Schreiben der ÖGK zur Berichtigung zum Schreiben vom 20.03.2020, vom 08.05.2020 (siehe Punkt I.7), ./26 – Schreiben der ÖGK zur beitragspflichtigen Mitversicherung vom 03.07.2017, 07.08.2017, 05.01.2018 und 07.02.2019 (siehe Punkt I.7), ./27 – Schreiben zur Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung vom 12.11.2019 (siehe Punkt I.7), ./28 – Auszug der Ausschreibungsunterlage des AMS zum Vergabeverfahren § 8 Begutachtungsstelle, GZ: Abt.8/---/HJA/2008 (siehe Punkt I.7), ./29 – Auszug aus dem Schreiben des BMASKG vom 27.06.2017, GZ: BMASK-440.020/0080-VI/B/1/2017 (siehe Punkt I.7), ./30 – Auszug aus dem Schreiben zur Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO der MB vom 30.01.2019 mit den Versicherungszeiten der BF (siehe Punkt I.7), ./31 – Auszug aus der Stellungnahme vom 28.10.2019 (siehe Punkt I.7) und ./32 – Aktenvorlage durch die bB vom 02.07.2020 (siehe Punkt I.8)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Verfahrenseinleitender Antrag bzw. Beschwerde der BF an die bB vom 22.07.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Datenschutzinformationen der MB (siehe Punkt römisch eins.1), ./3 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 07.05.2019 betreffend die Zeiträume vom 01.12.2016 bis 08.12.2016 und vom 16.12.2016 bis 23.05.2017 (siehe Punkt römisch eins.1), ./4 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 28.05.2019 betreffend den Zeitraum vom 22.11.2018 bis 26.11.2018 (siehe Punkt römisch eins.1), ./5 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme durch die MB vom 13.08.2019 (siehe Punkt römisch eins.2), ./6 – Datenschutzbeschwerde der BF gegen das AMS vom 22.07.2019 (siehe Punkt römisch eins.2), ./7 – Stellungnahme der MB vom 01.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.3), ./8 – Untersuchungsaufträge an die MB (siehe Punkt römisch eins.3), ./9 – Ärztliche Gutachten gemäß Paragraph 8, AlVG bzw. „Leer - Gutachten“ (siehe Punkt römisch eins.3), ./10 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 09.09.2019 (siehe Punkt römisch eins.3), ./11 – Schreiben der MB an die BF vom 30.01.2019, 08.03.2019 und 03.07.2019 (siehe Punkt römisch eins.3), ./12 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme durch die BF vom 07.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.4), ./13 – Stellungnahme der BF vom 28.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.5), ./14 – Schreiben des AMS vom 12.02.2018 (siehe Punkt römisch eins.5), ./15 – Informationsblatt des AMS, Stand Mai 2011 (siehe Punkt römisch eins.5), ./16 – Auszug aus dem Bescheid des AMS vom 09.04.2018 (siehe Punkt römisch eins.5), ./17 – Auszug aus dem Bescheid des AMS vom 22.02.2019 (siehe Punkt römisch eins.5), ./18 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 07.05.2019 (siehe Punkt römisch eins.5), ./19 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 30.01.2019 (siehe Punkt römisch eins.5), ./20 – Stellungnahme der BF vom 01.11.2019 (siehe Punkt römisch eins.5), ./21 – Stellungnahme der BF vom 16.11.2019 (siehe Punkt römisch eins.5), ./22 – Bescheid der bB vom 11.05.2020 (siehe Punkt römisch eins.6), ./23 – Beschwerde der BF vom 28.06.2020 (siehe Punkt römisch eins.7), ./24 – Informationsblatt nach Artikel 13 und 14 DSGVO der MB (siehe Punkt römisch eins.7), ./25 – Schreiben der ÖGK zur Berichtigung zum Schreiben vom 20.03.2020, vom 08.05.2020 (siehe Punkt römisch eins.7), ./26 – Schreiben der ÖGK zur beitragspflichtigen Mitversicherung vom 03.07.2017, 07.08.2017, 05.01.2018 und 07.02.2019 (siehe Punkt römisch eins.7), ./27 – Schreiben zur Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung vom 12.11.2019 (siehe Punkt römisch eins.7), ./28 – Auszug der Ausschreibungsunterlage des AMS zum Vergabeverfahren Paragraph 8, Begutachtungsstelle, GZ: Abt.8/---/HJA/2008 (siehe Punkt römisch eins.7), ./29 – Auszug aus dem Schreiben des BMASKG vom 27.06.2017, GZ: BMASK-440.020/0080-VI/B/1/2017 (siehe Punkt römisch eins.7), ./30 – Auszug aus dem Schreiben zur Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO der MB vom 30.01.2019 mit den Versicherungszeiten der BF (siehe Punkt römisch eins.7), ./31 – Auszug aus der Stellungnahme vom 28.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.7) und ./32 – Aktenvorlage durch die bB vom 02.07.2020 (siehe Punkt römisch eins.8)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).

II.2.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2.2. Zum gesetzlichen Auftrag der Mitbeteiligten:römisch zwei.2.2. Zum gesetzlichen Auftrag der Mitbeteiligten:

Die getroffene Feststellung ergibt sich zweifelsfrei aus der Stellungnahme der MB vom 01.10.2019 (VWA ./06) sowie aus § 8 Abs. 2 AlVG. Dies wurde auch von der BF nicht substantiiert bestritten. Die getroffene Feststellung ergibt sich zweifelsfrei aus der Stellungnahme der MB vom 01.10.2019 (VWA ./06) sowie aus Paragraph 8, Absatz 2, AlVG. Dies wurde auch von der BF nicht substantiiert bestritten.

II.2.3. Zum Krankenstand der Beschwerdeführerin:römisch zwei.2.3. Zum Krankenstand der Beschwerdeführerin:

Die Feststellung zum Krankenstand ergibt sich beispielsweise aus der Datenschutzbeschwerde der BF vom 22.07.2019 (VWA ./1, Seite 2) oder den Ausführungen in ihrer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid (VWA ./23, Seite 16).

II.2.4. Zu den Verfahren betreffend die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin:römisch zwei.2.4. Zu den Verfahren betreffend die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin:

Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2018, W260 2165453-1/19E und W260 2194205-1/5E sowie vom 08.05.2019, W255 2217637-1/4E und dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.2018, Ra 2018/08/0235 und 0236-3 (OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5).

II.2.5. Zu den Begutachtungen der Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 AlVG der Beschwerdeführerin bei der Mitbeteiligten: römisch zwei.2.5. Zu den Begutachtungen der Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, AlVG der Beschwerdeführerin bei der Mitbeteiligten:

Die vorliegende Feststellung ergibt sich zweifelsfrei aus der Stellungnahme der MB (VWA ./7, Seite 3 f) sowie aus den Erklärungen des Vertreters der MB in der Beschwerdeverhandlung (OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 7).

II.2.5.1. Zur Festlegung und Beauftragung einer Untersuchung bei der Mitbeteiligten:römisch zwei.2.5.1. Zur Festlegung und Beauftragung einer Untersuchung bei der Mitbeteiligten:

Die Feststellungen zur Festlegung eines Untersuchungstermins, der Übergabe des Untersuchungsauftrages und Informationen an die jeweilige Kundin/den jeweiligen Kunden sowie die Beauftragung einer Untersuchung durch das AMS an die MB ergeben sich aus der vorliegenden Rahmenvereinbarung sowie aus den unbestrittenen Erklärungen des Vertreters der MB im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bereits im Vorgängervertrag – gemeint ältere Version des Rahmenvertrages – die Festlegung des Untersuchungsauftrages gleichlautend festgelegt wurde (OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 7 f). Sohin konnten entsprechende Feststellungen vorgenommen werden.

II.2.5.1.1. Zur Information „Erstellungsdatum“ und das dazugehörige Datumsfeld im Untersuchungsauftrag:römisch zwei.2.5.1.1. Zur Information „Erstellungsdatum“ und das dazugehörige Datumsfeld im Untersuchungsauftrag:

In ihrer Bescheidbeschwerde führte die BF aus, dass die Anordnungen (Ladungen für Untersuchungen) des AMS am 03.04.2017 für den XXXX , 10.05.2017 für XXXX , 08.06.2017 für XXXX , 23.11.2017 für XXXX und 09.01.2019 für XXXX erfolgt seien (VWA ./23, Seite 1). In diesem Zusammenhang zeigte die BF eine Abweichung zu den Erstellungsdaten in den Untersuchungsaufträgen der MB (VWA ./8) und des AMS auf. Dazu führte der Vertreter der MB in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft aus, dass beim Erstellungsdatum eine Datumsfunktion hinterlegt sei, welche bewirke, dass beim Ausdruck eines Dokuments das aktuelle Tagesdatum eingesetzt werde. Dadurch komme es zu den Abweichungen zwischen dem Dokument des Untersuchungsauftrages des AMS und des Dokuments des Untersuchungsauftrages der MB. Die automatische Änderung habe jedoch keine Auswirkungen für die BF, da die Untersuchungstermine für die BF gleichgeblieben seien (OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 7 f). Die Ausführungen des Vertreters zum Erstellungsdatum des Untersuchungsauftrages für die Untersuchung am 19.04.2017 sind auf die übrigen Untersuchungsaufträge übertragbar. Aufgrund der nachvollziehbaren Erklärungen des Vertreters der MB konnten entsprechende Feststellungen getroffen werden. Vor dem Hintergrund der Erklärungen des Vertreters der MB konnte daher eine fehlerhafte Datenverarbeitung nicht festgestellt werden. In ihrer Bescheidbeschwerde führte die BF aus, dass die Anordnungen (Ladungen für Untersuchungen) des AMS am 03.04.2017 für den römisch 40 , 10.05.2017 für römisch 40 , 08.06.2017 für römisch 40 , 23.11.2017 für römisch 40 und 09.01.2019 für römisch 40 erfolgt seien (VWA ./23, Seite 1). In diesem Zusammenhang zeigte die BF eine Abweichung zu den Erstellungsdaten in den Untersuchungsaufträgen der MB (VWA ./8) und des AMS auf. Dazu führte der Vertreter der MB in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft aus, dass beim Erstellungsdatum eine Datumsfunktion hinterlegt sei, welche bewirke, dass beim Ausdruck eines Dokuments das aktuelle Tagesdatum eingesetzt werde. Dadurch komme es zu den Abweichungen zwischen dem Dokument des Untersuchungsauftrages des AMS und des Dokuments des Untersuchungsauftrages der MB. Die automatische Änderung habe jedoch keine Auswirkungen für die BF, da die Untersuchungstermine für die BF gleichgeblieben seien (OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 7 f). Die Ausführungen des Vertreters zum Erstellungsdatum des Untersuchungsauftrages für die Untersuchung am 19.04.2017 sind auf die übrigen Untersuchungsaufträge übertragbar. Aufgrund der nachvollziehbaren Erklärungen des Vertreters der MB konnten entsprechende Feststellungen getroffen werden. Vor dem Hintergrund der Erklärungen des Vertreters der MB konnte daher eine fehlerhafte Datenverarbeitung nicht festgestellt werden.

II.2.5.2. Zu den Untersuchungsaufträgen der einzelnen Untersuchungstermine:römisch zwei.2.5.2. Zu den Untersuchungsaufträgen der einzelnen Untersuchungstermine:

Es ist zu beachten, dass die im Rahmen eines Untersuchungsauftrages vom AMS übermittelten Informationen (siehe oben Punkt II.1.5.2) zweifelsfrei erforderlich sind, um eine Untersuchung zur Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 2, 2. Satz AlVG durchzuführen bzw. zu dokumentieren (insbesondere die Versicherungsnummer, Vor- und Zuname, Adressangaben, Angaben zur Arbeitsunfähigkeit). Die Adressangaben der BF sind offenbar für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit der MB erforderlich, da eine Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung in der örtlich zuständigen Landesstelle der MB zu erfolgen hat (siehe Rahmenvereinbarung zwischen AMS und der MB, OZ 16). Auch die Verarbeitung der Telefonnummer der BF ist zweifellos für eine allfällige Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit der Untersuchung erforderlich. Die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit (Herzprobleme, udgl) sind für Erstellung eines Gutachtens erforderlich bzw. zweckmäßig. Es ist zu beachten, dass die im Rahmen eines Untersuchungsauftrages vom AMS übermittelten Informationen (siehe oben Punkt römisch zwei.1.5.2) zweifelsfrei erforderlich sind, um eine Untersuchung zur Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, 2, Satz AlVG durchzuführen bzw. zu dokumentieren (insbesondere die Versicherungsnummer, Vor- und Zuname, Adressangaben, Angaben zur Arbeitsunfähigkeit). Die Adressangaben der BF sind offenbar für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit der MB erforderlich, da eine Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung in der örtlich zuständigen Landesstelle der MB zu erfolgen hat (siehe Rahmenvereinbarung zwischen AMS und der MB, OZ 16). Auch die Verarbeitung der Telefonnummer der BF ist zweifellos für eine allfällige Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit der Untersuchung erforderlich. Die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit (Herzprobleme, udgl) sind für Erstellung eines Gutachtens erforderlich bzw. zweckmäßig.

Insgesamt kann festgestellt werden, dass die in einem Untersuchungsauftrag (siehe oben Unterpunkte zu II.1.5.2) enthalten personenbezogenen Informationen erforderlich sind, damit die MB eine Untersuchung der Arbeitsfähigkeit (gemäß § 8 Abs. 2 AlVG) wahrnehmen kann.Insgesamt kann festgestellt werden, dass die in einem Untersuchungsauftrag (siehe oben Unterpunkte zu römisch zwei.1.5.2) enthalten personenbezogenen Informationen erforderlich sind, damit die MB eine Untersuchung der Arbeitsfähigkeit (gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG) wahrnehmen kann.

II.2.5.2.1. Zum Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.2.5.2.1. Zum Untersuchungstermin römisch 40 :

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen der MB (VWA ./8).

Die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Herzprobleme“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt II.3.1.3.2.1). Auch ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich. Ferner ist zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der XXXX vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Herzprobleme“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022).Die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Herzprobleme“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt römisch zwei.3.1.3.2.1). Auch ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich. Ferner ist zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Herzprobleme“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022).

II.2.5.2.2. Zum Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.2.5.2.2. Zum Untersuchungstermin römisch 40 :

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen der MB (VWA ./8).

Soweit die BF in ihrer Bescheidbeschwerde aufzeigte (VWA ./23, Seite 1), dass in der Ladung des AMS vom 10.05.2017 für den Untersuchungstermin XXXX kein Zuweisungsgrund enthalten sei, so kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu. Wie die BF selbst ausführte, habe das AMS den Untersuchungsauftrag an die MB übermittelt. Im Ergebnis ist daher die unterschiedliche Ausgestaltung des Untersuchungsauftrages des AMS gegenüber der BF sowie gegenüber der MB nicht der MB zurechenbar.Soweit die BF in ihrer Bescheidbeschwerde aufzeigte (VWA ./23, Seite 1), dass in der Ladung des AMS vom 10.05.2017 für den Untersuchungstermin römisch 40 kein Zuweisungsgrund enthalten sei, so kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu. Wie die BF selbst ausführte, habe das AMS den Untersuchungsauftrag an die MB übermittelt. Im Ergebnis ist daher die unterschiedliche Ausgestaltung des Untersuchungsauftrages des AMS gegenüber der BF sowie gegenüber der MB nicht der MB zurechenbar.

Auch die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Herzprobleme“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt II.3.1.3.2.1). Auch ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich. Zudem ist zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der XXXX vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Herzprobleme“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022).Auch die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Herzprobleme“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt römisch zwei.3.1.3.2.1). Auch ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich. Zudem ist zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Herzprobleme“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022).

II.2.5.2.3. Zum Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.2.5.2.3. Zum Untersuchungstermin römisch 40 :

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen der MB (VWA ./8).

Die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Probleme mit dem Herz“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt II.3.1.3.2.1). Auch ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich ist. Weiters zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der XXXX vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Probleme mit dem Herz“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022).Die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Probleme mit dem Herz“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt römisch zwei.3.1.3.2.1). Auch ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich ist. Weiters zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Probleme mit dem Herz“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022).

II.2.5.2.4. Zum Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.2.5.2.4. Zum Untersuchungstermin römisch 40 :

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen der MB (VWA ./8).

Soweit die BF in ihrer Bescheidbeschwerde aufzeigte (VWA ./23, Seite 1), dass in der Ladung des AMS vom 23.11.2017 für den Untersuchungstermin XXXX kein Zuweisungsgrund enthalten sei, so kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu. Wie die BF selbst ausführte, habe das AMS den Untersuchungsauftrag an die MB übermittelt. Im Ergebnis ist daher die unterschiedliche Ausgestaltung des Untersuchungsauftrages des AMS gegenüber der BF sowie gegenüber der MB nicht der MB zurechenbar.Soweit die BF in ihrer Bescheidbeschwerde aufzeigte (VWA ./23, Seite 1), dass in der Ladung des AMS vom 23.11.2017 für den Untersuchungstermin römisch 40 kein Zuweisungsgrund enthalten sei, so kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu. Wie die BF selbst ausführte, habe das AMS den Untersuchungsauftrag an die MB übermittelt. Im Ergebnis ist daher die unterschiedliche Ausgestaltung des Untersuchungsauftrages des AMS gegenüber der BF sowie gegenüber der MB nicht der MB zurechenbar.

Auch die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Probleme mit dem Herz; längere Krankenstände; 0 Befundvorlagen beim AMS“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt II.3.1.3.2.1). Schließlich ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der XXXX vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Probleme mit dem Herz“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022). Mit den Informationen „längere Krankenstände“ und „0 Befundvorlage beim AMS“ wird Tatsächliches wiedergegeben. Auch diese Informationen können zweckmäßigerweise in einem Untersuchungsauftrag zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit enthalten sein. Auch die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Probleme mit dem Herz; längere Krankenstände; 0 Befundvorlagen beim AMS“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt römisch zwei.3.1.3.2.1). Schließlich ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Probleme mit dem Herz“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022). Mit den Informationen „längere Krankenstände“ und „0 Befundvorlage beim AMS“ wird Tatsächliches wiedergegeben. Auch diese Informationen können zweckmäßigerweise in einem Untersuchungsauftrag zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit enthalten sein.

II.2.5.2.5. Zum Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.2.5.2.5. Zum Untersuchungstermin römisch 40 :

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen der MB (VWA ./8).

Soweit die BF in ihrer Bescheidbeschwerde aufzeigte (VWA ./23, Seite 1), dass sie keine Kenntnis vom Untersuchungsauftrag gehabt habe, so kommt diesem Umstand kein Begründungswert zu. Wie die BF selbst ausführte, habe das AMS gegenüber der MB den Untersuchungsauftrag bekanntgegeben. Im Ergebnis ist daher das AMS für die Übermittlung des Untersuchungsauftrages an die MB ursächlich. Ebenso liegt es im Verantwortungsbereich des AMS, dass die BF keinen Untersuchungsauftrag für den Untersuchungstermin XXXX erhalten hat. Soweit die BF in ihrer Bescheidbeschwerde aufzeigte (VWA ./23, Seite 1), dass sie keine Kenntnis vom Untersuchungsauftrag gehabt habe, so kommt diesem Umstand kein Begründungswert zu. Wie die BF selbst ausführte, habe das AMS gegenüber der MB den Untersuchungsauftrag bekanntgegeben. Im Ergebnis ist daher das AMS für die Übermittlung des Untersuchungsauftrages an die MB ursächlich. Ebenso liegt es im Verantwortungsbereich des AMS, dass die BF keinen Untersuchungsauftrag für den Untersuchungstermin römisch 40 erhalten hat.

Auch die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Probleme mit dem herz“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt II.3.1.3.2.1). Auch ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der XXXX vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Probleme mit dem herz“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022).Auch die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Probleme mit dem herz“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt römisch zwei.3.1.3.2.1). Auch ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Probleme mit dem herz“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022).

Die MB teilte mit Schreiben vom 03.07.2019 (VWA ./11) mit, dass das Untersuchungsdatum vom XXXX auf XXXX geändert worden sei (siehe auch Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO vom 07.01.2020, OZ 10, Beilage G). Diese Änderung könne von der MB nicht nachvollzogen werden (siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 13). Sohin war dies festzustellen.Die MB teilte mit Schreiben vom 03.07.2019 (VWA ./11) mit, dass das Untersuchungsdatum vom römisch 40 auf römisch 40 geändert worden sei (siehe auch Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO vom 07.01.2020, OZ 10, Beilage G). Diese Änderung könne von der MB nicht nachvollzogen werden (siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 13). Sohin war dies festzustellen.

II.2.5.3. Zur Plausibilitätsprüfung durch die Mitbeteiligte:römisch zwei.2.5.3. Zur Plausibilitätsprüfung durch die Mitbeteiligte:

Im Rahmen eines Untersuchungsauftrages gemäß § 8 Abs. 2 AlVG führt die MB – also nach Übermittlung eines Auftrages durch das AMS – nach ihren eigenen Angaben eine Plausibilitätsprüfung durch: Dazu gab der Vertreter der MB in der Beschwerdeverhandlung an, dass zur Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 8 Abs. 2 AlVG – Untersuchung der Arbeitsfähigkeit – geprüft werde, ob die MB für die Kundin/den Kunden zuständig sei. Anhand eines Versicherungsdatenauszuges werde der Beschäftigungsverlauf geprüft und ob die Kundin/der Kunde im Zeitpunkt der anvisierten Untersuchung arbeitslos gemeldet gewesen sei. Bei einer Anmerkung „Arbeitslos ohne Bezug“ falle der Versicherte in die Zuständigkeit des AMS bzw. der MB. Die MB könne in diesen Fällen eine Untersuchung durchführen (siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 7 f). Diesbezüglich gab die MB mehrmals im Verfahren an, dass die BF im Zeitpunkt der anvisierten Untersuchung bzw. an den Tagen, an denen die Untersuchungsaufträge erlassen worden seien, arbeitslos gemeldet gewesen sei (VWA ./7, Seite 3; OZ 14, Seite 2; OZ 24, Niederschrift der Verhandlung vom 04.10.2021, Seite 6). Selbst die BF führte in ihrer Stellungnahme deutlich aus, dass das AMS jeweils einige Tage vor und nach den ärztlichen Untersuchungen für XXXX bei der MB in die „Vormerkung zur Arbeitssuche“ gesetzt habe und dadurch im Versicherungsdatenauszug der MB der Status „arbeitslos gemeldet“ aufscheine (OZ 10, Seite 8). Folgt man daher der Ansicht der BF, hat sohin das AMS eine Eintragung „arbeitslos gemeldet“ im Zeitraum der Untersuchungen veranlasst. Im Ergebnis bestätigt die BF die Erklärungen der MB, dass im Zeitraum der Festlegung bzw. der Durchführung der Untersuchungen der Status „arbeitslos gemeldet“ ausgewiesen war (siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 14). Auch aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug (Stichtag 01.01.2019, VWA ./19) ist im Zeitpunkt der Festlegung der Untersuchungstermine (siehe oben Punkt II.1.5.2, Erstelldatum XXXX ) und/oder zum Zeitpunkt der geplanten Untersuchung (siehe oben Punkt II.1.5.2, XXXX ) die Eintragung „Arbeitslos ohne Bezug“ zu entnehmen. Ebenso ist für den Zeitpunkt des Untersuchungstermins XXXX (Erstelldatum am XXXX , siehe oben Punkt II.1.5.2) aus dem Versicherungsdatenauszug (Stichtag 01.10.2019, VWA ./10) die Eintragung „Arbeitslos ohne Bezug“ zu entnehmen. Zusammenfassend war aufgrund der Erklärungen der MB, den eigenen Ausführungen der BF und den Angaben in den vorliegenden Versicherungsdatenauszügen festzustellen, dass die BF im Zeitpunkt der Festlegung der Untersuchung und/oder im Zeitpunkt der geplanten Untersuchung arbeitslos gemeldet war. Im Rahmen eines Untersuchungsauftrages gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG führt die MB – also nach Übermittlung eines Auftrages durch das AMS – nach ihren eigenen Angaben eine Plausibilitätsprüfung durch: Dazu gab der Vertreter der MB in der Beschwerdeverhandlung an, dass zur Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG – Untersuchung der Arbeitsfähigkeit – geprüft werde, ob die MB für die Kundin/den Kunden zuständig sei. Anhand eines Versicherungsdatenauszuges werde der Beschäftigungsverlauf geprüft und ob die Kundin/der Kunde im Zeitpunkt der anvisierten Untersuchung arbeitslos gemeldet gewesen sei. Bei einer Anmerkung „Arbeitslos ohne Bezug“ falle der Versicherte in die Zuständigkeit des AMS bzw. der MB. Die MB könne in diesen Fällen eine Untersuchung durchführen (siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 7 f). Diesbezüglich gab die MB mehrmals im Verfahren an, dass die BF im Zeitpunkt der anvisierten Untersuchung bzw. an den Tagen, an denen die Untersuchungsaufträge erlassen worden seien, arbeitslos gemeldet gewesen sei (VWA ./7, Seite 3; OZ 14, Seite 2; OZ 24, Niederschrift der Verhandlung vom 04.10.2021, Seite 6). Selbst die BF führte in ihrer Stellungnahme deutlich aus, dass das AMS jeweils einige Tage vor und nach den ärztlichen Untersuchungen für römisch 40 bei der MB in die „Vormerkung zur Arbeitssuche“ gesetzt habe und dadurch im Versicherungsdatenauszug der MB der Status „arbeitslos gemeldet“ aufscheine (OZ 10, Seite 8). Folgt man daher der Ansicht der BF, hat sohin das AMS eine Eintragung „arbeitslos gemeldet“ im Zeitraum der Untersuchungen veranlasst. Im Ergebnis bestätigt die BF die Erklärungen der MB, dass im Zeitraum der Festlegung bzw. der Durchführung der Untersuchungen der Status „arbeitslos gemeldet“ ausgewiesen war (siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 14). Auch aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug (Stichtag 01.01.2019, VWA ./19) ist im Zeitpunkt der Festlegung der Untersuchungstermine (siehe oben Punkt römisch zwei.1.5.2, Erstelldatum römisch 40 ) und/oder zum Zeitpunkt der geplanten Untersuchung (siehe oben Punkt römisch zwei.1.5.2, römisch 40 ) die Eintragung „Arbeitslos ohne Bezug“ zu entnehmen. Ebenso ist für den Zeitpunkt des Untersuchungstermins römisch 40 (Erstelldatum am römisch 40 , siehe oben Punkt römisch zwei.1.5.2) aus dem Versicherungsdatenauszug (Stichtag 01.10.2019, VWA ./10) die Eintragung „Arbeitslos ohne Bezug“ zu entnehmen. Zusammenfassend war aufgrund der Erklärungen der MB, den eigenen Ausführungen der BF und den Angaben in den vorliegenden Versicherungsdatenauszügen festzustellen, dass die BF im Zeitpunkt der Festlegung der Untersuchung und/oder im Zeitpunkt der geplanten Untersuchung arbeitslos gemeldet war.

Soweit die BF in ihrer Bescheidbeschwerde ausführte, dass der Versicherungsdatenauszug vom 09.09.2019 (Stichtag 01.10.2019, VWA ./10) nicht den maßgeblichen Sachverhalt zu den jeweiligen Zeitpunkten der Erlassung der Untersuchungsaufträge abbilde (VWA ./23, Seite 5), so stellt dies nur eine Behauptung ohne Beweis dar. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein Verantwortlicher nicht verpflichtet ist, personenbezogene Daten bereitzustellen, die er in der Vergangenheit verarbeitet hat und über die er nicht mehr verfügt (vgl. Guidelines 02/2022 on data subject rights – Right of access, Version 1.0, vom 18.01.2022, Rn 37, siehe https://edpb.europa.eu/system/files/2022-01/edpb_guidelines_012022_right-of-access_0.pdf). Auch die Anmerkung der BF in der Bescheidbeschwerde, dass aus dem Versicherungsdatenauszug vom 09.09.2019 (Stichtag 01.10.2019, VWA ./10) Daten über das Jahr 2018 nicht zu entnehmen seien, kommt kein Begründungswert zu, da die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen im Jahr 2017 und 2019 erfolgten. Unabhängig davon können aus einem weiteren Versicherungsdatenauszug (Stichtag 01.01.2019, VWA ./19) Daten für das Jahr 2018 entnommen werden. Soweit die BF in ihrer Bescheidbeschwerde ausführte, dass der Versicherungsdatenauszug vom 09.09.2019 (Stichtag 01.10.2019, VWA ./10) nicht den maßgeblichen Sachverhalt zu den jeweiligen Zeitpunkten der Erlassung der Untersuchungsaufträge abbilde (VWA ./23, Seite 5), so stellt dies nur eine Behauptung ohne Beweis dar. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein Verantwortlicher nicht verpflichtet ist, personenbezogene Daten bereitzustellen, die er in der Vergangenheit verarbeitet hat und über die er nicht mehr verfügt vergleiche Guidelines 02 aus 2022, on data subject rights – Right of access, Version 1.0, vom 18.01.2022, Rn 37, siehe https://edpb.europa.eu/system/files/2022-01/edpb_guidelines_012022_right-of-access_0.pdf). Auch die Anmerkung der BF in der Bescheidbeschwerde, dass aus dem Versicherungsdatenauszug vom 09.09.2019 (Stichtag 01.10.2019, VWA ./10) Daten über das Jahr 2018 nicht zu entnehmen seien, kommt kein Begründungswert zu, da die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen im Jahr 2017 und 2019 erfolgten. Unabhängig davon können aus einem weiteren Versicherungsdatenauszug (Stichtag 01.01.2019, VWA ./19) Daten für das Jahr 2018 entnommen werden.

Unabhängig von Eintragungen im Versicherungsdatenauszug ist zu beachten, dass die Untersuchungstermine am XXXX und XXXX deshalb angesetzt wurden, weil die BF einen Antrag auf Notstandshilfe am 22.11.2017 bzw. am 22.11.2018 gestellt hatte. Ebenso erfolgte die Ansetzung der Untersuchungstermine XXXX XXXX und XXXX im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens des AMS (siehe dazu auch Punkt II.3.1.3.2.1). Daher durfte das AMS Ermittlungsschritte (z.B. Initiierung von Untersuchungen bei der MB) im jeweiligen Verwaltungsverfahren bis zur Beschwerdevorlage an das BVwG setzen. Daraus wird ersichtlich, dass die Zulässigkeit einer Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit auf Ebene der MB nicht von Eintragungen im Versicherungsdatenauszug abhängt, zumal aus einem Versicherungsdatenauszug nicht ersichtlich ist, ob und aus welchen Gründen ein Verfahren gemäß § 8 AlVG auf Ebene des AMS durchgeführt wird. Die Zulässigkeit bzw. die Erforderlichkeit einer Untersuchung ist auf Ebene des AMS in einem Verwaltungsverfahren zu prüfen. Außerdem liegt eine Art „offenkundiger Unzuständigkeit“ des AMS oder eine rechtswidrige Anordnung von Untersuchungsaufträgen, die der MB jedenfalls auffallen hätte müssen, in keiner Weise vor. Entgegen den Ausführungen der BF hat die MB auch vor Durchführung einer Untersuchung nicht zu prüfen, ob die BF Anspruch auf eine Leistung nach dem AlVG hat (VWA ./23). Der gesetzliche Auftrag der MB beschränkt sich nur auf die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit. Unabhängig von Eintragungen im Versicherungsdatenauszug ist zu beachten, dass die Untersuchungstermine am römisch 40 und römisch 40 deshalb angesetzt wurden, weil die BF einen Antrag auf Notstandshilfe am 22.11.2017 bzw. am 22.11.2018 gestellt hatte. Ebenso erfolgte die Ansetzung der Untersuchungstermine römisch 40 römisch 40 und römisch 40 im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens des AMS (siehe dazu auch Punkt römisch zwei.3.1.3.2.1). Daher durfte das AMS Ermittlungsschritte (z.B. Initiierung von Untersuchungen bei der MB) im jeweiligen Verwaltungsverfahren bis zur Beschwerdevorlage an das BVwG setzen. Daraus wird ersichtlich, dass die Zulässigkeit einer Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit auf Ebene der MB nicht von Eintragungen im Versicherungsdatenauszug abhängt, zumal aus einem Versicherungsdatenauszug nicht ersichtlich ist, ob und aus welchen Gründen ein Verfahren gemäß Paragraph 8, AlVG auf Ebene des AMS durchgeführt wird. Die Zulässigkeit bzw. die Erforderlichkeit einer Untersuchung ist auf Ebene des AMS in einem Verwaltungsverfahren zu prüfen. Außerdem liegt eine Art „offenkundiger Unzuständigkeit“ des AMS oder eine rechtswidrige Anordnung von Untersuchungsaufträgen, die der MB jedenfalls auffallen hätte müssen, in keiner Weise vor. Entgegen den Ausführungen der BF hat die MB auch vor Durchführung einer Untersuchung nicht zu prüfen, ob die BF Anspruch auf eine Leistung nach dem AlVG hat (VWA ./23). Der gesetzliche Auftrag der MB beschränkt sich nur auf die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit.

Aus dem Blickwinkel der MB ist es sinnvoll, vor Durchführung einer Untersuchung eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Erkennbar ist, dass hierfür nur einzelne Daten (insbesondere Versicherungsnummer) erforderlich sind. Jedoch ist aus § 8 Abs. 2 AlVG abzuleiten, dass die MB eine Untersuchung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen hat, wofür auch der Empfang von weiteren Daten (wie Gesundheitsdaten „Herzprobleme“ udgl) zweckmäßig ist. Auch ist aus dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die MB erst nach Durchführung einer Plausibilitätsprüfung weitere (Gesundheits-)Daten empfangen und verarbeiten dürfe. Im Ergebnis ist die Plausibilitätsprüfung der MB ein Bestandteil der Verarbeitung von Daten im Rahmen des gesetzlichen Auftrages (Untersuchung der Arbeitsfähigkeit). Die Plausibilitätsprüfung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit des Empfanges und der Verarbeitung von weiteren (Gesundheits-)Daten, welche vom AMS an die MB übermittelt werden bzw. ist nicht Voraussetzung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen des gesetzlichen Auftrages der MB.Aus dem Blickwinkel der MB ist es sinnvoll, vor Durchführung einer Untersuchung eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Erkennbar ist, dass hierfür nur einzelne Daten (insbesondere Versicherungsnummer) erforderlich sind. Jedoch ist aus Paragraph 8, Absatz 2, AlVG abzuleiten, dass die MB eine Untersuchung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen hat, wofür auch der Empfang von weiteren Daten (wie Gesundheitsdaten „Herzprobleme“ udgl) zweckmäßig ist. Auch ist aus dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die MB erst nach Durchführung einer Plausibilitätsprüfung weitere (Gesundheits-)Daten empfangen und verarbeiten dürfe. Im Ergebnis ist die Plausibilitätsprüfung der MB ein Bestandteil der Verarbeitung von Daten im Rahmen des gesetzlichen Auftrages (Untersuchung der Arbeitsfähigkeit). Die Plausibilitätsprüfung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit des Empfanges und der Verarbeitung von weiteren (Gesundheits-)Daten, welche vom AMS an die MB übermittelt werden bzw. ist nicht Voraussetzung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen des gesetzlichen Auftrages der MB.

Entgegen der Ansicht der BF (VWA ./23) ist es nicht Aufgabe der MB vor Durchführung einer Untersuchung zu prüfen, ob sie einen Anspruch auf eine Leistung nach dem AlVG habe, oder ob sich die BF aufgrund eines Krankenstandes im Ruhenszeitraum (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG) befinde oder ob sich die BF in einem Unterbrechungszeitraum (§ 46 AlVG) befinde (siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 14). Sohin war die entsprechende Feststellung zu treffen. Aufgabe der MB ist gemäß § 8 Abs. 2 AlVG bloß die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit mit Hilfe von geeigneten Ärzten. Entgegen der Ansicht der BF (VWA ./23) ist es nicht Aufgabe der MB vor Durchführung einer Untersuchung zu prüfen, ob sie einen Anspruch auf eine Leistung nach dem AlVG habe, oder ob sich die BF aufgrund eines Krankenstandes im Ruhenszeitraum (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG) befinde oder ob sich die BF in einem Unterbrechungszeitraum (Paragraph 46, AlVG) befinde (siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 14). Sohin war die entsprechende Feststellung zu treffen. Aufgabe der MB ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG bloß die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit mit Hilfe von geeigneten Ärzten.

Ob eine Untersuchung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich bzw. zulässig ist, ist im (vorgelagerten) Verwaltungsverfahren des AMS zu prüfen. Die MB wirkt dahingehend nicht mit (siehe OZ 24, Niederschrift der Verhandlung vom 04.10.2021, Seite 4). Schließlich ist aus § 8 AlVG ein gesetzlicher Auftrag/eine gesetzliche Kompetenz für die MB nicht zu entnehmen, dass sie die Zulässigkeit bzw. die Voraussetzungen für die Durchführung einer Untersuchung der Arbeitsfähigkeit umfassend zu prüfen hat. Es konnten daher die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.Ob eine Untersuchung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich bzw. zulässig ist, ist im (vorgelagerten) Verwaltungsverfahren des AMS zu prüfen. Die MB wirkt dahingehend nicht mit (siehe OZ 24, Niederschrift der Verhandlung vom 04.10.2021, Seite 4). Schließlich ist aus Paragraph 8, AlVG ein gesetzlicher Auftrag/eine gesetzliche Kompetenz für die MB nicht zu entnehmen, dass sie die Zulässigkeit bzw. die Voraussetzungen für die Durchführung einer Untersuchung der Arbeitsfähigkeit umfassend zu prüfen hat. Es konnten daher die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.

II.2.5.4. Zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin bei den einzelnen Untersuchungsterminen: römisch zwei.2.5.4. Zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin bei den einzelnen Untersuchungsterminen:

Die Feststellungen zum Inhalt einer Mitteilung im Falle der Fernbleibens des/der Betroffenen ergeben sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Rahmenvereinbarung zwischen AMS und MB (siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 7).

Soweit die BF in ihrer Bescheidbeschwerde ausführte, dass die bB nicht festgestellt habe, dass die von der MB angeführten Absprachedaten nicht in jedem Fall mit den, vom AMS protokollierten Rückmeldungen übereinstimmen würden (VWA ./23, Seite 6), zeigte die BF jedoch nicht konkret auf, warum dahingehend gerade bei der MB eine fehlerhafte Datenverarbeitung vorliegt. Auch ist aus den Ausführungen der BF nicht zu entnehmen, dass zu den angegebenen „Absprachedaten“ keine Absprache seitens der MB erfolgt sei. Zudem geht die BF ohne Begründung davon aus, dass das Absprachedatum im Auskunftsblatt der MB (siehe OZ 10, Beilage G) die gleiche Bedeutung habe, wie die protokollierte (dokumentierte) Rückmeldung beim AMS (VWA ./20, Anlage 1-5). Insgesamt konnte eine unzulässige Datenverarbeitung im Zusammenhang mit den Absprachedaten der MB nicht festgestellt werden.

Die von der MB übermittelten Informationen waren zweifellos notwendig, um das AMS über das Fernbleiben der BF von den Untersuchungsterminen in Kenntnis zu setzen. Auch sind diese Mitteilungen Beweismittel für das AMS. Die Mitteilungen der MB sind eine Grundlage für die rechtliche Beurteilung des AMS, ob für die Dauer einer Weigerung kein Arbeitslosengeld zugesprochen wird. Vor diesem Hintergrund sind die Mitteilungen der MB über das Fernbleiben der BF zweifelsfrei vom gesetzlichen Auftrag gemäß § 8 Abs. 2 AlVG erfasst.Die von der MB übermittelten Informationen waren zweifellos notwendig, um das AMS über das Fernbleiben der BF von den Untersuchungsterminen in Kenntnis zu setzen. Auch sind diese Mitteilungen Beweismittel für das AMS. Die Mitteilungen der MB sind eine Grundlage für die rechtliche Beurteilung des AMS, ob für die Dauer einer Weigerung kein Arbeitslosengeld zugesprochen wird. Vor diesem Hintergrund sind die Mitteilungen der MB über das Fernbleiben der BF zweifelsfrei vom gesetzlichen Auftrag gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG erfasst.

II.2.5.4.1. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.2.5.4.1. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin römisch 40 :

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen der MB (VWA ./9) sowie der BF (OZ 14).

II.2.5.4.2. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.2.5.4.2. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin römisch 40 :

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen der MB (VWA ./9) sowie der BF (OZ 14).

II.2.5.4.3. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.2.5.4.3. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin römisch 40 :

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen der MB (VWA ./9) sowie der BF (OZ 14).

II.2.5.4.4. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.2.5.4.4. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin römisch 40 :

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen der MB (VWA ./9) sowie der BF (OZ 14).

II.2.5.4.5. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.2.5.4.5. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin römisch 40 :

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen der MB (VWA ./9) sowie der BF (OZ 14).

II.2.5.5. Zur selbständigen Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitbeteiligte:römisch zwei.2.5.5. Zur selbständigen Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitbeteiligte:

Aufgrund der Ausführungen des Vertreters der MB erfolgt die Gutachtenserstellung (bzw. die Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrages „Untersuchung der Arbeitsfähigkeit“) autonom durch die MB. Es erfolgt dahingehend kein Einwirken seitens des AMS (OZ 24, Niederschrift der Verhandlung vom 04.10.2021, Seite 4). Insbesondere erteilt das AMS keine näheren Vorgaben im Hinblick auf die Methodik der Gutachtenserstellung und der Entscheidung, welche personenbezogenen Daten hierfür konkret zu verarbeiten sind. Auch aus § 351b Abs. 3 ASVG bzw. aus der Rahmenvereinbarung (siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 7) sind dahingehend Vorgaben seitens des AMS nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund entscheidet die MB, sobald sie die Informationen zu den einzelnen Untersuchungsaufträgen erhält (siehe Punkt II.1.5.2), selbständig über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages gemäß § 8 Abs. 2 AlVG (Untersuchung der Arbeitsfähigkeit). Sohin war dies festzustellen.Aufgrund der Ausführungen des Vertreters der MB erfolgt die Gutachtenserstellung (bzw. die Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrages „Untersuchung der Arbeitsfähigkeit“) autonom durch die MB. Es erfolgt dahingehend kein Einwirken seitens des AMS (OZ 24, Niederschrift der Verhandlung vom 04.10.2021, Seite 4). Insbesondere erteilt das AMS keine näheren Vorgaben im Hinblick auf die Methodik der Gutachtenserstellung und der Entscheidung, welche personenbezogenen Daten hierfür konkret zu verarbeiten sind. Auch aus Paragraph 351 b, Absatz 3, ASVG bzw. aus der Rahmenvereinbarung (siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 7) sind dahingehend Vorgaben seitens des AMS nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund entscheidet die MB, sobald sie die Informationen zu den einzelnen Untersuchungsaufträgen erhält (siehe Punkt römisch zwei.1.5.2), selbständig über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG (Untersuchung der Arbeitsfähigkeit). Sohin war dies festzustellen.

Die Feststellung, dass die MB nicht über die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Verwaltungsverfahren des AMS bestimmt, welches gemäß § 8 Abs. 2 AlVG eine Untersuchung der Arbeitsfähigkeit initiiert, ergibt sich zweifelsfrei aus den Angaben des Vertreters der MB (OZ 24, Niederschrift der Verhandlung vom 04.10.2021, Seite 4). In diesem Zusammenhang hat das AMS den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, auch besteht eine Bindung des AMS an ein Gutachten der MB nicht (vgl. dazu VwGH 29.06.2021, Ra 2020/08/0032). Die Feststellung, dass die MB nicht über die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Verwaltungsverfahren des AMS bestimmt, welches gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG eine Untersuchung der Arbeitsfähigkeit initiiert, ergibt sich zweifelsfrei aus den Angaben des Vertreters der MB (OZ 24, Niederschrift der Verhandlung vom 04.10.2021, Seite 4). In diesem Zusammenhang hat das AMS den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, auch besteht eine Bindung des AMS an ein Gutachten der MB nicht vergleiche dazu VwGH 29.06.2021, Ra 2020/08/0032).

II.2.6. Zu den Abfragen der Versicherungsdaten der Beschwerdeführerin durch die Mitbeteiligte:römisch zwei.2.6. Zu den Abfragen der Versicherungsdaten der Beschwerdeführerin durch die Mitbeteiligte:

Aufgrund einer Auskunft beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger machte die BF geltend, dass die MB rechtswidrig am 12.06.2017, 28.06.2017, 29.06.2017, 07.07.2017, 11.07.2017, 18.01.2018, 25.01.2018, 26.01.2018, 10.01.2019, 11.01.2019 und 30.01.2019 auf Versicherungsdaten zugegriffen habe (VWA ./21, Seite 2) bzw. unzulässig Versicherungsdatenauszüge erstellt habe.

Zu den einzelnen Zugriffen führte die MB aus (OZ 18 bzw. OZ 24, Niederschrift der Verhandlung vom 04.10.2021, Seite 6): Der Zugriff am 12.06.2017 sei im Zusammenhang mit der Durchführung der Untersuchung zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit erforderlich gewesen. Die Zugriffe am 28.06.2017 und 29.06.2017 seien im Zuge einer Bearbeitung eines Antrages der BF auf Ergänzung der Versicherungszeiten veranlasst worden. Der Zugriff am 07.07.2017 sei wegen einer Bearbeitung einer Korrektur von Versicherungszeiten durchgeführt worden. Am 11.07.2017 sei der Zugriff zur Ermittlung von nachgewiesenen Versicherungsmonaten veranlasst worden. Der Zugriff am 18.01.2018 sei wegen einer Anforderung von Nachweisen (Versicherungszeiten und neutrale Zeiten) notwendig gewesen. Die Abfrage am 26.01.2018 sei im Rahmen einer Beantwortung einer Anfrage der BF durchgeführt worden. Am 10.01.2019 sei der Zugriff wegen der Durchführung der Untersuchung zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit veranlasst worden.

Die Zugriffe am 25.01.2018, 11.01.2019 und 30.01.2019 seien automatisch angestoßen worden, nachdem ein Sachbearbeiter eine Anfrage der BF bearbeitet habe. Diese Abfrage sei deshalb erforderlich gewesen, um zu prüfen, ob die MB für die BF zuständig sei bzw. wo die BF wohne. Die Zugriffe am 11.01.2019 und 30.01.2019 seien im Zusammenhang mit einer datenschutzrechtlichen Anfrage der BF durchgeführt worden. Der Zugriff am 25.01.2018 sei im Zusammenhang einer Beantwortung einer Anfrage der BF vom 18.01.2018 gemacht worden, welche am 26.01.2018 beantwortet worden sei.

Vor dem Hintergrund der schlüssigen Angaben der MB waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Hinsichtlich der weiteren Zugriffe der MB am 07.04.2017, 10.04.2017, 17.05.2017, 12.12.2017, 05.01.2018, 31.01.2019, 01.02.2019, 08.03.2019, 22.05.2019, 27.05.2019, 09.09.2019, 13.09.2019, 01.10.2019 und 02.10.2019 zeigte die BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Rechtswidrigkeit auf (VWA ./21). Vor diesem Hintergrund wurden diese Abfragen auch richtigerweise im Bescheid der bB nicht behandelt und sind sohin auch nicht Gegenstand des gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahrens. Daher konnte dahingehend von einer Begründung für die Zugriffe der MB zu diesen Zeitpunkten abgesehen werden. Sohin war die entsprechende Feststellung zu treffen.

II.2.7. Zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin von den Beschwerdeverhandlungen:römisch zwei.2.7. Zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin von den Beschwerdeverhandlungen:

Die Feststellung, dass die BF auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verzichtet hat, ergibt sich aus ihren eigenen Mitteilungen (OZ 10, Seite 1 sowie OZ 19, Seite 1). Auch hat die BF im Verfahren ihr Nichterscheinen zu den einzelnen Beschwerdeverhandlungen nicht überprüfbar – z.B. durch ärztliche Bestätigungen – belegt (vgl. VwGH 21.07.2021, Ra 2021/22/0133). Sohin waren entsprechende Feststellungen vorzunehmen.Die Feststellung, dass die BF auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verzichtet hat, ergibt sich aus ihren eigenen Mitteilungen (OZ 10, Seite 1 sowie OZ 19, Seite 1). Auch hat die BF im Verfahren ihr Nichterscheinen zu den einzelnen Beschwerdeverhandlungen nicht überprüfbar – z.B. durch ärztliche Bestätigungen – belegt vergleiche VwGH 21.07.2021, Ra 2021/22/0133). Sohin waren entsprechende Feststellungen vorzunehmen.

II.3.   Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 1 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Paragraph eins, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

II.3.1. Zu Spruchpunkt A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

II.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:Paragraph eins, DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:

(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind., (2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

[…]

Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:Artikel 5, DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:

(1) Personenbezogene Daten müssen

a)       auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b)       für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c)       dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d)       sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e)       in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f)       in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet:Artikel 6, DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet:

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)       Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b)       die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c)       die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d)       die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e)       die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f)       die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem

a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,

b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,

c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,

d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,

e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

Art. 9  DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – lautet auszugsweise:Artikel 9 D, S, G, römisch fünf O, – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – lautet auszugsweise:

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

[…]

h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich, […]

§ 8 AlVG – Arbeitsfähigkeit – lautet auszugsweise: Paragraph 8, AlVG – Arbeitsfähigkeit – lautet auszugsweise:

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8, (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

[…]

§ 33 Abs. 1 AlVG – Notstandshilfe; Voraussetzungen des Anspruches – lautet: Paragraph 33, Absatz eins, AlVG – Notstandshilfe; Voraussetzungen des Anspruches – lautet:

Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

§ 34 Abs. 1 AlVG - Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch – lautet (aufgehoben am 30.06.2018 durch BGBl. Nr. 157/2017): Paragraph 34, Absatz eins, AlVG - Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch – lautet (aufgehoben am 30.06.2018 durch Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 2017,):

Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren. Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere Paragraph 7,, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 2 und 3, sowie die Paragraphen 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß Paragraph 37, erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.

§ 38 AlVG – Allgemeine Bestimmungen – lautet: Paragraph 38, AlVG – Allgemeine Bestimmungen – lautet:

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 351b Abs. 3 ASVG – Verträge zwischen den Trägern der Pensionsversicherung und den Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen über die Durchführung medizinischer Begutachtung – lautet:Paragraph 351 b, Absatz 3, ASVG – Verträge zwischen den Trägern der Pensionsversicherung und den Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen über die Durchführung medizinischer Begutachtung – lautet:

Die Pensionsversicherungsanstalt kann mit den Gebietskörperschaften, dem Arbeitsmarktservice und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Verträge über die medizinische Begutachtung von Personen zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit abschließen. In diesen Verträgen ist der Kostenersatz für die medizinischen Begutachtungen unter Bedachtnahme auf die tatsächlich anfallenden Kosten zu vereinbaren.

II.3.1.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.1.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:

Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48).Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Artikel 6, DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 6, DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48).

Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Art. 7 DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57). Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Artikel 6, Absatz eins, DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 7, DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57).

II.3.1.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.1.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

II.3.1.3.1. Die Mitbeteiligte als alleinige Verantwortliche:römisch zwei.3.1.3.1. Die Mitbeteiligte als alleinige Verantwortliche:

Mit Verweis auf die Entscheidung des BVwG vom 27.09.2018, W214 2196366-2 führte die bB aus, dass die MB (zumindest gemeinsam) Verantwortliche mit dem AMS sei (VWA ./22, Seite 13). Jedoch ist aus den Ausführungen der bB nicht zu entnehmen, auf welche Art und Weise die MB und das AMS gemeinsam die Zwecke der Verarbeitung und die Mittel zur Verarbeitung personenbezogener Daten festlegen, welche für die Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrages der MB – Untersuchung der Arbeitsfähigkeit – erforderlich sind. Auch die BF geht ohne nähere Begründung von einer gemeinschaftlichen Verantwortung (VWA ./1) aus.

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass weder im § 8 AlVG noch in der Rahmenvereinbarung zwischen AMS und der MB (siehe OZ 16) bezüglich Zweck und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine konkrete Regelung enthalten ist. Jedoch beinhaltet § 8 AlVG für die MB zumindest einen gesetzlichen Auftrag (Untersuchung der Arbeitsfähigkeit), welcher den Zweck bzw. die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die MB determiniert. D.h. die MB ist zur Verarbeitung von personenbezogener Daten befugt, welche zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe – Untersuchung der Arbeitsfähigkeit – erforderlich ist. Die MB wird daher als Verantwortliche in Bezug auf die Verarbeitung angesehen, die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlich ist (siehe dazu auch Leitlinien des EDSA zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0, angenommen am 07.07.2021, Rz 22 ff). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass weder im Paragraph 8, AlVG noch in der Rahmenvereinbarung zwischen AMS und der MB (siehe OZ 16) bezüglich Zweck und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine konkrete Regelung enthalten ist. Jedoch beinhaltet Paragraph 8, AlVG für die MB zumindest einen gesetzlichen Auftrag (Untersuchung der Arbeitsfähigkeit), welcher den Zweck bzw. die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die MB determiniert. D.h. die MB ist zur Verarbeitung von personenbezogener Daten befugt, welche zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe – Untersuchung der Arbeitsfähigkeit – erforderlich ist. Die MB wird daher als Verantwortliche in Bezug auf die Verarbeitung angesehen, die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlich ist (siehe dazu auch Leitlinien des EDSA zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0, angenommen am 07.07.2021, Rz 22 ff).

Im vorliegenden Fall entscheidet die MB selbständig über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages gemäß § 8 Abs. 2 AlVG (Untersuchung der Arbeitsfähigkeit). Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit und die damit verbundene Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt autonom durch die MB. Im Gegenzug übt die MB keinen Einfluss auf die zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beim AMS aus, welches die Untersuchungen der Arbeitsfähigkeit der BF bei der MB initiiert hat. Daher bestimmt die MB nicht über die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Verwaltungsverfahren des AMS. Dies steht auch im Einklang mit § 8 Abs. 2, 2. Satz AlVG: Der gesetzliche Auftrag der MB beschränkt sich nur darauf, dass sie die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen hat. Die Notwendigkeit bzw. die Voraussetzungen (Arbeitslosigkeit, Zweifel an Arbeitsfähigkeit, usw.) einer Untersuchung hat das AMS im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren zu verifizieren. Auch obliegt es nicht der MB vor Durchführung einer Untersuchung zu prüfen, ob die BF einen Anspruch auf eine Leistung nach dem AlVG hat oder ob sich die BF aufgrund eines Krankenstandes im Ruhenszeitraum (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG) befindet oder ob sich die BF in einem Unterbrechungszeitraum (§ 46 AlVG) befindet.Im vorliegenden Fall entscheidet die MB selbständig über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG (Untersuchung der Arbeitsfähigkeit). Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit und die damit verbundene Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt autonom durch die MB. Im Gegenzug übt die MB keinen Einfluss auf die zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beim AMS aus, welches die Untersuchungen der Arbeitsfähigkeit der BF bei der MB initiiert hat. Daher bestimmt die MB nicht über die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Verwaltungsverfahren des AMS. Dies steht auch im Einklang mit Paragraph 8, Absatz 2, 2, Satz AlVG: Der gesetzliche Auftrag der MB beschränkt sich nur darauf, dass sie die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen hat. Die Notwendigkeit bzw. die Voraussetzungen (Arbeitslosigkeit, Zweifel an Arbeitsfähigkeit, usw.) einer Untersuchung hat das AMS im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren zu verifizieren. Auch obliegt es nicht der MB vor Durchführung einer Untersuchung zu prüfen, ob die BF einen Anspruch auf eine Leistung nach dem AlVG hat oder ob sich die BF aufgrund eines Krankenstandes im Ruhenszeitraum (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG) befindet oder ob sich die BF in einem Unterbrechungszeitraum (Paragraph 46, AlVG) befindet.

Die MB führt eine eigenverantwortliche Tätigkeit aus, die nicht primär in einer zielgerichteten Datenverarbeitung nach exakten Vorgaben des AMS besteht, sondern in einer Fachleistung für das AMS, die die MB nach den Standards gemäß § 307g Abs. 2 ASVG (OZ 24, Niederschrift der Verhandlung vom 04.10.2021, Seite 5) und mit von ihr bestimmten Mitteln erbringt. Die Untersuchung ist durch einen geeigneten Arzt/eine geeignete Einrichtung vorzunehmen. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass das AMS auf irgendeine Weise die Datenverarbeitung der MB im Zusammenhang mit der Untersuchung der Arbeitsfähigkeit beeinflusst bzw. mitbestimmt.Die MB führt eine eigenverantwortliche Tätigkeit aus, die nicht primär in einer zielgerichteten Datenverarbeitung nach exakten Vorgaben des AMS besteht, sondern in einer Fachleistung für das AMS, die die MB nach den Standards gemäß Paragraph 307 g, Absatz 2, ASVG (OZ 24, Niederschrift der Verhandlung vom 04.10.2021, Seite 5) und mit von ihr bestimmten Mitteln erbringt. Die Untersuchung ist durch einen geeigneten Arzt/eine geeignete Einrichtung vorzunehmen. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass das AMS auf irgendeine Weise die Datenverarbeitung der MB im Zusammenhang mit der Untersuchung der Arbeitsfähigkeit beeinflusst bzw. mitbestimmt.

Sobald die MB einen Untersuchungsauftrag (siehe oben Punkt II.1.5.2) erhält, führt sie eine Plausibilitätsprüfung (siehe oben Punkt II.1.5.3) durch und nimmt dann einen Befund auf (Untersuchung des/der Betroffenen). Durch diese Handlungen wird die MB selbst Verantwortliche der Verarbeitungstätigkeit „Untersuchung der Arbeitsfähigkeit“. Das AMS wird anschließend zum Empfänger eines fertigen Gutachtens oder einer Mitteilung, dass der/die Betroffene vom Untersuchungstermin ferngeblieben (siehe oben Punkt II.2.5.4) ist. Das Gutachten bzw. die Mitteilung benötigt das AMS als Verantwortlicher der eigenen Verarbeitungstätigkeit „Durchführung eines Verwaltungsverfahrens“ zur Entscheidungsfindung. Das Ergebnis der MB (Gutachten bzw. Mitteilung, dass der/die Betroffene vom Untersuchungstermin ferngeblieben ist) ist lediglich ein Beweismittel für das AMS. Die MB hat nur an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken. Das Ergebnis der MB unterliegt auch der freien Beweiswürdigung des AMS. § 8 Abs. 3 AlVG, wonach das AMS Gutachten der MB zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen" hat, enthebt das AMS nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen. Eine Bindung des AMS an ein Gutachten der MB besteht somit nicht (VwGH 29.06.2021, Ra 2020/08/0032). Selbst Amtssachverständige sind bei der Erstattung ihrer Gutachten nicht an Weisungen iS des Art. 20 Abs. 1 B-VG gebunden, vielmehr beruht deren Begutachtung allein auf ihrer fachlichen Qualifikation (VwGH 27.01.2020, Ra 2019/04/0074).Sobald die MB einen Untersuchungsauftrag (siehe oben Punkt römisch zwei.1.5.2) erhält, führt sie eine Plausibilitätsprüfung (siehe oben Punkt römisch zwei.1.5.3) durch und nimmt dann einen Befund auf (Untersuchung des/der Betroffenen). Durch diese Handlungen wird die MB selbst Verantwortliche der Verarbeitungstätigkeit „Untersuchung der Arbeitsfähigkeit“. Das AMS wird anschließend zum Empfänger eines fertigen Gutachtens oder einer Mitteilung, dass der/die Betroffene vom Untersuchungstermin ferngeblieben (siehe oben Punkt römisch zwei.2.5.4) ist. Das Gutachten bzw. die Mitteilung benötigt das AMS als Verantwortlicher der eigenen Verarbeitungstätigkeit „Durchführung eines Verwaltungsverfahrens“ zur Entscheidungsfindung. Das Ergebnis der MB (Gutachten bzw. Mitteilung, dass der/die Betroffene vom Untersuchungstermin ferngeblieben ist) ist lediglich ein Beweismittel für das AMS. Die MB hat nur an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken. Das Ergebnis der MB unterliegt auch der freien Beweiswürdigung des AMS. Paragraph 8, Absatz 3, AlVG, wonach das AMS Gutachten der MB zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen" hat, enthebt das AMS nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen. Eine Bindung des AMS an ein Gutachten der MB besteht somit nicht (VwGH 29.06.2021, Ra 2020/08/0032). Selbst Amtssachverständige sind bei der Erstattung ihrer Gutachten nicht an Weisungen iS des Artikel 20, Absatz eins, B-VG gebunden, vielmehr beruht deren Begutachtung allein auf ihrer fachlichen Qualifikation (VwGH 27.01.2020, Ra 2019/04/0074).

Im Ergebnis ist daher die MB als alleinige Verantwortliche zu betrachten.

II.3.1.3.2. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:römisch zwei.3.1.3.2. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:

II.3.1.3.2.1. Betreffend die Untersuchungen und die ärztlichen Gutachten:römisch zwei.3.1.3.2.1. Betreffend die Untersuchungen und die ärztlichen Gutachten:

Wie aus den Feststellungen zu entnehmen ist, fehlt es an einer Rechtfertigung zur Speicherung des Untersuchungstermins am XXXX , weshalb in diesem Punkt eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz vorliegt. Es ist nicht erkennbar, warum die MB gerade dieses Datum verarbeitet.Wie aus den Feststellungen zu entnehmen ist, fehlt es an einer Rechtfertigung zur Speicherung des Untersuchungstermins am römisch 40 , weshalb in diesem Punkt eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz vorliegt. Es ist nicht erkennbar, warum die MB gerade dieses Datum verarbeitet.

Wie in der Folge dargestellt, waren alle weiteren Verarbeitungsvorgänge der MB im beschwerdegegenständlichen Zeitraum durch eine Rechtsgrundlage (insbesondere § 8 AlVG) gedeckt. Die Verarbeitungsvorgänge waren auch notwendig, um die gesetzlich übertragenden Aufgaben – Untersuchung der Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 2, 2. Satz AlVG – zu erfüllen.Wie in der Folge dargestellt, waren alle weiteren Verarbeitungsvorgänge der MB im beschwerdegegenständlichen Zeitraum durch eine Rechtsgrundlage (insbesondere Paragraph 8, AlVG) gedeckt. Die Verarbeitungsvorgänge waren auch notwendig, um die gesetzlich übertragenden Aufgaben – Untersuchung der Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, 2, Satz AlVG – zu erfüllen.

Gegenständlich ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung iSd § 1 DSG der BF vorliegt, dass die MB im Zeitraum vom 19.04.2017 bis 21.01.2019 personenbezogene Daten der BF (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, Sozialversicherungsnummer, Gesundheitsdaten, Versicherungsdaten) zum Zwecke der Vorschreibung von ärztlichen Begutachtungsterminen verwendet und in Folge jeweils ein „Leer-Gutachten“ (mit der Information, dass die BF zu den Begutachtungsterminen nicht erschienen ist) an das AMS übermittelt hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein Verstoß gegen Art. 6 DSGVO zu einer Verletzung des § 1 Abs. 1 DSG führt.Gegenständlich ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung iSd Paragraph eins, DSG der BF vorliegt, dass die MB im Zeitraum vom 19.04.2017 bis 21.01.2019 personenbezogene Daten der BF (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, Sozialversicherungsnummer, Gesundheitsdaten, Versicherungsdaten) zum Zwecke der Vorschreibung von ärztlichen Begutachtungsterminen verwendet und in Folge jeweils ein „Leer-Gutachten“ (mit der Information, dass die BF zu den Begutachtungsterminen nicht erschienen ist) an das AMS übermittelt hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein Verstoß gegen Artikel 6, DSGVO zu einer Verletzung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG führt.

Zunächst ist zum Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde, wonach die MB im Zuge der gemäß § 8 Abs. 2 AlVG angeordneten Untersuchungen personen- und gesundheitsbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet habe, Folgendes anzuführen: Zunächst ist zum Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde, wonach die MB im Zuge der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG angeordneten Untersuchungen personen- und gesundheitsbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet habe, Folgendes anzuführen:

Es ist unstrittig, dass es sich bei den seitens der MB verarbeiteten Daten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Sozialversicherungsnummer, Gesundheitsdaten, Versicherungsdaten) um personenbezogene Daten der BF iSd § 1 DSG handelt.Es ist unstrittig, dass es sich bei den seitens der MB verarbeiteten Daten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Sozialversicherungsnummer, Gesundheitsdaten, Versicherungsdaten) um personenbezogene Daten der BF iSd Paragraph eins, DSG handelt.

Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen und bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Im gegenständlichen Fall liegt keine Zustimmung der BF vor, erfolgte die Verarbeitung nicht in ihrem lebenswichtigen Interesse und kann sich die MB - als Verantwortliche des öffentlichen Bereichs - nicht auf überwiegende berechtigte Interessen stützen.Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen und bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Im gegenständlichen Fall liegt keine Zustimmung der BF vor, erfolgte die Verarbeitung nicht in ihrem lebenswichtigen Interesse und kann sich die MB - als Verantwortliche des öffentlichen Bereichs - nicht auf überwiegende berechtigte Interessen stützen.

Es ist daher zu prüfen, ob das Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 DSG rechtfertigt. Im Bescheid der bB wurde in diesem Zusammenhang angeführt, dass die MB gemäß § 8 Abs. 2 AlVG verpflichtet sei, im Auftrag des AMS die Arbeitsfähigkeit an einer von ihr festgelegten Stelle („Kompetenzzentrum Begutachtung“) zu begutachten. Die Bestimmung nach § 8 Abs. 2 AlVG enthalte zwar (anders als zB § 25 Abs. 1 AMSG für das AMS) keine taxative Aufzählung jener Daten, die die MB verarbeiten dürfe. Zur „Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben“ iSd § 1 Abs. 2 erster Satz DSG und Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO sowie Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO sei die Verarbeitung von Daten jedoch erforderlich, andernfalls die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe (die Gutachtenerstellung) nicht möglich sei. Die bB hat damit die qualifizierte gesetzliche Grundlage angeführt, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde, dass im Bescheid nicht begründet worden sei, welche konkreten rechtlichen Bestimmungen für den Einzelfall herangezogen werden würden, ins Leere gehen. Es ist daher zu prüfen, ob das Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage eine Verarbeitung nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG rechtfertigt. Im Bescheid der bB wurde in diesem Zusammenhang angeführt, dass die MB gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG verpflichtet sei, im Auftrag des AMS die Arbeitsfähigkeit an einer von ihr festgelegten Stelle („Kompetenzzentrum Begutachtung“) zu begutachten. Die Bestimmung nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG enthalte zwar (anders als zB Paragraph 25, Absatz eins, AMSG für das AMS) keine taxative Aufzählung jener Daten, die die MB verarbeiten dürfe. Zur „Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben“ iSd Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz DSG und Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO sowie Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO sei die Verarbeitung von Daten jedoch erforderlich, andernfalls die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe (die Gutachtenerstellung) nicht möglich sei. Die bB hat damit die qualifizierte gesetzliche Grundlage angeführt, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde, dass im Bescheid nicht begründet worden sei, welche konkreten rechtlichen Bestimmungen für den Einzelfall herangezogen werden würden, ins Leere gehen.

Der Grundrechtseingriff durch die MB als eine staatliche Behörde ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, da dieser in einer demokratischen Gesellschaft ua zum Schutz der Gesundheit notwendig ist. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden (§ 1 Abs. 2 DSG letzter Satz). Die Verarbeitung von Daten ist für die Erfüllung der konkreten öffentlichen Aufgabe (der Gutachtenerstellung) erforderlich und besteht kein gelinderes Mittel zur Zweckerreichung (vgl. Jahnel, Rehabilitation und Datenschutz, in: Neue Rolle der Rehabilitation in der Sozialversicherung, 2014, 77).Der Grundrechtseingriff durch die MB als eine staatliche Behörde ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, da dieser in einer demokratischen Gesellschaft ua zum Schutz der Gesundheit notwendig ist. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden (Paragraph eins, Absatz 2, DSG letzter Satz). Die Verarbeitung von Daten ist für die Erfüllung der konkreten öffentlichen Aufgabe (der Gutachtenerstellung) erforderlich und besteht kein gelinderes Mittel zur Zweckerreichung vergleiche Jahnel, Rehabilitation und Datenschutz, in: Neue Rolle der Rehabilitation in der Sozialversicherung, 2014, 77).

Zudem dürfen nach § 1 Abs. 2 DSG Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen verarbeitet werden. Der Schutz der Gesundheit ist auch ein wichtiges öffentliches Interesse im Sinne der verschärften Bedingungen für die Zulässigkeit der Verwendung sensibler Daten bzw. im Konkreten der Gesundheitsdaten der BF. Soweit die BF anführte, dass in den jeweiligen Untersuchungsaufträgen der Zuweisungsgrund „Herzprobleme“ (oder Ähnliches) angeführt sei, so kann daraus keine unverhältnismäßige Verwendung dieser Gesundheitsdaten gemäß § 1 Abs. 2 DSG sowie auch kein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO erblickt werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 2 AlVG untersucht werden soll und die Angabe von Symptomen zu dieser Zweckerreichung dienlich und unter Umständen erforderlich ist. Zudem dürfen nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen verarbeitet werden. Der Schutz der Gesundheit ist auch ein wichtiges öffentliches Interesse im Sinne der verschärften Bedingungen für die Zulässigkeit der Verwendung sensibler Daten bzw. im Konkreten der Gesundheitsdaten der BF. Soweit die BF anführte, dass in den jeweiligen Untersuchungsaufträgen der Zuweisungsgrund „Herzprobleme“ (oder Ähnliches) angeführt sei, so kann daraus keine unverhältnismäßige Verwendung dieser Gesundheitsdaten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG sowie auch kein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Grundsätze des Artikel 5, Absatz eins, DSGVO erblickt werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG untersucht werden soll und die Angabe von Symptomen zu dieser Zweckerreichung dienlich und unter Umständen erforderlich ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH müssen Gesetze, die den Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch eine staatliche Behörde vorsehen, ausreichend präzise und für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist. Der Umstand, dass die MB Daten (insbesondere Gesundheitsdaten) zum Zwecke der Gutachtenerstellung verarbeitet, ist für Betroffene vorhersehbar.

Schließlich ergibt sich auch aus der Rolle der MB als alleinige Verantwortliche in Bezug auf die gesetzliche Aufgabe „Untersuchung der Arbeitsfähigkeit“, dass die MB vor Durchführung einer Untersuchung zwecks Gutachtenserstellung nicht verpflichtet ist zu prüfen, ob die BF einen Anspruch auf eine Leistung nach dem AlVG hat, oder ob sich die BF aufgrund eines Krankenstandes im Ruhenszeitraum (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG) befindet oder ob sich die BF in einem Unterbrechungszeitraum (§ 46 AlVG) befindet. Aufgabe der MB ist gemäß § 8 Abs. 2 AlVG bloß die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit mit Hilfe von geeigneten Ärzten. Ob eine Untersuchung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich bzw. zulässig ist, ist im (vorgelagerten) Verwaltungsverfahren des AMS zu prüfen. Auf dieser Ebene sind die Voraussetzungen „Arbeitslosigkeit“, „Zweifel an Arbeitsfähigkeit“ usw. zu verifizieren. Hierfür ist aus § 8 AlVG ein gesetzlicher Auftrag/eine gesetzliche Kompetenz für die MB nicht zu entnehmen. Schon vor diesem Hintergrund obliegt es daher der MB nicht, die Voraussetzungen für die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit zu verifizieren. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass das AMS eine Untersuchung der BF bei der MB stets in einem Verwaltungsverfahren initiiert hat (siehe oben Punkt II.2.4). Bis zum 30.06.2018 erfolgte der Untersuchungsauftrag des AMS auf Grundlage von §§ 34 Abs.1 iVm 8 AlVG. Demgemäß bestand auch bei Wegfall des Anspruchs auf Notstandshilfe aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens ein Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe (ua die Arbeitsfähigkeit) erfüllt waren. Vor diesem Hintergrund waren sohin die Anordnungen des AMS zur Untersuchung der BF bei der MB für den XXXX , XXXX und XXXX – zwecks Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit – zulässig. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das AMS mit Bescheid vom 09.06.2017 deshalb eine Notstandshilfe (Versicherungsleistung) ablehnte, weil die BF sich weigerte an einer ärztlichen Untersuchung teilzunehmen. Da Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der BF nach wie vor wegen ihres Krankenstandes vorgelegen sind, konnte das AMS weitere Ermittlungsschritte (wie z.B. Anordnung einer Untersuchung am XXXX ) bis zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2017 gemäß § 11 VwGVG setzen. Die Anordnung des AMS für die Untersuchungen für XXXX und XXXX erfolgten nach einem Antrag der BF auf Notstandshilfe Ende 2017 bzw. Ende 2018. Nach § 38 AlVG sind die Bestimmungen des ersten Abschnitts des AlVG sinngemäß anzuwenden, soweit im dritten Abschnitt nicht anderes bestimmt ist. Da der dritte Abschnitt des AlVG diesbezüglich nichts anderes bestimmt, gelangt § 8 leg. cit. zur Anwendung, was im Ergebnis bedeutet, dass das AMS wiederum zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit der BF verpflichtet war. Daher war bereits auf Ebene des AMS die Verarbeitung der Daten der BF im Verwaltungsverfahren (einschließlich die Beauftragung der MB zur Untersuchung der BF) bis zur Aktenvorlage an das BVwG zulässig. Zusammenfassend bedeutet dies, dass aufgrund der Prüfung eines Anspruches auf Kranken- und Pensionsversicherung (§ 34 iVm 8 AlVG) und der Anträge der BF auf Notstandshilfe die Verarbeitung der Daten auf Ebene des AMS sowie der MB zulässig waren. Auch vor diesem Hintergrund kommen einem Krankenstand der BF sowie einem Unterbrechungszeitraum (s.o.) keine Relevanz zu. Aus dem Blickwinkel der MB bedeutet dies, dass sie nicht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Untersuchung der Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 2 AlVG zu verifizieren hat. Auch ist es nicht Aufgabe der MB zu prüfen, ob im Verwaltungsverfahren des AMS ein Parteiengehör im Zusammenhang mit einer Anordnung einer Untersuchung vorgenommen wurde. Ein Verfahrensfehler auf der Ebene des AMS (z.B. fehlendes Parteiengehör) berührt daher die MB im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Untersuchung der Arbeitsfähigkeit nicht. Die MB hat bloß die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen und das Ergebnis der Untersuchung an das AMS zu übermitteln. Dahingehend ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die MB datenschutzrechtliche Vorgaben missachtet hat (Ausnahme: Das Untersuchungsdatum „ XXXX “). Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung einer Untersuchung gemäß § 8 Abs. 2 AlVG obliegt ausschließlich dem AMS. Wie oben ausgeführt, lagen auch auf Ebene des AMS die Voraussetzungen für die Anordnung einer Untersuchung gemäß § 8 Abs. 2 AlVG im Grunde nach vor. Auch eine nachträgliche rückwirkende Leistung des AMS ist ohne Relevanz (vgl. dazu VWA ./23, Seite 12). Aus dem Blickwinkel der MB berührt die nachträgliche rückwirkende Leistung des AMS in keiner Weise den gesetzlichen Auftrag der MB gemäß § 8 Abs. 2 AlVG im Zeitpunkt der Beauftragung und der Abwicklung eines Untersuchungsauftrages. Schließlich ergibt sich auch aus der Rolle der MB als alleinige Verantwortliche in Bezug auf die gesetzliche Aufgabe „Untersuchung der Arbeitsfähigkeit“, dass die MB vor Durchführung einer Untersuchung zwecks Gutachtenserstellung nicht verpflichtet ist zu prüfen, ob die BF einen Anspruch auf eine Leistung nach dem AlVG hat, oder ob sich die BF aufgrund eines Krankenstandes im Ruhenszeitraum (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG) befindet oder ob sich die BF in einem Unterbrechungszeitraum (Paragraph 46, AlVG) befindet. Aufgabe der MB ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG bloß die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit mit Hilfe von geeigneten Ärzten. Ob eine Untersuchung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich bzw. zulässig ist, ist im (vorgelagerten) Verwaltungsverfahren des AMS zu prüfen. Auf dieser Ebene sind die Voraussetzungen „Arbeitslosigkeit“, „Zweifel an Arbeitsfähigkeit“ usw. zu verifizieren. Hierfür ist aus Paragraph 8, AlVG ein gesetzlicher Auftrag/eine gesetzliche Kompetenz für die MB nicht zu entnehmen. Schon vor diesem Hintergrund obliegt es daher der MB nicht, die Voraussetzungen für die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit zu verifizieren. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass das AMS eine Untersuchung der BF bei der MB stets in einem Verwaltungsverfahren initiiert hat (siehe oben Punkt römisch zwei.2.4). Bis zum 30.06.2018 erfolgte der Untersuchungsauftrag des AMS auf Grundlage von Paragraphen 34, Absatz eins, in Verbindung mit 8 AlVG. Demgemäß bestand auch bei Wegfall des Anspruchs auf Notstandshilfe aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens ein Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe (ua die Arbeitsfähigkeit) erfüllt waren. Vor diesem Hintergrund waren sohin die Anordnungen des AMS zur Untersuchung der BF bei der MB für den römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 – zwecks Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit – zulässig. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das AMS mit Bescheid vom 09.06.2017 deshalb eine Notstandshilfe (Versicherungsleistung) ablehnte, weil die BF sich weigerte an einer ärztlichen Untersuchung teilzunehmen. Da Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der BF nach wie vor wegen ihres Krankenstandes vorgelegen sind, konnte das AMS weitere Ermittlungsschritte (wie z.B. Anordnung einer Untersuchung am römisch 40 ) bis zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2017 gemäß Paragraph 11, VwGVG setzen. Die Anordnung des AMS für die Untersuchungen für römisch 40 und römisch 40 erfolgten nach einem Antrag der BF auf Notstandshilfe Ende 2017 bzw. Ende 2018. Nach Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des ersten Abschnitts des AlVG sinngemäß anzuwenden, soweit im dritten Abschnitt nicht anderes bestimmt ist. Da der dritte Abschnitt des AlVG diesbezüglich nichts anderes bestimmt, gelangt Paragraph 8, leg. cit. zur Anwendung, was im Ergebnis bedeutet, dass das AMS wiederum zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit der BF verpflichtet war. Daher war bereits auf Ebene des AMS die Verarbeitung der Daten der BF im Verwaltungsverfahren (einschließlich die Beauftragung der MB zur Untersuchung der BF) bis zur Aktenvorlage an das BVwG zulässig. Zusammenfassend bedeutet dies, dass aufgrund der Prüfung eines Anspruches auf Kranken- und Pensionsversicherung (Paragraph 34, in Verbindung mit 8 AlVG) und der Anträge der BF auf Notstandshilfe die Verarbeitung der Daten auf Ebene des AMS sowie der MB zulässig waren. Auch vor diesem Hintergrund kommen einem Krankenstand der BF sowie einem Unterbrechungszeitraum (s.o.) keine Relevanz zu. Aus dem Blickwinkel der MB bedeutet dies, dass sie nicht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Untersuchung der Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG zu verifizieren hat. Auch ist es nicht Aufgabe der MB zu prüfen, ob im Verwaltungsverfahren des AMS ein Parteiengehör im Zusammenhang mit einer Anordnung einer Untersuchung vorgenommen wurde. Ein Verfahrensfehler auf der Ebene des AMS (z.B. fehlendes Parteiengehör) berührt daher die MB im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Untersuchung der Arbeitsfähigkeit nicht. Die MB hat bloß die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen und das Ergebnis der Untersuchung an das AMS zu übermitteln. Dahingehend ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die MB datenschutzrechtliche Vorgaben missachtet hat (Ausnahme: Das Untersuchungsdatum „ römisch 40 “). Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung einer Untersuchung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG obliegt ausschließlich dem AMS. Wie oben ausgeführt, lagen auch auf Ebene des AMS die Voraussetzungen für die Anordnung einer Untersuchung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG im Grunde nach vor. Auch eine nachträgliche rückwirkende Leistung des AMS ist ohne Relevanz vergleiche dazu VWA ./23, Seite 12). Aus dem Blickwinkel der MB berührt die nachträgliche rückwirkende Leistung des AMS in keiner Weise den gesetzlichen Auftrag der MB gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG im Zeitpunkt der Beauftragung und der Abwicklung eines Untersuchungsauftrages.

Auch ist zu beachten, dass der BF nur im Verfahren des AMS eine uneingeschränkte Parteistellung iSd § 8 AVG zukommt. Im Rahmen der Untersuchung der BF bei der MB kommt ihr jedoch keine Parteienstellung zu (siehe dazu die Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme vom 31.10.2019, VWA ./20, Seite 5 bzw. in ihrer Bescheidbeschwerde VWA ./23, Seite 17 f). Die MB nimmt nur eine Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit vor und führt in diesem Zusammenhang kein Verwaltungsverfahren durch. Auch ist zu beachten, dass der BF nur im Verfahren des AMS eine uneingeschränkte Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG zukommt. Im Rahmen der Untersuchung der BF bei der MB kommt ihr jedoch keine Parteienstellung zu (siehe dazu die Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme vom 31.10.2019, VWA ./20, Seite 5 bzw. in ihrer Bescheidbeschwerde VWA ./23, Seite 17 f). Die MB nimmt nur eine Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit vor und führt in diesem Zusammenhang kein Verwaltungsverfahren durch.

Soweit die BF mehrmals ausführte, dass das AMS während des Ruhengrundes Krankenstand keinen Anspruch auf Kenntnis des Krankheitsgrundes, der medizinischen Diagnose und somit auch nicht der ärztlichen Befunde als Gründe für die Arbeitsfähigkeit habe (vgl. VWA ./13, Seite 8, VWA ./23, Seite 13), so übersieht die BF, dass das AMS zwecks Verifizierung eines Anspruches auf Notstandshilfe, die Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 2 zu prüfen hatte (siehe oben). Dabei ist das AMS nicht auf Vorlage von medizinischen Unterlagen durch den Betroffenen angewiesen, noch besteht eine Verpflichtung des Betroffenen, dass er von sich aus medizinische Unterlagen vorlegt. Das AMS hat selbst Gutachten von amtlichen oder nichtamtlichen Sachverständigen einzuholen, sodass die Gutachten dem AMS ohne weiteres zur Verfügung stehen, ohne das datenschutzrechtliche Fragen entstehen können (VwGH 11.06.2014, 2013/08/0280). Daher kommt der Verweis der BF auf die Entscheidung der Datenschutzkommission vom 09.09.2013, GZ K121.949/0023-DSK/2013 kein Begründungswert zu (VWA ./23, Seite 13). Auch ist ein gesonderter Antrag der BF auf ärztliche Untersuchung bei der MB bzw. beim AMS nicht erforderlich (siehe VWA ./23, Seite 8). Schließlich hatte das AMS Krankenstände nicht abzuwarten (vgl. VWA ./13, Seite 9), zumal die BF in der Lage gewesen ist, ihr Haus zu verlassen und Behördenwege zu erledigen (siehe VwGH 30.11.2018, Ra 2018/08/0235, Rz 11).Soweit die BF mehrmals ausführte, dass das AMS während des Ruhengrundes Krankenstand keinen Anspruch auf Kenntnis des Krankheitsgrundes, der medizinischen Diagnose und somit auch nicht der ärztlichen Befunde als Gründe für die Arbeitsfähigkeit habe vergleiche VWA ./13, Seite 8, VWA ./23, Seite 13), so übersieht die BF, dass das AMS zwecks Verifizierung eines Anspruches auf Notstandshilfe, die Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zu prüfen hatte (siehe oben). Dabei ist das AMS nicht auf Vorlage von medizinischen Unterlagen durch den Betroffenen angewiesen, noch besteht eine Verpflichtung des Betroffenen, dass er von sich aus medizinische Unterlagen vorlegt. Das AMS hat selbst Gutachten von amtlichen oder nichtamtlichen Sachverständigen einzuholen, sodass die Gutachten dem AMS ohne weiteres zur Verfügung stehen, ohne das datenschutzrechtliche Fragen entstehen können (VwGH 11.06.2014, 2013/08/0280). Daher kommt der Verweis der BF auf die Entscheidung der Datenschutzkommission vom 09.09.2013, GZ K121.949/0023-DSK/2013 kein Begründungswert zu (VWA ./23, Seite 13). Auch ist ein gesonderter Antrag der BF auf ärztliche Untersuchung bei der MB bzw. beim AMS nicht erforderlich (siehe VWA ./23, Seite 8). Schließlich hatte das AMS Krankenstände nicht abzuwarten vergleiche VWA ./13, Seite 9), zumal die BF in der Lage gewesen ist, ihr Haus zu verlassen und Behördenwege zu erledigen (siehe VwGH 30.11.2018, Ra 2018/08/0235, Rz 11).

Abgesehen von der Verarbeitung des Untersuchungstermins „ XXXX “ (siehe oben) ergibt sich daher, dass eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG nicht vorliegt. Auch wurde die Datenverarbeitung nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen. Eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK bzw. eines schutzwürdigen Interesses der BF an der Geheimhaltung der tatsächlich verarbeiteten Daten kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Zudem entspricht die Verarbeitung der Daten durch die MB auch den Grundsätzen der „Erforderlichkeit“ bzw. „Zweckmäßigkeit“ gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO. Schließlich liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes „Datenminimierung“ gemäß Art. 5 lit. c DSGVO vor, da der Zweck der Verarbeitung – Untersuchung der Arbeitsfähigkeit – nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden konnte. Vor diesem Hintergrund liegt eine Verletzung der Art. 5, 6 und 9 DSGVO nicht vor.Abgesehen von der Verarbeitung des Untersuchungstermins „ römisch 40 “ (siehe oben) ergibt sich daher, dass eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG nicht vorliegt. Auch wurde die Datenverarbeitung nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen. Eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK bzw. eines schutzwürdigen Interesses der BF an der Geheimhaltung der tatsächlich verarbeiteten Daten kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Zudem entspricht die Verarbeitung der Daten durch die MB auch den Grundsätzen der „Erforderlichkeit“ bzw. „Zweckmäßigkeit“ gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera e, DSGVO. Schließlich liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes „Datenminimierung“ gemäß Artikel 5, Litera c, DSGVO vor, da der Zweck der Verarbeitung – Untersuchung der Arbeitsfähigkeit – nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden konnte. Vor diesem Hintergrund liegt eine Verletzung der Artikel 5, 6 und 9 DSGVO nicht vor.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.1.3.2.2. Betreffend Abfragen von Versicherungsdaten:römisch zwei.3.1.3.2.2. Betreffend Abfragen von Versicherungsdaten:

Darüber hinaus ist der Stellungnahme bzw. der „korrigierten Nachsendung“ der BF vom 16.11.2019 (VWA ./21) zu entnehmen, dass die MB zwischen 07.04.2017 und 30.01.2019 insgesamt 16 Abfragen zu den Versicherungsdaten der BF beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durchgeführt hat. Die BF beschwerte sich gegen 11 Zugriffe, welche seitens der bB als beschwerderelevant festgestellt wurden (VWA ./22).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erfolgten die 11 Zugriffe der MB im Rahmen der Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben (§§ 221 ff ASVG iVm Art. 6 Abs. 1 lit e iVm Art. 9 Abs. 2 lit h DSGVO) bzw. zur Bearbeitung von Anträgen der BF, sohin zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 15 iVm Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Vor diesem Hintergrund erfolgten auch die Datenabfragen der MB beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger rechtmäßig. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erfolgten die 11 Zugriffe der MB im Rahmen der Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben (Paragraphen 221, ff ASVG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO) bzw. zur Bearbeitung von Anträgen der BF, sohin zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Artikel 15, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO). Vor diesem Hintergrund erfolgten auch die Datenabfragen der MB beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger rechtmäßig.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.1.3.3. Zur mangelhaften Auskunftserteilung:römisch zwei.3.1.3.3. Zur mangelhaften Auskunftserteilung:

Soweit die BF davon ausgeht, dass die MB gewisse „Datenströme“ in ihren Auskünften nicht berücksichtigt habe (VWA ./20, Seite 6 f), so zeigt die BF damit eine unvollständige Auskunftserteilung gemäß § 1 Abs. 3 DSG bzw. Art. 15 DSGVO auf. Dies wurde im bekämpften Bescheid jedoch nicht behandelt, womit eine Behandlung im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist.Soweit die BF davon ausgeht, dass die MB gewisse „Datenströme“ in ihren Auskünften nicht berücksichtigt habe (VWA ./20, Seite 6 f), so zeigt die BF damit eine unvollständige Auskunftserteilung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, DSG bzw. Artikel 15, DSGVO auf. Dies wurde im bekämpften Bescheid jedoch nicht behandelt, womit eine Behandlung im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist.

II.3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitsfähigkeit Arbeitsmarktservice ärztliche Untersuchung Datenabfragen Datenschutz Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Geheimhaltung Gesundheitsdaten Krankenstand Notstandshilfe öffentliche Interessen Pensionsversicherungsanstalt personenbezogene Daten Teilstattgebung Verantwortlicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W245.2233403.1.00

Im RIS seit

28.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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